1.1. Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
1.2. Vorladungen des Gerichts sind verpflichtend. Kommt man der Verpflichtung schuldhaft oder ohne begründete Entschuldigung nicht nach, ist dies mit einem Bußgeld und/oder Ordnungshaft bedroht. Erscheint ein Angeklagter nicht, kann gegen ihn Haftbefehl erlassen werden.
1.3. Ein Versäumnisurteil wird ausgesprochen, wenn der/die Angeklagte/n nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheint. In diesem Fall wird nach aktueller Beweislage entschieden.
1.4. Das Strafmaß kann in Versäumnisurteilen um bis zu 50% erhöht werden.
2.1. Ein Richter oder Staatsanwalt kann nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2.2. Der Antrag auf Ablehnung kann vor oder während der Verhandlung kundgetan werden. Werden Anzeichen auf Befangenheit erst während der Verhandlung ersichtlich, so ist die Verhandlung fortzuführen, ein gesprochenes Urteil erhält : erst dann die Rechtskraft, wenn durch die nächsthöhere Instanz die Prüfung der Befangenheit durchgeführt und nicht festgestellt wird. Andernfalls findet eine erneute Verhandlung zu selben Bedingungen wie erstinstanzlich statt.
2.3. Die Befangenheit muss glaubhaft erläutert und anhand von Beweisen der jeweils höheren Instanz vorgelegt werden.
2.4. Ein entsprechender Antrag kann nur durch einen verifizierten Mandatsträger eingereicht werden.
3.1. Ein Einspruch kann nur gegen Versäumnisurteile eingelegt werden, dieses ist binnen 2 Tagen nach Urteilszustellung einzureichen und wird von dem jeweils zuständigen Richter der ersten Instanz bearbeitet.
3.2. Mit der Berufung können Urteile der ersten Instanz angefochten werden.
Für eine Berufung müssen neue Tatsachen oder Beweismittel durch den Antragsteller oder der Staatsanwaltschaft angeführt werden. Zudem muss der Antragsteller oder die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar erklären, warum dieses Beweisstück nicht im ersten Prozess verwendet werden konnte. Wenn der Grund für das Gericht ausreicht, kann einer Berufung stattgegeben werden.
3.3. Im Unterschied zur Berufung wird bei der Revision das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht mehr statt. Es wird untersucht, ob das Urteil ohne verfahrensrechtlich relevante Fehler zustande kam und das materielle Recht richtig angewandt wurde. Die Zuständigkeit obliegt nur den Ministern.
3.4. Anträge auf Berufung und Revision sind binnen 3 Tage, nach Zustellung des Urteils einzureichen, ausschließlich in Schriftform. Während der Prüfung ruht das Urteil, aus der ersten Instanz.
4.1. Der Schriftverkehr im Rahmen eines Strafprozesses ist nur per Handy oder das Justiz Postfach im D-Funk zulässig.
4.2. An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge und Begründungen sind nur schriftlich zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind Zeugenaussagen, diese können im Beisein eines Staatsanwalts und USMS zu Protokoll gegeben werden. Der Zeuge muss das Protokoll danach durchlesen und absegnen.
5.1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Gericht zu erscheinen und auszusagen.
5.2. Zeugen haben das Recht ihre Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst belasten.
5.3. Zeuge müssen vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen werden.
5.4. Die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung haben die Möglichkeit, den Zeugen noch vor der Verhandlung zu befragen. Der Zeuge ist verpflichtet, die Aussagen wahrheitsgemäß zu tätigen. Die Befragung kann auch unmittelbar vor dem Prozess erfolgen.
6.1. Der Beschuldigte kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung einen Verteidiger als Beistand hinzuziehen.
6.2. Besitzt der Angeklagte nicht die nötigen Mittel, hat er das Recht auf einen Pflichtverteidiger.
6.3. In besonders komplexen Verfahren oder Verfahren, bei denen eine hohe Haftstrafe von mehr als 120 HE droht, kann der Richter einen Anwaltszwang anordnen. In solchen Fällen wird auch denjenigen ein Anwalt zur Seite gestellt, die sich einen Anwalt leisten könnten, jedoch keinen Verteidiger als Beistand hinzuziehen.
7.1. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, ist öffentlich.
Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt:
1. Der/die Ehegatte/in und Verlobte bzw. die in einer Lebenspartnerschaft äquivalente Person und der geschiedene Ehegatte.
2. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde.
3. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
4. Journalisten über ihre Quellen insofern diese nicht dem letzten Hinweis der Ermittlungen dienen.
9.1 Machen es Umstände unabdingbar, dass ein Recht festgelegt oder für den Einzelfall gesprochen werden muss, so obliegt es den Ministern des Ministry of Justice diese Rechtsprechung zu vollziehen.
1.1. Der Haftbefehl wird durch den Richter angeordnet und muss von der Staatsanwaltschaft beantragt und ausgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft nutzt hierfür die Dienste des Police Departments oder des USMS.
1.2. Der Haftbefehl muss mindestens den vollständigen Namen, die Tat mit Zeit und Ort und den Haftgrund enthalten.
1.3. Fahndungen und Haftbefehle sind ab Erstellung 4-Wochen gültig.
2.1. Eine Person kann ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn: :
2.1.1. Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
2.1.2. Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
2.1.3. Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
2.1.4. Fluchtgefahr der Person besteht.
2.1.5. Die Gefahr besteht, dass diese Person Beweismittel vernichtet, verändert, unterdrückt oder fälscht.
2.1.6. Die Gefahr besteht, dass diese Person Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.
2.1.7. Gefahr von der Person ausgeht.
2.1.8. Eine Maßnahme im Gange ist, zu deren die Person aktiv schadhaften Einfluss nehmen kann.
2.2. Eine vorläufige Festnahme reguliert sich mit einem Mindestmaß von 10 Hafteinheit, durch Anwesenheit eines Staatsanwaltes max. 60 Hafteinheiten, jedoch nicht vor Beendigung der in §2 Abs 2.1.8 zu Grunde liegende Maßnahme.
3.1. Ein Träger muss sich mindestens einmal alle 48 Stunden beim LSPD melden.
3.2. Ein Träger muss ständig telefonisch erreichbar sein.
3.3. Der Besitz und die Benutzung von Hieb-, Stich- und Schusswaffen ist einem Träger untersagt.
3.4. Das Orten der Fußfessel ist durch Anweisungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässig.
4.1. Die Exekutive ist befugt, die Halterdaten eines Fahrzeugs zu Ermittlungszwecken oder zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu überprüfen.
4.2. Anwälte sind berechtigt, Halterdaten eines Fahrzeugs von der Staatsanwaltschaft zu erfragen, um Rechtsansprüche ihrer Mandanten geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft kann dieses ersuchen ablehnen, wenn sie in dem Sachverhalt keine Notwendigkeit für die Mitteilung der Halterdaten sieht. Der Anwalt kann in diesem Fall innerhalb von 3 Tagen Beschwerde vor Gericht einlegen, sodass ein Richter hierüber entscheidet.
5.1. Häuser und Wohnungen dürfen nur durch eine Freigabe der Judikative, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden.
5.2. Bei einem Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, welche dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur Verfügung stehen.
5.3. Die Exekutive darf bei begründetem Verdacht oder Hinweisen Fahrzeuge und Personen durchsuchen.
5.4. Bei sogenannten Kontroll-Checkpoints darf der USMS ohne Verdacht Personen und Fahrzeuge durchsuchen.
6.1. Die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht kann nur durch einen Richter angeordnet werden.
6.2. Die Anordnung zur Aufhebung muss schriftlich beim LSMD eintreffen.
7.1. Bei einer Person, welche im Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach §1 Abs. 5 VO steht, kann durch die Exekutive ein Drogenschnelltest durchgeführt werden.
7.2. Die Entnahme einer Blutprobe für einen Drogentest muss durch einen Richter angeordnet werden.
7.2.1. Die Entnahme einer Blutprobe darf nur durch einen Arzt durchgeführt werden.
8.1. Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung:
8.1.1. Eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.
8.1.2. Einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes für maximal 48 Stunden verbieten.
9.1. Fahrzeuge dürfen für eine Dauer von höchstens 24h vom PD beschlagnahmt und durchsucht werden wenn,
9.1.1. die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet wurde. Diese Anordnung darf mündlich ausgesprochen werden. In Abwesenheit der Richterschaft darf dies auch ein Staatsanwalt anordnen.
9.1.2. das Fahrzeug im direkten Zusammenhang mit der zur Last gelegten Straftat ( keine Ordnungswidrigkeit ) in Verbindung steht.
9.1.3. das Fahrzeug aufgrund eindeutiger Ermittlungen, Teil einer Straftat ist.
