Aktuelle Informationen


Sie können mich gerne unverbindlich per E-Mail unter kanzlei.gollmar@web.de kontaktieren. Schildern Sie kurz Ihr Problem und fügen Sie gegebenenfalls Unterlagen bei.  Ihre Anfrage unterliegt  der anwaltlichen Schweigepflicht und wird absolut vertraulich behandelt. 

Für eine Erstberatung, auch telefonisch, berechne ich eine Pauschalgebühr in Höhe von lediglich 190 € (zzgl. MwSt.). Weitere Kosten entstehen Ihnen nur nach Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung.

Entscheidung des Bundesozialgericht zur Selbständigkeit von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ( Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 4/20 R)

"Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). "

HInweis

Sollte eine Statusfestellung in Ihrer GmbH ergeben, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Selbständigkeit und damit den Wegfall der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung  nicht gegeben sind,  drohen für einen Zeitraum von 4 Jahren hohe Nachzahlungen. Sollten sie in dieser Frage durch Ihren Steuerberater falsch beraten worden sein, kommt auch eine Haftung des Steuerberater in Betracht.


Renten steigen stark – Vorsicht: Steuerpflicht

Anfang Juli steigen auch in diesem Jahr wieder die Renten . Außerdem wird der sogenannte Rentenwert im Osten an den im Westen angeglichen.  Mit der jährlichen Rentenanpassung steigen die Altersbezüge im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent. 


Können Ruheständler durch die Rentenanhebung erstmalig steuerpflichtig werden? Ja, und zwar dann, wenn ihre Jahresrente nach Abzug ihres individuellen Rentenfreibetrags und steuermindernder Ausgaben – wie Krankheitskosten oder haushaltsnahen Dienstleistungen – den Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro für Alleinstehende überschreitet. Die Folge: Die Abgabe einer Steuererklärung wird dann zur Pflicht. Für Verheiratete gilt der doppelte Grundfreibetrag. Sie werden steuerpflichtig, sobald nach Abzügen in Summe mehr als 21.816 Euro Jahresrente übrig bleiben. Angesichts der recht hohen Freibeträge fällt die Steuerlast im Einzelfall aber überschaubar aus.


Demenz und Erbrecht:

Ist eine an Demenz erkrankte Person noch geschäftsfähig?

Ist beispielsweise ein Familienmitglied an Demenz erkrankt, stellt sich zu Beginn der Nachlassplanung die Frage nach der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person. Darunter versteht man die Fähigkeit einer natürlichen Person, selbständig rechtswirksame Handlungen vorzunehmen und damit Rechte und Pflichten zu begründen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Person voll geschäftsfähig, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Tragweite ihres Handelns zu erkennen, kann unter Umständen als geschäftsunfähig angesehen werden. In diesem Fall können rechtliche Angelegenheiten nur durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine gerichtliche Betreuung wahrgenommen werden.

Eine Demenzerkrankung kann sich demnach auf die Geschäftsfähigkeit auswirken. Genauer heißt es nach § 104 Nr. 2 BGB: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht nur vorübergehend ist.“ Ist die Demenz bereits fortgeschritten, ist also die Geschäftsfähigkeit meist nicht mehr gegeben.

Wie wirkt sich der Mangel der Geschäftsfähigkeit auf Testamente aus?

Die fehlende Geschäftsfähigkeit hat auch Auswirkungen auf die Fähigkeit, ein wirksames Testament zu verfassen. Die sogenannte Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, ist nicht gegeben, wenn eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung vorliegt, die zur Uneinsichtigkeit in die Bedeutung einer abgegebenen Willenserklärung führt. In diesem Fall ist das Testament unwirksam (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Dabei spielt es keine Rolle, wie kompliziert oder schwierig das Testament selbst ist. Die Fähigkeit, ein wirksames Testament zu errichten, ist zu bejahen oder zu verneinen. Und: Die betroffene Person gilt bis zum Beweis des Gegenteils als geschäfts- bzw. testierfähig. Nur weil Zweifel bestehen, wie im oben genannten Fall in Österreich, reicht dies nicht aus.

Nach der Diagnose: Kann eine bereits an Demenz erkrankte Person ein Testament errichten?

Ist eine Demenz bereits diagnostiziert und befindet sie sich im fortgeschrittenen Stadium, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person testierfähig ist. Das heißt aber auch, dass allein die Diagnose noch nicht zwangsläufig bedeutet, dass eine Person testierunfähig ist. Zu prüfen ist immer die Einsichts- und Handlungsfähigkeit aufgrund des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit.

Grundsätzlich gilt, wer ein Testament aufsetzen will, muss wissen:

Die Feststellung der Testierunfähigkeit hängt daher immer vom Einzelfall ab. Dabei sind die verschiedenen Stadien der Demenz zu berücksichtigen:

Das Frühstadium der Demenz wird häufig übersehen, da es schleichend beginnt. Häufige Symptome können sein: Vergesslichkeit, Verlust des Zeitgefühls oder Verlaufen an vertrauten Orten.

Im Frühstadium liegt nach herrschender juristischer Meinung noch keine Geschäfts- und Testierunfähigkeit vor.

Wenn die Demenz in das mittlere Stadium übergeht, werden die Anzeichen und Symptome deutlicher: Vergessen jüngster Ereignisse und Namen von Personen, Verwirrung in der Wohnung, zunehmende Schwierigkeiten bei der Kommunikation, Hilfebedarf bei der Selbstversorgung, Verhaltensänderungen oder auch Umherwandern und wiederholtes Nachfragen.

Frühestens im mittleren Stadium kommt nach herrschender Meinung Geschäfts- und Testierunfähigkeit in Betracht.

Das späte Stadium der Demenz ist durch fast vollständige Abhängigkeit und Inaktivität gekennzeichnet. Die Gedächtnisstörungen sind schwerwiegend und die körperlichen Anzeichen und Symptome werden deutlicher: Unkenntnis von Zeit und Ort, Schwierigkeiten, Verwandte und Freunde zu erkennen, zunehmender Bedarf an Hilfe bei der Selbstversorgung, Schwierigkeiten beim Gehen oder Verhaltensänderungen, die eskalieren und Aggressionen beinhalten können.

