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(1) Als Nahkampfwaffen werden jegliche Gegenstände angesehen, welche der Gesundheit anderer Menschen schaden könnten.
(2) Nahkampfwaffen sind im öffentlichen Raum nicht gestattet.
(3) Eine Ausnahme ist bei der Taschenlampe gegeben, welche im öffentlichen Raum geführt werden darf.
(1) Als legale Schusswaffe gilt die Pistole, solange ein gültiger Waffenschein vorhanden ist.
(2) Diese Schusswaffe darf ausschließlich zur Verteidigung in Notwehr verwendet werden.
(1) Das Gesetz unterscheidet zwischen einem kleinen Waffenschein und einem großen Waffenschein.
(2) Zivilisten dürfen ausschließlich den kleinen Waffenschein besitzen.
(3) Der kleine Waffenschein berechtigt die Person dazu, die Waffe nach §2 WaffG mit sich zu führen.
(4) Der große Waffenschein ist Beamten des Staates vorbehalten.
(1) Der Antragsteller darf zum Zeitpunkt des Antrags keine laufende Verfahren sowie Fahndungen haben.
(2) Zum Beantragen eines kleines Waffenscheins darf der Antragsteller in den letzten 14 Tagen nicht polizeilich in Erscheinung getreten sein.
(3) Während der Bearbeitungszeit von 48 Stunden dürfen keine Straftaten begangen werden.
(4) Sofern der Antragsteller einen Akteneintrag mit einer Haftstrafe von über 200 HE hat, ist die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nicht möglich.
(5) Des Weiteren muss die Beantragung eines Waffenscheins bei der zuständigen Behörde begründet werden.
(1) Der illegale Waffenbesitz ist gegeben, sofern eine Person eine Waffe mit sich führt, für welche sie nach §3 WaffG keine Berechtigung besitzt.
(2) Man spricht von einem schweren Verstoß, sofern es sich um Waffen mit einer Schnellfeuerfunktion handelt.
(1) Der Missbrauch der Waffe ist gegeben, sofern eine Waffe genutzt wird, ohne dass ein besonderer Grund dafür vorliegt.
(2) Bei Missbrauch der Waffe ist der Waffenschein ohne Ausnahme zu entziehen.
(3) In besonders schweren Fällen kann durch den Staat eine permanente Sperre zur Beantragung eines Waffenscheins ausgesprochen werden.
(1) Der Entzug der Waffenlizenz muss begründet werden.
(2) Ein Waffenschein darf durch die ausstellende Behörde, sowie durch ein Gericht entzogen werden.
(3) Bei Entzug eines Waffenscheins werden die Kosten der Beantragung nicht erstattet.
(4) Gegen den Entzug eines Waffenscheins kann beim zuständigen Gericht Einspruch erhoben werden.
(1) Der kleine Waffenschein kann ausschließlich beim Polizeipräsidium beantragt werden.
(2) Zwischen Antragstellung und Aushändigung des Waffenscheins müssen mindestens 48 Stunden zur Prüfung des Antrags liegen.
(3) Die Bearbeitungsgebühr des Antrags beträgt 10.000€.
(4) Die Ausstellungsgebühr für einen Waffenschein beträgt 500€.
(5) Die Bearbeitungsgebühr ist bei Antragstellung zu bezahlen und ist auch bei Ablehnung des Antrags aufgrund des Verwaltungsaufwandes nicht erstattungsfähig.
(1) Als Anscheinswaffen gelten alle Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen.
(2) Das Tragen von Anscheinswaffen ist in jeglichen, der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen verboten.
(1) Der Jagdschein regelt die Erlaubnis zum jagen von Tieren und dem tragen einer definierten Waffe und dessen zweckgebundene, ordnungsgemäße Benutzung. Die Waffe die mit diesem Schein geführt werden darf ist die Marksman Rifle Mk II.