Was tun ?

Jede Person kann etwas tun, und zwar indem sie die eigene geschlechtsspezifische Sozialisation reflektiert – angefangen bei den unterschiedlichen Projektionen auf Kinder noch vor deren Geburt und anschliessend in der Erziehung, Schule und Ausbildung, im beruflichen Umfeld, im familiären Rahmen und Freundeskreis, in der Öffentlichkeit, im Sport usw.

Als Zielperson:

  • Die Ablehnung klar zum Ausdruck bringen

  • Unterstützung suchen, sich nicht zurückziehen

Als Zeugin oder Zeuge:

  • Auf sexistisches Verhalten reagieren, die Missbilligung klar zum Ausdruck bringen

  • Die Zielperson unterstützen (während und/oder nach dem Ereignis)

Als Person, die sich zu Unrecht beschuldigt fühlt:

  • Akteneinsicht nehmen, schriftlich Stellung beziehen

  • Kontakt zur beschwerdeführenden Partei vermeiden

Als Vorgesetzte/r:

  • Sexueller und sexistischer Belästigung vorbeugen

  • Auf sexistisches Verhalten reagieren

  • Die Zielperson unterstützen (während und/oder nach dem Ereignis)

  • Sich an die vorgesetzte Stelle oder an externe Dienste wenden

  • Bei der Zielperson und der belästigenden Person intervenieren

DAVOR

  • Die Facetten von Sexismus und die Formen von sexueller Belästigung erkennen und identifizieren

  • Die eigenen Geschlechtsstereotype und Handlungen hinterfragen

DANACH

  • Das Schweigen brechen und darüber reden

  • Ein Tagebuch führen, sämtliche Beweise sammeln (Nachrichten, Screenshots usw.)

  • Mögliche Schritte einleiten (siehe weiter unten)

Behörden und Organisationen, an die sich Studierende* wenden können

I. Informelles und vertrauliches Verfahren: Dieses hat zum Ziel, von Belästigung im Studienumfeld betroffene Personen anzuhören, bei der Analyse des Erlebten zu unterstützen, über die verschiedenen Verfahren, Ansprechpersonen und Instanzen zu informieren, die der/dem Betroffenen innerhalb und ausserhalb der HES-SO Freiburg zur Verfügung stehen.

  • Unterstützungsdienst HELP der HES-SO Freiburg

  • Rechtsdienst der HES-SO Freiburg

  • Verantwortliche für Chancengleichheit

Die Gespräche zwischen den Parteien und dem jeweiligen Dienst sind vertraulich. Sämtliche am informellen Verfahren beteiligten Personen – insbesondere auch der betroffene Dienst, die Parteien (gegebenenfalls ihre jeweilige Vertretung) sowie alle anderen Personen, die an den Gesprächen zwischen den Parteien und dem betroffenen Dienst teilnehmen – sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Informationen, die sich auf das Verfahren beziehen oder die in dessen Verlauf erlangt wurden, dürfen nicht verwendet oder an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Verfahrensparteien und der betroffene Dienst haben etwas anderes vereinbart. Die Vertraulichkeit kann somit zwischen den Parteien verhandelt werden. In keinem Fall dürfen die Gespräche aufgezeichnet werden.

II. Formelles Verfahren: Dieses hat zum Ziel, den Sachverhalt zu klären und zu bestimmen, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt oder nicht, sowie ein entsprechendes Gutachten einzuholen, damit die Direktion gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen ergreifen kann.

  • Generaldirektion der HES-SO Freiburg

  • Direktion Ihrer Hochschule

Seit 1. September 2021 anwendbares Verfahren

Die betreffende Person reicht eine schriftliche Beschwerde mit den folgenden Informationen ein: Beschreibung des Sachverhalts, bereits unternommene Schritte, Identität des mutmasslichen Opfers sowie jene der mutmasslichen belästigenden Person(en).

Auf dieser Grundlage entscheidet die Direktion, ob sie auf die Beschwerde eintritt oder nicht. Die Direktion kann sich weigern, auf offensichtlich unbegründet, mutwillig oder in schädigender Absicht eingereichte Beschwerden einzutreten.

Wird auf die Beschwerde eingetreten, leitet die mit der Untersuchung des Falls beauftragte Stelle eine Voruntersuchung ein. Sie hört die beschwerdeführende Person, die oder den Beschuldigten sowie die brauchbaren Zeuginnen und Zeugen an. Kommt sie auf der Grundlage der Untersuchung zum Schluss, dass die Bedingungen für eine Belästigung nicht erfüllt sind, so beantragt sie der Direktion, das Verfahren ohne Folgen einzustellen.

Liegt hingegen eine Belästigung vor, leitet die Stelle eine Untersuchung im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg ein.

Erachtet sie die Untersuchung als beendet, so teilt sie dies den Parteien sowie der betroffenen Anstellungsbehörde schriftlich mit. Die Parteien und die Anstellungsbehörde verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung, um die Akten einzusehen, eine Stellungnahme abzugeben oder zusätzliche Untersuchungen zu beantragen, die sie für angebracht halten.

Die mit der Untersuchung des Falls beauftragte Stelle verfasst so rasch wie möglich einen Bericht mit der Darstellung des Sachverhalts, ihrer Beurteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Belästigung sowie dem Namen der identifizierten belästigenden Person(en). Sie stellt den Bericht der Direktion sowie den Parteien zu. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Direktion die zu ergreifenden Massnahmen gegen die betreffende(n) Person(en).

Bestätigt sich ein Fall von sexueller Belästigung, werden Sanktionen gegen Mitarbeitende der HES-SO Freiburg gemäss dem Gesetz über das Staatspersonal und dem Reglement über das Staatspersonal des Kantons Freiburg verhängt. Sanktionen gegen belästigende Studierende werden gemäss den reglementarischen Bestimmungen der HES-SO verhängt.

Den beschwerdeführenden Personen sowie den Zeuginnen und Zeugen dürfen aufgrund ihres Vorgehens oder ihrer Aussage keine Nachteile entstehen, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich oder in schädigender Absicht handeln. Bei unbegründeten Anschuldigungen müssen die beschwerdeführenden Personen sowie die Zeuginnen und Zeugen mit Sanktionen rechnen.

* Für die Mitarbeitenden der HES-SO Freiburg wird auf die Kommunikation der Generaldirektion der HES-SO Freiburg verwiesen.

Mutmassliche Belästigungsopfer haben jederzeit und in allen Verfahrensphasen die Möglichkeit, sich an die ordentlichen Instanzen zu wenden.