Satzung

Satzung des Kaninchenzüchterverein Z148

Schwenningen a. N. e. V.

Neufassung im Jahr 2014

Ersetzt die alte Satzung vom 27.06.1997

§ 1 Name, Sitz und Gründungsjahr - Verbandsanschluss

Der Verein führt den Namen

Kaninchenzüchterverein Z148 Schwenningen a. N. e. V.

Er ist beim Amtsgericht Villingen im Vereinsregister unter VR289 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist in 78056 Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Schwenningen. Das Grundstück und die Gebäude befinden sich in der DauchingerStrasse 160.

Die Gründung erfolgte am 13. Juni 1900.

Der Kaninchenzüchterverein Z148 Schwenningen a. N. e. V. ist mittelbares Mitglied beim Landesverband der Rassekaninchenzüchter Württemberg und Hohenzollern e.V. (gegr. 1895), über den Kreisverband der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzüchter Rottweil-Tuttlingen e. V. und führt die Vereins-Kennzeichnung „Z148“.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.)

§ 3 Zweck des Vereins

Der Kaninchenzüchterverein Z148 Schwenningen a. N. e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der aktuellen Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Rassekaninchenzucht, die Beachtung der Tierschutzrichtlinien und die Bekämpfung von Tierseuchen. Wichtig ist die Einbeziehungund Förderung Jugendlicher zu den vorgenannten Zwecken. Informationsweitergabe von Zuchterkenntnissen an Mitglieder, Züchter, interessierte Kaninchenzüchter und Anwärter.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fortbildung in Zuchtfragen, Tierhygiene, Tierschutz und Durchführung von Tierschauen in der Ausstellungshalle. Ebenso sind Naturschutz und Landschaftsschutz wichtige Teile der Mitgliederinteressen und der Ziele des Vereins.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Kaninchenzüchterverein Z148 Schwenningen a. N. e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke im Sinne der aktuellen Abgabenverordnung.

Daraus ergeben sich nachstehende Aufgaben:

1. Allgemeine Beratung und Information über sachgemäße und den neuesten Erkenntnissen der Forschung angepassten Kaninchenhaltung und –zucht. Der Verhütung und Bekämpfung von Kaninchenkrankheiten und –seuchen wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Eine Zusammenarbeit mit den Behörden der Tierhygiene wird unterstützt.

2. Verbreitung und Erhaltung der Rassekaninchen, insbesondere durch Abhaltung von Ausstellungen und durch Schulung der eingesetzten Betreuer aufden verschiedenen Gebieten der Zucht- und Haltungsanforderungen.

3. Eine züchterische Verbesserung der Kaninchenbestände durch Ausrichtung der Zuchtarbeit im Rahmen des einheitlichen Standards des ZDRK für die einzelnen Gattungen und Rassen. Damit sollen bestimmte Zuchtziele erreicht werden, wie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und die Erhaltung, fallsnötig die Verbesserung der Schönheit der Rassekaninchen.

4. Einheitliche Kennzeichnung der Kaninchen nach den Bestimmungen des ZDRK. Tätowierung und Eintragung in das Zuchtbuch.

5. Verbesserung und Erhaltung der Vereinsanlagen, sowohl der Gebäude als auch des Grundstückes und der technischen Einrichtungen. Regelmäßige Wartung und Pflege der Gebäude, der Geräte und des Geländes sind ebenfalls Teil der Aufgaben. Hierzu werden notwendige freiwillige und für Züchtermit Mietboxen zur Mithilfe verpflichtende Arbeitsdienste bei Bedarf eingeplant.

6. Beratung und Information der Mitglieder durch Wort, Bild und Schrift. Gegenseitige Aussprache in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Durchführung von freiwilligen Stallschauen bei den Mitgliedern und Beratung bei Erwerb, Haltung und Pflege von Tieren. Die sich ausden Tierschutzgesetzen ergebenden Vorschriften werden hierbei als zwingende Mindestvoraussetzung der Tierhaltung angesehen.

