Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht ist ein essenzieller Bestandteil des beruflichen Handelns von Psychotherapeut*innen und Klinischen Psycholog*innen. Diese Pflicht dient dem Schutz der Privatsphäre der Klientinnen und Klienten und ist gesetzlich fest verankert. Sie stellt sicher, dass vertrauliche Informationen, die im Rahmen der therapeutischen Arbeit preisgegeben werden, nicht an Dritte weitergegeben werden.
Umfang der Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle Informationen, die im Rahmen der therapeutischen Beziehung anvertraut werden. Dazu gehören persönliche und medizinische Daten, Diagnosen, Therapieverläufe sowie alle anderen Informationen, die im Zuge der Behandlung preisgegeben werden. Die Pflicht erstreckt sich auch auf alle schriftlichen und elektronischen Aufzeichnungen.
Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht. Diese treten in Kraft, wenn
· eine gesetzliche Meldepflicht besteht (z.B. bei Kindeswohlgefährdung)
· die Klientin oder der Klient ausdrücklich in die Weitergabe der Informationen eingewilligt hat
· eine akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Klientin oder des Klienten oder Dritter besteht
· eine gerichtliche Anordnung vorliegt