Artikel 1
1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das
Sittengesetz verstößt.
2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
Artikel 3
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Der Presse ist es
erlaubt, im Rahmen der Berichterstattung, eine Sperrzone zu betreten. Den Anweisungen eines Amtsträgers sind, weiterhin folge zu leisten.
2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
1. Alle Bürger und Bürgerinnen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
1. Die Wohnung ist unverletzlich.
2. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
3. Durchsuchungen dürfen nur durch den Justizminister, einen Richter oder den Generalbundesanwalt angeordnet und erlassen werden. Sie sind nur in der im Beschluss gefassten Form durchzuführen.
1. Der Justizminister übt im Einzelfall für den Staat das Begnadigungsrecht aus, soweit die Umstände für ein solches sprechen.
2. Sollte der Justizminister verhindert sein, so obliegt dieses Recht dem Generalbundesanwalt, für die Dauer seiner Abwesenheit Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war. Der Justizminister ist berechtigt, Gesetzesänderungen per Dekret temporär zu
beschließen.
1. Die Grundrechte können durch den Gouverneur, den Attorney General oder den Deputy Attorney General eingeschränkt werden.
2. Einschränkung der Grundrechte durch die Exekutive:
Durch dieses Gesetz können die Grundrechte auf:
Nr. 1 Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundgesetz, Abs. 2)
Nr. 2 Freiheit der Person (Grundgesetz, Abs. 2)
Nr. 3 Versammlungsfreiheit (Grundgesetz, Abs. 5)
3. Unverletzlichkeit der Wohnung (Grundgesetz, Abs. 6), eingeschränkt
Artikel 10
1. Das US Government besteht aus folgenden Organen:
Nr. 1 Governor of Los Santos
Nr. 2 United States Department of Justice
Nr. 3 United States of Public and Safety
2. Im Falle des Rücktritts oder der Absetzung des Governors übernimmt das DoJ die Geschäfte.
3. Jedes Organ wird durch ein Minister in der Regierung vertreten. Einzige Ausnahme bildet das
Department of Justice, hier vertreten zwei Minister das Department in der Regierung.
4. Mitglieder der Regierung sind Amtsträger und von Maßnahmen der Executive oder Legislative ausgenommen. Diese Immunität kann nur durch eine Mehrheit der Regierung
aufgehoben werden.
5. Alle Amtsträger sind Mitgliedern der Regierung direkt weisungsgebunden. Ein Mitglied der Regierung ist dazu berechtigt einen Amtsträger aus seinem Amt zu entlassen oder
ein Amt neu zu besetzen.
6. Jeder Minister kann durch eine absolute Mehrheit der Regierung abgesetzt / ernannt werden.
Artikel 11
1. Die in San Andreas zugelassenen Exekutivbehörden sind:
Nr. 1.a) Los Santos Police Department
Nr. 1.b) Die Exekutive ist dem Commissioner of Public Safety unterstellt.
Nr. 2.a) Die United States Army (US Army) besitzt Teilexekutivrechte, abhängig von Ort und DEFCON Stufe.
Nr. 2.b) Die US Army ist dem Department of Justice unterstellt.
Nr. 3) Das Federal Investigation Bureau ist direkt dem Attorney General unterstellt.
Nr. 4) Das Los Santos Scherrifs Offic ist dem Commissioner of Public Safety unterstellt.
Nr. 5) Secret Service (Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben)
2. Alle Beamten der Exekutive sowie des Los Santos Medical Department und der US Army sind Amtsträger.
Allgemeiner Teil
Artikel 1 Keine Strafe ohne Gesetz
1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
2. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Artikel 2 Täterschaft
1. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
2. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). Dies gilt bei der Planung der Straftat nur dann ebenso, wie bei der
Durchführung der Straftat, wenn die Straftat ohne die Planung nicht zustande gekommen wäre.
Artikel 3 Beihilfe
1. Als Beihilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Straftat Hilfe geleistet hat.
2. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach dem Strafmaß, welche für den Täter festgelegt wurde. Sie ist nach Artikel 4 Abs. 1 zu mildern.
Artikel 4 Gesetzliche Milderungsgründe
1. Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes. An der Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt
Freiheitsstrafe nicht unter 120 Hafteinheiten ein. z.B. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei
Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von 150
Hafteinheiten auf 80 Hafteinheiten, im Falle eines Mindestmaßes von 120 Hafteinheiten auf 60 Hafteinheiten, im Falle eines Mindestmaßes von 100 Hafteinheiten auf
30 Hafteinheiten, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
2. Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der
angedrohten Strafe herabgesetzt werden oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe geändert werden.
a. Bei einem Mindestmaß ab 90 Hafteinheiten, darf eine Straftat nicht auf eine Geldstrafe umgewandelt werden.
Artikel 5 Versuch
1. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens! nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
2. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (Artikel 4 Abs.1)
3. Hat der Täter aus grobem Unverstand erkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte,
überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (Artikel 4 Abs. 2).
Artikel 6 Anstiftung
1. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Artikel 7 Notwehr
1. Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein
Rechtsgut abzuwehren.
2. Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig.
Artikel 8 Strafmaß Verschärfung
1. Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden verdoppelt werden, sofern eine der folgenden Kriterien
erfüllt ist:
Nr. 1 Wiederholungstäter | Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von drei Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.
Nr. 2 Unkooperatives Verhalten | Bei unkooperativen Verhalten gegenüber der Exekutivbehörde.
Artikel 9 Rechtsfolge
1. Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:
Nr. 1 Vermögens- oder Sachstrafen(a) Geldstrafen können in Haftzeit umgewandelt werden. Hierbei werden $ 10.000 zu je fünf Hafteinheiten umgewandelt.
Nr. 2 Freiheitsstrafen
Nr. 3 Entzug von Berechtigungen und Lizenzen
Besonderer Teil
§ 1 Betrug
1. Wer jemanden täuscht, um sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dabei das Vermögen eines anderen schädigt, wird mit einer
Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 2 Erpressung
1. Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§ 3 Diebstahl
1. Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe
zu bestrafen.
§ 4.1 Raub
1. Wer eine Sache von Dritten durch Drohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
3. Ein Ladendiebstahl stellt immer einen Raub dar, ungeachtet der benutzten Mittel.
§ 4.2 Schwerer Raub
1. Wer einen schweren Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Ein Diebstahl auf einem Geldinstitut stellt immer einen Raub dar ungeachtet der benutzten Mittel.
3. Im Sinne des StGB ist schwerer Raub:
Nr. 1 Überfall auf Humane Labs
Nr. 2 Überfall der Maze Bank Filialen
Nr. 3 Überfall der Fleeca Bank Filialen
Nr. 4 Aller anderen übrigen Banken
§ 5 Körperverletzung
1. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
2. Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 5.1 Fahrlässige Körperverletzung
Wer eine andere Person fahrlässig körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 5.2 Schwere Körperverletzung
1. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe
zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
2. Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 6 Sachbeschädigung
1. Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§ 7 Selbstjustiz
1. Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt. Der Täter ist mit
einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 8 Mord
1. Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine
andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, ist mit einer Haftstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 8.1 Versuchter Mord
1. Wer einen Mord nach § 9 versucht zu begehen, wobei der Taterfolg durch Zufall oder durch Ablassen von der weiteren Tatbegehung nicht verwirklicht wird, wird mit
Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 9 Totschlag
1. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 10 Unterlassene Hilfeleistung
1. Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert Hilfe zu leisten.
§ 11 Beleidigung
1. Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 12 Rufmord
1. Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige, rufschädigende Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt,
ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Der bei dem Opfer entstandene Schaden muss durch den Täter beglichen werden.
§ 12.1 Drohung
1. Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 12.2 Morddrohung
1. Wer einen anderen mit dessen Tod droht, um ihn in Furch oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Eine
Sicherheitsverwahrung ist möglich.
§ 13 Hausfriedensbruch
1. Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf
die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Das Delikt wird nur auf Antrag durch die geschädigte
Person verfolgt.
§ 14 Freiheitsberaubung
1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 15 Erpresserischer Menschenraub
1. Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu
einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen
Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 16 Dokumentenfälschung
1. Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird
bestraft. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§ 17 Verweigerung der Identitätsfeststellung
1. Jeder Bürger dieses Staates ist ausweispflichtig gegenüber den Officer.
2. Sollte die Identität nicht festgestellt werden , so kann die Person bis zum Abschluss der Ermittlung der Identität festgehalten und mit Geldstrafe bestraft werden.
3. Sollte der Bürger ein Fahrzeug führen, so kann die Exekutive den Führerschein verlangen. Dem Verlangen hat der Bürger Folge zu leisten.
4. Officer sind ebenfalls verpflichtet, ihre Dienstnummer bekannt zu geben, wenn diese von einem Bürger oder einem Vorgesetzten gefordert wird.
