Wir dokumentieren für Sie die Schäden auf Grundlage der herstellerseitigen Vorgaben und ermittele sowohl Wiederbeschaffungswert als auch Restwert und Wertminderung an Ihrem Fahrzeug. Damit deckt Gutachten auch mögliche Mehr- bzw. Folgekosten ab. Außerdem beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Reparatur und den Ablauf der Schadensregulierung. Grundsätzlich ist es Ihnen selbst überlassen, ob sie ihr Fahrzeug reparieren, verkaufen, oder trotz Schaden weiter nutzen wollen. Der Halter bestimmt, was mit seinem Eigentum passiert – egal welcher Meinung die Versicherung ist. Übrigens: Für Sie ist unsere Dienstleistung KOSTENLOS. Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung trägt die Kosten für das KFZ-Schadensgutachten.
Haftpflichschaden
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlichvorgeschrieben!
Sie deckt die Schäden, die anderen durch Ihr Fahrzeug entstehen. Für die eigenen Schäden wiederum ist die Teilkasko oder die Vollkasko zuständig.
Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt also die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für die Instandsetzung Ihres Pkw, sowie für etwaige Anwaltskosten, Schmerzensgeld und/oder Verdienstausfall. Ihre Aufgabe ist es, den Schaden fachgerecht und genauestens dokumentieren zu lassen, um ihn bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend zu machen. Ein Gutachten eines neutralen und unabhängigen Sachverständigen ist dabei zur Beweissicherung beinahe unverzichtbar. Häufig empfiehlt bzw. beauftragt die gegnerische Versicherung einen Schadensgutachter. Das brauchen sie aber keinesfalls zu akzeptieren. Dieser handelt oft im Interesse der Versicherung und versucht, den Unfallschaden deshalb möglichst niedrig zu beziffern.
Kaskoschaden
Eine Kaskoversicherung ist freiwilligund kommt für Schäden am eigenen Fahrzeug oder aber für den Verlust Ihres Pkw auf. Dabei unterscheidet man im Allgemeinen zwischen einer Voll- und einer Teilkaskoversicherung. Die Teilkasko greift beispielsweise bei:
Brand
Diebstahl
Kurzschlüssen (verschmorte Kabel)
Marderbissen
Wetterschäden (Hagel, Überschwemmung)
Wildschäden
Die Vollkaskoversicherung bildet den wohl höchsten Schutz für Fahrzeughalter. Sie sichert zusätzlich in z.B. folgenden Fällen ab:
bei Vandalismus
im Falle von Fahrerflucht
bei Zusammenstößen mit Tieren
generell bei selbstverschuldeten Schäden
Wenn die Versicherung aber für Sie einspringt, dann haben Sie dennoch in der Regel eine Selbstbeteiligung zu tragen. Bei einem Kaskoschaden ist Ihre Versicherung außerdem weisungsberechtigt. Sie kann, wie in Ihrem Versicherungsvertrag festgehalten, z.B. an eine Werkstatt ihrer Wahl verweisen. Auch ein Gutachter wird Ihnen im Regelfall von der Versicherung zugewiesen. Erkundigen Sie sich deshalb frühzeitig nach dem Vorgehen. Wenn Ihre Versicherung darauf besteht, einen „eigenen“ Sachverständigen zu stellen, müssen Sie deren Sachverständigen auch im Kaskorecht nicht akzeptieren. Denn die Versicherung stellt natürlich in erster Linie einen Sachverständigen, der den Schaden, im Sinne der Versicherung, nicht all zu hoch werden lässt.
Leasingrückgabe
In der Regel sind die Konditionen bereits im Vertrag fixiert und der Leasingnehmer weiß, was er für zu viel gefahrene Kilometer oder etwaige Schäden zu bezahlen hat. An dieser Stelle ist es wichtig, vorab einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen aufzusuchen und ein Leasingrückgabeprotokoll erstellen zu lassen. Hier werden Schäden und Verschleiß an einem geleasten Fahrzeug fachmännisch und objektiv festgestellt und dokumentiert.
