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(1) Wer eine Tat aus Notwehr begeht, macht sich nicht strafbar. Notwehr ist eine Tat, welche zwingend notwendig ist, um sich selbst oder einen anderen vor einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu schützen, sofern der Verteidigungsweg so wenig Schaden am Angreifer verursacht, wie möglich.
(1) Wer eine fremde Sache, einem anderen, mit Vorsatz entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, macht sich dem Diebstahl von Sachgegenständen strafbar.
(2) Wer ein fremdes Fahrzeug, Motorrad oder Flugobjekt, einem anderen, mit Vorsatz entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, macht sich dem Fahrzeugdiebstahl strafbar.
(1) Wer eine fremde Sache, einem anderen durch eine Drohung entwendet, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, macht sich des Raubes strafbar.
(2) Wer eine fremde Sache, einem anderen, mit Waffengewalt entwendet, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, macht sich dem schweren Raub strafbar.
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder einer Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich der Erpressung strafbar. Ein besoders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
(1) Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich dem Betrug strafbar.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
2.1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt,
2.2 einen großen Vermögensverlust herbeiführt,
2.3 eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
2.4 oder seine Befugnisse und / oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar. Außerdem kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
(2) Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
(3) Wer eine Körperverletzung versucht, ohne dass dem Betroffenen ein Schaden entsteht, macht sich der versuchten Körperverletzung strafbar.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch die Bewusstlosigkeit hervorruft, macht sich der schweren Körperverletzung strafbar.
(2) Wer eine schwere Körperverletzung versucht, ohne dass dem Betroffenen ein Schaden entsteht, macht sich der versuchten schweren Körperverletzung strafbar.
(1) Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, macht sich der Sachbeschädigung strafbar. Zudem kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
(1) Als Selbstjustiz wird die nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt.
(1) Wer anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen bzw. zu verdecken tötet, macht sich dem Mord strafbar.
(2) Wer einen anderen versucht zu töten, macht sich dem versuchten Mord strafbar.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne der Mörder zu sein, macht sich dem Totschlag strafbar.
(2) In besonders schweren Fällen, macht man sich dem schweren Totschlag strafbar.
(2) Wer einen Totschlag versucht, macht sich dem versuchten Totschlag strafbar.
(1) Wer es bei Unglücksfällen oder Gefahr unterlässt, Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen zumutbar und offensichtlich erforderlich wäre, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert, Hilfe zu leisten. Dieser macht sich der Behinderung von Hilfeleistungen strafbar.
(1) Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzten, macht sich der Beleidigung strafbar.
(2) In besonders schweren Fällen, macht man sich der schweren Beleidigung strafbar.
(1) Wer in Bezug auf einen anderen eine falsche Behauptung, welche dazu dient, den Betroffenen öffentlich herabzuwürdigen, verbreitet, macht sich der üblen Nachrede strafbar.
(1) Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, macht sich der Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar.
(1) Wer in die Wohnstätte, die Geschäftsräume, eines anderen oder öffentliche Einrichtungen widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich unter Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, macht sich dem Hausfriedensbruch strafbar.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, macht sich der Freiheitsberaubung strafbar.
(2) Eine Ausnahme besteht, wenn man jemanden bei einer Straftat auf frischer Tat ertappt, dann darf man die Person bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung zum Bleiben zu zwingen, macht sich der Geiselnahme strafbar.
(1) Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht wird, macht sich der Dokumentenfälschung strafbar.
(2) Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, das zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, macht sich der Beweismittelfälschung strafbar.
(1) Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, vor einem Beamten flüchtet oder dessen Anweisung missachtet, macht sich dem Widerstand gegen die Staatsgewalt strafbar.
(1) Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, macht sich der Amtsanmaßung strafbar.
(1) Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, macht sich dem Missbrauch des Notrufes strafbar.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, macht sich der Fahrerflucht strafbar. Die Höhe der Strafe bemisst sich nach den Umständen der Tat:
1.1 Fahrerflucht nach Verkehrsunfall mit Materialschaden.
1.2 Fahrerflucht nach Verkehrsunfall mit Personenschaden.
(1) Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die das Gesicht in irgendeiner Weise verschleiert. Davon ausgenommen sind Personen mit staatlicher anerkannter Dienstkleidung.
(1) Jeder Bürger muss sich gegenüber einer Staatsbehörde ausweisen. Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen.
(2) Polizeibeamte müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind jegliche Spezialkräfte.
(1) Wer einer Staatsbehörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, macht sich dem Vortäuschen einer Straftat strafbar.
(1) Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt oder jemanden fälschlich einer Straftat bezichtigt, macht sich der Falschaussage straftbar.
(1) Eine Person, die von einer Exekutivbehörde festgesetzt wird, ist auf ihre Rechte hinzuweisen.