§ 18 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot
1. Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dazu zählen jegliche Maskierungen (Bandana etc.) sowie
Kombinationen aus Tüchern, Brillen und Kapuzen. Ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung oder ein Schutzhelm während einer Fahrt
auf einem motorisierten Zweirad.
2. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Die Officer haben die Befugnis zur Leibesvisitation des Verdächtigen.
§ 19 Identitätsdiebstahl
1. Wer missbräuchliche personenbezogene Daten (die Identität) einer natürlichen Person nutzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 20.1 Entziehung Exekutiver Maßnahmen
1. Wer sich während einer Maßnahme durch eine Exekutive entfernt, um gegebenenfalls einer möglichen Strafe aus dem Weg zu gehen oder dafür zu flüchten, macht
sich Strafbar. Dieser Verstoß ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 20.2 Nichtbeachten Exekutiver Maßnahmen
1. Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das
Betreten des Ortes verbieten. Sollten diese oder ähnliche Maßnahmen nicht beachtet werden, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 20.3 Behinderung Staatlicher Maßnahmen
1. Wird ein Mediziner oder eine Exekutive bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme kaum oder unter schwereren Bedingungen Fortgeführt werden kann, ist
dies mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 20.4 Widerstand gegen die Staatsgewalt
1. Wer eine Behörde, einem Beamten oder einem Amtsträger mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 21 Amtsanmaßung
1. Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 22 Missbräuchlicher Notruf
1. Wer die Notruffunktion einer Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 23 Fahrerflucht
1. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Die Höhe der Strafe richtet sich nach den Umständen der Tat.
§ 24 Versammlungsverbot
1.Durch dieses Gesetz wird die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit eingeschränkt.
2. Unangemeldete Versammlungen großen Ausmaßes (mehr als 20 Personen) sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldstrafe geahndet werden.
3. Solche Versammlungen sind zuvor bei der Police schriftlich anzumelden und müssen von dieser genehmigt werden. Zur rechtlichen Absicherung kann die Justiz
angefragt werden.
4. Unter Versammlung sind folgende Veranstaltungen zu verstehen: Neueröffnungen von Unternehmen oder besondere Veranstaltungen für die Freizeitgestaltung der
Bürger (z.B. kommerzielle Partys, Tuningtreffen, Rekruten, Schulungen etc.)
5. Bei Versammlungen, ganz gleich wie viele Personen anwesend sind und ob es eine genehmigte oder nicht genehmigte Versammlung ist, hat die Justiz sowie die
Police Los Santos oder die Army das Recht Versammlungen aufzulösen, sollten sich kriminelle bzw. oder gewalttätige sowie gesetzwidrige Aktivitäten anhäufen bzw.
anbahnen. Solche eine spontane Auflösung ist der Justiz unverzüglich anzuzeigen und im Nachgang zu überprüfen. Zudem obliegt es der Justiz und der Police erteilte
Genehmigungen zurückzuziehen und im selben Schritt Veranstaltungen zu verbieten, sollten gegen die vereinbarten Auflagen verstoßen werden oder begründet
werden kann, dass der öffentliche Frieden erheblich gefährdet wird.
§ 25 Sperrbezirke
1. Das Betreten oder Überfliegen von Sperrbezirke ohne Genehmigung ist verboten. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
2. Als Sperrbezirke gelten:
Nr. 1 Militärisch gekennzeichnete Gebiete
Nr. 2 Fort Zancudo
Nr. 3 Der FIB Tower und die anliegende Garage
Nr. 4 Von der Exekutive ausgerufene temporäre Sperrzonen
Nr. 5 Das Staatsgefängniss
Nr. 6 Verwaltungsgebäude der Exekutive
3. Zuvor genannte Sperrzonen dürfen nur von Mitarbeitern der Exekutive, Army und Justiz und nur zu Dienstzwecken betreten werden.
4. Ausnahmen zum Betreten der Sperrgebiete können nach Antrag an die Exekutive im hohen Dienst oder durch die Justiz erteilt werden.
§ 26 Vortäuschen einer Straftat
1. Wer wider besseres Wissen einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe,
ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 27 Besitz illegaler Gegenstände
1. Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Wer Gegenstände besitzt, ohne eine gültige Lizenz für diese zu haben, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
3. Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:.
Nr. 1 Ausrüstungsgegenstände und Kleidungsstücke, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
Nr. 2 Jegliche Gegenstände, die nicht frei verkäuflich in legalisierten Läden sind
§ 28 Unterschlagung
1. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 29 Kriminelle Vereinigung
1. Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten
ausgerichtet ist.
2. Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter oder Staatsanwalt als solche deklariert werden.
3. Eine Kollektivstrafe kann aufgrund von massiven Verstößen von min. 3 Mitgliedern verhängt werden.
§ 30 Bildung terroristischen Vereinigung
1. Wer unbefugt eine Gruppe, die darauf ausgelegt ist die staatliche Ordnung zu gefährden, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit
Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 31 Sexuelle Belästigung
1. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell
bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt
wird.
§ 32 Gefangenenbefreiung
1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§ 33 Falschaussage / Meineid
1. Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Wer vor Gericht falsch schwört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 34 Korruption
1. Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als/einem Angestellter oder Beauftragter jeglicher Fraktionen:
Nr. 1 einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder
Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
Nr. 2 ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzte.
2. Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten jeglicher Fraktionen:
Nr. 1 einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
Nr. 2 ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
§ 35 Cop-Net Daten
1. Da im Cop-Net vertrauliche Informationen, sowie interne Geheimnisse (Betriebsgeheimnisse) zu finden sind, ist die Weitergabe, sowie die Nutzung nach austritt aus
einer Staatsfraktion verboten und wird mit einer Geld und/oder Freiheitsstrafe bestraft. Bei dem Verstoß gegen dieses Gesetz wird ebenfalls gegen §38 Korruption
verstoßen.
§ 36 Hochverrat
1. Wer ein Staatsgeheimnis,
a. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
b. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um den Staat Los Santos zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt, wird mit 120 Monaten Haftzeit
bestraft.
2. In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter,
a. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
b. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt.
3. Außerdem kann eine Gruppierung bestraft werden, welche die innere Sicherheit mehrfach massiv gefährdet und somit den gesamten Staat langsam zum Verfall
bringen.
a. durch §40 Abs. 3 wird der Artikel 7 des Grundgesetzes außerkraftgesetzt, damit die innere Sicherheit gewährleistet/wiederhergestellt werden kann.
§ 37 Sittenwidrigkeit
1. Urinieren oder sonstige Sittenwidrigen Dinge sind in der Öffentlichkeit verboten.
2. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten
verstößt. Wenn die Taten mit einer konkreten Gefahr des Todes für die Opfer verbunden sind, ist dies strafbar. Schlägereien auf Öffentlichen Plätzen sind verboten und
strafbar und werden mit einer Geld- und oder Freiheitsstrafe bestraft.
§ 38 Geldwäsche
1. Schwarzgeld sind alle Geldmittel, welche eine Fälschung der echten Währung darstellen oder keiner anderen offiziellen Währung entsprechen, sind als Schwarzgeld
zu bewerten und somit illegal.
2. Die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, der Handel, die Einführung, die Veräußerung und das Inverkehrbringen von/mit Schwarzgeld ist verboten und stellt somit
eine Straftat da, die mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen sind.
3. Wer einem anderen eine Gelegenheit oder Chance zum unbefugten Erwerb oder Abgabe von Schwarzgeld verschafft, gewährt oder entscheidend unterstützt macht
sich ebenfalls Strafbar. (Artikel 3 Beihilfe)
§ 39 Entzug der Fahrerlaubnis
1. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, zur Rechenschaft gezogen oder nur deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so kann ein ausgebildeter Mitarbeiter der Justiz ihm die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
2. Sobald ein Kraftfahrzeugführer 20 STVO-Punkte erreicht hat, erlischt die Gültigkeit der Fahrerlaubnis. Die Entziehung kann in diesem Fall durch jeden Beamten
durchgeführt werden. STVO-Punkte müssen über einen Eintrag in der Akte vermerkt werden.
3. STVO-Punkte die einen Monat alt sind, sind verjährt.
4. Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen,
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 4 StVO)
a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 22 StVO)
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 14 StVO)
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 25 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich
verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,
4. des Vollrausches (§ 14) der sich auf eine der Taten nach den Nummer 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
§ 39 Übernahme der Einsatzkosten
1. Wer einen Einsatz auslöst ohne dabei eine Straftat zu begehen, kann unter umständen durch die Exekutivbehörde dazu aufgefordert werden die Einsatzkosten in voller höhe zu tragen die höhe des wertes richtet sich nach der Größe und Aufwändigkeit des Einsatzes.
§ 40 Entschädigung
1. Eine Entschädigung richtet sich immer nach der begangenen Tat und variiert dementsprechend.
2. Die maximale Entschädigungshöhe liegt bei $200.000 und kann nur durch das Government erhöht werden.
3. Eine Entschädigung kann nur nach eindeutiger Beweislast angefordert werden.
§ 1 Grundregeln
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein andere geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt
wird.
3. Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
4. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein
benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich
wirksam Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
5. Jedes Kraftfahrzeug was am öffentlichen Verkehr teilnimmt hat ein Verbandskasten, ein Verbandkasten & ein Warndreieck im Fahrzeug mitzuführen und darf darauf auch
überprüft werden.
6. Es sind nur Fahrzeuge mit klar erkennbaren Kennzeichen im öffentlichen Verkehr zugelassen. Fahrzeuge ohne Kennzeichenhalterung können von der Exekutive
beschlagnahmt werden. Fahrer deren Fahrzeuge ohne gültiges Kennzeichen bewegt werden, können durch die Exekutive das Fahrzeug und den Führerschein entzogen
werden.
7. Jedes Fahrzeug was am Öffentlichen Verkehr teilnimmt, ist verpflichtet dieses Fahrzeug an einer Zulassungsstelle anzumelden und das Ausgehändigte Kennzeichen
Permanent am Fahrzeug dran lassen.
8. Delikte innerhalb der StVO können von der Exekutiv, im Rahmen von Strafhöhen die von den Judikativen vorgegeben werden,
bestraft werden.
§ 2 Fahren ohne Fahrerlaubnis
1. Es macht sich strafbar der, ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht Besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeuges verboten wurde.
2. Sollte StVO §2 Abs. 1 eintreffen, kann die Exekutive das Abschleppen des Fahrzeuges Anordnen.
§ 3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
1. Fahrzeuge müssen die dafür vorgesehenen Fahrbahnen benutzen, Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
2. Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Es gilt das Rechtsfahrgebot.
3. Die Ausnahme für StVO §4 Abs. 1 sind Wald- oder Feldwege.
§ 4 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Nr. 2 Hindernisse bereitet,
Nr. 3 oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Sollte StVO §3 Abs. 1 einschlägig sein, kann die Exekutive das Abschleppen des Fahrzeuges anordnen.
§ 5 Geschwindigkeit
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen, Verkehrs, und
Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel oder Regen
weniger als 50 m, darf man nicht schneller als 70km/h gefahren werden, wenn nicht
eine geringere Geschwindigkeit geboten wird. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Bei Fahrbahnen, die
so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der
übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen
Nr. 1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge, 100km/h und für LKWs 80 km/h
Nr. 2 außerhalb von geschlossenen Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 140km/h und für LKWs 120 km/h
Nr. 3 Autobahnen für alle Fahrzeuge außer LKWs ist die Begrenzung frei, bei LKWs liegt diese bei 220 km/h
3. Die Höhe der Strafen, für das Überschreiten der Geschwindigkeit, wird in der StVO § 8 geregelt und findet dort ihre Anwendung.
§ 6 Autobahnen und Kraftstraßen
1. Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt.
2. Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Kraftstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
3. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
4. Auf Autobahnen ist die Geschwindigkeit unbegrenzt, bei LKWs liegt diese bei 220 km/h.
5. Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
6. Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten,
sonst ist jedes Betreten verboten.
§ 7 Verkehrszeichen
1. Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:
Einbahnstraßenschilder
Wende Verbotsschilder
Parkverbotsschilder
2. Das Ampelsystem ist nicht zu beachten es gilt rechts vor links.
§ 8 Überschreiten der Geschwindigkeit
1. Die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt 10 km/h.
2. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50km/h kann der Führerschein auch von der Exekutiven abgenommen werden.
3. Sollte StVO § 8 Abs. 2 eintreffen und im Fahrzeug keine weitere Person mit einem gültigen Führerschein anzutreffen ist, kann die Exekutive das Abschleppen des
Fahrzeuges anordnen.
§ 9 Überholen
1. Es ist links zu überholen.
2. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jegliche Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen werden kann. Überholen
darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der Überholende fährt.
3. Der Überholende ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage.
4. Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein
ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und Recht zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer
überholt, muss sich unmittelbar wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird nicht behindern.
§ 10 Vorfahrt
1. Sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, ist dem von Rechts nähendem Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt zu gewähren.
Bei der Einordnung in den laufenden Verkehr haben Verkehrsteilnehmer, die von Wald- und Feldwegen kommen stets Vorfahrt zu gewähren.
2. Vorfahrt gewähren müssen die Verkehrsteilnehmer, die von Auffahrten auf Autobahne oder von verkehrsberuhigten Bereiche kommen.
3. Lichtsignalanlagen sind nicht zu beachten.
4. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorfahrt gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 nicht gewährt und damit eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht wird mit
Geldstrafe und Freiheitsstrafe Bestraft.
§ 11 Halten und Parken
1. Das Halten und Parken ist unzulässig:
Nr. 1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
Nr. 2 im Bereich von scharfen Kurven,
Nr. 3 auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
Nr. 4 auf Bahnübergängen,
Nr. 5 an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
Nr. 6 in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
Nr. 7 gegen die Fahrtrichtung.
Nr. 8 auf gekennzeichneten Parkplätzen für Menschen mit Behindertenausweis.
Nr. 9 in Kreuzungen bzw. 10 Meter davor, sowie dahinter.
2. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
3. Wer Rettungsgassen zustellt, muss mit der doppelten Strafe rechnen.
§ 12 Unnötiges Produzieren von Lärm
1. Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
a. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt
b. wer sich oder andere gefährdet sieht.
2. Unnötiges produzieren von Motorlärm wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 13 Garagenausfahrt
1. Wird eine Garagenausfahrt an den öffentlichen und Privaten Parkzonen behindert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.
§ 14 Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel
1. Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein
Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt. Der Verstoß führt zum Entzug der Fahrerlaubnis und zu einer Geldstrafe.
§ 15 Unfall
nach einem Verkehrsunfall hat wer daran beteiligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern Verletzten zu helfen solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeuges und der Beteiligten durch eigen Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechend Behörden eintreffen.
4. muss bei Verletzten auf der Straße mit seinem Fahrzeug die Straße absperren bis die Exekutive und der Rettungsdienst eintrifft, damit diese kein weiteren Schaden erleiden.
§ 16 Sonderrechte
1. Behörden mit Sonderaufgaben sind von StVO §3-12 und §14 ausgeschlossen, soweit das zur Erfüllung ihrer Hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
2. Sollte ein Wagen einer Behörde mit eingeschaltetem Sonderzeichen in unmittelbarer Nähe am Straßenverkehr Teilnehmen ist rechts ranzufahren.
3. Die Police darf unmarkierte Arbeiten durchführen im Zuge dieser ist die Police befähigt von StVO §18 Abs.1 Gebrauch zu machen.
§ 17 Haftung des Halters
1. der Halter eines Fahrzeuges, ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen wurden. Ausnahme gilt hierbei, wenn der
Halter Beweise für ein Diebstahl oder dem Verleih des Fahrzeuges hat.
2. Sollte das Fahrzeug verloren oder gestohlen worden sein und der Führer ist eindeutig feststellbar, ist dieser entlegene §21 Abs. 1 zur Rechenschaft zu ziehen.
§ 18 Luftverkehr
1. Das Überfliegen von Sperrzonen wird als Bedrohung angesehen und kann zu Beschuss seitens der Exekutive führen.
2. Das Landen ist wie folgt erlaubt:
Nr. 1 a) Auf dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen.
b) Das Landen auf einem Police-, Medical Department ist nicht erlaubt.
Nr. 2 Außerhalb der Innenstadt auf großen und ebenen Wiesen. Dies gilt ausschließlich für einen Hubschrauber.
Nr. 3 Auf Flughäfen.
3. Die Mindestflughöhe in der Innenstadt beträgt 175 Meter.
4. Die Mindestflughöhe außerhalb der Innenstadt beträgt 100 Meter.
§ 19 Sonderrechte im Straßenverkehr
1. Als Sonderrechte (Blaues Blinklicht OHNE Martinshorn) wird die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet.
Die Inanspruchnahme der Sonderrechte schließt als Rechtfertigungsgrund die Ahnung einer Verkehrsordnungswidrigkeit aus.
Mit Sonderrechten ist es erlaubt:
Nr.1: Langsames Fahren auf der Autobahn
Nr.2: Halten oder Parken im Haltverbot
Nr.3: Befahren von Gehwegen
Nr.4: Überschreiten des Tempolimits
Nr.5: Fahren bei Rotlicht
Nr.6: Befahren der Gegenfahrbahn
Nr.7: Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrrichtung.
2. Sie dürfen in der Regel nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, somit darf es also
zumindest nicht zu einer Schädigung kommen.
3. Im Einzelfall können weitere, oben nicht genannte, Verkehrswidrigkeiten außer Kraft gesetzt werden.
§ 20 Wegerechte im Straßenverkehr
1. Als Wegerecht (Blaues Blinklicht MIT Martinshorn) wird die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet.
2. Wegerechte dürfen nur dann verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Die Inanspruchnahme der Wegerechte schließt als Rechtfertigungsgrund die Ahnung einer Verkehrsordnungswidrigkeit aus.
Mit Sonderrechten ist es erlaubt:
Nr.1: Langsames Fahren auf der Autobahn
Nr.2: Halten oder Parken im Haltverbot
Nr.3: Befahren von Gehwegen
Nr.4: Überschreiten des Tempolimits
Nr.5: Fahren bei Rotlicht
Nr.6: Befahren der Gegenfahrbahn
Nr.7: Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrrichtung
3. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt folgendes: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."
4. Im Einzelfall können weitere, oben nicht genannte, Verkehrswidrigkeiten außer Kraft gesetzt werden.
§ 21 Kraftfahrzeugrennen
1. Wer im Straßenverkehr
Nr. 1ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
Nr. 2 als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
Nr. 3 sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu
erreichen,
2. Wer gegen Absatz Nr. 1, 2 oder 3 verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 22 Hauptuntersuchung
1. Jeder Fahrzeugbesitzer/Fahrzeugführer ist dazu verpflichtet sein Kraftfahrzeug in einen verkehrstauglichen Zustand zu bewegen.
2. Ein Fahrzeug ist nur in einem verkehrstauglichen Zustand wenn folgende Punkte vollkommen funktionsfähig sind:
Das Fahrzeug hat einen Hauptscheinwerfer, eine Rückleuchte, sowie Blinklichtanlage und Kennzeichenbeleuchtung.
Das Fahrzeug hat Außen-, sowie Rückspiegel.
Das Fahrzeug in einem vom Hersteller produzierten Serienzustand ist (Für jegliche Veränderungen, müssen entsprechende Zulassungen vorliegen)
Die Mechaniker oder vom LSPD ausgebildeten Mechatroniker entscheiden, wann ein Fahrzeug Verkehrstauglich ist.
3. Ein Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung ist nicht zugelassen am Verkehrsgeschehen teilzunehmen und muss auf der Stelle die Weiterfahrt unterbrechen.
§ 23 Verkehrspunkte
1. Ab 20 erhaltenen Verkehrspunkten wird der betroffenen Person die Fahrlizenz entzogen. Falls die Person die Teilnahme am Verkehr erneut aufnehmen möchte, muss die Person die theoretische sowie praktische Prüfung erneut absolvieren. Nach dem Entzug der Fahrlizenz werden die Verkehrspunkte wieder auf 0 gesetzt.
§ 24 Park und Halteverbote
1. An allen Roten Bordsteinkanten ist das Parken (länger als 2 min) verboten, Fahrzeuge die dort Parken dürfen abgeschleppt werden.
2. Das Parken sowie Halten vor der Mall ist verboten, Fahrzeuge werden dort direkt abgeschleppt.
§ 1 Unterstellungsverhältnis
1. Das LSPD ist dem Gouverneur unterstellt.
2. Der Gouverneur ist dem LSPD in allen dienstlichen Belangen weisungsbefugt.
3. Ermittlungen gegen die Führungsetage des LSPD wird auf Antrag des Gouverneur mit einem Staatsanwalt und dafür ausgewählten Personen durchgeführt.
§ 2 Aufgaben des Los Santos Police Department und der Army
1. Das LSPD, hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die Verfolgung von Straftaten
sicherzustellen und Straftaten zu verhüten und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
2. Das LSPD leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.
3. Die Army tritt bei folgenden Fällen in Aktion:
zur Landesverteidigung,
zum Schutz ziviler Objekte (sog. kritische Infrastruktur) und zur Verkehrsregelung im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes,
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen.
4. Das Recht der Einsatzleitung obliegt der ermittelnden Behörde des entsprechenden Falles außer die Nationalgarde ist involviert.
5. Sollte die Staatsanwaltschaft ermittelnde Behörde sein, obliegt das Recht der Entscheidung welche Partei die Einsatzleitung erlangt, dem ermittelnden Staatsanwalt.
6. Im Zuge einer Maßnahme (Razzia, Festnahme, Untersuchungshaft, Kontrollen...) werden Teile des Grundgesetzes (GG) zeitweise außer Kraft gesetzt.
§ 3 Strafverfolgung
1. Exekutivbeamte sind dazu verpflichtet Straftaten zu verfolgen. Selbst ohne Antrag.
§ 4 Identitätsfeststellung
1. Jeder Bürger ist gegenüber der Exekutive ausweispflichtig.
2. Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen und ggf. mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu
bestrafen.
3. Amtsträger müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind Sondereinsatzkräfte.
Die Untersuchungshaft beträgt grundsätzlich maximal 30 Hafteinheiten. Im Einzelfall kann die Untersuchungshaft von der Justiz/Police verlängert werden, wenn Umstände
vorliegen, welche die Urteilsfindung stark beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich aktiv gegen die Ermittlungen sperrt und vorsätzlich die Urteilsfindung hinauszögert oder erheblich stört.
1. Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Eintreffen im Vernehmungsraum bzw. Zellentrakt.
2. Die dem Beschuldigten abgenommenen Gegenstände sind nach Klärung des Sachverhalts an diesen nach Maßgabe des Strafkataloges wieder herauszugeben.
3. Die Untersuchungshaft wird grundsätzlich der Haftzeit nicht angerechnet.
§ 6 Befragung, Auskunftspflicht
1. Das LSPD kann Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten
exekutiven Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
2. Zur vorbeugenden Bekämpfung der Kriminalität im Staate Los Santos kann das LSPD im öffentlichen Raum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und
verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.
§ 7 Einschränkung von Grundrechten
1. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf:
Nr. 1 Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundgesetz, Art. 2)
Nr. 2 Freiheit der Person (Grundgesetz, Art. 2)
Nr. 3 Versammlungsfreiheit (Grundgesetz, Art. 6)
Nr. 4 Unverletzlichkeit der Wohnung/Gelände (Grundgesetz, Art. 7)
§ 8 Vorladung
1. Das LSPD kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zu einer Straftat
machen kann oder die zu Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind.
2. Bei der Vorladung muss der Grund der Vorladung angegeben werden. Bei dem Termin der Vorladung soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des
Betroffenen Rücksicht genommen werden.
3. Kommt eine Vorgeladene Personen Ihrer Pflicht nicht nach, so kann diese zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder einer ebenso bedeutenden Straftat erforderlich sind.
§ 9 Platzverweis / Aufenthaltsverbot
1. Das LSPD kann zur Abwehr einer Gefahr eine oder mehrere Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Die Dauer des Verweises / Verbotes muss verhältnismäßig sein und darf eine maximal Zeit von 60 min. nicht überschreiten.
2. Ausgenommen sind Sperrzonen, der Platzverweis oder das Aufenthaltsverbot gilt hier für die Dauer der aktiven Sperrzone.
3. Der Platzverweis kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
4. Es dürfen nur Platzverweise für öffentliche Bereiche ausgesprochen werden. Der Zugang zur Wohnung, Haus oder Hotel muss gewährleistet sein.
§ 10 Rechte des Beklagten
Ein Beamter muss einem festgenommenen Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe nennen. Selbst ohne Aufforderung.
Ein vom Staat wegen eines Verbrechens Beschuldigter hat folgende Rechte, welche innerhalb von 20 Minuten nach der Festnahme, verlesen werden müssen ohne, dass der Beschuldigte dies fordert:
Sie haben das Recht zu Schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden, Sie haben das Recht auf einen staatlich anerkannten Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können oder sich keiner im Staat befinden müssen sie sich selbst Verteidigen.
Sollte der Exekutivbeamte dem Beklagten, die Erklärung der definierten Rechte verweigern oder die Rechte falsch verlesen haben, so kann der Beschuldigte nicht für die ihm zu Last gelegten Taten belangt werden und seine Strafakte ist zu löschen.
§ 11 Durchsuchung
1. Dem LSPD ist eine Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen nur mit begründetem Verdacht oder Gefahr im Verzug möglich.
2. "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass eine Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss oder auf Anweisung erfolgen darf,
wenn der zuständige Richter oder (Deputy) Attorney General nicht erreichbar ist oder
wenn in der Zeit von der Unterrichtung der zuständigen Personen der Justiz bis zu deren Entscheidung mit einer Flucht, einem Verlust von Beweismitteln oder einem Schaden an einem Rechtsgut oder einer Person zu rechnen ist.
3. Das LSPD kann private Räume, Firmen und Gelände bei Gefahr im Vollzug oder ansonsten nur mit einem richterlichen Beschluss oder auf Anweisung des (Deputy) Attorney Generals durchsuchen.
4. Zur Beantragung eines Beschlusses bedarf es einem mündlichen oder schriftlichen Antrag bei der Justiz.
§ 12 Sicherstellung
Das LSPD kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern,
e) zum Schutz eines Einzelnen oder der Allgemeinheit gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer
bereits eingetretenen Störung,
f) zur Verhinderung einer missbräuchliche Verwendung durch eine festgehaltene oder verhaftete Person
g) oder zum Schutz vor der Gefahr einer erheblichen Straftat.
§ 13 Einsatz von letalen und non-letalen Waffen
1. Der Einsatz von Gewalt durch die Polizei muss immer verhältnismäßig sein. Es muss immer das mildeste Mittel gewählt werden.
2. Der Taser sollte immer die erste Wahl sein. Ist dies, aufgrund der Umstände, nicht möglich dürfen letale Waffen eingesetzt werden.
3. Das Führen und Einsetzen von Langwaffen durch einen Officer bedarf einer gründlichen Ausbildung. Der Einsatz von Langwaffen ist wenn immer möglich auf ein Minimum
zu reduzieren.
4. Langwaffen dürfen eingesetzt werden wenn,
Nr. 1 eine größere bewaffnete Gruppe eine kleinere Gruppe von Officern mit Waffengewalt droht und oder das Feuer auf diese eröffnet,
Nr. 2 bei Banküberfällen, Geiselnahmen und größer angelegten Shop Überfällen,
Nr. 3 auf Anweisung des Chief of Police bei großer Gefahr für die Sicherheit des Staates Los Santos.
§ 14 Dienstkleidung
1. Im gewöhnlichen Streifendienst trägt der Beamte, eine für den Bürger klar als Polizist erkennbare, Uniform.
2. Die Führungsebene des LSPD und von ihr bestimmte Beamte dürfen jeder Zeit auch zivile Kleidung tragen, jedoch muss eine Marke um den Hals getragen werden.
§ 15 Polizeiliche Maßnahmen
1. Das LSPD hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlich erscheinen.
2. Willkürliche Maßnahmen sind verboten und sind entsprechend zu ahnden.
§ 16 Art der Maßnahmen
1. Ist für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe eine Auswahl mehrere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, so hat die Polizei die Maßnahme zu wählen, die den
Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2. Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 17 Vernehmung
1. Zur Herbeiführung einer Aussage darf kein Zwang angewendet werden.
§ 18 Razzia
1. Die Razzia dient in erster Linie zur Bekämpfung der Drogenkriminalität und insbesondere dem Kampf gegen den Drogenschmuggel.
2. Eine Razzia kann nur in Zusammenarbeit zwischen dem PD und der Justiz, sowie Army erfolgen. Es muss mindestens ein Justizbeamter im Rang eines Staatsanwalts
aufwärts vor Ort sein.
3. Eine Razzia kann binnen 7 Tagen nur zweimal, auf Antrag des PD bei der Justiz, durchgeführt werden. Das Datum der Razzia ist durch das PD sowie durch die Justiz zu
dokumentieren.
4. Für die Zeit einer Razzia kann das PD in Zusammenarbeit mit der Justiz alle Personen, alle Fahrzeuge, insbesondere Boote auf deren Inhalt überprüfen.
5. Personen die mit Betäubungsmittel und oder mit Produkten zur Fertigung von Betäubungsmittel angetroffen werden können weiter überprüft werden. Auf Anordnung, des
zuständigen Justizbeamten während der Razzia, können dann auch private sowie gewerbliche Grundstücke, Häuser und weitere Fahrzeuge oder Fluggeräte durchsucht
werden.
6. Eine Razzia muss im Vorfeld (min. 1 Stunde vor Start der Razzia) geplant und besprochen werden.
7. Die Razzia muss sich auf einen festgelegten Raum beziehen z.B. das Hafengebiet, den Airport oder den Strandabschnitt im Westen. Während der Razzia darf diese Gebiet
geändert werden, wenn es die Umstände erfordern.
§ 19 Strafmilderung
1. Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
Nr. 1 durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
Nr. 2 freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftatverhindert werden kann.
§ 20 Verjährungsfristen
1. Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen.
2. Freiheitsstrafen ab 100 Hafteinheiten verjähren nicht.
3. Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
Nr. 1, 2 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 25 Hafteinheiten
Nr. 2, 5 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 26 bis 60 Hafteinheiten
Nr. 3, 10 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 61 bis 99 Hafteinheiten
4. Die Verjährung ruht, mit der Einleitung eines Verfahrens durch die Exekutive.
5. Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.
§ 21 Strafgutachten
1. Der Auftraggeber von Strafgutachten ist das Justizministerium. Es kann vom LSPD, LSSD und FIB beim Ministerium beantragt werden. Ausgeführt wird der Auftrag vom
Medical Center.
2. Ausgestellt wird das Gutachten für 2 Wochen. Innerhalb dieser 2 Wochen muss der Straffällig gewordene Klient mindestens 1x zum Behandlungsgespräch und 1x zum
Abschluss Gespräch erscheinen. Sollte er dies nicht tun, kann ein Haftbefehl ausgestellt werden.
3. Dieses Gutachten ist für unbelehrbare und Intensivtäter vorgesehen.
4. Sollte das Gutachten negativ ausfallen und keine Besserung in Sicht sein, kann demjenigen eine Hafterhöhung von bis zu 45 Einheiten hinten dran gehangen werden.
§ 22 Entschädigung
Wurde ein Verurteilter nach Absitzen seiner Haftstrafe nicht rechtzeitig aus der JVA entlassen, so hat er Anspruch auf Entschädigung für die unrechtmäßige, verspätete Entlassung. Diesen Entschädigungsanspruch hat er nachträglich durch einen Rechtsbeistand schriftlich und unter Darlegung der von der Haftzeit abweichenden Entlassungszeit, sowie der Umstände seiner Inhaftierung bei der Justiz zu beantragen. Der Antrag ist binnen 3 Tagen ab Entlassung zu stellen, ansonsten ist der Entschädigungsanspruch verwirkt. Der Entschädigungssatz beträgt pauschal:
ab 30 Einheiten: 2.500€
ab 31 - 60 Einheiten: 5.000€
ab 61 - 90 Einheiten: 7.500€
ab 91 Einheiten: 10.000€
Eine Verzögerung von weniger als 30 Einheiten berechtigt nicht zu einem Entschädigungsanspruch, wenn ein dringender Einsatz keinen Officer entbehrlich machen konnte.
§ 23 Interessenskonflikt
1. Kommt es bei einem Mitarbeiter eines Unternehmens zu einem Interessenkonflikt, welcher aufgrund einer Beziehung mit einem ihm unterstellten Mitarbeiter Zustande kommt, spricht dies gegen das allgemeine Dienstversprechen.
2. Eine Bevorzugung einer oder mehrerer Mitarbeiter aufgrund jeglicher Präferenzen ist nicht erlaubt und verstößt ebenfalls gegen allgemeine Dienstvorschriften.
3. Dazu zählt es auch, sich für seine Position im Unternehmen Vorteile zu verschaffen, dies verstößt ebenfalls gegen allgemeine Dienstvorschriften.
§ 24 Sonderregelung Government
1. Den Mitarbeitern des Governments ist es erlaubt, im Bereich des Regierungsgebäudes Staatswaffen offen zu tragen. (Verteidigung des Gebäudes)
2. Dem Secret Service ist es auf Antrag der Justiz gestattet Amtsträger festzuhalten, zu durchsuchen und mitzunehmen.
§ 1 Definition
1. Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
§ 2 Lizenz
1. Wer eine Waffe ohne den erforderlichen Waffenschein führt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
2. Die Genehmigung von Waffenscheinen und Waffenverbote werden durch das Department of Justice veranlasst. Der Verstoß gegen Auflagen kann mit der Entziehung
der Lizenz, sowie einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft werden.
§ 3 Androhung von Waffengewalt
1. Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.
2. Die Exekutive darf zur Festnahme von Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen. Die Androhung von Waffengewalt darf aber nur dann ausgesprochen
werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen und sollte stets das letzte Mittel sein.
§ 4 Führen von Waffen
1. Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
2. Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
3. Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet.
4. Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie im Zuge eines Transportes in einem geschlossen Behälter oder einem Fahrzeug aufbewahrt wird.
5. Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 5 Waffenverbot
1. Richter und Staatsanwälte haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition temporär oder dauerhaft zu verbieten.
2. Wird einem Bürger der Besitz von Waffen verboten, so sind Waffen und Munition sowie alle Waffenlizenzen zu entziehen.
3. Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt werden.
Nr. 1 Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen. Die sichergestellten Waffen werden nach der Gefahrenabwehr
wieder ausgehändigt.
Nr. 2 Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird. Die sichergestellten Waffen werden nicht wieder ausgehändigt.
§ 6 Nutzung
1. Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot bestraft
werden.
Nr. 1 Ausgenommen sind Amtsträger während des Dienstes.
