I.- Die Bestimmungen der für sie geltenden Arbeitsnormen einzuhalten;
II. die Bestimmungen der Vorschriften und offiziellen mexikanischen Normen über Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsumgebung sowie die von den Arbeitgebern für ihre Sicherheit und ihren persönlichen Schutz angegebenen Bestimmungen einzuhalten;
(GEÄNDERTER ABSCHNITT D.O.F. VOM 30. NOVEMBER 2012)
III.- Die Dienstleistung unter der Leitung des Arbeitgebers oder seines Vertreters zu erbringen, dessen Autorität sie in allen Angelegenheiten der Arbeit unterstellt sind;
IV.- Die Arbeiten mit der entsprechenden Intensität, Sorgfalt und Hingabe und in der vereinbarten Weise, Zeit und am vereinbarten Ort auszuführen;
V.- Den Arbeitgeber, außer in zufälligen Fällen oder höherer Gewalt, unverzüglich über die berechtigten Gründe zu informieren, die ihn daran hindern, an seiner Arbeit teilzunehmen;
VI.- Die unbenutzten Materialien an den Auftraggeber zurückzugeben und die Instrumente und Werkzeuge, die er ihm für die Arbeit überlassen hat, in gutem Zustand zu halten, wobei er nicht für die Verschlechterung verantwortlich ist, die durch die Verwendung dieser Gegenstände verursacht wurde, noch für die Verschlechterung, die durch ein zufälliges Ereignis, höhere Gewalt oder durch schlechte Qualität oder fehlerhafte Konstruktion verursacht wurde;
VII.- Während des Dienstes gute Sitten zu beachten;
VIII.- jederzeit Hilfe zu leisten, wenn sie benötigt wird, wenn durch einen Unfall oder eine Gefahr im Verzug die Personen oder Interessen des Arbeitgebers oder seiner Mitarbeiter gefährdet sind;
IX.- Integration der durch dieses Gesetz geschaffenen Behörden;
X.- sich den ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, die in den internen Vorschriften und anderen im Unternehmen oder Betrieb geltenden Vorschriften vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass sie nicht an einer ansteckenden oder unheilbaren Behinderung oder Berufskrankheit leiden;
XI. den Arbeitgeber über die ansteckenden Krankheiten, an denen er leidet, zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt;
XII. dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter die von ihnen festgestellten Mängel mitzuteilen, um Schäden oder Beeinträchtigungen der Interessen und des Lebens ihrer Mitarbeiter oder Arbeitgeber zu vermeiden; und
XIII. die technischen, kommerziellen und Herstellungsgeheimnisse der Produkte, zu denen sie direkt oder indirekt beitragen oder von denen sie aufgrund ihrer Arbeit Kenntnis erlangen, sowie vertrauliche Verwaltungsangelegenheiten, deren Offenlegung dem Unternehmen Schaden zufügen kann, gewissenhaft zu hüten.