In diesem Stadium, in dem die Krankheit deutlich sichtbar ist, kann die betroffene Person kein Testament errichten.

Können Demenzkranke ein Testament widerrufen?

Auch hier gilt: Ein Testament, sei es ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament, kann nur widerrufen werden, wenn die Testierfähigkeit besteht. Auch ein Bevollmächtigter kann dies nicht tun. Testamente können nur vom Erblasser selbst widerrufen werden.

Ausnahme: Ist der Ehegatte oder die Ehegattin nicht dement, kann er oder sie wechselbezügliche Verfügungen gegenüber dem dementen Ehegatten oder der dementen Ehegattin widerrufen. Eine wechselbezügliche Verfügung ist eine letztwillige Verfügung, die mit der Verfügung eines anderen in einem solchen Zusammenhang steht, dass nicht anzunehmen ist, dass sie ohne diesen Zusammenhang getroffen worden wäre (vgl. § 2270 Abs. 1 BGB).

Wie kann ein Testament bei Demenz rechtlich abgesichert werden?

Wenn Sie selbst an einer Demenz erkrankt und im rechtlichen Sinne noch geschäfts- und testierfähig sind, gibt es Möglichkeiten, Ihr Testament abzusichern und vor Anfechtung zu schützen.

Ein notarielles Testament ist eine Urkunde, die von einer Fachperson, einem Notar, beurkundet wird. Der Notar prüft nicht nur, ob das Testament formal korrekt ist, sondern auch, ob die Person, die das Testament verfasst, dazu in der Lage ist.

Damit später niemand daran zweifelt, dass man testierfähig war, kann man - am besten schon bei der Errichtung des Testaments - ein ärztliches Gutachten einholen. Auf diese Weise können alle Zweifel ausgeräumt werden.

Im fortgeschrittenen Stadium der Demenz ist es für diese beiden Möglichkeiten allerdings zu spät. Es gilt: Je früher mit der Nachlassplanung begonnen wird, desto besser. Änderungen sind auch später noch möglich.

Ist Schenken trotz Demenz möglich?

Wenn jemand aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, wird ihm ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Seite gestellt. Dieser kann in bestimmten Fällen Schenkungen vornehmen, also Geschenke machen, die nichts kosten. Es werden drei Arten von Schenkungen unterschieden. Erlaubt sind: Ausstattung, Anstandsgeschenke und Gelegenheitsgeschenke.

Eine Ausstattung ist ein Geschenk, das Eltern ihrem Kind machen können, damit es eine Familie gründen oder ein selbstständiges Leben führen kann. Es können auch Vermögenswerte verschenkt werden, die unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Eltern üblich sind.

Eine Anstandsschenkung ist ein Geschenk, das jemand macht, um seinen Ruf oder sein Ansehen in der Gesellschaft zu wahren. Es kann sich dabei auch um ein wertvolles Geschenk handeln, allerdings nur, wenn das Vermögen des Schenkers dadurch nicht wesentlich gemindert wird. Auch Betriebs- oder Hofübergaben können je nach gesellschaftlichen Verhältnissen zulässig sein.

Ein Gelegenheitsgeschenk ist ein Geschenk, das der Betreute selbst wünscht und das seinem Lebensstil entspricht. Der Wunsch muss vom Betreuten geäußert worden sein. Das Geschenk ist in der Regel zulässig, wenn es dem Verhalten des Betreuten vor seiner Erkrankung entspricht.

Nachlassplanung bei Demenz: Was Sie beachten sollten!

Generell ist es wichtig, so früh wie möglich mit der Nachlassplanung zu beginnen. Solange Sie noch gesund sind, sollten Sie Ihr Geld und Ihren Besitz auf andere Personen übertragen, wenn Sie dies wünschen. Dabei kann man sich das Recht vorbehalten, die Übertragung wieder rückgängig zu machen. Wenn die Person, die das Vermögen übertragen möchte, später aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden, kann eine andere Person die Übertragung rückgängig machen. Dies kann zum Beispiel ein Familienmitglied oder eine andere Person sein.


Last minute-Angebot zur Grundsteuererklärung


Für 150 € zzgl. 19 % MwSt. erstelle ich für private Grundstückeigentümer  zeitnahe die benötigte Erklärung, wenn Sie mir die Unterlagen online per e-Mail Anhang zusenden. Dazu gehören eine Kopie des Grundbuchauszuges, Grundstücksfläche,  Baujahr und Wohnfläche der Wohnung bzw. des Hauses, sowie persönliche Daten zur Person des oder der Eigentümer,  letzter Einkommensteuerbescheid.  


Geplante Änderung der Grundbesitzbewertung zum 1. Januar 2023


Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll auch das Bewertungsgesetz im Hinblick auf die Bewertung von Immobilien angepasst werden. Die Regelungen für die steuerliche Bewertung von bebauten Grundstücken im Bereich der Erbschaft- und Schenkungssteuer sollen an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und damit an die aktuellen Verkehrswerte angepasst werden.

Die geplanten Änderungen werden die Bewertung von Immobilien deutlich verändern. Bereits durch die in vielen Regionen steigenden Bodenrichtwerte war mit einer deutlichen Erhöhung der Immobilienwerte zu rechnen. Durch die Neuregelungen im Bewertungsgesetz ist zu erwarten, dass die so ermittelten Grundbesitzwerte deutlich über den bisherigen Werten liegen. 

Bestehen bereits Überlegungen, Grundstücken zu übertragen, sollte  eine Schenkung noch im Jahr 2022 in Betracht gezogen werden. Der maßgeblicher Zeitpunkt ist der notarielle Überlasungsvertrag. Sinnvoll sind flankierende Regelungen wie Wohn- oder Nießbrauchsrechte und Rückforderungsrechte.


