Aktenzeichen 708.20 J
des Zweckverbands "Albwasserversorgungsgruppe XI"
vom 12.02.1975 in der Fassung der Satzungsänderungen
vom 02.02.1981, 14.03.1985 und 14.02.1996
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. Sept. 1974 (Ges.BI.S.408) hat die Verbandsversammlung am 12.2.1975 folgende Verbandssatzung
beschlossen:
§ 1
Name, Mitglieder und Aufgaben
(1) Der am 30. Mai 1892 gegründete Gemeindeverband "Albwasserversorgungsgruppe XI" ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. Sept. 1974 (Ges.BI.S.408).
Er führt den Namen Zweckverband "Albwasserversorgungsgruppe XI".
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Öllingen.
(3) Dem Verband gehören als Mitglieder an die Gemeinden Nerenstetten, Öllingen, Rammingen und Setzingen.
(4) Der Verband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern Trink- und Nutzwasser zu liefern.
(5) Der Verband erstrebt keinen Gewinn.
§ 2
Anlagen
(1) Der Zweckverband baut, betreibt und unterhält die Anlagen, die zur Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speicherung und Verteilung des Wassers an seine Mitglieder notwendig sind.
(2) Die Orstverteilungsnetze werden von den Mitgliedsgemeinden gebaut, unterhalten und erneuert.
(3) Die Herstellung und Unterhaltung der Hausanschlussleitungen ist, unbeschadet ihres Rechts, die Kosten hierfür auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen, Aufgabe der Mitgliedsgemeinden.
(4) Im Versorgungsgebiet des Zweckverbands dürfen nur Gussleitungen verlegt werden. Ausnahmen kann die Verbandsversammlung zulassen.
§ 3
Wasserlieferung
(1) Das Wasser wird an die Mitglieder zu einheitlichen Bedingungen abgegeben. Abweichungen von diesem Grundsatz müssen von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl beschlossen werden.
(2) Der Verband liefert das Wasser grundsätzlich nur an seine Mitglieder. Über die Abgabe von Wasser an Dritte entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl.
(3) Die Mitglieder dürfen kein Wasser an andere Gemeinden oder Zweckverbände abgeben.
(4) Die an die Mitglieder abgegebene Wassermenge wird durch verbandseigene Wasserzähler festgestellt. Bei Störungen der Wasserzähler wird der Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres zugrundegelegt.
II. Verfassung, Verwaltung und Vertretung des Verbands
1. Abschnitt
§ 4
Organe
Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
2. Abschnitt
Verbandsversammlung
§ 5
Zusammensetzung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und je einem weiteren Vertreter der Gemeinden Nerenstetten, Öllingen und Setzingen und zwei weiteren Vertretern der Gemeinde Rammingen.
(2) Die weiteren Vertreter und die gleiche Zahl von Stellvertretern werden vom Gemeinderat nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderats von dem neugebildeten Gemeinderat aus seiner Mitte widerruflich gewählt. Scheidet ein Gewählter aus dem Gemeinderat aus, so endet auch sein Amt als Vertreter in der Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit wird ein Ersatzmann gewählt.
(3) Jede Mitgliedsgemeinde hat in der Verbandsversammlung so viel Stimmen, wie sie Vertreter in der Verbandsversammlung hat. Mehrere Stimmen einer Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden.
§ 6
Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Mitglieder und das Hauptorgan des Verbands. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbands durch den Verbandsvorsitzenden fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder dieser Satzung zugewiesene Angelegenheit, überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Verwaltung des Verbands für deren Beseitigung.
(2) Die Verbandsversammlung kann sich vom Verbandsvorsitzenden zu jeder Zeit über alle Angelegenheiten des Verbands unterrichten lassen.
§ 7
Zuständigkeiten
Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über
1. die Änderung der Verbandssatzung sowie den Erlass, die Änderung oder Aufhebung sonstiger Satzungen,
2. die Feststellung des Wirtschaftsplans, der Umlagen und des Ergebnisses der Jahresrechnung,
3. die Entlastung des Verbandsvorsitzenden,
4. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, sowie über die Einstellung und Entlassung der ständigen Dienstkräfte des Verbands,
5. die Abgaben von Wasser an Nichtmitglieder,
6. die Zulassung von Ausnahmen vom Grundsatz, dass im Versorgungsgebiet nur Gussleitungen verlegt werden dürfen,
7. den Erwerb, die Belastung, die Freigabe und die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
8. alle sonstigen Fragen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,
9. die Aufnahme von Krediten.
