Statuten

Statuten des Schachklubs Nimzowitsch Zürich

A. Zweck

1. Der Schachclub Nimzowitsch ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB. Sein Zweck besteht in der Förderung des Schachspiels. Er ist politisch und konfessionell neutral.

B. Mitgliedschaft

2. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

- Aktivmitglieder

- Passivmitglieder

- Ehrenmitglieder

- Junioren

Die Aufnahme erfolgt anschliessend durch den Vereinsvorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Grundangabe abzulehnen.

3. Austrittserklärungen sind ebenfalls schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die Mitgliedschaft kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied

a) von der Mitgliederliste streichen, wenn es dem Verein Beiträge schuldet und diese trotz wiederholten Mahnungen, wovon eine durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, nicht bezahlt;

b) aus dem Verein auszuschliessen, wenn es diesem bewusst Schaden zugefügt hat.

In beiden Fällen ist der Beschluss des Vorstandes unanfechtbar.

5. Die Mitglieder sind zu pünktlicher Bezahlung des durch die Vereinsversammlung beschlossenen Beiträge verpflichtet. Im Falle ihres Austrittes, ihrer Streichung oder ihres Ausschlusses bleiben sie für die Beiträge der laufenden Beitragsperiode (einschliesslich Verbandsbeiträge) haftbar.

6. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Mitglieder die Beiträge herabzusetzen oder sie ganz von der Beitragspflicht zu entbinden.

7. Mitglieder, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

C. Organe

8. Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Revisoren.

9. Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

10. Mindestens 10 Tage vor jeder Vereinsversammlung ist jedes Mitglied schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen.

11. An der Vereinsversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

12. Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten,

b) die Entgegennahme des Kassaberichtes, des Berichtes der Revisoren und die Entlastung des Kassiers,

c) die Genehmigung des Budgets und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

d) die Wahl des Präsidenten und von vier bis acht weiteren Vorstandsmitgliedern,

e) die Wahl von zwei Revisoren,

f) die Änderung der Statuten,

g) die Behandlung allfälliger weiterer Traktanden,

h) die Auflösung des Vereins.

13. Ist mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend, so kann die Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, auch Geschäfte zu behandeln, die nicht auf der Traktandenliste angezeigt worden sind. Hiervon ausgenommen sind Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.

14. Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt.

15. Der Präsident leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

16. Der Vorstand bezeichnet aus seiner Mitte folgende Funktionäre:

a) den Vizepräsidenten, der den Präsidenten bei dessen Verhinderung vertritt. Er kann gleichzeitig eine andere Charge bekleiden;

b) den Aktuar, der an den Vereinsversammlungen und nötigenfalls auch an den Vorstandssitzungen das Protokoll führt sowie die Korrespondenz erledigt;

c) den Kassier, der für die Einziehung der Mitgliederbeiträge und die Verwaltung der Vereinskasse verantwortlich ist und der alljährlich der ordentlichen Vereinsversammlung einen Bericht über den Kassenstand und ein Budget für das folgende Vereinsjahr vorlegt;

d) den Spielleiter, der das Spielmaterial verwaltet.

17. Der Vorstand besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, die nicht durch die Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

18. Die Revisoren, deren Amtsdauer zwei Jahre beträgt, prüfen mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung des Kassiers und erstatten der ordentlichen Vereinsversammlung darüber schriftlich Bericht. Sie können weitere Kontrollen durchführen.

19. Unterschriftenreglement:

Verträge und Bankgeschäfte sind rechtsgültig mit einer Unterschrift des Präsidenten oder des Kassiers.

D. Statutenänderungen

19. Statutenänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

E. Auflösung

20. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder teilnehmen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Vereinsversammlung bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 8.4.1949 und treten am 19.4.1950 in Kraft.

Letzte Änderung: GV 2020

Zürich, 19.4.1950

- der Präsident: J. Stäheli

- der Aktuar: V. Lerch