Elektronisches Steuerberaterpostfach

Ab dem 1.1.2023 sind alle Steuerberater gesetzlich verpflichtet das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. Steuerberater können dann Schriftsätze, Anträge und Erklärungen beim Finanzgericht nur noch über das beSt einreichen. Klagen auf Papier, per E-Mail oder per FAX sind unwirksam !


Viele Steuerberater werden in der noch verbleibenden Zeit nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen erledigt haben, damit ihr Postfach aktiviert werden kann.

In Notfällen bietet es sich daher an, Klagen oder andere Schriftsätze auf Briefbogen des Mandanten und von diesem unterzeichnet auf Papier einzureichen. Denn nicht professionell vertretene Parteien sind von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nicht betroffen.

Eine andere Lösung bietet sich an, einen Rechtsanwalt mit der Einreichung zu beauftragen. Denn Rechtsanwälte sind schon seit längerem mit dem besonderen Anwaltspostfach (beA) vertraut und verfügen über die notwendige Erfahrung zur rechtssicheren elektronischen Kommunikation.


Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 23.9.222 in zwei Verfahren (19 K 297/22 und 19 K 317/22)  den Klägern recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land gewandt hatten.

In den beiden Verfahren hat die Kammer den Klagen stattgegeben und die Schlussbescheide aufgehoben. Dem Vorbringen des beklagten Landes, dass die ursprünglichen Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, d. h. einer endgültigen Schlussabrechnung gestanden hätten, ist die Kammer nicht gefolgt. Weder der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das Land veröffentlichten „FAQ“ haben den Vorbehalt erkennen lassen. Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, weil diese erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde. Bei der Endabrechnung durfte das Land außerdem auch nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen, weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen. 

Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer

Ende Juni 2022  hat das Bundessozialgericht ( B 12 R 4/20 R ) entschieden , dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als abhängig beschäftigt gelten können und unter Umständen sozialversicherungspflichtig sind.  Damit sind für die letzten vier Jahre  Beiträge für die Sozialversicherung fällig. Hier können mehr als 100.000 Euro an Nachzahlungen pro Person auf die Gesellschaften  und die Gesellschafter zukommen.

STATUSFESTSTELLUNGSVERFAHREN  NACHZAHLUNG

Nicht selten kommt es für das Statusfeststellungsverfahren Nachzahlung vor, dass Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in extremer Höhe nachzahlen und für Jahre nachzahlen müssen. Anders herum kann es sein, dass über Jahre Sozialversicherungsbeträge abgeführt worden sind, aber dennoch gar kein Versicherungsschutz besteht. Hintergrund sind in der Regel falsche Vorstellungen der Beteiligten über den Charakter des begründeten Tätigkeitsverhältnisses.

Helfen kann insoweit ein Statusfeststellungsverfahren Nachzahlung, in dem das Vorliegen einer Beschäftigung von Anfang an geklärt wird.

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Beginn der Beschäftigung. Unter drei Voraussetzungen setzt sie erst zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Entscheidung getroffen hat:

Der Beschäftigte war während seiner Beschäftigung bereits anderweitig kranken- und rentenversichert. Die Leistungen dieser Versicherungen müssen den Leistungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entsprechen, inklusive Anspruch auf Krankengeld.

Auftragnehmer und Auftraggeber haben den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt.

Der Beschäftigte stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu.

Gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund können Sie Widerspruch einlegen oder klagen. Dadurch erreichen Sie – anders als sonst in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bis zur endgültigen Entscheidung zahlen Sie keine Beiträge. Wird die Entscheidung in der letzten Instanz bestätigt, müssen Sie sie allerdings nachzahlen.

Bis zur endgültigen Entscheidung müssen Sie auch keine Meldungen für Ihren Auftrag- oder Arbeitnehmer abgeben für das Statusfestellungsverfahren Nachzahlung. Im Gegenzug erhält der Auftrag- oder Arbeitnehmer während dieser Zeit auch keine Leistungen aus der Sozialversicherung.

Grundsteuerklärung 2022

Auf den Stichtag 1. Januar 2022 müssen alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Eine Reform war nötig, weil die bisherigen Berechnungsgrundlagen schon 2018 für verfassungswidrig erklärt worden waren. Zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet sind sämtliche Grundstückseigentümer in Deutschland, bis spätestens Ende Oktober. Sie sind auch Schuldner der Grundsteuer. Vermieter können die Grundsteuer aber weiter über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. 

Verpflichtet zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung sind Eigentümer eines Grundstück, egal, wie das Grundstück genutzt wird. Gibt es mehrere Eigentümer, dann reicht es, wenn einer davon die Grundsteuer-Erklärung abgibt. Die anderen Miteigentümer müssen in der Erklärung aber aufgeführt werden. Stichtag ist dabei der 1.1.2022 . Das bedeutet, es kommt auf die Eigentumsverhältnisse an diesem Tag an. 

Nötig sind : 

Bei Nicht-Wohngrundstücken kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung. Bei diesem Verfahren ist die Bruttogrundfläche anzugeben, die die Summe der nutzbaren Grundflächen umfasst. Zur Bestimmung der Bruttogrundflächen müssen gegebenenfalls Experten wie Architekten oder Sachverständige für Immobilienbewertungen hinzugezogen werden. Bei Gebäuden, für die keine oder nur sehr wenige Unterlagen vorhanden sind,  kann sich die Ermittlung der Bruttogrundfläche in Einzelfällen besonders aufwendig darstellen.

Meldepflicht nach Erbschaftsteuergesetz

Schenker und Beschenkte beziehungsweise Erben sind grundsätzlich verpflichtet, die Schenkung oder Erbschaft dem zuständigen Erbschaft- oder Schenkungsteuerfinanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Es reicht, wenn einer dies vornimmt.

Zu beachten ist, dass das Erbschaft- oder Schenkungsteuerfinanzamt oftmals ein anderes als das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt ist. In Chemnitz ist es das Finanzamt Chemnitz-Süd. Von daher genügt es nicht, die Schenkung oder Erbschaft im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung in irgendeiner Form mitzuteilen. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig vom Wert und auch unabhängig davon, ob wirklich Steuer zu zahlen ist. 

Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es, etwa bei notariellen Schenkungen, da hier eine Meldepflicht des Notars besteht. Eine Meldung ist auch nicht nötig, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus dieser das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Die Ausnahme von der Ausnahme: Gehört zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht von den Banken offen zu legende Wertpapiere oder Auslandsvermögen ist die Meldung doch wieder verpflichtend.

Die Anzeige soll von allen Beteiligten (auch dem Erblasser) unter anderem folgende Angaben enthalten: Vorname, Familienname, Steuer-ID-Nummer, Beruf, Wohnung des Erblassers beziehungsweise Schenkers und Erwerbers sowie Zuwendungstag, Gegenstand, Wert des Erwerbs sowie dessen Rechtsgrund (gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung). Ferner sollen das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Schenker oder Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis ebenso angegeben werden wie vorherige Zuwendungen (Art, Wert, Zeitpunkt).

Das Finanzamt prüft dann, ob im entsprechenden Fall eine Erbschaft-/Schenkungsteuer entsteht. Hält das Finanzamt eine Steuerentstehung für möglich, erfolgt dann in der Regel die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung oder aber das Finanzamt erlässt direkt einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung mit einer Zahlungsfrist von in der Regel einem Monat.

Ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer wirklich zu zahlen ist, hängt wesentlich von den Vorschenkungen und der Höhe des Erwerbs ab. Wichtig sind hierbei die Freibeträge: 500.000 Euro sind es bei Zuwendungen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro bei Zuwendungen an Kinder sowie an Enkel, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil bereits verstorben ist, und 200.000 Euro an sonstige Enkel. Freibeträge bei Zuwendungen unter Geschwistern liegen lediglich bei 20.000 Euro. 

Dabei können Freibeträge im Verhältnis zwischen dem Schenker oder Erblasser und dem Erwerber alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Die Steuersätze liegen je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erwerbs zwischen 7 Prozent (beim Erwerb bis 75.000 Euro unter nächsten Verwandten) und bis zu 50 Prozent (bei einem Erwerb ab sechs Millionen Euro unter fremden Dritten). 

Die Familiengesellschaft als Nachfolgeregelung

Die Familiengesellschaft oder der Familienpool ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft, bei der die Beteiligung an einem Vermögen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen geregelt ist. Einzelne Vermögensgegenstände, in der Regel Grundstück, Unternehmensbeteiligungen oder und Wertpapiere, werden auf die Gesellschaft übertragen, so dass die Gesellschaft Eigentümerin des Vermögens wird. An der Gesellschaft werden neben dem bisherigen Vermögensinhaber die Familienmitglieder beteiligt, auf die das Vermögen übergehen soll. Die Übertragung des Vermögens wird dadurch nur noch durch den Ein- und Austritt von Gesellschaftern und durch die Veränderung von Beteiligungsquoten gesteuert. In der Regel wird für einen Familienpool die Gesellschaftsform einer Personengesellschaft, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft (Vermögen bleibt Privatvermögen) oder einer GmbH & Co. KG (Vermögen wird Betriebsvermögen) gewählt. Die Wahl der Rechtsform und die damit verbundene Frage, ob das Vermögen weiterhin Privatvermögen bleiben oder durch die Einbringung in eine GmbH & Co. KG Betriebsvermögen werden soll, ist vor allem steuerrechtlich eine wichtige Weichenstellung.

Ein Familienpool bietet Vorteile im Erbfall, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei der Einkommensteuer sowie hinsichtlich des Zusammenhalt des Vermögens. Zudem sind durch den Gesellschaftsvertrag sehr flexible Regelungen möglich. So ist es möglich, die Gesellschaftsanteile und damit Teile des Vermögens zu übertragen, ohne den Einfluss auf das Vermögen bzw. die Gewinne zu verlieren. Der bisherige Vermögensinhaber kann sich die Geschäftsführung und den Gewinn vorbehalten und damit weiterhin die „Fäden in der Hand halten“.

Die Übertragung der Gesellschaftsanteile erfolgt im Todesfall eines Gesellschafters ausschließlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in dem Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in den Nachlass und unterliegt damit grundsätzlich keinen Pflichtteilsansprüchen. Durch die Verwendung eines Familienpools kann somit verhindert werden, dass Teile des Vermögens auf unliebsame Pflichtteilsberechtigte übergehen. In der Beteiligung der Beschenkten bei Gründung der Gesellschaft liegt zudem keine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne, so dass auch selbst dann keine sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren nach der Übertragung verstirbt. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft kann keiner der Gesellschafter beim Tod des Vermögensübergebers die Teilungsversteigerung des Vermögens erzwingen. Diesen steht lediglich ein Kündigungsrecht zu und sie werden dann nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen mit einem Betrag abgefunden, der deutlich unter dem Verkehrswert des Anteils liegt. Dadurch wird eine Zersplitterung des Familienvermögens vermieden.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich Vorteile durch die bessere Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen. Zusätzliche Vorteile ergeben sich bei Betriebsvermögen, wobei diese Vorteile für rein vermögensverwaltende Gesellschaften demnächst wegfallen sollen.

Steuerpflicht und Freibeträge

Die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einem Familienpool ist grundsätzlich erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig. Die Anteile an dem Familienpool können jedoch zur Herstellung der gewünschten Beteiligungsverhältnisse unter Ausnutzung der Freibeträge im 10-Jahres-Rhythmus verschenkt werden ohne dass Schenkungsteuer entsteht. Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden und betragen zur Zeit für

Durch die Konstruktion des Familienpools können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Gesellschaftsanteile lassen sich prozentual und damit besser aufteilen als einzelne Vermögensgegenstände.

Die Vorteile bei der Einkommensteuer liegen darin, dass die Einkünfte steueroptimal auf die Gesellschafter verteilt werden können.

Über eine entsprechende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag können durch den Gewinnverteilungsschlüssel die Einnahmen den Personen zugerechnet werden, die über einen geringeren Steuersatz verfügen oder die Freibeträge noch nicht voll ausgenutzt haben. 