Auf diese Weise verhindert man es, bei Rückgabe des geleasten Fahrzeugs mit ungerechtfertigten Reparaturforderungen konfrontiert zu werden. Des Weiteren kann man eventuell notwendige Reparaturen selbstständig durchführen lassen und somit viel Geld sparen. Das Kfz-Sachverständiger Alexander Weiß bietet hierfür den Service des Leasingrückgabeprotokolls an.
Wertgutachten
Erwerb eines Oldtimers, Verkauf oder Versicherungsschaden – in der Regel benötigen Besitzer von Klassikern für solche Fälle ein Gutachten. Alle reden von Wertgutachten – und jeder meint etwas anderes. Für den Laien nicht einfach, das Gutachten-Fachchinesisch zu verstehen. Je nach Geschäftsvorfall kann der richtig ermittelte „Wert“ eines Fahrzeuges jedoch entscheidend sein. So ist der „Marktwert“ eines Klassikers oder Youngtimers immer der gegenwärtige Wert des Fahrzeuges am Markt. Im Klartext: Der Marktwert ist der zum jetzigen Zeitpunkt geschätzte Betrag beim An- bzw. Verkauf, der für das Fahrzeug bezahlt bzw. realistischerweise erzielt werden könnte. Es handelt sich beim Marktwert in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt und dieser ist mehrwertsteuerneutral und als Endpreis zu verstehen. Welche Höhe der Marktwert letztendlich hat, bestimmt nicht allein die Marktlage, sondern auch die Verhandlung zwischen Anbieter und Käufer. Dies ist bei oft gehandelten Fahrzeugen am Markt z. B. durch die An- und Verkaufslisten der Gebrauchtwagenhändler, den so genannten DAT-Marktspiegeln oder Schwacke-Listen gewährleistet. Was ist aber bei selten gehandelten Fahrzeugen?
Fahrzeuge, die schwerpunktmäßig gewerblich gehandelt werden oder auf Auktionen erworben wurden, fließen als Durchschnittspreise (Nettopreis des Handels) oder als Auktionspreis (ohne MwSt.) in die offiziellen Marktwertlisten ein. Hinzu kommen – soweit diese bekannt geworden sind – die erzielten Nettopreise des Privathandels. Die aus solchen Marktsituationen abgeleiteten Marktanalysen ergeben einen durchschnittlichen Marktwert, der für diese Fahrzeuge je nach Zustand gezahlt wird. Egal ob für einen Young- oder Oldtimer mehr oder weniger bezahlt wurde, die getroffene Wertermittlung ist beispielsweise die Basis der Versicherungseinstufung (Kaskobedingungen) bei Oldtimersondertarifen. Dieser Marktwert gilt als Taxe (festgesetzter Preis) im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Doch Achtung – hier ist noch zu unterscheiden in Wiederbeschaffungswert (Haftungsrecht) und Wiederherstellungswert (Aufwand, Restaurationskosten).
Ein Wertgutachten sollte also klar mit seinem Verwendungszweck verbunden sein, denn der Marktwert eines Kurzgutachtens zur Versicherungseinstufung eignet sich nicht für Handel, Schadensregulierung oder Verkaufsgrundlage. Der Gutachter und Sachverständige sollte also gleich zu Beginn seiner Tätigkeit darüber informiert werden, welchen Zweck das Gutachten erfüllen soll.
Der Wiederbeschaffungswert (Haftungsrecht § 249 BGB) bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls oder anderen Gesamtschadens aufwenden muss, um ein gleichartiges oder gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei wird der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt ermittelt. Der angegebene Wiederbeschaffungswert ist demnach die Basis für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.
Der Wiederherstellungswert schließlich beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Restaurierungskosten) zuzüglich Fahrzeuggrundpreis, also Anschaffungswert. Die sicht- und vor allem belegbaren Investitionen der Restaurierung ergeben eine Differenz zum Marktwert. Der Wiederherstellungswert ist also wichtig, wenn nach einem Schaden der Versicherung eine Restaurierung glaubhaft gemacht werden soll.