Nachfolgend findet ihr die mit dem Vereinsvorstand deckungsgleiche Sicht der Geschäftsführung zum Thema Rauchen in der Einrichtung. Dies wird leider von euren 3 Betriebsräten nicht akzeptiert, weshalb es derzeit NICHT bindend ist.
Die Geschäftsführung appelliert bis zu einer Einigung im Sinne unserer Bewohner:innen und dem Ansehen der Einrichtung auf eine Einhaltung der vorgeschlagenen Regeln.
Danke!
Die Geschäftsführung
Seit 2018 ist in Arbeitsstätten bzw. öffentlichen Gebäuden in Österreich Rauchverbot. Im Haus mit Leben nehmen wir dies im Sinne der Gesundheit unserer Klient:innen, aber auch in Bezug auf eine Vorbildwirkung für unsere Klient:innen ernst.
Dementsprechend erachtet die Geschäftsführung nachfolgende Regeln für Raucher:innen als sinnvoll.
Im gesamten vom Schließsystem eingeschlossenen Bereich (inkl. Garten und Terrasse) gilt von 06:00-21:00 Uhr Rauchverbot. Ausnahme gilt nur für die Nachtbereitschaft ab 21:00 Uhr, jedoch nur, wenn die/der diensthabende Mitarbeiter:in zu diesem Zeitpunkt als einzige Person ausgenommen den Bewohner:innen vor Ort ist.
Tagsüber darf vor dem Eingangsbereich (Tisch vor Leitungsbüro) während der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten geraucht werden. Anmerkung: Ob 10x3min oder 1x 30min ist dahingehend egal.
Es muss zu jeder Zeit gewährleistet sein, dass mindestens ein/eine Behindertenbetreuer:in in der Einrichtung ist, während einer "Rauchpause". Alltagshelfer:innen, Zivildiener und Praktikanten zählen nicht als qualifizierte Betreuer:innen im Wohnbereich.
Sobald Klient:innen vorbeikommen (ohne sich dazu zu setzen) ist die/der Raucher:in dafür verantwortlich, dass sie/er mindestens 5m Abstand hält.
Wenn sich Klient:innen dazusetzen ist die Zigarette auszudämpfen bzw. zu deaktivieren bei E-Zigaretten.
Punkt 5 gilt nicht, wenn sich ein/eine Klient:in, die/der selbst raucht zwecks gemeinsamer Zigarette als EINZIGE/R Klient:in hinzugesellt. Wenn weitere Klient:innen hinzukommen, werden diese NICHT weggeschickt, um weiter zu rauchen, sondern es gilt Punkt 5.
Raucher:innen dürfen selbstverständlich mit Gästen/Besuchern bzw. Mitarbeiter:innen, die nicht im Dienst sind, gemeinsam rauchen, so lange keine Klient:innen anwesend sind. Dabei gilt natürlich weiterhin Punkt 3.
Im Sinne der Fairness haben sich Raucher:innen mit den nichtrauchenden Kolleg:innen zu arrangieren, so dass kein gefühltes Ungleichgewicht entsteht.
Orth an der Donau, 12.07.25 Die Geschäftsführung