Grundsätze für die Entwicklung eines Förderangebots
Alle Fördermassnahmen streben die Integration der Lernenden in die Berufsbildung und damit in die Gesellschaft an und beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG, Art. 20 BBV).
Lernrückstände und Lernschwierigkeiten müssen möglichst früh erkannt werden. Ebenso kann vorhandenes Potenzial einer Gruppe von Lernenden, insbesondere im Sprachbereich, zu einem Freikursangebot führen.
Jede Lehrperson kann bei der Bereichsleitung ein Förderangebot beantragen. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme eines Angebots ins Förderkonzept.
Eine allfällige Kostenbeteiligung der Lernenden richtet sich nach der Dauer des Angebots. Bei Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung.
Förderangebote sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
Nach erfolgter Anmeldung ist der Besuch des Förderangebots obligatorisch. Wird die Präsenzpflicht nicht erfüllt oder fehlt es an Engagement, führt dies zum Ausschluss aus dem Förderangebot.
29. März 2018