In vielen Fällen führen Schenkungen und Erbschaften zu einer Zersplitterung des Vermögens. Beim Familienpool kann – anders als bei einer Erbengemeinschaft – keiner der Gesellschafter die Teilungsversteigerung erzwingen. Die Vermögensgegenstände bleiben Vermögen der Gesellschaft. Die einzelnen Gesellschafter können allenfalls – sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist – die Gesellschaft kündigen und erhalten eine Abfindung. 

Altersversorgung

Der Schenker kann sich – falls gewünscht – die gesamten oder Teile der Einkünfte der Gesellschaft durch Gewinnbezug oder Nießbrauchsrechte vorbehalten. Dann stehen ihm die Einkünfte weiterhin zu und werden auch ihm weiterhin steuerlich zugerechnet.

Durch Einräumung der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis und durch entsprechende Gestaltung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag kann der Schenker die Geschäfte – unabhängig von seinem Kapitalanteil an der Gesellschaft – weiterhin regeln und auch Vermögensumschichtungen, Veräußerungen bzw. weitere Anschaffungen vornehmen.

Gesetz über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen 

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach  in Arbeitsverträgen Angaben  zur   Dauer der Probezeit und zu  Ruhepausen enthalten sein müssen und  dass eine Kündigung schriftlich erfolgen und dass der Arbeitnehmer, wenn  er sich gegen eine Kündigung wehren will,  innerhalb von drei Wochen  eine Kündigungsschutzklage einreichen kann.  Das Gesetz soll bereits ab dem 1. August gelten. Es gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli aufgenommen werden.

Unternehmen, die ihre Arbeitsverträge nicht entsprechend dem Gesetz anpassen droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu  2000 Euro pro Arbeitsvertrag und Mitarbeitenden.

Vererben rechtzeitig planen

Nutzen Sie bestehende Steuersparmöglichkeiten gezielt durch vorausschauende Vermögensübergabe. Die aktuellen Freibeträge nach § 16 Nr. 1 und 2 ErbStG betragen für Ehegatten untereinander 500.000 Euro und für Kinder (pro Kind und pro Elternteil) 400.000 Euro. Diese Freibeträge stehen Ihnen alle 10 Jahre neu zu!

Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 € steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt bei 20.000 €. Sofern und soweit das Vermögen den Freibetrag übersteigt, lässt sich durch eine stufenweise Schenkung somit eine wesentliche Steuerersparnis erzielen.

Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenkende ein Nießbrauchrecht vorbehalten und so die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen. Ein weiterer Vorteil: der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den  Wert der geschenkten Immobilie.  Hierdurch wird die Schenkungsteuer weiter reduziert. Wie viel vom Wert abgezogen wird, hängt vom Alter der Nießbrauchenden.

Der Vorteil solcher Schenkungsmodelle wird zudem  Jahr für Jahr größer. Ob der Wert der Immobilie nach der Schenkung deutlich steigt, interessiert das Finanzamt nämlich nicht. Maßgeblich ist der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt der Schenkung. Und den ermittelt das örtliche Finanzamt eben genau zum Zeitpunkt der Schenkung . Sinnvoll ist es, den den Immobilienwert von einem staatlich geprüften Sachverständigen ermitteln zu lassen. An dessen Bewertung ist das Finanzamt dann gebunden .

Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Voraussetzung ist jedoch, dass er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall dort eingezogen ist. Während der Zehnjahresfrist darf er die Immobilie zudem weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.

Damit jeder Elternteil die erbschaftsteuerlichen Freibeträge zugunsten der Kinder voll ausnutzen kann, ist auf eine geeignete Vermögensverteilung unter den Eltern zu achten. Besitzt bei Ehepaaren ein Ehegatte übermäßig viel, der andere sehr wenig Vermögen, gilt es in einem ersten Schritt dem weniger vermögenden Ehegatten einen Teil des Vermögens, das auf die Kinder später übergehen soll, zuzuwenden.

Steht  das gemeinsam bewohnte Familienheim im Alleineigentum des vermögenderen Ehegatten, sollte zum Zwecke der Steueroptimierung erwogen werden, dieses ganz oder anteilig an den anderen Ehegatten zu schenken.  Die Schenkung des Familienheims an den Ehegatten ist steuerfrei möglich. Einzige Voraussetzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG): die Ehegatten müssen in dem Haus oder der Wohnung tatsächlich und nicht nur vorübergehend wohnen und dort ihren Mittelpunkt des familiären Lebens haben. 

Bei  Unternehmensnachfolgen erfolgt die Übertragung  des Unternehmens  häufig gegen Versorgungsleistungen. Diese Form der vorweggenommenen Erbfolge hat den Vorteil, dass der Schenkende durch eine lebenslange Leibrente finanziell abgesichert werden kann..

Erbe ausschlagen

Eine Erbausschlagung kann vorteilhaft sein, wenn das Erbe aus Schulden besteht. Gleiches gilt sogar, wenn das Erbe so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Denn schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe (ggf.) auf mehrere Personen und alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen.   Der Ausschlagende kann sich, um nicht leer auszugehen, eine entsprechende Abfindung von seinen Kindern zusagen lassen.

Pflichtteil beachten

Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, zählen ganz oder teilweise zum Nachlass und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch, den Enterbte später geltend machen können.

Wer als Vertreter einer UG nicht Rechtsform und Haftungsbeschränkung angibt, haftet persönlich

Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (BGH 13.1.22, III ZR 210/20).


Arbeitgeber müssen Identifikationsnummer melden

Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben, müssen seit dem 1.1.22 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See („Minijobzentrale“) die Steuer-Identifikationsnummer ihrer jeweiligen Minijobber melden (§ 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2f SGB IV). Ausgenommen sind Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen. Die Übermittlung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale.

Versicherungen muss nicht für Geschäftsschließungen wegen Corona zahlen

Eine Versicherung gegen den Schaden durch eine Betriebsschließung gilt nur unter bestimmten Umständen für Corona-Fälle - es kommt auf die jeweiligen Vertragsbedingungen an, die aber die Krankheit ursprünglich nicht erwähnten. Das hat der Bundesgerichtshof  entschieden. 

