Satzung
der Schützengesellschaft 1960 Höchberg e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Gerichtsstand
1)
Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft 1960 Höchberg e.V.",
in der abgekürzten Form "SG Höchberg".
2)
Der Verein hat seinen Sitz in Höchberg.
3)
Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB.
4)
Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
§ 2 - Zweck des Vereins
1)
Die SG Höchberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgebenordnung.
2)
Zweck der SG Höchberg ist die Förderung des Schießsports. Dieser Vereinszweck soll insbesonders dadurch verwirklicht werden, daß der verein seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen will.
3)
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4)
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung.
5)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1)
Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werde, die unbescholten ist und die sich zu den Vereinszielen bekennt.
2)
Über die Aufnahme entscheidet aud schriftlichen Antrag, der an das Schützenmeisteramt zu richten ist, der Vereinsausschuß. Ein abgelehnterr Bewerber um die Miegliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht die nächste Miegliederversammlung anzurufen; diese entscheidet entgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3)
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und sich zu dessen Zielsetzungen bekennen, können vom Vereinsausschuß auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft endet.
a)
durch Tod mit dem Todestag
b)
durch Austritt.
Der Austritt kann nur zum 31.12. eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
Die Austrittserklärung hat in Papierform zu erfolgen, sie ist nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens
bis zum 30.09. beim 1.Schützenmeister eingegangen ist.
Der Schützenausweis ist mit der Kündigung abzugeben.
c)
durch Ausschluß.
der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa)
das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletztung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens des Vereins und bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden.
bb)
das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschluß. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhald eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adesse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
2)
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Mit dem Ende der Mitgliederschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 - Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1)
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag). Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vereinsausschuß auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einerr Dreiviertel Mehrheit einen anderen Betrag.
2)
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller höhezu entrichten; jedoch mit der Maßgabe, daß bei Aufnahme im ersten der volle, bei Aufnahme im zweiten Halbjahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten ist. Der Beitrag ist bis spätestens 28.Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig. Er wird grundsätzlich durch Bankeinzug erhoben.
3)
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4)
Die Aufnahmegebühr wird in der Beitragsordnung festgelegt.
5)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6)
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
8)
Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung
(vgl §10 Abs.4 Buchst.c dieser Satzung).
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
2)
Die Mitglieder verpflichten sich, den verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Druchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetrieb sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
3)
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
4)
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7 - Vereinsabzeichen
1)
Das Vereinsabzeichen ist in drei Stufen gegliedert.
a)
Bronze
b)
Silber
c)
Gold
2)
Jedes aktive und passive Mitglied erhält nach 10-jähriger Mitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Silber; nach 25-jähriger Mitgliedschaft in Gold.
3)
An Mitglieder, die sich um den verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des 1. Schützenmeisters das Vereinsabzeichen in Silber oder Gold vorzeitig verliehen werden. Gold setzt den Besitz in Silber voraus. Jede Nachbestellung des Vereinsabzeichens kostet den Selbstkostenpreis.
§ 8 - Schützenjugend
1)
Die Mitglieder bis 25Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
2)
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen sie Satzung oder Sinn und Zweck verstößt.
3)
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.
4)
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
§ 9 - Organe des Vereins
Die Organe der Schützengesellschaft 1960 Höchberg e.V. sind
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der Vereinsausschuss,
c)
das Schützenmeisteramt
§ 10 - Mitgliederversammlung
1)
Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1.Schützenmeister schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. in diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens innrehalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der 1.Schützenmeister berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umständen ausdrücklich hinzuweisen.
2)
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vorher beim 1.Schützenmeister schriftlich eingereicht werden. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes können einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufzunehmen. ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Schützenmeisteramt zur Abstimmung zugelassen wird.
3)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
4)
Der Mitgliederversammlung obliegt
a)
die Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und Vereinsausschusses;
b)
die Entgegennahme der Berichte des 1.Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr, des 1.Schatzmeisters über die Jahresabrechnung, des 1.Sportleiters und der Revisoren.
c)
die Entlastung des Schützenmeisteramtamtes und des Vereinsausschusses.
Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Das Schützenmeisteramt ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtlich erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
d)
die Abberufung der Mitglieder des Schützenneisteramtes und des Vereinsausschusses.
Sie kann nur erfolgen, wenn sich dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich neue Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses gewählt werden (konstruktives Mißtrauen).
e)
die Abstimmung über Datzungsänderungen (siehe §13 dieser Satzung).
f)
die ihr vom Schützenmeisteramt zur Abstimmmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten.
g)
die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§14 diesere Satzung)
h)
Anderung des Beitrags im Sinne von §5 Abs.1 dieser Satzung.
i)
Entscheidung über die Mitgliedschaft (§3Abs.2 und §4 Abs.1 Buchst. c) dieser Satzung).
5)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1.Schützenmeisters bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7)
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommene Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1.Schützenmeister bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§11 - Vereinausschuß
1)
Der Vereinsausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes für die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
2)
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den der Satzung vorgesehenen Fällen der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 dieser Satzung gebunden.
3)
Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
§12 - Schützenmeisteramt
1)
Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
a)
1. Schützenmeister
b)
2. Schützenmeister
c)
1. Schatzmeister
d)
1. Schriftführer
e)
1. Sportleiter
f)
1. Jugendleiter
2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 BGB vom 1.Schützenmeister bzw. 2. Schützenmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
3)
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der neuen Mitglieder des Schützenmeisteramtes im Amt.
4)
Das Amt eines Mitglieds im Schützenmeisteramt endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Ämter können in einer Person nicht vereinigt werden. Tritt ein Mitglied des Schützenmeisteramtes zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, wird durch die verbliebenen Mitglieder im Schützenmeisteramt eine Ersatzberufung aus den Reihen der Mitglieder des Vereins vorgenommen.
5)
Dem Schützenmeisteramt obliegt die Leitung des Vereins. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben. Es ist für die Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6)
Das Schützenmeisteramt kann bei Bedarf "besondere Vertreter" im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Schützenmeisteramt verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Schützenmeisteramtes gebunden.
7)
Das Schützenmeisteramt fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Es besteht Sitzungszwang.
§13 - Satzungsänderungen
1)
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
2)
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (§ 10 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Schützenmeisteramt beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3)
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§14 - Auflösung des Vereins
1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (§ 10 Abs. 5 dieser Satzung) erforderlich.
2)
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch das Schützenmeisteramt.
3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Höchberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
4)
Unter Vermögen ist der Betrag zu verstehen, der nach Erfüllung der Verpflichtungen verbleibt.
§15 - Inkrafttreten
1)
Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die vorher gültige Satzung aufgehoben.
2)
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.1.1988 beschlossen.