9.2. Auf Anordnung des Gerichts durch den Antrag der Staatsanwaltschaft können besagte Fahrzeuge für einen erweiterten Zeitraum von erneut 24 Stunden in Verwahrung gehalten oder frühzeitig wieder zur Aushändigung freigegeben werden.
9.3. Nach Beschlagnahmung und Sicherstellung möglicher Beweise ist das Fahrzeug unverzüglich dem Fahrzeugführer wieder auszuhändigen.
9.4. Die Durchsuchung der Fahrzeuge darf zwingend nur durch mindestens 2 Officer vollzogen werden. Über sämtliche Gegenstände ist Protokoll zu führen.
9.5. Ein Regressanspruch aufgrund von Verlust oder abhandenkommen von Gegenständen, welche sich im Auto befanden, jedoch nicht zur Straftat beigetragen haben, ist nur an die Behörde zu stellen, welche die Durchsuchung durchgeführt hatte.
Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Officer, welcher die Durchsuchung durchführte, steht nur der Behörde, im Nachhinein, zu.
1.1. Einem Beschuldigten müssen unmittelbar bei deren Festnahme die “Miranda Warnings” verlesen werden.
1.2. Die “Miranda Warnings” lauten:
1.2.1. “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich nachweislich keinen leisten können, wird Ihnen, sofern verfügbar, ein Pflichtverteidiger vom Staat gestellt. Haben Sie ihre Rechte verstanden?”
1.3. Sollten die “Miranda Warnings” unmittelbar nach der Verhaftung oder in den ersten 15 Minuten der Untersuchungshaft nicht verlesen werden, entfallen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Anklagepunkte.
1.4. Die “Miranda Warnings” gelten spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung als verstanden.
2.1. Das Einstellen eines Verfahrens kann durch den Beschuldigten oder dessen Anwalt beantragt werden.
2.2. Bei der Einstellung eines Verfahrens müssen beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden.
2.3. Bei der Einstellung oder dem Beginn der Hauptverhandlung eines Verfahrens endet das Ermittlungsverfahren.
Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ihr obliegt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Sie entscheidet über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der Anklage.
1.1. Der Termin der Hauptverhandlung wird vom zuständigen Richter anberaumt.
1.1.1. Die Hauptverhandlung darf frühestens 24 Stunden nach Zustellung der Vorladung angesetzt sein, es sei denn alle Beteiligten stimmen einem früheren Termin zu.
1.2. Alle Beteiligten müssen schriftlich vorgeladen werden.
2.1. Der Angeklagte darf sich nicht aus einer Verhandlung entfernen. Das Gericht kann Maßnahmen einleiten, um die Entfernung zu verhindern.
2.2. Bei einer Unterbrechung der Verhandlung kann der Angeklagte in Gewahrsam gehalten werden.
3.1. Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Im Zweifel für den Angeklagten.
4.1.
1. Vorsitzender eröffnet Verfahren
2. Aktenzeichen wird vorgelesen
3. Anwesenheit wird durch den Vorsitzenden festgestellt
4. Verlesung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft
5. Angeklagter und oder Verteidiger können auf schuldig oder nicht schuldig plädieren
6. Anhörung/Befragung des Angeklagten
7. Zeugenvernehmung durch Staatsanwaltschaft
8. Kreuzverhör durch Angeklagten oder Verteidigung
9. Möglichkeit weitere Beweisanträge einzureichen
10. Vorsitzender schließt die Beweismittelaufnahme
11. Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft
12. Schlussplädoyer des Angeklagten oder der Verteidigung
13. Vorsitzender zieht sich zur Urteilsfindung zurück
14. Vorsitzender spricht Urteil
15. Vorsitzender schließt Verfahren
5.1. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
5.2. Die Zulässigkeit eines Beweises überprüft das Gericht.
5.2.1. Beweise sind zulässig, wenn diese in Verbindung zum Fall stehen.
5.2.2. Beweise sind unzulässig, wenn diese auf rechtswidriger Basis erhoben wurden.
5.3. Die Vereidigung von Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
6.1. Nach der Beweisaufnahme erhalten Staatsanwalt und Angeklagter zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
6.2. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu.
6.3. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat.
6.4. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
1. Irrelevanz: Die Frage fördert den Prozess nicht
2. Beleidigend/Herabwürdigend: In einer Frage ist eine Beleidigung enthalten oder die Frage ist herabwürdigend.
3. Best Evidence Rule: Wenn ein Schriftstück als Beweismittel angeführt wird, muss dieses in Originalform existieren.
4. Spekulation: Wenn der Befragte seine Meinung äußern soll, eine Annahme machen soll oder seine Gefühle äußern soll.
5. Suggestivfrage: Die Frage enthält bereits die Antwort.
6. Hörensagen: Der Befragte darf nur Aussagen tätigen, von denen er eigenes Wissen hat.
7. Mehrere Fragen: Es werden mehrere Fragen in einem Satz oder schnell hintereinander gefragt.
8. Wiederholung: Es dürfen keine identischen Fragen gestellt werden.
1.1. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
1.2. Das Urteil muss die wirkenden Paragraphen des Gesetzes enthalten.
1.3. Bei Abwesenheit des Angeklagten, muss das Urteil binnen 24 Stunden dem Beschuldigten schriftlich mitgeteilt werden.
2.1. Folgende Strafen sind möglich:
2.1.1. Geldstrafe
2.1.2. Freiheitsstrafe (maximal 240 HE)
2.1.3. Gutachten
2.2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Geldstrafe sind folgende Alternativen möglich:
2.2.1. Pfändung
2.2.2. Sozialarbeit
2.2.3. Ersatzhaftstrafe
2.3. Ist der Verurteilte/Beschuldigte nicht in der Lage die entsprechende Geldstrafe zu leisten, hat er die Möglichkeit auf Antrag, welcher an die Justiz zu wenden ist, die Geldstrafe ersatzweise in eine Haftstrafe umwandeln zu lassen. Der Umwandlungssatz beträgt 200$/HE. Sollte die Geldstrafe in Bezug auf die HE derart hoch sein, dass die Haftsstrafendeckelungen, als schnelles Insolvenzverfahren missbraucht werden könnte, so darf der Chief of Justice eine Sonderregelung treffen.
2.3.1. Die Entscheidung über die Anwendung dieser Möglichkeit obliegt einem Richter, in Intern geregelten Ausnahmefällen darf dies auch ein Staatsanwalt entscheiden.
3.1. Die Rahmenbedingungen der Sozialarbeit werden durch das Urteil festgesetzt.
3.2. Der Verstoß gegen die Auflagen kann zu einem anderen Strafmaß, wie Geld- und Freiheitsstrafe festgelegt werden.
4.1. Das Strafmaß wird für jeden Straftatbestand separat getroffen und verkündet. Danach werden Strafen addiert. Das Strafmaß ist auf 240 HE gedeckelt. Die U-Haft wird von der eigentlich addierten Strafe abgezogen, sodass es trotz Anrechnung der U-Haft bei einem Strafmaß von 240 HE bleiben kann.
4.2. Bei der Findung des Gesamtstrafmaßes wird nur die begangene Straftat zur Bemessung des Strafmaßes herangezogen, die mit der höchsten Einzelstrafe bedroht ist.
Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit, vermeintliches Tatwerkzeug sowie Beute sicherzustellen. Bei einem Freispruch müssen die Gegenstände dem Angeklagten zurückgegeben werden, während bei einer Verurteilung die Staatsanwaltschaft das Tatwerkzeug einbehalten darf und die Beute dem entsprechenden Geschädigten zurückgeben muss.
6.1 Ermessen des Gerichts: Es steht im Ermessen des Gerichts, ob eine Kaution als Option zur Aussetzung der Freiheitsstrafe angeboten wird oder nicht.
6.2
a) Festlegung der Kaution: Sollte das Gericht eine Kaution festlegen, so wird mit 4000 $/HE eine Kaution berechnet.
b) In besonders schweren Fällen kann ein Richter diese auf bis zu 5000 $/HE erhöhen. Dieses Recht obliegt jedoch nur der Richterschaft.
6.3 Zuständigkeit zur Ausstellung der Kaution:
a) Die Kaution kann grundsätzlich nur von einem Richter festgelegt werden.
b) Ist kein Richter verfügbar, kann ein Staatsanwalt die Kaution festlegen.
c) Ist weder ein Richter noch ein Staatsanwalt verfügbar, kann ein PDler ab Rang Captain die Kaution festlegen.
6.4 Bezahlung der Kaution und Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung:
a) Der Verurteilte selbst hat nicht das Recht, die Kaution selbst zu bezahlen, um die Freiheitsstrafe auf Bewährung auszusetzen. Dies muss ein Außenstehender für ihn tun.
b) Wird der TV innerhalb von 48 Stunden erneut straffällig, kann die zuvor ausgesetzte Haftstrafe zusätzlich zur neuen Strafe verhängt werden.
6.5 Nicht-Rückzahlung der Kaution: Die bezahlte Kaution wird dem TV, auch bei guter Führung, nicht zurückerstattet.
Strafprozesse gegen den Staat: 33% des Streitwertes
Gebührentabelle für Zivilprozesse:
100$
250$
500$
750$
1.200$
3.000$
10.000$ - 24.999$
3.000$
6.000$
25.000$ - 99.999$
5.000$
10.000$
100.000$ - 149.999$
8.000$
16.000$
150.000$ - 249.999$
10.000$
20.000$
250.000$ - 499.999$
20.000$
30.000$
500.000$ - 999.999$
35.000$
52.500$
Insolvenzverfahren
Pauschal 17,5% der Insolvenzmasse
Wird ein Beschuldigter gerichtlich freigesprochen, so steht Ihm eine Entschädigung zu, welche aus der Staatskasse zu entrichten ist. Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen:
Haft- & Sicherheitsverwahrung mit 1000$ / Hafteinheit
Kündigung bei Arbeitgeber: 1250$ / Tag inkludiert der Arbeitsausfall Entschädigung
8.1 Strafbare Handlungen die nicht zur Anzeige gebracht wurden verjähren nach 3 Monaten.
8.2 Verurteilungen dürfen nach 4 Monaten sozial konformen Lebens nicht mehr negativ ausgelegt werden, entsprechende Akten sind dann zu löschen. Erneute Straffälligkeit hat aufschiebende Wirkung.
8.3 Strafbare Handlungen die den §2 Abs.1 Nr. 1.1 StGB erfüllen, unterliegen keiner Verjährung.
Innerhalb dieses Gesetzes gilt, wer eine Tat begeht die unter Strafe steht wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
9.1 In Fällen deren öffentliches Interesse als gering einzuschätzen ist, kann ein Staatsanwalt einen Deal in Betracht ziehen. Hierbei handelt der jeweilige Mitarbeiter im Austausch gegen ein Geständnis des Beschuldigten oder im Austausch sachdienlicher Hinweise ein Strafmaß mit ihm oder dessen Rechtsvertreter aus.
9.2 Die angebotene Strafe muss zwingend ein dem Rechtsgedanken getreues Maß annehmen: es darf die zur Last gelegten Straftaten nicht beleidigen und auch darf es nicht das Höchstmaß sein.
9.3 Ein solches Angebot ist immer niedriger als das Strafmaß, welches durch eine Verurteilung im Strafverfahren zu erwarten wäre.
9.4 Bei der Aushandlung des Strafmaßes ist der Mitarbeiter in seiner Entscheidung frei.
9.5 Sind beide Seiten mit dem getroffenen Handeln einverstanden, so wird nach dem 4 Augen Prinzip der Deal vereinbart.
9.6 Das 4-Augen-Prinzip darf durch jeden weiteren Mitarbeiter der Justiz oder eines an der Verhaftung unbeteiligten Mitarbeiter des SAPD als zweite Person bezeugt werden.
9.7 Jedweder Deal, der auf diesem Wege festgehalten wird ist im weiteren Verlauf unbestreitbar. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht.
9.8 Innerhalb dieser Verfahrensweise ist es erlaubt Haft und oder Geldstrafen anzubieten, beides kann auch als einzige Strafe auftreten.
9.9 Es können so sämtliche Tatvorwürfe abgehandelt werden
9.10 Zur Anwendung des Deals muss mind. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Geständnis
b) sachdienliche Hinweise
10.1 Liegen die Voraussetzungen für einen Deal nach § 9 StPO nicht vor, so besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Schnellverfahren durchzuführen.
10.2 Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit vor dem Richter den Antrag (schriftlich oder mündlich) auf ein Schnellverfahren zu stellen, wenn der Sachverhalt aufgrund der Beweislage oder Einfachheit zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
10.3 Gibt der Richter dem Antrag der Staatsanwalt statt, wird die Hauptverhandlung sofort oder binnen einer Frist von 48 Stunden durchgeführt.
10.4 Der Beschuldigte muss bei diesem Verfahren anwesend sein.
10.5 Die Durchführung des Schnellverfahrens erfolgt analog der §§ 4 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und 5 der StPO.
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