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöhte sich zum 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro.  Danach soll der  Mindestlohn bereits zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angepasst werden.  Zum 1. Oktober 2022 soll er dann weiter auf  zwölf Euro erhöht werden, Umgerechnet ergibt dies bei einer 40 -Stunden-Woche ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.080 Euro. 

Kontoabfragen

Finanzämter  haben im vergangenen Jahr häufiger Daten zu Konten, Depots und Schließfächern bei Banken abgefragt als je zuvor.  286.000 Abfragen bedeuten ein Plus von 27 Prozent.  Den Finanzämtern wird die Existenz von Konten, Depots und Schließfächern mitgeteilt, wann sie eingerichtet und gegebenenfalls aufgelöst wurden. Zu den Stammdaten, die übermittelt werden, gehören auch die Adresse, die Steueridentifikationsnummer und die Wirtschaftsidentifikationsnummer. Die Finanzämter Stellen bekommen jedoch keine Informationen zu Kontoständen und Kontobewegungen. 

Überbrückungshilfe IV mit neuem Eigenkapitalzuschuß und Beihilferahmen

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 wurden am 07.01.2022 veröffentlicht. Die Konditionen entsprechen grds. denen der bisherigen Hilfen, jedoch werden einige förderfähigen Fixkostenpositionen gestrichen und die Höhe der Hilfe gegenüber der Überbrückungshilfe III (plus) geändert.  Durch eine Verlängerung des genehmigten Beihilferahmens durch die EU wurden zudem die Budgets für Kleinbeihilfe- und Fixkostenhilfen erhöht.

Reform der Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Damit verliert der bisherige Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Auf der Grundlage des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für  Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:

Lage des Grundstücks

Grundstücksfläche

Bodenrichtwert

Gebäudeart

Wohnfläche

Baujahr des Gebäudes

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Wichtig:  Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.

Überbrückungshilfe III Plus

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen für den Förderzeitraum Juli  bis Dezember 2021.  Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. Dezember 2021.

Solo-Selbständige und  Scheinselbständige

Von Solo-Selbständigen spricht man, wenn Einzelpersonen ihre Werk- oder Dienstleistung selbstständig erbringen. Werden diese in einem fremden Unternehmen über einen gewissen Zeitraum wie eigene Arbeitnehmer tätig, spricht man auch von freien Mitarbeitern. Werden Solo-Selbstständige in das Einsatzunternehmen eingebunden und werden dort arbeitsteilig tätig, ist die Grenze zum Scheinselbstständigen fließend. Scheinselbstständige sind zwar auf dem Papier Solo-Selbstständige, tatsächlich sind sie jedoch Arbeitnehmer des Einsatzunternehmens. Scheinselbstständige unterliegen im Gegensatz zu Solo-Selbstständigen arbeitsrechtlichen Weisungen und sind in das Einsatzunternehmen stark eingebunden. Entscheidend ist hier die tatsächliche Durchführung des Vertrags, während die Formulierung, also Dienstvertrag oder Werkvertrag, in den Hintergrund tritt. Die Folge der Scheinselbständigkeit ist ein sozialversicherungspflichtigesw Arbeitsverhältnis

Für Auftraggeber resultiert daraus das Risiko, dass sich das Verhältnis mit dem Solo-Selbstständigen im Nachhinein als Arbeitsverhältnis herausstellt. Es liegt dann ein Arbeitsverhältnis vor, in dem für den Angestellten die Kündigungsschutzfristen und die weiteren arbeitsrechtlichen Schutzgesetze gelten. Steuerrechtlich besteht die Gefahr der Umsatzsteuerhinterziehung, weil die in den Rechnungen des Solo-Selbstständigen ausgewiesene Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht geltend gemacht wurde. Hinzu kommt, dass der vermeintliche Arbeitgeber meist über mehrere Jahre hinweg keine Lohnsteuer abgeführt hat. Schließlich droht auch ein sozialversicherungsrechtliches und strafrechtliches Risiko. Als Arbeitgeber hat man für den Scheinselbstständigen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen. Soweit er auf den Arbeitnehmeranteil entfällt, kann man sich diesen zwar innerhalb der nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen wieder holen, bei über die Jahre hinweg angelaufenen Beträgen, ist dies erfahrungsgemäß jedoch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Zugleich riskiert der Arbeitgeber das strafrechtliche Risiko, wegen Hinterziehung von Sozialabgaben belangt zu werden.

Fondsstandortgesetz: höherer Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen

Um Mitarbeiterkapitalbeteiligungen attraktiver zu gestalten, wurde der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gem. § 3 Nr, 39 EStG ab 1. Juli 2021 von 360 Euro jährlich auf 1.440 Euro angehoben.. Aus der Steuerfreiheit ergibt sich auch die Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe.

Der Freibetrag gilt weiter unter den Voraussetzungen, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen und bei der Mitarbeiterbeteiligung um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt.

Wenn Sie beabsichtigen, für Ihre Mitarbeiter den neuen Freibetrag zu nutzen, beraten wir Sie gerne ! 

Gemeinschaftskonto unter  Ehegatten

Viele  Ehepaare unterhalten  ein Gemeinschaftskonto („Oder-Konto“) ein. Beiden Ehegatten steht damit  ein Guthaben des  Oder-Kontos zu gleichen Teilen zu, wenn es keine gegenteiligen Vereinbarungen zwischen beiden gibt. Insoweit gilt  § 430 BGB, wonach Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit liegt mit dem Zufluss auf das Gemeinschaftskonto in Höhe der Hälfte jeweils eine Schenkung zugunsten des anderen Ehegatten vor. Übersteigt dieser Betrag  innerhalb von zehn Jahren den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro, unterliegt  diese Zuwendung  der Schenkungsteuer.

Sorgfalt  bei Gründung der GmbH

 Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter direkt können von den Gesellschaftsgläubigern im Regelfall für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug für diesen Haftungsschutz gelten strikte Kapitalschutzvorschriften zur Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals. 