7. Hinführung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung junger Menschen zur Kleintierzucht.

§ 5 Mittelverwendung

Einnahmen, Spenden und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen ausMitteln des Vereins. Die in § 4 genannten Aufgaben können finanziell unterstützt werden, sofern sie zwingend regelmäßig notwendig sind und vom Vereinangeordnet werden. Die jeweils notwendige Abrechnungsmodalität regelt der Kassier m/w. mit den gesetzlich vorgeschriebenen Formulareintragungen unterBerücksichtigung des Steuerrechts.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person, Institution oder Firma durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen fürTätigkeiten begünstigt werden.

Notwendige Aufwendungen werden nach § 670 BGB erstattet, sofern sie durch eine vom Vorstand oder Kassier angewiesene Tätigkeit entstanden sind und einer angemessenen Höhe angepasst sind. Gemeint sind hierbei Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Über Kosten für Materialien und Einrichtungen müssen entsprechende schriftliche Anweisungen von der Vorstandschaft vorliegen.

Der Anspruch auf Kostenerstattung muss zeitnah (max. 8 Wochen) gestellt werden und die Belege müssen prüffähig sein und den behördlichen,finanztechnischen Anforderungen entsprechen (Datum, MWSt. Ausweisung und Hinweis auf Art und Bezeichnung der Aufwendungen, Name und Adresse desEmpfängers und gegebenenfalls des Rechnungsstellers).

Es ist zulässig für die satzungsmäßigen Ehrenamtlichen Tätigkeiten des Vorstandes für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung zu zahlen (§ 3 Nr. 26a EStG).

Kostenintensive Anschaffungen und Ausgaben über € 2.500,-- müssen in einer Ausschusssitzung im Voraus durch einfache Mehrheit genehmigt werden. Hierzu sind im Vorfeld mindestens zwei oder mehr Angebote einzuholen.

Gegen etwaige Schäden an Personen und Sachwerten, sowie gegen Naturgewalten, hat sich der Verein ausreichend zu versichern. Auch sind Mitglieder beiangewiesenen Aktivitäten im Vereinsauftrag sowie bei allen im Rahmen der Vereinsunternehmungen durchgeführten Veranstaltungen gegen Unfall- undHaftpflichtschäden versichert.

Eine vorhandene Jugendgruppe wird vom Verein bei Bedarf finanziell und materiell unterstützt. Über die Höhe entscheidet die Vorstandschaft im Einzelfall.Die finanzielle Abwicklung wird in einer gesonderten Jugendkasse / Kassenbuch verbucht und zusammen mit der Hauptkasse geprüft. Die Ein- und Ausgabenverwaltet die zuständige Jugendleitung. Das Vermögen der Jugendkasse ist Eigentum des Vereins.

Die bestehende Kleinkasse für kleinere Barausgaben des 1. Vorstandes wird ebenfalls mit einem Kassenbuch geführt und jährlich von den Kassenprüfern zusammen mit der Hauptkasse geprüft.

§ 7 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei der Vorstandschaft, im Internet und in der Gaststätte sind Aufnahmeanträge erhältlich.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand vorläufig, zusätzlich werden die Mitglieder an der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ihre endgültige Zustimmung zur Vollaufnahme oder zu einer Ablehnung geben.

Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung wird ein vorausbezahlter

Mitgliedsbeitrag rückerstattet, sofern keine Vereinszuwendungen oder Begünstigungen gegenüber dem/der Antragsteller/in erfolgten.

Als Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, welche eine ununterbrochene längere, aktive Vereinszugehörigkeit nachweisen können. Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschuss vorzeitig auch Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Kaninchenzucht oder um den Verein in hervorragenderWeise verdient gemacht haben. Vereinsvorsitzende, welche sich um den Verein herausragend über einen langen Zeitraum verdient gemacht haben, könnenauf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand für diegesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft.

Mit einer Mitgliedschaft wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband wie unter § 1 benannt erworben.

Der Mitgliedschaft in mehreren Vereinen steht nichts entgegen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einerFrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem der Vorstandsmitglieder erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, üble Nachredenund Ehrverletzungen gegenüber Mitgliedern und der Vorstandschaft, die

Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, z. B. Beitrags- oder Mietrückstände, ebenfalls sonstige Zahlungsrückstände von mindestens einem Jahr, Betrug oder Veruntreuung bei der Kassenabrechnung und bei der Warenbewirtschaftung in einer Funktion oder als Wirt, Bedienung oder sonstigen übertragenen Aufgaben.

