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Für die Ferienfreizeiten 2025 startet die Anmeldung für Kinder aus Neukirchen-Vluyn, Rheurdt und Schaephuysen am 01. Okt. um 18 Uhr.
Kinder aus anderen Städten können ab dem 03. Okt. angemeldet werden.
Die Anmeldeformulare sind hier oben oder auf den jeweiligen Seiten der Freizeiten zu finden.
Familien, die finanzielle Unterstützung benötigen, haben nach individueller Berechnung die Möglichkeit auf eine Teilunterstützung.
Kinder und Jugendliche, deren Familien Arbeitslosengeld II, Wohngeld o.ä. erhalten, haben die Möglichkeit finanzielle Unterstützung zu bekommen.
In beiden Fällen wenden Sie sich bitte an den Treff 55/ Diakonie auf dem Vluyner Platz.
Reisebedingungen
Liebe Familien,
Bevor Sie Ihr Kind für eines unserer Angebote anmelden, lesen Sie bitte die Reisebedingungen sowie die folgenden Hinweise aufmerksam durch.
Die Freizeitkosten
Wir bemühen uns die Preise so zu kalkulieren, dass hoffentlich keiner zu Hause bleiben muss. Wenn einzelne Familien Schwierigkeiten haben, eine Freizeit ganz zu finanzieren, können Sie sich gerne an die Kirchengemeinde wenden. Wir versuchen zu helfen.
Teilnehmende, die nicht aus Neukirchen-Vluyn sind, müssen für die Sommerfreizeiten 30€ mehr bezahlen, da wir für diese Teilnehmer weniger Zuschüsse bekommen.
All inclusive?!
Aus pädagogischen und finanziellen Gründen ist es bei unseren Freizeiten Pflicht, dass die Teilnehmenden auch so genannte Dienste für die Gemeinschaft verrichten. So ist jeder mal zum Küchen-, Toiletten- und Haus- & Hofdienst eingeteilt. Hierbei wird die soziale (und auch die hauswirtschaftliche ☺) Kompetenz gestärkt.
Bitte weisen Sie Ihr Kind auf die nötige Mitarbeit hin.
Null Toleranz bei Gewalt und Drogen
Bei Freizeiten der Ev. Kirchengemeinde Vluyn gibt es weder Drogen, Alkohol, noch Gewalt und jeder Verstoß hat den sofortigen Abbruch der Reise zur Folge.
Bei Heimfahrten Minderjähriger muss immer ein Betreuer dabei sein. Die anfallenden Kosten für Kind und Betreuer gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
Ausflüge
Während der Sommerfreizeiten finden meist ein bis zwei Ausflüge statt. Bei diesen Ausflügen dürfen sich die Kinder und Jugendlichen selbstständig in 3-er Gruppe in einem abgesprochenen Gebiet aufhalten.
Ein großes Dankeschön
geht - wie jedes Jahr - an die rund 40 ehrenamtlichen MitarbeiterInnen, die ihre "Freizeit“, Kraft, Kreativität und Liebe für unsere Freizeiten einsetzen werden.
Das Anmeldeverfahren – jetzt digital!
Wie jedes Jahr starten die Anmeldungen für unsere Kinder- und Jugendfreizeiten gemeinsam an einem Tag. Dieses Jahr werden wir unser Anmeldeverfahren jedoch ändern. Die Anmeldung findet nicht in der Pastoratstraße, sondern über diese Website statt.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und freuen uns auf die Freizeiten!
Die schriftliche Zusage, Absage oder den Platz auf der Warteliste erhalten Sie November 2023.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
AGB Stand 09.2024
Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Freizeiten der Ev. Kirchengemeinde Vluyn
1. Mit der Anmeldung wird von der Ev. Kirchengemeinde Vluyn als
Veranstalter der Ferienfreizeit der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund
der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise
unter Einbeziehung dieser Reisebedingungen verbindlich angeboten. Die
Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen
Formular. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten
zu unterschreiben. Die Anmeldung gilt erst nach dieser erforderlichen
Unterschrift als eingegangen.
Kann der Personensorgeberechtigte nicht persönlich die Anmeldung tätigen,
so kann dieser einer anderen Person eine Vollmacht für die Anmeldung zur
Freizeit erteilen. Hierfür notwendig sind der Name des Minderjährigen, des
Personensorgeberechtigten, die Nennung der Freizeit, für die diese
Vollmacht gilt, sowie eine verbindliche Unterschrift. Nachträglich muss der
Anmeldezettel vom Personensorgeberechtigten im Gemeindeamt
unterschrieben werden.
Mit der Übersendung einer Anmeldebestätigung an den Anmeldenden
kommt der Reisevertrag zustande. In diesem Fall ist die geforderte
Anzahlung (s.u.) zu leisten. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein, wird
der Anmeldende umgehend benachrichtigt. Der Veranstalter behält sich das
Recht vor, vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn für ihn nach Erhalt der
Teilnehmerinformationen erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen,
gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung –
die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko
für den Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist. Auch in diesem
Fall wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.
