Es gibt viele sogenannte Stammtischtipps. Seien Sie jedoch vorsichtig sein, da diese nicht immer korrekt sind. Z.B. ein Teil des Einkommens der Rentner ist steuerfrei. Das stimmt nicht. Korrekt ist, dass ein Teil des Einkommens der Rentner von der AHV befreit ist.
Art. 16. des Bundesgesetztes sagt: Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
Fahrkosten zum Arbeitsort
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
Wochenaufenthalt
Berufliche Weiterbildung
Beiträge Säule 2a
Beiträge Säule 3a
Kranken-, Unfall-, Lebensversicherungen
(Je nach Kanton sind diese pauschal)
Von der Versicherung nicht gedeckte Kosten. Z.B. gemäss Aufstellung von der Krankenkasse
Sehhilfen
Zahnarztkosten
Fremdbetreuungskosten
An geschiedene oder getrennte Partner sowie Kinder.
Von privaten Schulden und Hypotheken
Abzugsfähige Unterhalts-, Reparatur- und Ersatzkosten
An gemeinnützige Institutionen mit Sitz in der Schweiz oder an politische Parteien.
(Die Belege müssen je nach Kanton beigelegt werden.)
Notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen.
Offene Rechnungen am Jahresende können als Schuld vom Vermögen abgezogen werden, Z.B. Bundessteuer vom Vorjahr.
3 Promille des Wertschriftenvermögens oder effektiv gemäss Auszug (Je nach Kanton)
Bei der Steueroptimierung versucht man die Steuern gezielt zu optimieren bzw. zu senken.
Man hat eine Lücke in der Pensionskasse und will diese füllen. Anstatt alles in einem Jahr einzuzahlen, verteilt man dies über mehrere. So spart man Steuern über mehrere Jahre.
Bei Zahlung in die Säule 3a sollten mehrere Konti eröffnet werden. Damit kann die Auflösung der Konti auf mehrere Jahre verteilt und die Progression reduziert werden.
Zahnarztrechnung. Man sollte versuchen, eine teure Behandlung in einem Jahr abzuschliessen, damit der ganze Betrag auf einmal abgezogen werden kann. Denn es gibt noch 5 % Selbstbehalt vom Reineinkommen. Wenn die Rechnung zu klein ist, gibt es keinen Abzug mehr,
Eine grosse Hausrenovation kann man z.B. auf 2 Jahre verteilen. So verteilt sich der Abzug ebenfalls auf 2 Jahre. Dies ist allerding nur noch möglich, bis das neue Gesetz von der Auflösung des Eigenmietwerts in Kraft tritt.
Zahlen Sie provisorische Rechnungen jeweils bis 31. Juli für das laufende Kalenderjahr und Sie erhalte einen Vergütungszins (Kanton Zug).
Liegenschaften und Betriebsstätten werden immer am Ort der gelegenen Sache besteuert und können nicht in einem anderen Kanton durch Sitzverlegung besteuert werden.
Beachten Sie, dass Sie die jährlichen Abzüge erfassen und nicht nur z.B. die Alimente oder Krankenkasse für einen Monat.
Vertauschen Sie im WV das Kapital und die Erträge nicht. Sonst kann es teuer werden.
Diese Tipps sind nicht vollständig. Sie dienen nur zur Anregung.