1.1 Bei Gefahr im Verzug entfällt dieses Gesetz, jedoch ist diese Person spätestens vor der Zelle auf ihre Rechte hinzuweisen.
(2) Diese Rechte umfassen das Recht zu schweigen, sowie das Recht auf einen Anwalt, welcher bei nicht vorhandenen Mitteln nach Verfügbarkeit vom Staat gestellt wird.
(1) Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder lagert, macht sich dem Besitz illegaler Gegenstände strafbar.
(2) Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
2.1 Munition, sofern keine gültige Waffenlizenz vorliegt
2.2 Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden
2.3 als illegal gelten weiterhin folgende Gegenstände:
2.3.1 Schwarzgeld
2.3.2 Hacker Laptop
2.3.3 Thermische Ladung
2.3.4 Weste
2.4 Als illegale Substanzen werden folgende Gegenstände deklariert:
2.4.1 Kokain
2.4.2 Hanf
2.4.3 Meth
2.5 Das Führen von Weed bis zu vier Gramm gilt als Eigenbedarf und wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(1) Durch den Kontakt oder die Einnahme dieser Stoffe oder Zubereitungen werden bei der betreffenden Person bewusstseins- und wahrnehmungsverändernde Wirkungen hervorgerufen.
(2) Diese Stoffe und Zubereitungen können eine physische sowie psychische Abhängigkeit hervorrufen.
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, macht sich der Gefangenenbefreiung strafbar.
(1) Eine kriminelle Vereinigung ist auf ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
(2) Wer Mitglied einer Kriminellen Vereinigung ist, wird bei einer Verhaftung mit den Strafen für die Taten dieser Vereinigung konfrontiert.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs, Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, kann dieser Person von der Stadtverwaltung ein Berufsverbot ausgesprochen werden. Dies kann von einigen Tagen bis auf maximal 2 Monate gültig sein.
(2) Solage das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(1) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(2) Hierzu bedarf es den Bestand Gefahr im Verzog oder eines Durchsuchungsbeschlusses.
(3) Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur von der Präsidentschaft der Polizei angeordnet werden. Ist aber der Täter bereits damit beschäftigt, Beweismittel zu vernichten, besteht die Gefahr das beim Vorliegen der richterlichen Anordnung sämtliche Beweismittel vernichtet sein werden. In solchen Fällen wird von "Gefahr im Verzug" gesprochen.
(4) Ein Durchsuchungsbeschluss ist nur dann gültig, wenn genügend Beweise gegen den Verdächtigen vorliegen. Des Weiteren muss dieser von einem Vertreter der Staats unterschrieben werden.
(1) Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
1.1 durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte.
1.2 freiwillig rechtzeitig den Ermittlungsbehörden Informationen offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann.
(2) Es obliegt der Polizei, eine solche Strafmilderung zu bewilligen.
(3) Eine Strafmilderung ist erst ab einer Gesamthaftzeit von 45 HE möglich.
(4) Die Gesamtstrafe darf um höchstens 50% gemildert werden.
(1) Fremde Gebäude / Betriebsstätten / technische Einrichtungen / Maschinen / Warenlager oder -vorräte / Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft oder Wasserfahrzeuge / Wälder, Heiden oder Moore / forstwirtschaftliche Anlagen in Brand zu setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören ist verboten, und wird je nach Sachschaden bestraft.
(1) Falschgeld sind Banknoten / Münzen, welche nicht von der Zentralbank mit einer gültigen Seriennummer, sowie Sicherheitsabzeichen bedruckt sind.
(2) Eine Person, welche Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder, dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass es Anschein eines höheren Wertes hervorruft, macht sich der Geldfälschung strafbar.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nachgestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, macht sich der Drohung strafbar.
(1) Wer einem Amtsträger, einem öffentlichen Dienst besonders verpflichteten oder einem Soldaten des Militär einen Vorteil für diesen oder Dritte Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzten würde, macht sich der Bestechung strafbar.
(1) Wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, macht sich der Belästigung strafbar.
(2) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, macht sich der sexuellen Belästigung strafbar.
(1) Wer mit einem Fahrzeug, welches Öl oder andere Betriebsmittel verliert, fährt, macht sich der Umweltverschmutzung strafbar.
1.1 Falls die Rückstände der ausgelaufenen Betriebsmittel durch die Feuerwehr entfernt werden müssen, sind diese befugt die im Strafkatalog festgelegte Strafe für StGB §41 Abs. 1 auszustellen. Sollte durch eine Fraktion diese Strafe schon für das aktuelle Vergehen ausgestellt worden sein, darf diese nicht erneut für das aktuelle Vergehen ausgestellt werden.
(2) Wer Reststoffe an dafür nicht geeigneten Orten entsorgt, sowie die dortige Ablage die Umwelt gefährdet oder schädigt, macht sich der Umweltverschmutzung strafbar.