Abenteuerzentrum
Hamburg e.V.

 

Satzung Abenteuerzentrum-Hamburg e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Abenteuerzentrum Hamburg e.V.“ und ist im Vereinsregister Hamburg unter der Nummer VR 22287 als rechtsfähiger Verein eingetragen. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Esther-Bejarano Schule, ehemals Stadtteilschule Bahrenfeld, (nachfolgend Schule genannt), Regerstraße 21 – 25, 22761 Hamburg. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins 

(1) Der Verein Abenteuerzentrum Hamburg e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportarten Turnen, Parkour, Klettern, Bouldern, Slacklining, Bogenschießen und von anderen Abenteuer- und Erlebnissportarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung von vielseitigen abenteuerlichen Sportangeboten in der „Abenteuerhalle“ und auf dem Gelände der Esther-Bejarano Schule Bahrenfeld, sowie an anderen Sportstätten der näheren oder weiteren Umgebung. 

Ziel des Vereines ist es somit, durch Schaffung von sportlichen Angeboten, zur sinnvollen Freizeitgestaltung der Schüler/innen der Schule  und weiterer interessierter Personen (die noch nicht Mitglieder sind oder sein wollen) beizutragen. 


Hierbei ist es Aufgabe des Vereines, breitensportorientierte Angebote zu schaffen, gegebenenfalls auch den Leistungssport zu fördern. 

Ein wesentliches Anliegen des Abenteuerzentrum Hamburg e.V. ist die Kooperation mit der Schule und den sozialen Einrichtungen des Bezirkes, um niedrigschwellige Angebote für Familien, Erwachsene, Jugendliche und Kinder zu ermöglichen, sofern dabei die Satzungszwecke des Abenteuerzentrum Hamburg e.V. berücksichtigt werden. 

Der Verein richtet feste Kurse in verschiedenen Sportarten beziehungsweise Bereichen ein und kümmert sich außerdem um offene Mitmachangebote. 


Diese Mitmachangebote können neben den Mitgliedern von allen Interessenten, mit als auch ohne Betreuung durch Übungsleiter in geringen vorher festgelegten Umfang für Spaß, Sport und Spiel (auch anlässlich von Events) wahrgenommen werden. 


Ein Bereich des Vereins ist die Ausbildung von Schülern der Schule zu Sportassistenten. Die Sportassistenten werden ausgebildet, Angebote aus dem Bereich Parkour, Akrobatik, Klettern, kooperative Abenteuer- und Erlebnisspiele sowie anderer Sportarten des Abenteuer- und Erlebnissports für Klassen der eigenen sowie anderer Schulen anzuleiten. Nach erfolgreicher Ausbildung können die Sportassistenten auch in den unterschiedlichen Gruppen und Events des Vereins assistieren. 


Das Abenteuerzentrum Hamburg e.V. setzt sich zur Aufgabe, Gedanken der Erlebnispädagogik und des pädagogisch angeleiteten Klettersports durch Seminare, Vorträge und sonstige Veranstaltungen zu verbreiten sowie in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Verbindung und Kooperation mit allen gleichgesinnten Einrichtungen der schulischen und außerschulischen Jugendbildung und Erwachsenenbildung soll dabei gepflegt werden. 


(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder und Nichtmitglieder erhalten jedoch eine angemessene Vergütung, wenn sie als Übungsleiter oder Jugendgruppenleiter sowie als Arbeitnehmer/ Honorarkräfte im Verwaltungsbereich tätig sind. Dabei sind stets die steuer-und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. 


§ 2a Beschaffung der Mittel 

Die zur Erreichung dieses Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:  


§ 3 Eintritt von Mitgliedern 

(1) Neben den Schüler/innen der Schule, können alle weiteren natürlichen Personen Mitglied in diesem Verein werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

(2) Mit Anmeldung in einem unserer Kurse, oder der Anmeldung in einer speziellen Sparte beginnt die Mitgliedschaft. Die Aufnahme wird vom Vorstand bestätigt. 

(3) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Anmeldung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 

(4) Den Personen, bei denen der Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wird, werden die Gründe der Ablehnung mitgeteilt und sie bekommen die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. 