Über den Eintritt und das Vorliegen vorgenannter Ausschlussgründe und den Ausschluss entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorstand, dem Kassier, dem Wirtschaftsführer, ferner zusammen mit mindestens drei Ausschussmitgliedern in einfacher Mehrheit.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt und der Mitgliederentscheidung zu diesem Punkt zu. Das betroffene Mitglied und eventuelle Zeugenhaben das Recht, sich im Vorfeld dazu zu äußern.

Dem Mitglied bleibt nach einer Entscheidung in der Hauptversammlung die Überprüfung der nachfolgenden Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft einer endgültigen, gerichtlichen Entscheidung.Ein eventuell ergangenes Hausverbot ist auch während den Vorverhandlungen und bis zum Abschluss möglicher Gerichtsentscheidungen aller Instanzenwirksam und einzuhalten. Während dieser Zeit ruht das Mitgliederverhältnis bis zu einer rechtsgültigen Schlussentscheidung.

Die Schieds- und Schlichtungsstelle des Landesverbandes ist im Streitfall hinzu zu ziehen.

§ 9 Mitgliederbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Über dieAnpassung des Mitgliederbeitrages ist regelmäßig, spätestens 4 Jahre nach der letzten Anpassung zu beraten und jeweils im Voraus auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung zu setzen. Der laufende Mitgliederbeitrag ist in der ersten Jahreshälfte einzuziehen. Bei Neuaufnahmen ist der volle Jahresbeitragunabhängig vom Eintrittsdatum sofort fällig. Eine Aufnahmegebühr ist nicht vorgesehen.

Bei einem Austritt oder einem Ausschluss endet die Beitragsleistung zum Ende des Jahres der Kündigung. Eine anteilige Beitragserstattung, für das laufende Beitragsjahr, bei vorzeitigem Ausscheiden oder Ausschluss ist nicht vorgesehen.

Der Jahresbeitrag wird generell durch Lastschriftverfahren per Bankeinzug abgebucht.

Eine Bankkontoänderung des Mitgliedes ist dem Kassier zu melden. Selbstkosten und Aufwand, die bei Nichtdeckung, falscher oder nicht gemeldeter Konto-Nr.-Änderung entstehen, werden dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und berechnet.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) im Beitragsrückstand oder im Rückstand sonstiger Verbindlichkeiten vonmehr als 6 Monaten ist. Vor der Streichung wird das Mitglied schriftlich benachrichtigt. Eine Nachfrist von 2 Monaten zur Nachzahlung kann gewährt werden.Mit der Streichung aus der Mitgliederliste erlischt der Anspruch des Vereines auf noch rückständige Beiträge, Mieten und Stromkosten für Stallboxen oder aufdie Erfüllung anderer noch zu leistender Verpflichtungen oder Haftungen aus Schadensansprüchen und sonstiger Forderungen nicht.

Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsbefreit, haben aber auch kein Stimmrecht im Verein.

Ein Anteil des Mitgliedsbeitrages des Kaninchenzüchterverein Z148 Schwenningen a. N. e. V., wird an den Kreisverband der RassekaninchenzüchterWürttemberg und Hohenzollern e.V. abgeführt. Mitgliederzugänge und -abgänge werden übergeordneten Verbänden gemeldet. Die dort geltendenBestimmungen sind für Vereinsmitglieder ebenfalls bindend.

§ 9 a Geld- und/oder Sachspenden

Der Verein kann auch Spenden gegen Quittung entgegennehmen. Die Spendenquittung muss den steuerlichen und amtlichen Erfordernissen gemeinnützigerEinrichtungen entsprechen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung (oberstes Organ)

2. die Vorstandschaft

bestehend aus 1. Vorstand m/w., 2. Vorstand, m/w., Kassier m/w.,

Schriftführer m/w und dem Wirtschaftsführer m/w., falls vorhanden ein

Ehrenvorstand

3. die Ausschussmitglieder.