Nr. 2 sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
2. Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 7 Waffenkategorien
1. Illegale Waffen, Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
Nr. 1 Kategorie I: Sportgeräte, Messer und Werkzeuge, hierzu zählen auch Paintball-Waffen
Nr. 2 Kategorie II: Schusswaffen, die einen Waffenschein erfordern
Nr. 3 Kategorie III: Schusswaffen, welche eine Sonderlizenz benötigen
Nr. 4 Kategorie IV: Alle anderen Waffen, die nicht in den Kategorien: I, II oder III aufgelistet sind.
2. Der Erwerb sowie das Führen von Gegenständen der Kategorie I ist ohne Waffenschein gestattet. Gegenstände nach §7 Abs. 1 Nr. 2 die für eine Straftat missbraucht
werden, sind als Illegale Waffen anzusehen.
3. Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorien II und III ist ausschließlich mit dem jeweils erforderlichen Waffenschein gestattet.
4. Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie IV ist verboten. Das Führen, sowie der Handel wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe
geahndet ebenso beim Öffentlichen tragen dieser ist das PD zu jederzeit berechtigt die Person Festzunehmen und zu durchsuchen.
5. Der Schlagstock darf nur von der Exekutive während des Dienstes verwendet werden.
§ 8 Waffenliste
Waffen der Kategorie I : Baseballschläger, Golfschläger, Billard-Kö, Rohrzange, Hammer, Brechstange, Axt, Taschenlampe, Messer
Waffen der Kategorie II : Pistole, Waffen der Staatsfraktion (Nur für Amtsträger!)
Waffen der Kategorie III : Schwere Pistole
Waffen der Kategorie IV : Alle Waffen, die nicht in den Kategorien I, II oder III aufgelistet sind.
§ 9 Dienstwaffen
1. Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
2. Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 10.1 Besitz illegaler Handwaffen
1. Wer im Besitz von Handwaffen der Waffenkategorie: IV ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
2. Hiervon sind alle Dienstwaffen während des Dienstes ausgenommen.
§ 10.2 Besitz illegaler Langwaffen
1. Wer im Besitz von Langwaffen der Waffenkategorie: IV ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
2. Hiervon sind alle Dienstwaffen während des Dienstes ausgenommen.
§ 11 Verkauf und Handel
1. Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende
Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
2. Der Verkauf sowie die Weitergabe von illegalen Handwaffen ist generell verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
3. Der Verkauf sowie die Weitergabe von illegalen Langwaffen ist generell verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
4. Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.
§ 12 Waffenherstellung/Besitz von Waffenteilen
1. Die Herstellung von Waffen und Munitionen ist nur lizenzierten Herstellern erlaubt.
2. Der Besitz von Waffenteilen und Munitionen ist nur lizenzierten Herstellern oder Verkäufern erlaubt.
3. Ohne die Genehmigung des Departments of Public Safety, des Department of Justice oder des Gouverneurs dürfen lizenzierte Hersteller oder Verkäufer keine Waffen,
Waffenteile oder Munitionen transportieren.
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt den Gebrauch und die Trageweise von Dienstwaffen durch Privat gewerbliche Sicherheitsdienste zum Schutz von Eigentum, Personen und Werten.
§ 2 Definitionen
Dienstwaffe: Eine von autorisierten Privat Gewerbetreibenden genutzte Schusswaffe, die ausschließlich im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit verwendet wird.
Autorisierter Privat Gewerbetreibender: Eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig einen privaten Sicherheitsdienst betreibt und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes dazu berechtigt ist, Dienstwaffen zu verwenden.
§ 3 Trageweise und Aufbewahrung
Dienstwaffen dürfen nur von autorisierten Privat Gewerbetreibenden oder von ihnen autorisierten Sicherheitsmitarbeitern getragen werden.
Dienstwaffen sind ordnungsgemäß in sicheren Holstern oder Aufbewahrung Einrichtungen zu führen, wenn sie nicht in Gebrauch sind.
§ 4 Berechtigter Einsatz von Dienstwaffen
Dienstwaffen dürfen nur im Rahmen der legitimen Selbstverteidigung oder zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leben oder Eigentum eingesetzt werden.
Der Einsatz von Dienstwaffen muss proportional zur Bedrohung stehen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit wahren.
§ 5 Ausbildung und Qualifikation
Autorisierte Private Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Sicherheitsmitarbeiter in der sachgemäßen Handhabung und dem verantwortungsbewussten Gebrauch von Dienstwaffen zu schulen.
Die Qualifikation der Sicherheitsmitarbeiter ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
§ 6 Sanktionen
Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können zu Geldstrafen, dem Entzug der Berechtigung zum Führen von Dienstwaffen oder anderen geeigneten Sanktionen führen.
Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Lizenz für den Betrieb des privaten Sicherheitsdienstes widerrufen werden.
§ 7 Kontrollen durch Strafverfolgungsbehörden
Das Los Santos Police Department (LSPD), das Los Santos County Sheriff's Department (LSSD) sowie das Department of Justice (DOJ) sind monatlich berechtigt, unangemeldete Kontrollen in den Räumlichkeiten der autorisierten Privat Gewerbetreibenden durchzuführen.
Während einer Kontrolle haben die autorisierten Privat Gewerbetreibenden die Pflicht, den bevollmächtigten Vertretern des LSPD, LSSD oder DOJ Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten und Unterlagen zu gewähren.
§ 8 Missbrauch und Verdacht auf Korruption
Im Falle eines begründeten Verdachts auf Missbrauch oder Korruption innerhalb eines autorisierten Privat Gewerbebetriebs ist die zuständige Strafverfolgungsbehörde berechtigt, dem betroffenen Betrieb einen schriftlichen Bescheid des Department of Justice (DOJ) vorzulegen.
Der autorisierte Private Gewerbetreibende ist verpflichtet, uneingeschränkt mit den Ermittlungen des DOJ zu kooperieren. Dies umfasst die Bereitstellung aller relevanten Unterlagen, das Zulassen von Befragungen von Sicherheitsmitarbeitern und die Zusammenarbeit bei der Klärung etwaiger Vorwürfe.
Bei nachgewiesenem Missbrauch oder Korruption behält sich das DOJ das Recht vor, geeignete disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Widerruf der Lizenz für den Betrieb des privaten Sicherheitsdienstes.
§ 9 Personenkontrolle
Im Rahmen der unangemeldeten Kontrollen gemäß § 8 sind das Los Santos Police Department (LSPD), das Los Santos County Sheriff's Department (LSSD) sowie das Department of Justice (DOJ) befugt, auch Personenkontrollen an den Räumlichkeiten der autorisierten Privat Gewerbetreibenden durchzuführen.
Während einer Personenkontrolle haben die autorisierten Privat Gewerbetreibenden die Pflicht, den bevollmächtigten Vertretern des LSPD, LSSD oder DOJ Zugang zu den Sicherheitsmitarbeitern und relevanten Unterlagen zu gewähren.
Personenkontrollen sollen sicherstellen, dass alle Sicherheitsmitarbeiter die erforderlichen Qualifikationen und Lizenzen gemäß § 5 dieses Gesetzes besitzen. Verdächtige oder unrechtmäßige Handlungen seitens der Sicherheitsmitarbeiter können während dieser Kontrollen weiter untersucht werden.
§ 10 Missbrauch und Verdacht auf Korruption in Bezug auf Personenkontrollen
Im Falle eines begründeten Verdachts auf Missbrauch oder Korruption im Zusammenhang mit Personenkontrollen innerhalb eines autorisierten Privat Gewerbebetriebs ist die zuständige Strafverfolgungsbehörde berechtigt, dem betroffenen Betrieb einen schriftlichen Bescheid des Department of Justice (DOJ) vorzulegen.
Der autorisierte Private Gewerbetreibende ist verpflichtet, uneingeschränkt mit den Ermittlungen des DOJ zu kooperieren. Dies umfasst die Bereitstellung aller relevanten Unterlagen, das Zulassen von Befragungen von Sicherheitsmitarbeitern und die Zusammenarbeit bei der Klärung etwaiger Vorwürfe in Bezug auf Personenkontrollen.
Bei nachgewiesenem Missbrauch oder Korruption im Zusammenhang mit Personenkontrollen behält sich das DOJ das Recht vor, geeignete disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Widerruf der Lizenz für den Betrieb des privaten Sicherheitsdienstes.
§ 1 Definition
Betäubungsmittel sind Bewusstseins- oder Wahrnehmungsverändernde Substanzen, deren Konsum häufig zu körperlicher oder psychischer Abhängigkeit bzw. gesundheitlichen Schäden führen kann.