§ 4 Austritt von Mitgliedern 

(1) Ein Mitglied kann zum Ende eines Schuljahres, und/oder zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Eine Kündigungsfrist von vier Wochen ist einzuhalten. 

(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 


§ 5 Ausschluss von Mitgliedern 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Übungsgruppen in erheblichem Maße stört oder die Interessen des Vereins (z.B. trotz Anmahnung nicht gezahlter Mitgliedsbeiträge) verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 


§ 6 Mitgliedsbeitrag 

(1) Der Mitgliedsbeitrag nach Sparte, Art, Höhe und Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen teilweise oder ganz erlassen oder stunden. 


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den offenen Mitmachangeboten und den Kursen, sowie weiteren Vereinsangeboten teilzunehmen. 

(2) Die Sportkurse werden von qualifizierten Lehrkräften erteilt. Welche und wie viele Kurse angeboten werden können, richtet sich nach der Nachfrage, den verfügbaren Sportstätten und der Finanzlage des Vereins. 

(3) Der Verein bemüht sich, bei Ausfall von Kursterminen für Ersatz zu sorgen. Von Teilnehmern abgesagte Stunden werden nicht ersetzt. 

(4) Wer Kursmaterial grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, muss dieses ersetzen. 


§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in, dem/der 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, dem Sportassistentenwart. 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in, Sachberarbeiter/innen sowie andere MitarbeiterInnen bestellen. 

(3) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder seinem/ihrem Stellvertreter/in, so oft die Notwendigkeit gegeben ist. Die Einberufung kann schriftlich (auch digital per Email), fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in anwesend sind. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse schriftlich (auch digital per Email) oder telegrafisch gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. 

(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anderes Mitglied bestimmen. Bei Ausscheiden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Ersatzwahl einzuberufen. 

(6) Ein Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberichtigt. 

(7) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor. 

(8) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. 

(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig vorzunehmen. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die nächste stattfindende Mitgliederversammlung. 

(10) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 


§ 9 Mitgliederversammlungen 

Die gesetzlich vorgeschriebene ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. In dieser Mitgliederversammlung legt der Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr ab und der unabhängige Kassenprüfer berichtet über seine Prüfung des für alle Mitglieder auf der Mitgliederversammlung ausgelegten Jahresabschlusses. Danach wird dem Vorstand auf Antrag aus den Reihen der Mitglieder Entlastung erteilt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden. 


§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen 

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Verteilung von Rundschreiben per Email, 3 Wochen vorher einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. 


§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

(2) Durch Beschluss kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins. 


§ 12 Protokollierung der Mitgliederversammlungen 

Inhalte und Beschlüsse sind nach Feststellung der Beschlussfähigkeit unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie deren Verlauf mit den Abstimmungsergebnissen vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/ der 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. 


§ 13 Kassenprüfer/Rechnungsprüfer 

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand wählen einen unabhängigen Kassenprüfer, der kein Vorstandsamt im Verein bekleidet. Dieser hat sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung gem. § 4 Abs.3 EStG zu überzeugen, sowie eine eingehende Prüfung der Bücher/ Belege im Rahmen des ideellen Bereiches und des Zweckbetriebes durchzuführen. Ihm sind sämtliche Prüfungsberichte der im Prüfungszeitraum eventuell stattgefundenen Betriebsprüfungen der Steuer- und Sozialversicherungsbehörden vorzulegen. Er berichtet über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Prüfung schriftlich dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Entlastung des Vorstands. 


§ 14 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Schulverein der Esther Bejarano Schule Bahrenfeld bzw. seinen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 


§ 15 Allgemeines 

In besonderen Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, entscheidet während einer Wahlperiode grundsätzlich der Vorstand. Dieses gilt jedoch nicht für Grundstücksgeschäfte und für Handlungen anlässlich der Vergrößerung des Vereins durch die rechtliche und finanzielle Übernahme und Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen oder Vereinssparten im Wege einer Fusion bzw. Vereinserweiterung. Diese, auch von erheblicher finanzieller und rechtlicher Bedeutung (z.B. Satzungsänderungen) für den Gesamtverein zu treffenden Entscheidungen, bleiben einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten. 


Hamburg, den 24.11.2014 

Der Vorstand: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorstandsmitglied