Bei unklarer Schuldfrage ist es sinnvoll, einen Kfz-Sachverständigen mit der Beweissicherung zu beauftragen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, einen Verkehrsanwalt hinzuzuziehen, um die Haftungsfrage professionell klären zu lassen.
Zu diesem Zeitpunkt wird noch kein vollständiges Gutachten erstellt. Erst nach Klärung der Haftung wird ein Kfz-Gutachten in Auftrag gegeben.
Unabhängig von der Schuldfrage lohnt sich die Arbeit eines Sachverständigen: Sie hilft, Wertminderung zu ermitteln und schwerwiegende Folgeschäden frühzeitig zu erkennen und zu dokumentieren.
Als Geschädigter entstehen Ihnen keine Kosten für ein Kfz-Gutachten. Die Versicherung des Unfallverursachers ist gesetzlich verpflichtet, für die Erstellung des Gutachtens aufzukommen.
Damit wird sichergestellt, dass Sie als Unfallopfer den Schaden an Ihrem Fahrzeug ersetzt bekommen und sich bei Bedarf einen Kfz-Gutachter sowie einen Anwalt leisten können, ohne selbst finanzielle Nachteile zu erleiden.
Die Erstellung eines professionellen Kfz-Gutachtens dauert in der Regel etwa 2 Werktage. Für den Versand per Post sollten Sie zusätzlich ca. 2 Tage einplanen.
Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, das Gutachten vorab per E-Mail zu erhalten. So können Sie bereits mit Ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen, auch wenn die Originalunterlagen noch nicht eingetroffen sind.
Als Unfallgeschädigter dürfen Sie jederzeit einen Anwalt hinzuziehen – und es ist sogar sehr empfehlenswert. Nur mit rechtlicher Unterstützung können Sie sicherstellen, dass Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden und die Versicherung die Erstattungssumme nicht kürzt.
Für die Beauftragung eines Anwalts benötigen Sie keine Rechtsschutzversicherung. Die Kosten für den Anwalt übernimmt gesetzlich der Versicherer des Unfallverursachers, ebenso wie die Kosten für den Schaden selbst und für das Gutachten.
Ja, Sie sind nicht verpflichtet, den entstandenen Schaden an Ihrem Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Wichtig ist lediglich, dass die Kosten für den Schaden übernommen werden und Ihnen durch den Unfall keine finanziellen Verluste entstehen.
Sie sind nicht verpflichtet, den Schaden an Ihrem Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Entscheidend ist, dass Ihnen durch den Unfall keine finanziellen Nachteile entstehen. Die Schadensregulierung sorgt dafür, dass die Kosten für den entstandenen Schaden übernommen werden – unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder nicht.
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, haben Sie das Recht auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
Versicherungen werden jedoch häufig versuchen, Sie zu einem Kostenvoranschlag oder zu einem Sachverständigen zu drängen, der im Interesse der Versicherung handelt. Auf solche Angebote müssen Sie **nicht eingehen**. Nutzen Sie unbedingt Ihr Recht auf **freie Gutachter-Wahl**, um eine neutrale und fachgerechte Bewertung Ihres Fahrzeugs sicherzustellen.
Die Versicherung ist nicht berechtigt, die Wertminderung Ihres Fahrzeugs einfach zu verweigern. Häufig wird sie es jedoch versuchen.
In solchen Fällen ist es ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ihr Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche auf Wertminderung gegenüber der Versicherung durchzusetzen und dafür sorgen, dass Ihnen der volle Schadensersatz zusteht.
In jedem unserer Unfallgutachten ist die Wertminderung Ihres Pkw enthalten. Versicherungen behaupten jedoch oft, dass bei Fahrzeugen ab einem Alter von 5 Jahren oder einer Laufleistung von 100.000 km keine Wertminderung mehr geltend gemacht werden könne.
Diese Annahme ist falsch: Die Wertminderung steht Ihnen grundsätzlich **unabhängig vom Alter oder der Laufleistung** Ihres Fahrzeugs zu. Auch ältere Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit höherer Kilometerleistung haben nach einem Unfall einen merkantilen oder technischen Wertverlust, der als Schadensersatz zu berücksichtigen ist.
Selbst wenn ein Unfallschaden fachgerecht in einer Werkstatt behoben wurde, verliert das Fahrzeug allein durch den Status als Unfallfahrzeug an Wert. Bei einem unverschuldeten Unfall steht Ihnen daher eine Wertminderung als Schadensersatz zu.
Als Ihr Kfz-Sachverständiger ermittle ich den merkantilen Minderwert sowie gegebenenfalls eine technische Wertminderung:
Merkantiler Minderwert: Dieser gibt an, wie viel Wert das Unfallfahrzeug im Vergleich zu einem identischen, unfallfreien Fahrzeug verloren hat.
Technische Wertminderung: Entsteht, wenn nach der Reparatur noch Mängel verbleiben – beispielsweise Farbabweichungen bei der Lackierung – die den Wert des Fahrzeugs mindern.
Beide Positionen werden bei der Schadensregulierung berücksichtigt, um den tatsächlichen Wertverlust Ihres Fahrzeugs auszugleichen.
Der Restwert bezeichnet den Betrag, den ein beschädigtes Fahrzeug laut Gutachten noch erzielt – beispielsweise durch Verkauf im aktuellen Zustand.
Der Wiederbeschaffungswert gibt hingegen an, wie viel Geld aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Markt zu erwerben.
Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert bildet in der Regel die Grundlage für die Auszahlung durch die Versicherung an den Geschädigten.
Die 130-Prozent-Regelung betrifft die Reparatur von Fahrzeugen nach einem Unfall, bei denen ein Totalschaden festgestellt wurde. Sie besagt:
Ein Fahrzeug kann auf Kosten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers repariert werden, selbst wenn ein Totalschaden vorliegt.
Voraussetzung ist, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht um mehr als 30 % übersteigen.
Liegt der Reparaturaufwand innerhalb dieser Grenze, ist eine fachgerechte Reparatur möglich. Diese Regelung ist besonders relevant, wenn ein Fahrzeug erhalten bleiben soll, etwa bei gepflegten Pkw, Liebhaberstücken oder Oldtimern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.12.2010 (Az.: VI ZR 231/09) entschieden, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur im Rahmen der sogenannten 130-Prozent-Grenze auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen zulässig ist.
Gerade bei älteren Fahrzeugen, Liebhaberstücken, Oldtimern oder Exoten ist es daher sinnvoll, den Sachverständigen um eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen zu bitten. Auf dem Markt sind zahlreiche wiederaufbereitete Ersatzteile erhältlich, die qualitativ mit Neuteilen vergleichbar sind und für die häufig ebenfalls eine Garantie gewährt wird.
Durch den Einsatz solcher Teile kann eine wirtschaftlich sinnvolle und zeitwertgerechte Reparatur auch bei Fahrzeugen mit geringerem Restwert erfolgen. Selbst wenn dabei kleinere optische Abweichungen entstehen, gilt die Reparatur dennoch als vollständig und fachgerecht durchgeführt.
Am Schützenplatz 4
59069 Hamm