§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Black Ace Discgolf Niederlausitz e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Doberlug-Kirchhain, Brandenburg, Deutschland.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann beschließen, dass an die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung, soweit sie ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen, angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Näheres regelt die Finanzordnung gem. § 11 Abs.5 dieser Satzung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Sportart Discgolf.
(3) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch
- die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen für Discgolf;
- die Durchführung von Sportveranstaltungen, das Heranführen von Kindern und Jugendlichen sowie die Teilnahme an Sportvergleichen im Bereich Discgolf;
- eine gezielte Jugendarbeit;
- die Integration ausländischer und behinderter Mitbürger durch den Sport.
(4) Der Verein bekennt sich uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz. Die Mitgliedschaft in einer links- oder rechtsextremen Organisation oder Partei ist mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder können sein:
Natürliche Personen, die aktiv den Sport Discgolf ausüben.
(3) Passive Mitglieder können sein:
Natürliche oder juristische Personen, die nicht aktiv den Sport Discgolf ausüben und den Verein ideell oder finanziell unterstützen wollen.
Hierzu können Firmen, Institutionen, Körperschaften, Vereine und sonstige Organisationen gehören.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Anerkennung der Satzung erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
- die Interessen und das Ansehen des Vereins geschädigt wurden
- die Mitgliedsbeiträge länger als 3 Monate überfällig sind.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so ruhen die Rechte des Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Macht das Mitglied von der Möglichkeit der vorherigen Rechtfertigung oder der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
§ 5 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung in der
Mitgliederversammlung oder die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam oder jeweils einzeln mit dem Schatzmeister.
(3) Darüber hinaus sind der Vorsitzende und der Schatzmeister zur Führung von Bankgeschäften bis zu einer Wertobergrenze von 1.000 € alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er führt alle Geschäfte, die sich aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung ergeben.
(5) Erklärungen gegenüber der Presse werden vom Vorsitzenden abgegeben, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.
§ 8 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und diese ist bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Stimmkarte oder per Handzeichen erfolgen, wenn keine geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, so findet zwischen den 2 Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den neuen Vorstand wählt.
(3) Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abhalten.
(4) Der Vorstand wird einberufen, wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält oder wenn zumindest 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(5) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche und unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf 2 Tage zulässig.
(6) Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder die Einberufung der Mitgliederversammlung von 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich durch Veröffentlichung in der vereinsinternen Chatgruppe oder durch E-Mail-Mitteilung an alle Mitglieder einzuladen.
Sie ist, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
c) Entlastung des Vorstandes nach Bestätigung der geprüften Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
d) Bestimmung der Grundsätze der Vereinsarbeit;
e) Änderung der Satzung;
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren;
g) Bestätigung des Jahreshaushaltes;
h) Festsetzung der Beitragssätze / Beitragsordnung;
i) Auflösung des Vereins.
(5) Zum Ausschluss von Mitgliedern sowie zur Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die Tagesordnung und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Finanzmittel
(1) Die Rechnungsprüfer führen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durch und legen hierüber der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.
(2) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
(3) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung) beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des Vereins, die durch den Vorstand zu beschließen ist. Die Finanzordnung ist zu Beginn
jeder neuen Wahlperiode zu beschließen. Der Beschluss zur Finanzordnung und Änderungen sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss nicht dem Vorstand angehören. Ist der Geschäftsführer nicht Mitglied des Vorstandes, so nimmt er an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 13 Sitzungsformen und Kommunikation
(1) Die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung finden in der Regel in Präsenzform statt. Sollten äußere oder sonstige besondere Umstände es erforderlich machen, können diese aber auch in digitaler Form (Zoom Konferenz etc.) durchgeführt werden. Entsprechend sind auch Abstimmungen und Wahlen in elektronischer/digitaler Form zulässig.
(2) Zur Kommunikation zwischen dem Verein und den Mitgliedern hat jedes ordentliche Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer zu nennen.
Über diese wird der gesamte Schriftverkehr zwischen dem Verein und dem Mitglied geführt. Eine Kommunikation mittels Briefes erfolgt nur im Ausnahmefall. (§ 4 Abs. 4 Ausschluss)
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur von einer hierzu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 9 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Brandenburgischen Frisbeesport-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Discgolf zu verwenden hat.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins sind die bisher im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Stadt Doberlug-Kirchhain.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.02.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 21.08.2022.