1. Im Sinne dieses Gesetzes sind illegale Betäubungsmittel:
Kokain - (sowie die zur Herstellung genutzten Pflanzenteile)
Cannabis - (sowie die zur Herstellung genutzten Pflanzenteile)
Heroin - (sowie die Chemikalien, welche zur Herstellung dienen)
- Morphin
Methamphetamin - (sowie Chemikalien, welche zur Herstellung dienen)
- Mohn
LSD
§ 2 Eigenbedarf
1. Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden ist und somit unter dem Eigenbedarf fällt, sind die folgenden Betäubungsmittel:
Nr. 1 Verarbeitetes Marihuana oder Cannabis bis 5g
Nr. 2 Unverarbeitetes Marihuana bis 10g
2. Der Eigenbedarf entfällt, sobald die zulässige Menge überschritten wird.
§ 3 Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln
1. Wer die in §1 aufgeführten Betäubungsmittel Anbaut und/oder herstellt, ist mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 4 Straftaten
1. Wer den Eigenbedarf aus § 2 überschreitet, wird mit einer Geldstrafe und/oder einer Freiheitsstrafe bestraft.
2. Wer Betäubungsmittel oder illegale Fertigungserzeugnisse sowie deren Rohstoffe anbaut, erntet, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt,
erwirbt oder anderweitig beschafft, ist mit einer Geld- und/oder einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Strafe ist abhängig von der Menge der sichergestellten
Betäubungsmittel.
§ 5 Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln
1. Wer sich an das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln, sowie Imitaten beteiligt, wird mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
2. Die Abgabe von Betäubungsmitteln darf nur durch Mediziner erfolgen, welche die dafür vorgesehene Ausbildung haben.
§ 6 Medizinische Verwendung
1. Im Rahmen der medizinischen Versorgung ist es für Ärzte möglich folgende Betäubungsmittel zu verschreiben:
Nr.1 Verarbeitetes Weed
Nr.2 Verarbeitetes Opium
2. Dabei darf ein Maximum von 50g auf Verarbeitetes Weed und von 5g auf verarbeitetes Opium nicht überschritten werden. Die medizinische Versorgung entfällt,
sobald die zulässige verschreibungsmenge überschritten wird.
3. Der Anbau oder die Herstellung von in Abs. 1 genannten Stoffen steht weiterhin unter Strafe.
§1 Verfahrensgrundsätze
Abs. 1 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Vorladungen des Gerichts sind verpflichtend. Kommt man der Verpflichtung schuldhaft oder ohne begründete Entschuldigung nicht nach, ist dies mit einem Bußgeld und/oder Ordnungshaft bedroht. Erscheint ein Angeklagter nicht, kann gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden.
Ein Versäumnisurteil wird ausgesprochen, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheint. In diesem Fall wird nach aktueller Beweislage entscheiden.
Abs. 2 Ablehnung eines Richters
Ein Richter kann nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Antrag auf Ablehnung kann vor oder während der Verhandlung kundgetan werden. Werden Anzeichen auf Befangenheit erst während der Verhandlung ersichtlich, so ist die Verhandlung fortzuführen, ein gesprochenes Urteil erhält erst dann die Rechtskraft, wenn durch die nächsthöhere Instanz die Prüfung der Befangenheit durchgeführt und nicht festgestellt wird. Andernfalls findet eine erneute Verhandlung zu selben Bedingungen wie in der ersten Instanz statt.
Die Befangenheit muss glaubhaft erläutert und anhand von Beweisen der jeweils höheren Instanz vorgelegt werden.
Ein entsprechender Antrag kann nur durch einen verifizierten Mandatsträger eingereicht werden.
Abs. 3 Einspruch, Berufung und Revision
Ein Einspruch kann nur gegen Versäumnisurteile eingelegt werden, dieses ist binnen zwei Tage nach Urteilszustellung einzureichen und wird von dem jeweils zuständigen Richter der ersten Instanz bearbeitet.
Mit der Berufung können Urteile der ersten Instanz angefochten werden.
Im Unterschied zur Berufung wird bei der Revision das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht mehr statt. Es wird untersucht, ob das Urteil ohne verfahrensrechtlich relevante Fehler zustande kam und das materielle Recht richtig angewandt wurde. Die Zuständigkeit obliegt nur den Ministern.
Anträge auf Berufung und Revision sind binnen 3 Tage, nach Zustellung des Urteils einzureichen, ausschließlich in Schriftform. Während der Prüfung ruht das Urteil, aus der ersten Instanz.
Abs. 4 Schriftverkehr
Der Schriftverkehr im Rahmen eines Strafprozesses ist nur per E-Mail zulässig.
An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge und Begründungen sind nur schriftlich zugänglich.
Abs. 5 Zeugen / Aussageverweigerungsrecht
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Gericht zu erscheinen und auszusagen.
Zeugen haben das Recht ihre Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst belasten.
Zeugen müssen vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt und auf die Möglichkeit der Verteidigung hingewiesen werden.
Abs. 6 Recht auf Verteidiger
Der Beschuldigte kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung einen Verteidiger als Beistand hinzuziehen.
Hat der Angeklagte nicht die nötigen finanziellen Mittel, so wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Abs.7 Öffentlichkeit
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, ist öffentlich.
Abs. 8 Zeugnisverweigerungsrecht
Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt:
Der/Die Ehegatte/in und Verlobte bzw. die in einer Lebenspartnerschaft äquivalente Person und der geschiedene Ehegatte.
Verwandte ersten Grades.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorge anvertraut wurde.
Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Journalisten über ihre Quelle insofern diese nicht dem letzten Hinweis der Ermittlungen dienen.
Abs. 9 Rechtsprechung bei Nichtregelung
Machen es Umstände unabdingbar, dass ein Recht festgelegt oder für den Einzelfall gesprochen werden muss, so obliegt es dem Justizminister diese Rechtsprechung zu vollziehen.
Abs. 1 Haftbefehl
Der Haftbefehl wird durch den Justizminister, Generalbundesanwalt oder Richter angeordnet und muss von der Police beantragt werden.
Der Haftbefehl muss den vollständigen Namen, die Tat mit Zeit und Ort und den dringenden Haftgrund enthalten.
Abs. 2 Vorläufige Festnahme
Eine Person kann ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn:
Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
Fluchtgefahr der Person besteht.
Die Gefahr besteht, dass diese Person Beweismittel vernichtet, verändert, unterdrückt oder fälscht.
Die Gefahr besteht, dass diese Person auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.
Gemeine Gefahr von der Person ausgeht.
Eine Maßnahme im Gange ist, zu deren die Person aktiv schadhaften Einfluss nehmen kann.
Abs 3. Durchsuchungen
Häuser und Wohnungen dürfen nur, durch eine Freigabe der Justiz, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden.
Bei einem Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, welche dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur Verfügung stehen, soweit sie im Durchsuchungsbeschluss genannt sind.
Die Exekutive darf bei begründetem Tatverdacht Fahrzeuge und Personen durchsuchen.
Abs. 4 Platzverweise
Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung:
Eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.
Einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes für max. 48 Stunden verbieten.
Abs. 5 Beschlagnahme von Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen für eine Dauer von höchstens 48h von der Police beschlagnahmt und durchsucht werden kann.
Die Durchsuchung von Fahrzeugen muss durch einen Richter, Justizminister oder Generalbundesanwalt angeordnet sein. Diese Anordnung kann auch mündlich erfolgen, muss aber aktenkundig festgehalten werden.
Wenn das Fahrzeug aufgrund eindeutiger Ermittlungen, Teil einer Straftat ist, kann das Fahrzeug des Täters bis zu 7 Tage beschlagnahmt werden.
Abs. 6 Bußgelder
richten sich stets nach dem Strafenkatalog (<-- Link) und sind in ihrer Art und Weise durch das D.O.J legitimiert.
Bußgelder ab einer Höhe von 250.000,00$ müssen durch einen Richter freigegeben /beschlossen werden.
Bußgelder müssen binnen 72h nach Ausstellen der Rechnung beglichen werden, ist dies nicht der Fall, wird eine Haftzeit abgesessen.
Die Haftzeit richtet sich nach der Höhe des Bußgeldes (5.000,00$ = 1 Hafteinheit). Nach Beendigung der Haftzeit, hat der Bürger erneut 3 Tage die ausstehende Rechnung zu begleichen.
Bei Wiederholungstätern, welche Bußgelder nicht zahlen, kann eine sofortige Zahlung dieser unter dem Zwang der Inhaftierung bis zur Zahlung vollzogen werden.
Abs. 7 Inhaftierung
Die Exekutivbehörden dürfen Bürger gegen ihren Willen inhaftieren für eine Dauer, welche durch den Strafenkatalog definiert wird.
Die maximale Haftzeit liegt bei 80 Hafteinheiten (hier sind unbezahlte Rechnungen, welche die Person absitzen möchte ausgeschlossen). Die Untersuchungshaft darf maximal 20 min dauern, ausgenommen hierbei ist die Zeit der Bearbeitung des Falles.
Der Bürger muss bis zum Eintreffen in einer Zelle über seine Rechte als Gefangener informiert werden, andernfalls ist dieser freizulassen, da ein Verfahrensfehler vorliegt.
