MITGLIEDSCHAFT
& REGELN

Auch der Kleingartenverein Geroldsäcker e.V. unterliegt den Vorschriften des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e.V.. Dieser Bezirksverband ist Mitglied im Verband der Kleingärtner Baden-Württemberg e.V. und tritt "für den Schutz unserer Umwelt in Zusammenarbeit mit den Behörden und Naturschutzverbänden" ein (https://www.kleingarten-karlsruhe.de/). Des Weiteren wurde in Kooperation mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe und des Liegenschaftsamtes der Stadt Karlsruhe die Gartenverordnung für den Stadtkreis Karlsruhe erhoben. Diese gilt als verpflichtend für alle Pächter/ -innen des Vereins. Die Verordnung finden Sie in vollständiger Version hier.



Im Überblick folgt eine Auswahl an zusammengefassten Paragraphen aus der Gartenordnung.


(Es folgt demnächst eine Aktualisierung nach der überarbeiteten Gartenordnung gültig ab 01.01.2022)


§1 ALLGEMEINES

Als Fundament und Pächterpflicht für des Zusammenlebens im Garten, der Gartenanlage und einer gutnachbarschaftlichen Gartengemeinschaft gilt die Gartenordnung einzuhalten.

§2 KLEINGÄRTNERISCHE NUTZUNG

Der Kleingarten dient der eigenen gärtnerischen Nutzung und sollte wie folgt aufgeteilt werden:

  • max. 1/3 versiegelte Fläche

  • mind. 1/3 Nutzfläche

  • 1/3 Erholungsfläche

§3 PFLEGE, INSTANDHALTUNG UND NUTZUNG DER GEMEINSCHAFTSANALGEN

Der Pächter ist verpflichtet angrenzende Wege, Grünflächen und beispielsweise auch Hecken Instand zu halten, zudem ist das Befahren und Abstellen von Fort-bewegungsmitteln auf der Anlage verboten.

§4 GEMEINSCHAFTSARBEIT

Die Gemeinschaftsarbeit ist verpflichtend und dient der Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen. Bei Nichtleisten wird der von der Mitgliederversammlung beschlossene Betrag in Rechnung gestellt.

§5 BEWIRTSCHAFTUNG UND PFLEGE DER GARTENPARZELLE

Wohn-, Werbezwecke und Unterverpachtung ist nicht gestattet.

Zudem gilt das Vermeiden von geräuschvollen Arbeiten an:

  • Sonn- und Feiertagen

  • Werktags 19:00 - 07:00 Uhr

§6 GARTENLAUBE

Das Errichten und Umbauen der Gartenlaube darf nur nach Zustimmung des Zwischen-pächters und nach geltenden Bestimmungen erfolgen. Hierbei ist das Unterkellern nicht gestattet.

§7 VER- UND ENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN

Untersagt sind:

  • Anschluss der Laube an das Fernmelde- oder Gasnetz, Fernheizung & an das öffentliche Gasnetz

  • Spültoiletten o.ä.

  • Sichtbare Funk- und Fernseh- sowie Parabolantennen

  • Feuerstellen und Kamine in der Laube

§8 SONSTIGE BAULICHEN ANLAGEN

Eine Pergola (max. 16 m²) in gefälliger Form mit Kunststoffplatten als Wetterschutz ist an den Anschluss der Laube erlaubt, jedoch seitlich geöffnet.

Gewächshäuser sind bis max. 8 m² und einer Gesamthöhe von max. 2,30 gestattet.

Von Mai bis September sind mobile Plantschbecken mit einer max. Größe von Ø 3,50 m oder max. 10 m² und einer Seitenhöhe von max. 1,00 m, ohne chemische Substanzen, erlaubt.

Fertigkunststoffteiche, aus Teichfolie oder Tondichtung müssen mind. eine flache Seite am Ufer aufweisen und sind gestattet.

Grilleinrichtungen müssen mind. 1m zur Grenze aufweisen und max. 100cmx100cmx60cm groß sein.

Spielgeräte dürfen max. 2m hoch und bis max. 1,5 m² sein (Ausnahme: Trampoline 3m).

§9 GEHÖLZE

Verbotene Gehölze:

  • Waldbäumen und anderen stark wachsenden Arten

  • Thuja, Scheinzypressen & sonstige Koniferen

Sichtschutz bei der Pergola:

  • max. 400 x 180 cm

Heckenbepflanzung beim Hauptweg:

  • max. 80cm hoch

§10 EINFRIEDUNGEN UND GRENZEINRICHTUNGEN

  • sichtbehindernde Einfriedungen sind nur mit Genehmigung möglich.

  • Eine einheitliche Umzäunung gilt es anzustreben

  • Stacheldraht, sowie das Anpflanzen dorniger Pflanzen an Wegen ist untersagt

§11 PFLANZENSCHUTZ UND DÜNGUNG

Der Pflanzenschutz richtet sich nach dem Vermerk zum Haus- Kleingartenbereich im Pflanzenschutzgesetzt (PflSchG)

Zusätzlich sind zur Unkrautbekämpfung chemischen Mitteln verboten.

§12 BODENPFLEGE, BODEN- UND GRUNDWASSERSCHUTZ

  • Voraussetzung für die Nutzung einer Parzelle ist die naturnahe Bewirtschaftung!

  • Die Grundwasserqualität darf nicht beeinträchtigt werden.

