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Für die Ferienfreizeiten 2025 startet die Anmeldung für Kinder aus Neukirchen-Vluyn, Rheurdt und Schaephuysen am 01. Okt. um 18 Uhr.
Kinder aus anderen Städten können ab dem 03. Okt. angemeldet werden.


Die Anmeldeformulare sind hier oben oder auf den jeweiligen Seiten der Freizeiten zu finden.




Familien, die finanzielle Unterstützung benötigen, haben nach individueller Berechnung die Möglichkeit auf eine Teilunterstützung.

Kinder und Jugendliche, deren Familien Arbeitslosengeld II, Wohngeld o.ä. erhalten, haben die Möglichkeit finanzielle Unterstützung zu bekommen.
In beiden Fällen wenden Sie sich bitte an den Treff 55/ Diakonie auf dem Vluyner Platz. 



Reisebedingungen

Liebe Familien,

Bevor Sie Ihr Kind für eines unserer Angebote anmelden, lesen Sie bitte die Reisebedingungen sowie die folgenden Hinweise aufmerksam durch.


Die Freizeitkosten

Wir bemühen uns die Preise so zu kalkulieren, dass hoffentlich keiner zu Hause bleiben muss. Wenn einzelne Familien Schwierigkeiten haben, eine Freizeit ganz zu finanzieren, können Sie sich gerne an die Kirchengemeinde wenden. Wir versuchen zu helfen.

Teilnehmende, die nicht aus Neukirchen-Vluyn sind, müssen für die Sommerfreizeiten 30€ mehr bezahlen, da wir für diese Teilnehmer weniger Zuschüsse bekommen.


All inclusive?!

Aus pädagogischen und finanziellen Gründen ist es bei unseren Freizeiten Pflicht, dass die Teilnehmenden auch so genannte Dienste für die Gemeinschaft verrichten. So ist jeder mal zum Küchen-, Toiletten- und Haus- & Hofdienst eingeteilt. Hierbei wird die soziale (und auch die hauswirtschaftliche ) Kompetenz gestärkt.

Bitte weisen Sie Ihr Kind auf die nötige Mitarbeit hin.


Null Toleranz bei Gewalt und Drogen

Bei Freizeiten der Ev. Kirchengemeinde Vluyn gibt es weder Drogen, Alkohol, noch Gewalt und jeder Verstoß hat den sofortigen Abbruch der Reise zur Folge.

Bei Heimfahrten Minderjähriger muss immer ein Betreuer dabei sein. Die anfallenden Kosten für Kind und Betreuer gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.


Ausflüge

Während der Sommerfreizeiten finden meist ein bis zwei Ausflüge statt. Bei diesen Ausflügen dürfen sich die Kinder und Jugendlichen selbstständig in 3-er Gruppe in einem abgesprochenen Gebiet aufhalten. 


Ein großes Dankeschön

geht - wie jedes Jahr - an die rund 40 ehrenamtlichen MitarbeiterInnen, die ihre "Freizeit“, Kraft, Kreativität und Liebe für unsere Freizeiten einsetzen werden. 


Das Anmeldeverfahren – jetzt digital!

Wie jedes Jahr starten die Anmeldungen für unsere Kinder- und Jugendfreizeiten gemeinsam an einem Tag. Dieses Jahr werden wir unser Anmeldeverfahren jedoch ändern. Die Anmeldung findet nicht in der Pastoratstraße, sondern über diese Website statt.




Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und freuen uns auf die Freizeiten!

Die schriftliche Zusage, Absage oder den Platz auf der Warteliste erhalten Sie November 2023.


Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



AGB Stand 09.2024


Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Freizeiten der Ev. Kirchengemeinde Vluyn

 

1. Mit der Anmeldung wird von der Ev. Kirchengemeinde Vluyn als

Veranstalter der Ferienfreizeit der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund

der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise

unter Einbeziehung dieser Reisebedingungen verbindlich angeboten. Die

Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen

Formular. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten

zu unterschreiben. Die Anmeldung gilt erst nach dieser erforderlichen

Unterschrift als eingegangen.

Kann der Personensorgeberechtigte nicht persönlich die Anmeldung tätigen,

so kann dieser einer anderen Person eine Vollmacht für die Anmeldung zur

Freizeit erteilen. Hierfür notwendig sind der Name des Minderjährigen, des

Personensorgeberechtigten, die Nennung der Freizeit, für die diese

Vollmacht gilt, sowie eine verbindliche Unterschrift. Nachträglich muss der

Anmeldezettel vom Personensorgeberechtigten im Gemeindeamt

unterschrieben werden.

Mit der Übersendung einer Anmeldebestätigung an den Anmeldenden

kommt der Reisevertrag zustande. In diesem Fall ist die geforderte

Anzahlung (s.u.) zu leisten. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein, wird

der Anmeldende umgehend benachrichtigt. Der Veranstalter behält sich das

Recht vor, vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn für ihn nach Erhalt der

Teilnehmerinformationen erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen,

gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung –

die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko

für den Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist. Auch in diesem

Fall wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.

 

2. Der Teilnahmebeitrag ist, sofern in der Ausschreibung nichts

Abweichendes vermerkt ist, spätestens zwei Monate vor Freizeitbeginn auf

das Konto des Veranstalters

 

Ev. Kirchengemeinde Vluyn (Veranstalter)

Volksbank Niederrhein

IBAN: DE33354611068300129014

BIC: GENODED1NRH

 

einzubezahlen. Bevor Sie überweisen sollen, erhalten Sie eine Rechnung von uns.