Die Vorstandschaft und die Ausschussmitglieder führen die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Vorstandsmitglieder sind den Mitgliedern inder Mitgliederversammlung berichterstattungspflichtig. In diesem Zusammenhang schlägt die Vorstandschaft auch der Mitgliederversammlung geplanteAktivitäten, notwendige oder vorgesehene Arbeiten und Unternehmungen vor. Für das laufende Jahr wird von der Vorstandschaft in der erstenJahreshauptversammlung (erste Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres) ein vorläufiger Terminplan für das laufende Geschäftsjahr vorgelegt. DieSatzung und die Mitgliederversammlung bestimmen nach den gegebenen Richtlinien die Aufgaben der Vorstandschaft und des Ausschusses.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des 1. und 2. Vorstandes und den weiteren Mitgliedern der Vorstandschaft, der Ausschussmitglieder, Entlastung des Vorstands und den Mitgliedern der Vorstandschaft, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassiers m/w., des Schriftführers m/w., des Wirtschaftsführers, m/w.

Die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Insbesondere wird auf der Jahreshauptversammlung vorgetragen und beschlossen:

1. Die Berichte der Vorstandschaft und aller aktiv Tätigen

2. die Entlastung oder Nichtentlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder

3. die Wahl der Vorstandschaft, alle zwei Jahre

4. die Wahl der Ausschussmitglieder, alle zwei Jahre

5. die Wahl der Kassenprüfer, alle zwei Jahre – dabei ist nur eine Wiederwahl

möglich

6. die Wahl des Zuchtbuchführers, alle zwei Jahre

7. die Wahl des Tätowierers, alle zwei Jahre

8. die Wahl der Haus- und Grundstückbetreuer („Hausmeister“), alle zwei Jahre

9. die Höhe der Mitgliedsbeiträge, mind. alle vier Jahre

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederhaupt-versammlung statt.

Mindestens eine weitere Mitgliederversammlung im Laufe der zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres muss zusätzlich einberufen werden.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch dann verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diesschriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Fristbeginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an dieletzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu erweitern, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der rechtzeitig verschickten Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem Versammlungsleiter geleitet. In der Regel fungiert der 1. Vorstand als Versammlungsleiter. Bei beantragter Abwahl des Vorstandes leitet die Sitzung nicht der amtierende Vorstand, sondern ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge, 2. Vorstand, Kassierer/in, Schriftführer/in, Wirtschaftsführer.

Die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzung werden vom Schriftführer/in protokolliert. Ist diese/r nicht anwesend, ist ein vorläufiger Schriftführer/in vorab zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zuunterzeichnen ist. Die Protokolle sind an den Ausschusssitzungen vorzulesen. Im Protokoll namentlich erwähnte Mitglieder haben ein Einsichtsrecht.

§ 12 Vorstand

Die Gesamtvorstandschaft besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, aus dem/der Kassierer/in, Schriftführer/in und dem Wirtschaftsführer. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich. Der 1. Vorsitzende und/oder 2. Vorsitzende vertreten jeweils einzeln den Verein im Aussenverhältnis bei Vertragsgeschäften.

Der Vorstand und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, es sei denn, der 2. Vorstand übernimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben des 1. Vorstandes bei dessen Ausscheiden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand oder ein anderes Amt in der Vorstandschaft.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassen-prüfer/innen.

Eine erneute Wiederwahl zu dieser Funktion ist jeweils nur einmal möglich. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft und/oder Ausschussmitglieder sein.

§ 14 Auflösung des Vereins

Eine Vereinsauflösung kann nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 allererschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Rassegeflügel- und –kaninchenzüchter Rottweil Schwarzwald Tuttlingen e.V., Sitz in Rottweil.

Bildet sich am Sitz des aufgelösten Vereins ein neuer Verein mit gleichen Zielen, so kann er beim Kreisverband die Herausgabe des verwalteten Vermögens abzüglich der Verwaltungskosten beanspruchen. Nach einer Frist von 2 Jahren geht das Vermögen an den Kreisverband über, welcher es nach festgelegten gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§ 15 Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Hauptversammlung durch 2/3

Stimmenanteil durch die anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Änderung ist beim Amtsgericht anzuzeigen und im Vereinsregister zu vermerken.