Tauchlehrer
Grundsätzlich sind die Tätigkeiten als Tauchlehrer (lehrende Tätigkeit) aus dem Gewerberecht ausgenommen. Hier greift der Ausnahmetatbestand des § 2 (1) Z 12 der Gewerbeordnung 1994, wonach die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichts nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Das bedeutet das eine Tauchschule oder Tauchlehrer, welche lediglich rein schulische Tätigkeiten, zum Zwecke bestimmten Personenkreisen den Tauchsport näherzubringen, anbieten aus der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
Aus aktueller Sicht der Gesetzgebung unterliegen Tauchlehrer, gleich ob gewerblich selbstständig oder als Dienstnehmer beschäftigt, der Druckluft- und Taucherarbeiten Verordnung sowie der Fachkenntnisnachweis-Verordnung. Zudem gelten für Dienstleister im Freizeittauchen EU-Weite Regelungen entsprechend ÖNORM EN ISO 24803. Diese Regelungen versetzen österreichweit Tauchlehrer immer wieder in einen gewissen Überschneidungsbereich, da die aktuelle rechtliche Konstellation keinen Unterschied darüber macht, ob jemand Taucharbeiten im Sinne seines Jobs als Tauchlehrer ausübt oder dieser beispielsweise Bau- und Industrietaucharbeiten durchführt.
Dies kommt spätestens bei Regressforderungen von Versicherungen zum Tragen und kann die Thematik der Befähigung in den Raum stellen.