Bei einer unklaren Schuldfrage ist es ratsam einen Kfz-Sachverständigen mit der Beweissicherung zu beauftragen. Zur Klärung der Schuldfrage empfiehlt es sich außerdem zeitgleich einen Verkehrsanwalt hinzuzuziehen. Nach der Beweissicherung wird erstmal noch kein Kfz-Gutachten erstellt. Erst wenn die Haftungsfrage geklärt ist, wird auch ein Kfz-Gutachten in Auftrag gegeben.
Die Arbeit eines Kfz Sachverständigen lohnt sich, unabhängig von der Schuldfrage, auch um eine etwaige Wertminderung festzustellen bzw. schwerwiegende Folgeschäden zu vermeiden.
Sofern Sie der Geschädigte sind, kostet Sie ein Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen nichts. Hier muss die Versicherung des Unfallverursachers für Ihren Schaden aufkommen. Das ist gesetzlich so geregelt. Damit ist sichergestellt, dass das Unfallopfer den Schaden am Fahrzeug ersetzt bekommt und sich zu seiner Verteidigung auch einen Kfz-Gutachter sowie einen Anwalt leisten kann.
Für die Erstellung eines professionellen Gutachtens muss man in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von 2 Werktagen rechnen. Weitere 2 Tage nimmt aber für gewöhnlich der Postversand in Anspruch.
Deshalb ist es ratsam, sich das Gutachten vorab per Mail zukommen zu lassen. So können Sie, auch wenn die Originalunterlagen noch nicht bei Ihnen sind, unmittelbar Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen.
Als Geschädigter dürfen Sie immer einen Anwalt hinzuziehen. Das ist auch ratsam. Nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts können Sie Ihr volles Recht geltend machen und müssen sich nicht sorgen, dass Ihre Versicherung die Erstattungssumme kürzt. Sie müssen dazu auch keine Rechtschutzversicherung vorweisen. Der Versicherer des Unfallverursachers ist zur Erstattung der Anwaltskosten, wie auch des Schadens und der Gutachterkosten, gesetzlich verpflichtet.
Natürlich! Sie sind nicht verpflichtet, den Schaden, der Ihnen entstanden ist, auch tatsächlich reparieren zu lassen. Es geht nur darum, dass für diesen aufgekommen wird bzw. Ihnen keine finanziellen Verluste durch den Unfall entstehen.
Natürlich! Sie sind nicht verpflichtet, den Schaden, der Ihnen entstanden ist, auch tatsächlich reparieren zu lassen. Es geht nur darum, dass für diesen aufgekommen wird bzw. Ihnen keine finanziellen Verluste durch den Unfall entstehen.
Wenn Sie unverschuldet verunfallt sind, ja! Allerdings wird Ihre Versicherung versuchen Sie zu einem Kostenvoranschlag bzw. einem versicherungsabhängigen Kfz Sachverständigen zu überzeugen. Auf derartige Angebote müssen und sollten Sie nicht eingehen. Machen Sie von Ihrem Recht auf freie Gutachter-Wahl unbedingt Gebrauch!
Nein, dazu ist die Versicherung nicht berechtigt. Sie wird es aber zumeist versuchen. In diesem Fall hilft Ihnen am besten Ihr Anwalt!
Aussagen zur Wertminderung Ihres Pkw sind in jedem unserer Unfallgutachten enthalten. Versicherungen behaupten jedoch gerne, dass Fahrzeugen ab einem Alter von 5 Jahren bzw. ab einer Laufleistung von 100 000 km keine Wertminderungsermittlung mehr zusteht. Das ist aber Unsinn! Die Wertminderung ist grundsätzlich unabhängig von Alter und Leistung Ihres Pkw!
Selbst, wenn ein Unfallschaden von einer Werkstatt sach- und fachgerecht behoben wurde, hat das Fahrzeug allein durch den Umstand an Wert verloren, dass es nun ein Unfallfahrzeug ist. Insofern steht Ihnen bei einem unverschuldeten Unfall Wertminderung als Schadensersatzposition zu. Ich, als Ihr Kfz Sachverständiger, ermittle den sogenannten merkantilen Minderwert und/oder eine technische Wertminderung. Der merkantile Minderwert beziffert den Wertverlust, den das Unfallfahrzeug gegenüber einem identischen Fahrzeug ohne Unfallschaden erlitten hat. Eine technische Wertminderung entsteht, wenn Mängel nach einer Reparatur zurückbleiben – zum Beispiel kann sich die Lackierung aus der Reparatur von der originalen unterscheiden. Auch hierdurch entsteht ein Wertverlust.
Als Restwert gilt die Summe, die ein Fahrzeug laut Gutachten noch einbringen kann. Mit dem Wert für die Wiederbeschaffung wird angegeben, wie viel Geld der Geschädigte aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Kfz zu kaufen. Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert ist das, was die Versicherung an den Geschädigten überweist.
Die 130-Prozent-Regelung besagt, dass ein Unfallwagen, bei dem ein Totalschaden festgestellt wurde, auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners instand gesetzt werden kann. Dies gilt aber nur dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von 30 Prozent übersteigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits (Urteil vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09), dass die sach- und fachgerechte Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch mit gebrauchten Teilen erfolgen kann. Insofern ist es ratsam, bei Schäden an älteren Fahrzeugen (Liebhaberstücke, Oldtimer, Exoten usw.) vom Sachverständigen eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen erstellen zu lassen. Es gibt nämlich von nicht wenigen Ersatzteilproduzenten wieder aufbereitete Teile, die qualitativ dem Neuprodukt nicht nachstehen und für der Hersteller auch wieder eine Garantie einräumt. Mit diesen Teilen macht eine zeitwertgerechte Reparatur dann auch bei älteren Fahrzeugen mit geringerem Restwert Sinn. Die Reparatur ist trotz geringfügiger optischer Mängel als „vollständig“ und „fachmännisch“ anzusehen.
Am Schützenplatz 4
59069 Hamm