  • Die Verwendung von Torf ist nicht gestattet

  • Auch Klärschlamm oder ähnliche Produkte sind verboten

  • Es ist eine Kompostierung aller Gartenabfälle nötig

  • Düngemittel, Kompost, Mist etc. dürfen erst am Anfang der Vegetationsperiode (Frühling) ausgebracht werden.

§13 ABFALLBESEITIGUNG

  • Das kompostieren, lagern oder verwerten von Abfällen oder Speiseresten, welche nicht aus dem Garten stammen, ist verboten

  • Die Lagerung von gefährlichen oder umweltbelastenden Gerätschaften, Stoffen oder Material ist verboten

  • Es dürfen keine Gartenrückstände verbrannt werden

  • Offenes Feuer ist nicht erlaubt

§14 TIER- UND UMWELTSCHUTZ

  • In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Hecken, Bäume und Sträucher zu entfernen. Der normale Obstbaumschnitt bzw. Formschnitt einer Hecke oder Solitärsträucher wird dadurch nicht berührt.

  • Die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für Tiere ist erwünscht.

  • Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art, Bogen und Armbrust ist verboten und kann zur fristlosen Kündigung führen. Das gleiche gilt für Schlagfallen nach den jagdrechtlichen Vorschriften.

§15 TIERHALTUNG

  • Tierhaltung und Kleintierzucht im Kleingarten ist nicht gestattet. Ausgenommen sind spezielle Anlagen für Kleintierhaltung und / oder Zucht.

  • Werden Haustiere, z. B. Hunde, Katzen usw. (max. 2 Tiere). mitgebracht, so hat der Unterpächter dafür zu sorgen, dass niemand belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Verunreinigungen durch mitgebrachte Haustiere sind durch den Halter des Tieres bzw. den Unterpächter sofort zu entfernen.

  • Hunde sind im gesamten Vereinsgelände an der Leine zu führen und von Spielplätzen fernzuhalten.

  • Für das Aufstellen von Bienenständen ist vorher die schriftliche Genehmigung beim Generalpächter zu beantragen.

§16 WASSERVERSORGUNG

  • Sofern ein Stadtwasseranschluss der Kleingartenanlage vorhanden ist darf kein Grundwasser entnommen werden.

  • Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisungen entstehen, haftet der Unterpächter in vollem Umfang.

  • Regenwassersammler sind überirdisch bis max. 2 m³ zulässig und sind zu begrünen. Unterirdische Regenwassersammler sind bis max. 5 m³ zulässig und die Lage ist zu Kennzeichnen.

  • In jedem Kleingarten sind Maßnahmen zu treffen, die die Entwicklung von Stechmücken verhindern. Wasser- und Jauchebehälter sind dicht abgedeckt zu halten.

§17 SANIERUNG

  • Wird von einer Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Generalpächter eine Sanierung der Kleingartenanlage für erforderlich gehalten und angesetzt, so sind die entsprechenden Maßnahmen zu befolgen.

§18 MAßNAHMEN WÄHREND DES UNTERPACHTVERHÄLTNISSES

  • Der Grundstückseigentümer, der Generalpächter und der Zwischenpächter sind jederzeit berechtigt, den Kleingarten des Unterpächters zu begehen.

  • Wird anlässlich einer Begehung des Kleingartens festgestellt, dass der Kleingarten bezüglich der Baulichkeiten, sonstigen Einrichtungen und Gegenstände sowie Anpflanzungen nicht den Regelungen der Begehungszeitpunkt gültigen Gartenordnung entspricht, so ist der Unterpächter verpflichtet, den entsprechenden Anweisungen des Zwischenpächters Folge zu leisten und diese zu entfernen.

  • Kommt der Unterpächter seiner Wiederherstellungspflicht nicht fristgerecht nach, so können diese auf Kosten des Unterpächters durchgeführt werden.

§19 BEENDIGUNG DES UNTERPACHTVERHÄLTNISSES

  • Die Pachtnachfolge wird allein durch den Zwischenpächter bestimmt.

  • Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses ist der weichende Unterpächter verpflichtet, den Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und bis zur Neuverpachtung, aber maximal zwei Jahre, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

  • Der weichende Unterpächter ist verpflichtet, jegliche Baulichkeiten, sonstige Einrichtungen und Gegenstände sowie jegliche Anpflanzungen auf seine Kosten zu beseitigen und zu entsorgen, soweit diese nicht den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Beendigung des Unterpachtverhältnisses gültigen Gartenordnung entsprechen.

  • Kommt der Unterpächter seiner Wiederherstellungspflicht nicht fristgerecht nach, so können diese auf Kosten des Unterpächters durchgeführt werden.

§20 KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG

  • Ob eine Kündigungsentschädigung bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses dem Grunde nach zu zahlen ist, richtet sich nach dem Unterpachtvertrag.

  • Die Höhe der Kündigungsentschädigung wird allein nach der, vom Generalpächter bestellten Wertermittlungskommission bzw. nach dem vom Generalpächter benannten Sachverständigen festgesetzt.

  • Die Kündigungsentschädigung ist erst dann zu zahlen, wenn der folgende Unterpächter diese entrichtet hat.

  • Der Zwischenpächter ist berechtigt, bezüglich seiner sämtlichen Forderungen gegenüber dem weichenden Unterpächter die Zahlung der entsprechenden Beträge – unter Abzug von der Kündigungsentschädigung – von dem nachfolgenden Unterpächter direkt an sich zu begehren.

§21 SALVATORISCHE KLAUSEL

  • Sollte eine Bestimmung dieser Gartenordnung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Gartenordnung im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr dann eine Regelung treten, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht.