IC-Gesetzbuch
IC-Gesetzbuch
Dieses Gesetzbuch enthält eine Übersicht über alle geltenden Gesetze und die dazugehörigen Strafen.
Es dient als Leitfaden zur Klärung von Vergehen und deren Konsequenzen sowie zur Förderung eines geordneten und fairen Miteinanders. Von kleineren Verstößen bis hin zu schwerwiegenden Straftaten sind hier alle Regelungen übersichtlich zusammengefasst..
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Das Epic-City Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
Das Epic-City Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten:
Sprengstoff Verbrechen
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
Menschenhandel unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln Geld- und Wertpapier Fälschung, Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie deren Vorbereitung
Abs. 1. Strafaussetzung
Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 10 Monaten setzt das DOJ die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Das DOJ kann unter den Voraussetzungen des Punktes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die 20 Monate nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
Abs. 1.1 Bewährungszeit
Das DOJ bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf 7 Tage nicht überschreiten und 3 Tage nicht unterschreiten.
Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Die Bewährung ist als Neutral-Eintrag in der Bürgerakte des LSPD einzutragen.
Abs. 1.2 Auflagen
Das DOJ kann den Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Das DOJ kann dem Verurteilten auferlegen,
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. A bis C soll das DOJ nur erteilen, soweit die
Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegenstehen.
Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das DOJ in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anbietens zu erwarten ist
Abs. 1.3 KFZ-Registrierung
Bei Kauf und/oder Verkauf eines Kraftfahrzeuges, Motorrad, Fluggerätes oder weiteres ist der Halterwechsel unmittelbar nach Kauf und/oder Verkauf bei dem Police Department oder Bennys anzumelden.
Für das Führen von unangemeldeten Fahrzeugen ist eine Geldstrafe fällig
Im Falle von § 2 wird das Fahrzeug beschlagnahmt.
Abs. 1.4 Sonder- und Wegerechte
Von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ausgenommen ist das Police Department, das Fire Department sowie das Medical Department, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Blaulicht und Einsatzhorn dürfen nur verwendet werden, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Die rechtswidrige Nutzung der Sonder- und Wegerechte wird durch ein internes Disziplinarverfahren verfolgt.
Bei Verstoß wird zusätzlich ein gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Wasser- und Flugverkehr angenommen.
Abs. 1.5 Rechtebelehrung bei Beschuldigten
Jeder Beschuldigte einer Straftat hat das Recht, von der Polizei über folgende Punkte belehrt zu werden:
„Sie sind Beschuldigter einer Straftat.
Sie haben das Recht zu schweigen, insbesondere dann, wenn Sie sich selbst belasten würden.
Aussagen zu Ihrer Person sind wahrheitsgemäß zu treffen, andernfalls machen Sie sich strafbar.
Sie haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, für diesen sind Sie selbst verantwortlich.
Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“
Wird die Rechtebelehrung nicht ausgesprochen, hat dies keinen Einfluss auf die Strafbarkeit oder Verurteilung.
Allerdings dürfen Aussagen des Beschuldigten, die ohne vorherige Belehrung gemacht wurden, nicht als Beweismittel verwendet werden.
Wiederholte oder absichtliche Unterlassung der Rechtebelehrung durch Polizeibeamte kann zu internen Disziplinarmaßnahmen führen (z. B. durch das Innenministerium oder eine Dienstaufsicht).
RP-Präzisierung:
Ein fehlendes Vorlesen der Rechte führt nicht automatisch zur Verfahrenseinstellung oder Freisprechung. Es liegt im Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, ob Aussagen und Beweise im Einzelfall verwertbar sind.
Die Straftat an sich bleibt strafbar, wenn objektive Beweise (z. B. Überwachungskameras, Spuren, Zeugenaussagen) vorliegen, unabhängig davon, ob eine Belehrung erfolgt ist.
§ 1.1 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Dem Geschädigten ist die Schmälerung des Sachwertes zu ersetzen.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Der Versuch ist strafbar.
§ 1.2 Brandstiftung
Wer fremde
Gebäude oder Hütten,
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
Warenlager oder -vorräte,
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
Wälder, Heiden oder Moore oder
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
der Versuch ist strafbar
§ 1.3 Selbstjustiz
Wer durch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer Sache nachgeht, die zur Strafverfolgung durch die Exekutive bestimmt ist und die Sache selbständig erledigt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 1.4 Dokumentenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 1.5 Missbräuchlicher Notruf
Wer absichtlich oder wissentlich
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
§ 1.6 Verschleierungsverbot
Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen hiervon sind exekutivbedienstete des Staates) oder der Erbringung von Publikums Dienstleistungen dienen.
Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres G§hlechts zu verhüllen.
wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 1.7 Besitz illegaler Gegenstände
Wer eine illegale Schusswaffe oder einen illegalen Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Illegale Gegenstände:
Drogen (sämtliche Arten)
Drogen-Samen aller Art
Fesseln / Handschellen
Lockpick
Medikamente in großen Mengen ohne Rezept
Blackcard
Waffenteile und Zubehör
Rohrzange
Seitenschneider / Drahtschneider
Spraydosen
Akkuschrauber (Drill)
Große Tasche
Schwarzgeld und Karte
Ultra Fernglas
Tablet
§ 1.8 Kriminelle Vereinigung
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten DOJet ist,
wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt. wird mit Geldstrafe bestraft.
Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
Der Versuch, eine in Punkt 1 Satz 1 und Punkt 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
§ 1.9 Terroristische Vereinigung
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf DOJet sind, Mord oder Totschlag oder Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen oder
Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 1.10 Falschaussage
Wer vor DOJ oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 1.11 Beihilfe einer Straftat
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
§ 1.12 Aufforderung zu einer Straftat
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
Der versuch ist Strafbar
§ 1.13 Erregung öffentliches Ärgernis
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch §ichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit mit Geldstrafe bestraft.
§ 1.14 Unerlaubte Demonstration
Wer als Veranstalter oder Leiter
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt,
wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 1.15. Platzverweis
Vollstreckungsbeamte können, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung, eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
§ 1.16 Allgemeine Ausweispflicht
Alle Bürger im Staat müssen einen gültigen Ausweis mit sich führen und sind dazu verpflichtet, sich gegenüber dem Police Department auszuweisen.
Die Bürger sind zu einer korrekten Angabe ihrer Daten beim Einwohnermeldeamt verpflichtet.
Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe geahndet.
§ 2.1 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§ 2.2 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 2.3 Schwere Körperverletzung
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 2.4 Morddrohung
Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person Verbrechens bevorstehe.
Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, ist in den Fällen des Punktes 1 auf Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft
Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
§ 2.5 Versuchter Mord
Hierbei wird §2.6 angewendet.
Der Versuch ist Strafbar
§ 2.6 Mord
Der Mörder wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 2.7 Beihilfe zum Mord
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Die Strafe für Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.
§ 2.8 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bestraft
§ 2.9 Rufmord
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
§ 2.10 Drohung
Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder einer ihm nahestehenden rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Geldstrafe bestraft.
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person Verbrechens bevorstehe.
Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
§ 2.11 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 2.12 Versuchte Geiselnahme
Wer versucht, einen Menschen zu entführen oder festzuhalten, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit Tod oder schwerer Verletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, oder wer versucht, eine solche Situation auszunutzen, um jemanden zu erpressen, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 2.13 Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder festhält, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit Tod oder schwerer Verletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, oder wer eine solche Situation ausnutzt, um jemanden zu erpressen, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 2.14 Sexuelle Belästigung
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 3.1 Hausfriedensbruch an staatlichen Institutionen
Wer in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum einer staatlichen Institution oder in abgeschlossene Räume dieser, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 3.2 Einbruch in Staatliche Einrichtungen
Mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft, wer
in eine staatliche Institution einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dieser verborgen hält.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3.3 Entziehung Exekutiver Maßnahmen
Das entziehen von Police Department Maßnahmen wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft
Beispiele sind hier z.B. das Umfahren eines Checkpoints bzw. Straßensperre oder einer Flucht einer Personen- oder Verkehrskontrolle
§ 3.4 Nichtbeachtung Exekutiver Maßnahmen
Das Nichtbeachten einer Police Department Maßnahmen und dadurch deren Störung wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Dieser wird mit § 5 (§2 ESC- Staat) angewandt.
§ 3.5 Behinderung Exekutiver Maßnahmen
Wer absichtlich, wissentlich oder unabsichtlich Einsatzkräfte von ihren Maßnahmen behindert, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist Strafbar
§ 3.6 Widerstand Exekutiver Maßnahmen
Wer bei einer Police Department Maßnahme Gewalt anwendet oder flüchtet, wird als Widerstand exekutiver Maßnahmen mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3.7 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Das Tragen von Uniform staatlicher Behörden ohne eine Berufsbeziehung ist gleichzusetzen mit §. 4 Punkt 1.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3.8 Betreten/Befahren/Befliegung einer Sperrzone (Luft/Boden)
Das Betreten einer Sperrzone wird eine Personenkontrolle nach sich ziehen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine Sperrzone betritt, befährt oder überfliegt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Exekutiven gesperrt ist, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft
Das Eröffnen des Feuers mit scharfer Munition ist den Exekutiven vorbehalten.
§ 3.9 Bestechung von Beamten
Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Wer einem Richter, Mitglied eines DOJs oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer A mit einer Freiheitsstrafe von 150 %, in den Fällen der Nummer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 200% bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3.10 Fluchtversuch
Wenn ein Gefangener aus einer Haft oder aus dem Haft-transport ausbricht und somit flüchtet, macht sich der Fluchtversuch strafbar. Es wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3.11 Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Ist der Täter als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 200 % anzusetzen
Der Versuch ist strafbar.
Einem Gefangenen im Sinne der Punkte 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 3.12 Gefangenenbefreiung Beihilfe
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Die Strafe für Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 2 . 2 zu mildern.
§ 3.13 Hochverrat
Gegen Hochverrat macht sich schuldig, wer als Staatsbediensteter Informationen gem. Punkt 2 weitergibt, verbreitet oder teilt.
Als Staats Informationen zählen z.B.:
Weitergabe der Anzahl von verfügbaren Einheiten
Auskunft über jegliche Akten
Ausbildung- oder Prüfungsrelevanten Themen
Während und nach dem Dienstverhältnisses ist weiterhin die Schweigepflicht bindend.
Der Hochverrat darf nur durch die Exekutive Führung vergeben werden.
Ein Angriff auf die Exekutive Führung stellt ebenfalls den Tatbestand des Hochverrats dar.
§ 3.14 Aufenthalt
Ein Aufenthalt ohne gültiges Visum oder Überschreitung der erlaubten Dauer ist rechtswidrig und führt zu Geldstrafen oder anderen Maßnahmen.
Bei wiederholtem Verstoß drohen höhere Strafen, verlängerte Einreiseverbote oder strafrechtliche Konsequenzen.
§ 4.1 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Der Versuch ist strafbar.
§ 4.2 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der §icht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist gem. §. 3.2 strafbar
§ 4.3 Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der §icht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 4.4 Schwerer Raub
Auf Freiheitsstrafe ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
Der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
in den Fällen des Punktes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
eine andere Person
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Allgemein
Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtsichtnahme.
Es gilt das Rechtsfahrgebot.
Sofern keine andere Verkehrsführung bestimmt ist, gilt die Regel rechts vor links.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.
§ 5.1 Missbrauch von Warnzeichen
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer außerhalb g§hlossener Ortschaften überholt (§ 5 §atz 5) oder
wer sich oder andere gefährdet sieht.
Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und so lange Fahrgäste ein- oder aussteigen. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben und beim abschleppen von Fahrzeugen Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
§ 5.2 Fahren abseits der Straße / Gegenverkehr
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, das Befahren von Grünstreifen, Grünflächen, falsche Straßenseite sowie von Fußwegen ist verboten und nicht zulässig.
Wer abseits der Straßen und Wege fährt, kann mit mündlicher Verwarnung, Sozialstunden oder Geldstrafe belangt werden.
§ 5.3 Falsch parken/ halten
Ein Kraftfahrzeug parkt, wenn es die maximale Haltedauer von 3 Minuten überschreitet, oder der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlässt.
Das Parken hat in erster Linie auf gekennzeichneten Parkflächen zu erfolgen und muss grundsätzlich auf dem rechten Seitenstreifen durchgeführt werden. Ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht ausreichend befestigt, muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden.
Alle Fahrzeuge, die den Verkehr stören, reservierte Parkplätze blockieren oder deren Besitzer nicht zu erreichen sind, dürfen sofort und ohne Vorwarnung durch den ADAC kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Zuwiderhandlung kann mit mündlicher Verwarnung oder Geldstrafe belangt werden.
Sollte durch das Falschparken eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird ein gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Wasser- und Flugverkehr angenommen.
§ 5.4 Gefährliches Halten
Das Halten an nicht sicheren oder nicht gekennzeichneten Stellen (mitten auf der Straße, auf Fußwegen u.v.m.) ist untersagt, dies wird Strafen zufolge haben.
§ 5.5 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse bereitet oder
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Wer in den Fällen des Punktes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 5.6 Fahren von verkehrsuntauglichen Fahrzeugen
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.
Vorg§hriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann g§hoben werden.
§ 5.7 Geschwindigkeitsüberschreitung
Wer ein Fahrzeug fährt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrg§hwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 100 km/h,
außerhalb g§hlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 250 km/h
für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, gilt eine maximalgeschwindigkeit von 80 km/h für innerhalb sowie außerhalb g§hlossener Ortschaften
§ 5.8 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist, oder
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten ist.
In den Fällen des absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs verboten war oder obwohl eine Sperre des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs verboten war oder gegen den eine Sperre angeordnet war, oder
§ 5.9 Fahrerflucht
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
Nach Ablauf der Wartefrist oder
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (§atz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Police Department Dienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.
Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
§ 5.10 Nicht anhalten bei Aufforderung
Police Department Officer dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Police Department Officer zu befolgen.
Strafbar macht sich, wer entgegen Punkt 1 ein Zeichen oder eine Weisung ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Police Department Officer Nicht befolgt,
Dies wird mit einer Geldstrafe bestraft
§ 5.11 Gefährliches Überholmanöver
Es ist links zu überholen.
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Das Überholen ist unzulässig:
bei unklarer Verkehrslage oder
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen untersagt ist.
§ 5.12 Verkehrsbehinderung
Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
Verkehrshindernisse sind, wenn nötig, mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
§ 5.13 Behinderung eines Einsatzfahrzeuges
Als behinderung eines Einsatzfahrzeuges zählt, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Sonder Wegerechten der weiterfahrt gestört oder voll gehindert wird.
Es wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 5.14 Alkohol- und Drogeneinfluss
Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist streng verboten. Alkohol beeinträchtigt bereits ab moderater Menge die Fahrtüchtigkeit und stellt eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Während bei Alkohol gestaffelte Grenzwerte gelten, sind Drogen grundsätzlich immer verboten. Eine Gefährdung oder ein Unfall unter Einfluss führt zu deutlich verschärften Konsequenzen.
Strafen / Folgen (kurz):
Geldstrafe: 10.000 $
Führerscheinentzug/Abnahme möglich
StVO-Punkte: 1–3
Vermerk: MPU / Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 5.15 Technische Manipulation am Fahrzeug
Jegliche nicht genehmigte technische Veränderung an Fahrzeugen ist verboten. Dazu gehören Umbauten, die die Sicherheit gefährden, die Bauart verändern oder die Verkehrstauglichkeit einschränken. Insbesondere Systeme wie Bremsen, Fahrwerk, Lenkung oder Motorsteuergeräte dürfen nicht ohne zugelassene Eintragung manipuliert werden. Fahrzeuge müssen in einem Zustand sein, der die Teilnahme am Straßenverkehr sicherstellt.
Folgen (kurz):
Mängelbeseitigungspflicht
Fahrzeug kann stillgelegt werden
§ 5.16 Illegale Manipulation an Abgasanlagen
Es ist verboten, die Abgasanlage eines Fahrzeugs so zu verändern, dass Emissions- oder Geräuschgrenzwerte überschritten werden. Das Entfernen von Katalysator, Partikelfilter oder der Einbau von illegalen Klappenanlagen zählt zu den schwersten technischen Verstößen. Durch diese Manipulation verliert das Fahrzeug sofort seine Betriebserlaubnis.
Folgen (kurz):
Fahrzeug: Betriebserlaubnis erloschen
Pflicht zur Wiederherstellung eines zulässigen Zustands
§ 5.17 Unzulässige Rad-/Reifenkombination
Räder und Reifen müssen immer zum Fahrzeug passen und freigängig sein. Jede Kombination, die zu Berührungen am Radkasten führt, über den Kotflügel hinausragt oder nicht durch eine Abnahme bestätigt ist, gilt als illegal. Unsachgemäße Rad-/Reifenkombinationen führen zu erheblicher Instabilität und gefährden andere Verkehrsteilnehmer.
Folgen (kurz):
Betriebserlaubnis kann erlöschen
Nachweis einer Abnahme erforderlich
§ 5.18 Abstand Reifen–Kotflügel
Der Reifen eines Fahrzeugs darf maximal bis an die Außenkante des Kotflügels reichen. Steht der Reifen sichtbar darüber hinaus, liegt ein unzulässiger Umbau vor. Zudem müssen sämtliche Änderungen an Fahrwerk, Spur oder Radaufhängung eingetragen bzw. abgenommen sein.
Folgen (kurz):
Umbau ohne Abnahme → unzulässig
Fahrzeug kann stillgelegt werden
§ 5.19 Tieferlegung
Eine Tieferlegung ist nur dann erlaubt, wenn sie ausschließlich mit zugelassenen und geprüften Komponenten durchgeführt wird. Das Fahrzeug darf nicht zu tief sein und bei normaler Fahrt weder aufsetzen noch den Federweg verlieren. Die Verkehrssicherheit muss jederzeit gewährleistet bleiben. Jede Tieferlegung muss eingetragen oder abgenommen werden.
Folgen (kurz):
Pflicht zur technischen Nachprüfung
Betriebserlaubnis kann erlöschen
§ 5.20 Mindestbodenfreiheit / Stoßstange
Fahrzeuge müssen eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestbodenfreiheit besitzen. Eine zu geringe Höhe gefährdet die Fahrsicherheit und kann dazu führen, dass Bauteile oder Stoßstangen den Boden berühren. Sobald die Stoßstange oder andere Bauteile aufsetzen, gilt das Fahrzeug als verkehrsuntauglich.
Folgen (kurz):
Fahrzeug kann sofort stillgelegt werden
technische Nachprüfung erforderlich
§ 6.1 Handel mit Waffen, Waffenzubehör und / oder Munition
Wer Waffen, Zubehör und/oder Munition ohne eine gültige Lizenz transportiert, verwahrt oder damit Handel betreibt, wird mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Der versuchte verkauf oder Kauf ohne gültige Lizenz ist strafbar.
§ 6.2 Herstellung von Waffen, Waffenzubehör und / oder Munition ohne
Mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft, wer Schusswaffe, Zubehör oder Munition ohne gültige Lizenz herstellt, bearbeitet und instand setzt.
§ 6.3 Sichtbares Tragen einer Waffe
Das offene Tragen einer Waffe ist in der Stadt, in deren Randgebieten sowie im gesamten Stadtbereich untersagt und wird mit einer Geldstrafe und mit dem Entzug der Waffe bestraft.
§ 6.4 Unberechtigter Waffengebrauch Kurz-, Lang-, Stoß-, Hieb-, und Schlagwaffen
Dies wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft
Bedienstete der Exekutiven sind hiervon ausgenommen.
Bei Vorstrafen mit Waffengewalt werden aus Sicherheitsgründen sämtliche bedrohlichen Gegenstände entnommen.
Grundsätzlich gilt:
Der Besitz jeglicher Schusswaffen, Waffenteile, Munition oder waffenähnlichen Gegenstände ist verboten, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt und genehmigt sind.
Mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie dem Entzug von Waffen, Munition und Waffenschein wird bestraft, wer:
Schusswaffen und/oder Munition besitzt, die nicht ausdrücklich als legal eingestuft sind,
Waffen mit dem Anschein echter Schusswaffen mitführt oder besitzt,
Nachbildungen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit sich führt,
oder illegales Waffenzubehör oder Modifikationen besitzt.
SNS-Pistole:
Nur mit gültigem Waffenschein erlaubt. Besitz ohne Waffenschein ist strafbar.
Alltagsgegenstände mit potenzieller Waffenwirkung (z. B. Baseballschläger, Golfschläger, Brecheisen etc.):
Diese gelten nicht automatisch als Waffen, können aber durch die Polizei eingezogen werden, wenn:
Gefahr im Verzug besteht,
ein begründeter Verdacht auf Missbrauch vorliegt,
oder die Person einschlägig vorbestraft ist.
→ Diese Gegenstände werden nach Einzug nicht zurückgegeben.
§ 6.6 Handel mit illegalen Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör und / oder Munition
Wer illegale Waffen, Zubehör und/oder Munition transportiert, verwahrt oder damit Handel betreibt, wird mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Der versuchte Verkauf oder Kauf ist strafbar.
§ 6.7 Herstellung illegaler Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör und / oder Munition
Mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft, wer Schusswaffe, Zubehör oder Munition ohne gültige Lizenz herstellt, bearbeitet und instand setzt
§ 7.1 Besitz von Drogen in geringen Mengen
Mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel ab geringen Mengen besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Joints bis 4 Stück gelten hierbei als Eigenbedarf
§ 7.2 Besitz von Drogen in großen Mengen
Mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel besitzt
§ 7.3 Besitz von Substanzen für die Herstellung von Drogen
Mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt herstellt,
Substanzen zur Herstellung bei sich führt,
§ 7.4 Herstellung / Anbau von Drogen geringe Mengen
Mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, abgibt, oder sich in sonstiger Weise verschafft,
Substanzen zur Herstellung bei sich führt,
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein
§ 7.5 Herstellung / Anbau von Drogen großen Mengen
Mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, abgibt, oder sich in sonstiger Weise verschafft,
Substanzen zur Herstellung bei sich führt,
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein
§ 7.6 Handel mit Drogen und Substanzen
Mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet.
Wird der Täter mit einer großen Menge an Betäubungsmitteln aufgefunden, wird §5 BtMG § 3.2 mit angesetzt.
§ 7.7 Besitz von Medikamenten/Berauschenden Medikamenten in großer Mengen ohne Verschreibung
Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft,
Wer berauschende Medikamente in nicht geringer Menge ohne ärztliche Verschreibung verabreicht oder sie einem Dritten zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
Betäubungsmittel, die aus einer Apotheke oder einer ärztlichen Einrichtung stammen, aufbewahrt und in nicht geringer Menge
a) mit ihnen Handel treibt,
b) sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich auf sonstige Weise verschafft.
Es ist zulässig, bis zu drei Arzneimittel – einschließlich berauschender Medikamente oder verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel – am Körper mitzuführen, sofern sie der persönlichen medizinischen Versorgung dienen und eine entsprechende Verschreibung vorliegt.