2. Der Teilnahmebeitrag ist, sofern in der Ausschreibung nichts
Abweichendes vermerkt ist, spätestens zwei Monate vor Freizeitbeginn auf
das Konto des Veranstalters
Ev. Kirchengemeinde Vluyn (Veranstalter)
Volksbank Niederrhein
IBAN: DE33354611068300129014
BIC: GENODED1NRH
einzubezahlen. Bevor Sie überweisen sollen, erhalten Sie eine Rechnung von uns.
Diese wird Ihnen Anfang des Jahres, in dem die Freizeit stattfindet, zugeschickt.
3. Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Pflichten
ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl.
ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben
in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser
Bedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit
obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über
die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass
hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer
Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme,
spezielle Nahrungserfordernisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er
verpflichtet sich daher, dem Veranstalter derartige Informationen gemeinsam
mit der Anmeldung mitzuteilen (oder sie spätestens nach Erhalt unseres
Freizeitpasses nachzureichen).
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und
Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn
diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht
beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmende/n zumutbar sind. Im
Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter
den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt,
davon in Kenntnis zu setzen. Der Anmeldende ist dann berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten; er hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber
geltend zu machen.
4. Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom
Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Veranstalter empfiehlt, den
Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von
einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung
des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die
Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen
angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und
Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der
Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
Nicht erstattbare Anzahlung: EURO 100,- (bzw. EURO 50,- für die
Osterfreizeit)
ab 90 Tage vor Fahrtbeginn: 90 % des Reisepreises
ab 14 Tage vor Fahrtbeginn: 100 % des Reisepreises.
6. Der Veranstalter kann:
a) bis 14 Tage nach Erhalt der Teilnehmerinformationen vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen,
gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung –
die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko
für den/die Teilnehmende/n oder den Veranstalter verbunden ist.
b) bis 14 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in
der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
In beiden Fällen wird der schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller Höhe
zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden bestehen nicht.
7. Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen
bevollmächtigte Vertreter/innen können vom Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist zurücktreten oder diesen kündigen:
a) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen
Pflichten nicht einhält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht
bezahlt wird;
b) bei einem späteren – auch erst während der Ferienfreizeit -
Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der
Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden;
c) wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit
ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass
der Veranstalter seine Aufsichtspflicht oder eine weitere schadensfreie
Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn
sich der/die Teilnehmende sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Kosten für
die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden sowie weitere damit
im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den
Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt.
In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen
Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
8a. Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss
nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen,
Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung
des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu
erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist
verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasste, den/die Teilnehmende/n zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur
Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last.
8b. Preisänderung
Die Evangelische Kirchengemeindebehält sich Preisanpassungen vor Vertragsschluss, über die die Gruppe vor der Buchung informiert wird, insbesondere aus folgenden Gründen vor:
1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Maut-, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung,
2. wenn die von der Gruppe gewünschte oder im Prospekt und / oder Internet ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung verfügbar ist.
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung oder Senkung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren für die betreffende Reise möglich. Eine Reisepreiserhöhung ist nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Eine Reisepreiserhöhung ist den Teilnehmenden unverzüglich nach Kenntnis der Preiserhöhung mitzuteilen.
Die Evangelische Kirchengemeinde Vluyn kann nur solche Preiserhöhungen weitergeben, die nach Abschluss des Reisevertrages, d.h. nach Zugang der Buchungsbestätigung, entstanden sind. Der Reisepreis wird nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöht:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die Evangelische Kirchengemeinde Vluyn vom Reisepreis pro Person den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen der Erhöhung der Beförderungskosten werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten, in Fällen der Erhöhung von Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren werden die geforderten zusätzlichen Gebühren, durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die Evangelische Kirchengemeinde vom Reisepreis pro Person verlangen.
Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 8% des Gesamtreisepreises ist der/ die Erziehungsberechtigte des Teilnehmenden berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Die Erziehungsberechtigten hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung der Evangelischen Kirchengemeinde Vluyn über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung, dieser gegenüber geltend zu machen.
Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Evangelische Kirchengemeinde Vluyn gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dieser den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
9. Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der
Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei
Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen. Der
Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher
Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz
etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit
verbundenen Risiken zu mindern.
10. Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige bei
Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für
Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für
die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie
die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der
Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst
verantwortlich.
11. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der
Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt
auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für
einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt,
durch fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von
Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung
übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für
Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch
fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmenden verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
12. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende
verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und
evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Er/sie ist
verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Ferienfreizeit
oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser/diesem eine angemessene
Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der
Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse
des/der Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Die Leitung der Ferienfreizeit ist
beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und
zumutbar ist. Kommt ein/eine Teilnehmende/r dieser Verpflichtung nicht
nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht
zu. Ansprüche nach den § 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der
Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Ende der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn
der Anmeldende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des Anmeldenden
verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen
Ende der Ferienfreizeit.
13. Film- und Fotoaufnahmen während der Maßnahme sind für die
anschließende Zurverfügungstellung für die Teilnehmenden sowie für
Werbezwecke des Veranstalters vorgesehen. Dabei hält der Veranstalter die
Bestimmungen der EU-DSGVO ein. Der Verwendung der Fotos kann
jederzeit in schriftlicher Form widersprochen werden.
14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder
dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen
Vertrages zur Folge.
Stand: 09.2024