VereinsSatzung
§ 1 ( Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Bluesharmonicatreff Wetterau
2. Die Änderung des Vereinsnamens wird in das Vereinsregister eingetragen und der Verein führt danach den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist in 61200 Wölfersheim, Stadtteil Södel
§2 (Zweck)
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der durch die Mundharmonika beeinflussten Musik.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vereinszweck wird erfüllt durch:
· Das Abhalten von wöchentlichen Treffen
· Das Durchführungen von Workshops
· Die Durchführung von musikspezifischen und übergreifenden Vereinsveranstaltungen
§3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (ordentliche Mitglieder) und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen, haben aber kein Mitbestimmungsrecht.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4 Wochen zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es erfolgt keine Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Eine Nichtbegleichung des Mitgliedsbeitrages stellt einen Ausschlussgrund dar. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)
7. Das ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglied hat kein Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Vereinsbeiträge erfolgt nicht.
8. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Näheres, insbesondere die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages, regelt die Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6 (Mitgliedsversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angebe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per elektronische Mail.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei geplanten Änderungen der Satzungen und/oder des Vereinszwecks sollen die Mitglieder im Vorfeld der einzuberufenden Sitzung schriftlich über die geplanten Änderungen unterrichtet werden.
Den Mitgliedern soll die Gelegenheit gegeben werden, sich im Falle der Verhinderung der Teilnahme an der Mitgliederversammlung, schriftlich zu den geplanten Änderungen zu äußern. Dieses Votum zählt wie eine persönliche Abstimmung im Rahmen der Mitgliederversammlung.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Da die Auflösung des Vereins ein ebenso grundlegender Vorgang ist wie die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks, soll auch hier das schriftliche Votum der Mitglieder für den Vorstand bindend sein.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Mensch mach mit! e.V.", Mainzer Toranlage 4, 61169 Friedberg“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 (Vergütung für die Vereinstätigkeit)
Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt
Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit besteht aber die Möglichkeit , eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a oder entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages auszuüben.
Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Das gilt auch für Vertragsbedingungen und Vertragsinhalte sowie eine eventuelle Vertragsbeendigung.
Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins habne zudem einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere Kosten für die Vereinsarbeit werden gegen Nachweis erstattet, sofern die Kosten innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend gemacht und die Belege (z.B. für Telefonkosten) in Form einer ordnungsgemäßen Aufstellung vorliegen. Für die Entstehung von erstattungsfähigen Kosten bedarf es eines Auftrages durch eines der Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsgesetzes nach § 670 BGB festsetzen.
Datenschutzerklärung im Rahmen der Vereinssatzung des Bluesharmonicatreffs Wetterau e.V. Gemäß der DSGVO vom 25.Mai 2018
§ 9 (Datenschutz)
1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenem EDV-System gespeichert. Jedes Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogene Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Personen ein schutzbedürftiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Der Verein informiert die Tagespresse sowie die sozialen Netzwerke über Veranstaltungen des Vereins sowie über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitgliedes werden von der Homepage des Vereins gelöscht.
3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Konzerten und Feierlichkeiten auf der Internetseite des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins.
Der Vorstand macht besondere des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Konzerten und Feierlichkeiten in einem Newsletter des Vereins bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehängt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnisse der Mitgliederdaten erfordern. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.
4. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes werden die personenbezogene Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den Steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Vorstandes aufbewahrt.
Hungen den 10.04.2021