Diese wird Ihnen Anfang des Jahres, in dem die Freizeit stattfindet, zugeschickt.

 

3. Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Pflichten

ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl.

ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben

in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser

Bedingungen.

Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit

obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über

die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass

hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer

Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme,

spezielle Nahrungserfordernisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er

verpflichtet sich daher, dem Veranstalter derartige Informationen gemeinsam

mit der Anmeldung mitzuteilen (oder sie spätestens nach Erhalt unseres

Freizeitpasses nachzureichen).

Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und

Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn

diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht

beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmende/n zumutbar sind. Im

Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter

den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt,

davon in Kenntnis zu setzen. Der Anmeldende ist dann berechtigt,

unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten; er hat dieses Recht

unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber

geltend zu machen.

 

4. Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom

Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der

Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Veranstalter empfiehlt, den

Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von

einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung

des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.

Tritt der Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die

Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen

angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und

Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der

Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

Nicht erstattbare Anzahlung: EURO 100,- (bzw. EURO 50,- für die

Osterfreizeit)

 

ab 90 Tage vor Fahrtbeginn: 90 % des Reisepreises

ab 14 Tage vor Fahrtbeginn: 100 % des Reisepreises.

 

6. Der Veranstalter kann:

a) bis 14 Tage nach Erhalt der Teilnehmerinformationen vom Reisevertrag

zurücktreten, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen,

gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung –

die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko

für den/die Teilnehmende/n oder den Veranstalter verbunden ist.

b) bis 14 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in

der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

In beiden Fällen wird der schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller Höhe

zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden bestehen nicht.

 

7. Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen

bevollmächtigte Vertreter/innen können vom Reisevertrag ohne Einhaltung

einer Frist zurücktreten oder diesen kündigen:

a) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen

Pflichten nicht einhält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht

bezahlt wird;

b) bei einem späteren – auch erst während der Ferienfreizeit -

Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der

Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden;

c) wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit

ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass

der Veranstalter seine Aufsichtspflicht oder eine weitere schadensfreie

Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn

sich der/die Teilnehmende sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass

die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Kosten für

die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden sowie weitere damit

im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den

Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt.

In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen

Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen

anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in

Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

 

8a. Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss

nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen,

Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich

erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung

des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die

bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu

erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist

verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen

Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung

umfasste, den/die Teilnehmende/n zurückzubefördern. Die Mehrkosten für

die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur

Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last.


8b. Preisänderung

Die Evangelische Kirchengemeindebehält sich Preisanpassungen vor Vertragsschluss, über die die Gruppe vor der Buchung informiert wird, insbesondere aus folgenden Gründen vor:

 1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Maut-, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung,

2. wenn die von der Gruppe gewünschte oder im Prospekt und / oder Internet ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung verfügbar ist.

Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung oder Senkung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren für die betreffende Reise möglich. Eine Reisepreiserhöhung ist nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Eine Reisepreiserhöhung ist den Teilnehmenden unverzüglich nach Kenntnis der Preiserhöhung mitzuteilen.

Die Evangelische Kirchengemeinde Vluyn kann nur solche Preiserhöhungen weitergeben, die nach Abschluss des Reisevertrages, d.h. nach Zugang der Buchungsbestätigung, entstanden sind. Der Reisepreis wird nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöht:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die Evangelische Kirchengemeinde Vluyn vom Reisepreis pro Person den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen der Erhöhung der Beförderungskosten werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten, in Fällen der Erhöhung von Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren werden die geforderten zusätzlichen Gebühren, durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.

Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die Evangelische Kirchengemeinde vom Reisepreis pro Person verlangen.

Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 8% des Gesamtreisepreises ist der/ die Erziehungsberechtigte des Teilnehmenden berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Die Erziehungsberechtigten hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung der Evangelischen Kirchengemeinde Vluyn über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung, dieser gegenüber geltend zu machen.

Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Evangelische Kirchengemeinde Vluyn gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dieser den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

 

9. Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der

Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei

Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen. Der

Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher

Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz

etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit

verbundenen Risiken zu mindern.

 

10. Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige bei

Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für

Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für

die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie

die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der

Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst

verantwortlich.

 

11. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der

Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt

auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich

noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für

einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers

verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt,

durch fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von

Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung

übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für

Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch

fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmenden verursacht werden.

Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen

lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung

ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

12. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende

verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und

evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Er/sie ist

verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Ferienfreizeit

oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser/diesem eine angemessene

Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der

Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn

die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse

des/der Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Die Leitung der Ferienfreizeit ist

beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und

zumutbar ist. Kommt ein/eine Teilnehmende/r dieser Verpflichtung nicht

nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht

zu. Ansprüche nach den § 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der

Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen

Ende der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn

der Anmeldende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des Anmeldenden

verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen

Ende der Ferienfreizeit.

 

13. Film- und Fotoaufnahmen während der Maßnahme sind für die

anschließende Zurverfügungstellung für die Teilnehmenden sowie für

Werbezwecke des Veranstalters vorgesehen. Dabei hält der Veranstalter die

Bestimmungen der EU-DSGVO ein. Der Verwendung der Fotos kann

jederzeit in schriftlicher Form widersprochen werden.

 

14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder

dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen

Vertrages zur Folge.

 




Stand: 09.2024