3. Abschnitt
§ 8
Verbandsvorsitzender
(1) Der Verbandsvorsitzende nach § 16 (GKZ) und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach jeder regelmäßigen Neubestellung der weiteren Vertreter gewählt. Scheiden sie vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so findet für den Rest ihrer Amtszeit eine Neuwahl statt.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Zweckverband.
III. Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwands
§ 9
Wirtschaftsführung
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbands finden gem. § 20 (GKZ) die §§ 13 (1) und 14 des Eigenbetriebsgesetzes vom 19.7.1962 (Ges.BI.S.67) und die §§ 7,8,9 und 10 (1) der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Eigenbetriebsgesetzes vom 29.10.1962 (Ges.BI.S.213) sinngemäß Anwendung. Die Aufgaben des Werksausschusses i.S. des Eigenbetriebsgesetzes nimmt die Verbandsversammlung wahr.
(2) Wirtschaftsjahr des Zweckverbands ist das Kalenderjahr.
§ 10
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und das Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen des Verbands besorgt der Gemeindeverwaltungsverband Langenau.
§ 11
Eigenkapital
(1) Das Stammkapital wird von der Verbandsversammlung festgesetzt.
(2) Das Anlage- und Umlaufvermögen wird vom Verband grundsätzlich durch Kredite aufgebracht, soweit hierfür eigene Mittel (Abschreibungen) oder Zuschüsse Dritter nicht zur Verfügung stehen.
(3) Insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs kann der Verband von seinen Mitgliedern nach dem in § 3 (4) festgelegten Maßstäbe angemessene Eigenvermögensumlagen erheben. Wird eine Eigenvermögensumlage erhoben, so ist sie bei der Feststellung des Wirtschaftsplans vorläufig und bei der Feststellung des Jahresabschlusses endgültig festzusetzen.
§ 12
Betriebskosten
(1) Die laufenden Aufwendungen des Verbands werden nach der gelieferten Wassermenge - vgl. § 3 (4) - auf die Mitglieder umgelegt.
(2) Aufgrund der Sonderstellung der Gemeinde Rammingen als Fassungsgemeinde beim Zweckverband Landeswasserversorgung wird der Aufwand des Wasserbezugs beim Zweckverband Landeswasserversorgung den Mitgliedsgemeinden Nerenstetten, Öllingen und Setzingen einerseits und der Gemeinde Rammingen andererseits besonders bei der Betriebskostenumlage in Anrechnung gestellt.
Der übrige Aufwand, einschließlich der Abschreibungen, ist als gemeinsamer Aufwand nach gleichen Grundsätzen umzulegen.
(3) § 11 (3) Satz 2 gilt entsprechend.
IV. Satzungsänderungen, Auflösung des Verbands
§ 13
Satzungsänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer satzungsgemäßen Stimmzahl beschlossen werden.
(2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder und das Ausscheiden einzelner Mitglieder können nur durch Änderung dieser Satzung erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme weiterer Mitglieder setzt die Verbandsversammlung unter Berücksichtigung der Vorausbelastung der seitherigen Mitglieder die Aufnahmebedingungen fest.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, so haftet es für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbands weiter. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Verbands. Das Nähere bestimmt die Verbandsversammlung.
§ 14
Auflösung des Verbands
Wird der Verband aufgelöst, so gehen sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten im Verhältnis des durchschnittlichen Wasserbezugs der letzten 10 Jahre auf die seitherigen Mitglieder über. Das Nähere bestimmt die Verbandsversammlung. Im übrigen gilt § 3 (1) entsprechend.
V. Sonstige Vorschriften
§15
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbands erfolgen in den Mitgliedsgemeinden, in der jeweils durch Gemeindesatzung festgelegten Form.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Öllingen, den 12. Februar 1975/02.02.1981/14.03.1985/14.02.1996
Verbandsvorsitzender