Auf dieser Seite möchten wir den Beruf des Gemeindepräsidenten etwas greifbarer machen.
Wie muss ich vorgehen, wenn ich kandidieren will?
Grundsätzlich kann jede Person, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen (siehe weiter unten) erfüllt, unabhängig von der Arbeit der Findungskommission kandidieren und sich selbstständig bei der Bevölkerung bekannt machen. Die Findungskommission ist dabei einen sauberen Prozess zu entwickeln, der voraussichtlich zu einer Publikation der Vakanz führen wird, in welcher dann das weitere Vorgehen beschrieben wird.
Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf unter folgender E-Mail-Adresse: fkgpwh@gmail.com .
Wer wählt das Gemeindepräsidium?
Gewählt wird der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin durch die Stimmberechtigten der Gemeinde (Art. 15, Abs. 1, lit. b, Gemeindegesetz AR).
Formell kann diese Frage über das Gemeindegesetz gemäss nachfolgendem Artikel beantwortet werden.
Art. 5a* Wählbarkeit (Gemeindegesetz AR)
Abs. 1: In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat und die Geschäftsprüfungskommission ist wählbar, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
Abs. 2: In das Gemeindepräsidium ist auch wählbar, wer noch keinen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die gewählte Person hat ihren Wohnsitz spätestens auf den Zeitpunkt des Amtsantritts in die Gemeinde zu verlegen. Andernfalls kann das Amt nicht ausgeübt werden.
Das Gesetz stellt also keine weiteren Anforderungen an Personen, welche für das Gemeindepräsidium kandidieren wollen. Darüberhinaus entscheiden die Stimmbürger letzten Endes individuell, was eine Person ggf. noch weiter erfüllen muss, um das Gemeindepräsidium übernehmen zu können.
Was gehört zu den Aufgaben des Gemeindepräsidiums? (Art. 21, Abs. 1-3, Gemeindegesetz AR)
1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin präsidiert den Gemeinderat. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Gemeinderates.
2 Er oder sie trifft in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen).
3 Er oder sie ist ausserdem in den vom kantonalen Recht bestimmten Bereichen zuständig).
Interpretation: Das Gemeindepräsidium ist entsprechend der primus inter pares (Erster unter Gleichen). Er ist Mitglied des Gemeinderates und fällt Entscheidungen mit dem Gemeinderat gemeinsam. Zusätzlich bildet das Gemeindepräsidium zusammen mit dem Vizepräsidium, sowie der Gemeindeschreiberin das Büro des Gemeinderates. Es ist berechtigt, in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Anordnungen zu treffen und die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Der Gemeinderat ist von solchen Beschlüssen ohne Verzug in Kenntnis zu setzen. (Art. 24, Gemeindeordnung Wolfhalden)
Wie hoch ist das Pensum sowie die Entschädigung des Gemeindepräsidiums?
Gemäss der neuen Teilrevision der Gemeindeordnung, welche am 14.06.2026 durch die Stimmbevölkerung von Wolfhalden angenommen wurde, gelten ab 01.06.2027 folgende Rahmenbedindungen (siehe Edikt zur Teilrevision der Gemeindeordnung TR GO)
Das Gemeindepräsidium wird neu im Hauptamt geführt. (S. 3, Edikt TR GO).
In der Geschäftsordnung des Gemeinderates (welche per 01.06.2027 in Kraft gesetzt wird) wird entsprechend das Pensum des Gemeindepräsidiums neu auf 80 % angehoben (S. 10, Edikt TR GO ).
Bezogen auf 100 Stellenprozent liegt die Entschädigung neu bei 160'000.00 Franken. Das heisst die jährliche Entschädigung (inkl. Spesen und weiteren Einnahmen) liegt bei 128'000.00 Franken (S. 14, Edikt TR GO).
Wie kann ich die Einwohnerinnen und Einwohner von Wolfhalden informieren, dass ich kandidieren möchte?
Gemäss Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung haben die Kandidierenden die Möglichkeit, sich im Wolfsblick – der Gemeindezeitschrift – der Bevölkerung von Wolfhalden vorzustellen (Quelle: Auskunft Gemeindekanzlei vom 06.07.2026 - 12:24).
Wie kann ich bezüglich der Wahlzettel vorgehen?
Die Kandidierenden haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie lassen die Wahlzettel kostenpflichtig über die Gemeindekanzlei, drucken. Dann ist gewährleistet, dass sie den Anforderungen (Farbe und Format) entsprechen. Die Informationen müssen bis zum vorgegebenen Zeitpunkt eingegangen sein, damit der Druck sichergestellt wird. Oder aber sie drucken diese selbst (siehe auch Art. 33 und 34 des Gesetzes über die politischen Rechte, bGS 131.12). Dann müssen sie der Gemeindekanzlei rechtzeitig eingereicht werden, damit der Versand mit den Wahlunterlagen gewährleistet ist (Quelle: Auskunft Gemeindekanzlei vom 06.07.2026 - 12:24).