Wird eine Person entgegen dem Strafenkatalog länger als nötig inhaftiert, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Bürger welche Inhaftiert werden, werden vor der Inhaftierung auf Gegenstände durchsucht, ein Einlagern in ein Persönliches Schließfach dieser muss im Vorfeld gewährt worden sein, wurden die Gegenstände anschließend nicht eingelagert so wird das Besitzrecht auf die Exekutivbehörde überschrieben.
§1 Umsatzsteuer
1. Die Umsatzsteuer wird monatlich auf das Konto der Tax Consultancy in einem Rechnungsintervall von 2 Wochen (14 Tagen) überwiesen und eine Bestätigung der
Überweisung via SMS an den Geschäftsführer gesendet.
2. Jeder Besitzer eines Geschäfts ist verpflichtet, die Umsatzsteuer nach dem Verkauf von Waren anzugeben sowie über diese Buchhaltung zu führen (Tagesumsatz), welche
jederzeit für eine Wirtschaftsprüfung zur Verfügung gestellt werden müssen.
3. Die Umsatzsteuer beträgt 20% und wird auf den Einkaufspreis drauf gerechnet dies gilt auch für Dienstleister oder Werkstätten.
§ 2 Lohnsteuer
1. jeder Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer des Mitarbeiters von dessen Gehalt abzuziehen
2. die Gesetzliche Lohnsteuer beträgt 10% des Bruttogehalts
§ 3 Allgemeines Steuergesetz
1. die Steuern müssen von jedem Bürger des Staates bezahlt werden
2. Steuerbefreiungen gelten nur für Officer oder Mitarbeiter von anderen Staatlichen Fraktionen wie Rettungsdienst, Police, Army oder Justiz
3. Unternehmer müssen von ihren Gesamteinnahmen die Mehrwertsteuer (20% je Tagesumsatz), Lohnsteuern (je Mitarbeiter 30%) und die Ausgaben für Waren (50% des
Gesamtgewinns) berechnen. Der Rest zählt als Gehalt für Mitarbeiter und Unternehmer.
4. Unternehmer, die sich nicht an das Steuergesetz halten, müssen mit Sanktionen oder gar Schließung des Unternehmens rechnen und werden somit strafrechtlich verfolgt.
§ 4 Steuerhinterziehung
1. Jeder offiziell vom Staat Los Santos anerkannte Gewerbe ist dazu verpflichtet Steuersätze an den Staat Los Santos durch eine Steuerberatung abzugeben. Sofern ein
Gewerbe diese Abgaben nicht erfüllen sollte, werden gerichtliche Schritte gegen dieses Gewerbe eingeleitet werden müssen.
§ 5 Steuerberatung
1. Jedes offiziell vom Staate Los Santos anerkannte Gewerbe ist dazu verpflichtet, eine Steuerberatung zu besitzen und dessen Steuerliche Abgaben und dazugehörige
Verträge einzuhalten. Andernfalls begeht das Gewerbe die Straftat der Steuerhinterziehung (siehe StGg §4).
§ 1 Pfändungen von Unternehmen und Grundstücke
1. Wenn ein Bürger oder eine kriminelle Organisation wegen einer Straftat belangt wird und diese die Strafe nicht zahlen können, so können die Unternehmen oder das
Grundstück nicht gepfändet werden.
2. Wenn Bürger oder eine kriminelle Organisation ihre Geschäfte für kriminelle achenschaften nutzen, kann das Unternehmen oder dessen Grundstück nicht gepfändet
werden, so ist die Person oder die Organisation zu belangen.
§ 2 Schließungen von Unternehmen
1. Wenn ein Bürger oder eine kriminelle Organisation wegen einer Straftat belangt werden, kann das Unternehmen nicht geschlossen werden. Jedoch kann die Judikative eine
Steuerprüfung einleiten oder eine Razzia je nach Schwere des Verbrechens.
2. Wenn ein Unternehmer oder eine kriminelle Organisation wegen Steuerhinterziehung belangt werden, kann jedoch bis zur Verhandlung das Unternehmen vorerst
geschlossen werden, sollte dies jedoch mehr als drei Tage andauern, so können die Unternehmer wieder ihre Tätigkeiten nachgehen und müssen dennoch mit den Strafen
rechnen.
§ 3 Haftung für Straftaten der Arbeitnehmer
1. Ein Unternehmer haftet nicht für die Straftaten des Arbeitnehmers.
2. Wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat begeht, so ist dies dem Unternehmer von der Exekutive oder der Judikative zu melden.
3. Sollte ein Arbeitnehmer vom Unternehmer zu einer Straftat genötigt werden, egal ob Innerhalb oder Außerhalb des Unternehmens, so ist der Unternehmer mit einer Haft und
Geldstrafe zu belangen.
4. Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Straftat belangt wurde, ist es dem Staate nicht gestattet eine Kündigung einzufordern, diese Entscheidung obliegt den Unternehmern
§ 4 Pfändungen des Unternehmer Kontos
1. Sollte ein Unternehmer eine Straftat begangen haben und kann seine Straftat nicht bezahlen, darf die Strafe nicht vom Firmenkonto gepfändet werden.
2. Sollte der Unternehmer wegen einer Steuerhinterziehung belangt werden, so kann der vollständige Betrag und die Strafe vom Firmenkonto gepfändet werden.
§ 1 Verträge
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet jeden Mitarbeiter einen gültigen Arbeitsvertrag vorzulegen.
2. Im Arbeitsvertrag sollten immer die Aufgabenbereiche, der Arbeitsort, die Fristen für die Kündigung und die Netto-Vergütung schriftlich niedergelegt werden.
3. Arbeitgeber, die ihre Angestellte beschäftigen ohne gültigen Arbeitsvertrag müssen mit einer hohen Geldstrafe, als auch mit einer Haftstrafe rechnen (Je nach Schwere des
Vergehens).
§ 2 Arbeitszeiten
1. Dem Arbeitnehmer ist es an sich selbst überlassen, wie lange seine Arbeitszeit von statten gehen, außer es ist vertraglich festgelegt.
2. Das Los Santos Police Department und das Los Santos Medical Department, sowie zukünftig kommende staatliche Organisationen sind von dieser Regelung
ausgeschlossen, denn diese müssen dauerhaft präsent sein.
§ 3 Abfindung
1. Sollte ein Arbeitnehmer ohne triftigen Grund von seinem Dienst entfernt werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Abfindung von 25% des wöchentlichen Gehaltes auf
dem letzten Paycheck zu zahlen.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei einer Anklage die genauen Gründe für eine Entlassung anzugeben, dies kann dann auf die Richtigkeit der Justiz geprüft werden.
§ 4 Dienstvorschriften
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Dienstvorschrift zu verfassen und diesbezüglich seine Mitarbeiter zu unterrichten.
2. In der Dienstvorschrift können Folgende Punkte eingefügt werden:
Nr. 1 Arbeitskleidung
Nr. 2 Verhalten im Brandfall
Nr. 3 Arbeitszeiten
Nr. 4 ggf. Anti - Korruption Bedingungen
Nr. 5 Verhalten bei Chemikalien/ Medikamenten (wichtig für den Rettungsdienst)
Nr. 6 Rangordnung und dessen Aufgaben
Nr. 7 Bereitschaft
Nr. 8 Kündigungsfrist
Nr. 9 Ausbildungsleitfaden
§5 Bereitschaft
1. Wer sich in Bereitschaft meldet, muss sich am Leitstellen PC außer Dienst melden und dies der zuständigen Leitstelle melden. Dies gilt nur für die Arbeitnehmer, die sich
außer Dienst melden können.
2. Wer sich dennoch trotz Bereitschaft im Dienst befindet, muss mit einer Kündigung und eine Geldstrafe rechnen.
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Rechtsgrundlage für Adoptionen und passende Eltern für ein ,,Kind", das adoptiert werden soll.
§ 2 Familienzusammensetzung
Abs 1 Wird ein Kind von einem Ehepaar angenommen, ist die Adoption in der
Regel nur gemeinschaftlich möglich.
Abs. 2 Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren
(Stiefelternadoption).
Abs. 3 Alleinstehende können ebenfalls adoptieren.
Abs. 4 Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und bei einer
gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur
einer der Lebenspartner das Kind annehmen.
§ 3 Alters Grundlage
Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss.
§ 4 Einwilligung
Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter
14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt.
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen.
§ 5 Aufhebung der Adoption
Die Aufhebung einer Adoption ist im Wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (beispielsweise bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich.
Die Aufhebung im Interesse der Annehmenden ist nicht zulässig.
§ 6 Altersunterschiede
Erwachsene können nur mit einem gewissen Altersabstand adoptiert werden.
Es muss eine Eltern-Kind ähnliche Beziehung vorliegen.
Der Altersunterschied zwischen Adoptierenden und Kind muss mindestens 7 Jahre betragen.