Die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung ist dabei bei der Gründung der GmbH ebenso wichtig wie bei späteren Kapitalerhöhungen. In beiden Fällen gibt es strenge Vorgaben zur Erbringung der Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile. Im Grundsatz gilt dabei: Sacheinlagen sind vollständig aufzubringen, bei Bareinlagen reicht eine Teileinzahlung  aus (wobei immer mindestens ein Viertel des Nennbetrags auf jeden Anteil und bei der Gründung mindestens die Hälfte des gesamten Stammkapitals eingezahlt sein muss). Die Einlagen müssen zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und dürfen nicht an die Gesellschafter zurückfließen.

Das bedeutet  nicht, dass vor allem Bareinlagen auf dem Konto der GmbH liegen bleiben müssen. Für den Geschäftsbetrieb können  diese Beträge verwendet werden. Vorsicht gilt aber in allen Konstellationen, in denen die Einlagen an Gesellschafter zurückgeführt werden (z.B. im Wege eines Darlehens oder zum Erwerb von Vermögensgegenständen). In solchen Fällen liegt  eine verdeckte Sacheinlage oder ein sog. Hin- und Herzahlen vor, das als nicht wirksame Kapitalaufbringung anzusehen ist.

Um eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sicherzustellen, sollten die Details der Einlageleistungen deswegen bei der Gründung bzw. Kapitalerhöhung sorgfältig festgelegt werden. Die Geschäftsführung ist zudem gerade bei (geplanten) Vermögensrückflüssen an die Gesellschafter zu besonderer Sorgfalt angehalten, um die ggf. problematischen verdeckte Sacheinlagen oder Hin- und Herzahlen zu erkennen und zu vermeiden bzw. rechtswirksam zu gestalten. Dies liegt nicht nur im Interesse der Gesellschaft, sondern auch dem der Geschäftsführer selbst: Denn sie müssen bei der Handelsregisteranmeldung über die Gründung bzw. Kapitalerhöhung versichern, dass das Stammkapital wirksam aufgebracht wurde. Dabei handelt es sich keineswegs um eine Formalie, sondern falsche Versicherungen sind strafbewehrt und können sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. 


Steuervorteile bei der Auswahl des Firmenwagens


Wenn man das Fahrzeug auch privat nutzt, ist der Firmenwagen ein geldwerter Vorteil, ist also einkommenssteuerpflichtig.  Da  die Elektromobilität steuerlich gefördert wird, kann es sich lohnen, ein E-Auto oder einen Hybrid-Wagen anzuschaffen. Hier der steuerliche Vergleich:

Auto mit klassischem Verbrenner-Motor:


1 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) des Autos werden auf das Bruttoeinkommen aufgeschlagen und müssen versteuert werden.

Vollelektrisches Auto mit BLP unter 60.000 Euro: 


0,25 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) des Autos müssen versteuert werden. 

Vollelektrisches Auto mit BLP über 60.000 Euro:

0,5 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) des Autos müssen versteuert werden. 

Hybrid-Auto:

0,5 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) des Autos müssen versteuert werden. Bedingung: mind. 40 Kilometer rein elektrische Reichweite oder max. 50 g CO2-Ausstoß pro Kilometer.
Bevor man ein vollelektrisches Auto oder ein Plug-in-Hybrid-Auto kauft, sollte man natürlich  die Möglichkeiten haben, es aufzuladen.

Aufbewahrungsfristen 2020:

Mit Ablauf des Jahres 2021  können wieder Unterlagen vernichtet werden. Zur Erinnerung nachstehend die  Aufbewahrungsfristen. 

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre: 

 Aufbewahrungsfrist 6 Jahre: 

Die Aufbewahrungspflicht für steuerrelevante Unterlagen beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die jeweiligen Geschäftsbücher gemacht wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist. In Ausnahmefällen müssen Unterlagen jedoch länger aufbewahrt werden, z. B. wenn das Besteuerungsverfahren durch eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Unterlagen, die dauerhaft von Bedeutung sind, sollten so lange archiviert werden, wie sie steuerlich relevant sein können (z. B. Miet-, Darlehens- oder Gesellschaftsverträge, Einzahlungen auf GmbH-Anteile). 

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen z.B. Handwerkerleistungen  in seiner Wohnung, in seinem Haus oder auf seinem Grundstück ausführen lässt, muss die Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wer die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder die beweiskräftige Unterlage nicht fristgerecht aufbewahrt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR rechnen. 

Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

Mehrere Parteien im Deutschen Bundestag fordern die Abschaffung des pauschalen Steuersatzes auf Kapitalerträge in Höhe von 25 %. Dabei wird übersehen, dass die Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, also AG und GmbH , an ihre Gesellschafter aus dem Nettogewinn erfolgen, also bereits mit Steuern belastet sind. Gewinnausschüttungen unterliegen bereits auf Unternehmensebene einer Besteuerung mit Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von rund 30%.  In Kombination mit der Abgeltungsteuer beträgt die Belastung heute gut 48%, sie ist also bereits höher als die Höchstbelastung von Arbeitseinkommen. Bei einer Abschaffung der Abgeltungsteuer würde die Belastung ausgeschütteter Unternehmensgewinne bis auf rund 63% ansteigen ! Damit würde die wünschenswerte Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten am Produktionsvermögen weiter erschwert. 

Formale Anforderungen an eine Rechnung 

Der BFH hat in einer Entscheidung vom 21.06.2018  (BFH V R 25/15)  seine Rechtsprechung infolge eines EuGH-Urteils geändert und den Vorsteuerabzug erleichtert. Demnach muss eine Rechnung nur eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der dieser postalisch erreichbar ist. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der leistende Unternehmer seine Tätigkeit dort auch ausübt.

Neue Grenze für Kleinbetragsrechnungen ab 01.01.2017:

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € an. Die Kleinbetragsregelung bestimmt für den Vorsteuerabzug aus sog. Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung. Insbesondere ist die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis entbehrlich. Die Kleinbetragsregelung findet bei Rechnungen im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei der Umkehr der Steuerschuld in Fällen des § 13b UStG keine Anwendung. Die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen gilt rückwirkend ab 01.01.2017. 

Unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Leistungsempfänger können jedoch den Vorsteuerabzug gefährden. Im Ergebnis besteht der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld , bei einem unvollständig oder unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.

Die ordnungsgemäße Rechnung:

Fristen zur Rechnungsausstellung:

Ausnahme Kleinbetragsrechnungen

Rechnungen, deren Gesamtbetrag (incl. Umsatzsteuer) 250 Euro nicht übersteigt, müssen nur folgende Angaben enthalten:

Bauleistungen (㤠13b UStG")

Führt ein Unternehmer Tätigkeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen) dienen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der neben den o. g. Angaben auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird. Die Angabe des Steuersatzes entfällt allerdings in dieser Rechnung.

Besondere Hinweise

Wer muss Rechnungen ausstellen?

Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn:

In allen anderen Fällen ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht für im Inland ausgeführte Umsätze eine Rechnungserstellung freiwillig. Für Auslandsgeschäfte gelten Sonderregelungen.

Notwendiger Rechnungsinhalt

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

ERBSCHAFTSTEUER:

Wer unentgeltlich ein Unternehmen erhält und fortführt, genießt Unterstützung durch den Fiskus. Dies gilt nicht nur für Kinder oder andere Verwandte. Von den Vorteilen profitieren kann etwa auch ein Mitarbeiter, dem sein kinderloser Chef den Betrieb schenkt.

Das Vermögen muss betrieblich genutzt sein, etwa in Form von Gebäuden, Fahrzeugen oder Maschinen. Verwaltungsvermögen, das nicht der Produktion dient oder zum Geschäftsfeld gehört, ist steuerpflichtig. Die Höhe des Vermögens ergibt sich aus dem durchschnittlichen Jahresgewinn mal 13,75. Die Steuervorteile gelten bis zum Betrag von 26 Millionen Euro.

Große Unternehmen mit einem höheren begünstigten Vermögen werden nur noch durch einen Steuererlass verschont, wenn die anfallende Schenkungsteuer nachweislich nicht aus dem Privatvermögen gezahlt werden kann. Fehlt der Nachweis, gilt bei Erwerben bis zu 90 Millionen Euro ein sogenannter Verschonungsabschlag.

Regelverschonung: 

85 Prozent des Betriebsvermögens sind im Rahmen der Regleverschonung steuerfrei, wenn der Nachfolger das Unternehmen fünf Jahre fortführt. Er kann Teile verkaufen, wenn er gleichzeitig investiert. Im Fünfjahreszeitraum dürfen maximal 150.000 Euro entnommen oder ausgeschüttet werden. Arbeitsplätze müssen im Wesentlichen erhalten bleiben. Das bemisst sich daran, in welcher Relation die Summe der in den fünf Jahren gezahlten Löhne zur Lohnsumme am Anfang steht.

Bei bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Prüfung, bei bis zu zehn müssen es mindestens 250 Prozent, bei bis zu 15 Beschäftigten 300 Prozent und ab 16 Beschäftigten 400 Prozent sein.

Optionsverschonung: 

Das Betriebsvermögen ist steuerfrei, wenn der Nachfolger die Firma sieben Jahre fortführt und maximal 150.000 Euro entnimmt. Für die Mindestlohnsumme gilt in diesem Fall: Bei bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Prüfung, bei bis zu zehn müssen es 500 Prozent, bei bis zu 15 Beschäftigten 565 Pro zent und ab 16 Beschäftigten 700 Prozent sein.

Familienunternehmen: 

Ist offen, ob Lohnsummenregel und Haltefrist einzuhalten sind, profitieren Nachfolger in Familienbetrieben von einem 30-prozentigen Abschlag. Gesellschaftsvertrag oder Satzung müssen zwei Jahre vor Übergabe regeln, dass nur begrenzt Gewinn sowie ein Teil des Betriebsvermögens entnommen werden darf. Anteile dürfen nur an Mitgesellschafter oder nahe Angehörige übertragen werden, ausscheidende Gesellschafter erhalten keine Abfindung zum Verkehrswert. Das gilt für 20 Jahre.

Stundung: 

Lässt sich Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht ohne Gefährdung des Betriebs zahlen, ist auf Antrag für sieben Jahre eine Stundung möglich, allerdings zu einem Zinssatz von sechs Prozent.

Sachbezugswerte 2021 für Lohnsteuer und Sozialversicherung:

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten),

sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbstbetriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit EUR 3,17 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

Mindestlohn 2022:

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2022 zunächst auf 9,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt dann zum 1. Juli 2022 auf brutto 10.45 Euro, Nach Ankündigung der Bundesregierung soll er noch in 2022 auf 12,00 € erhöht werden.  

Verjährung am 31.12.2021:

Mit Ablauf des 31.12. verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Entstanden ist der Anspruch auf den Kaufpreis oder den Werklohn, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Ausschlaggebend ist also die Erbringung der Leistung und nicht die Rechnungsstellung. Damit verjähren alle Vergütungsansprüche für Leistungen, die noch im Jahre 2018 abschließend erbracht worden sind. 

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen

Die Finanzverwaltung hat die Anwendungsregelungen umfassend überarbeitet. Folgende wesentliche Änderungen sind hervorzuheben: 

Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Unverändert besteht aber die Voraussetzung, dass über die erbrachten Leistungen mittels Rechnung abgerechnet und die Zahlung unbar auf ein Bankkonto des Leistenden erfolgt ist (dies gilt nicht für die haushaltsnahen – geringfügigen - Beschäftigungsverhältnisse i.S.v. § 35a Abs. 1 EStG, sog. „Haushaltsscheckverfahren“). Die vorgenannten Nachweise sind dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorzulegen.

Wechsel von der 1%-Methode zum Fahrtenbuch

Ein Wechsel der steuerlichen Abrechnungsmethode für dasselbe Auto während des Jahres ist nicht möglich. Nur zum 1. Januar eines Jahres können Sie von der 1%-Methode zum Fahrtenbuch wechseln.

Wenn Sie einen Firmenwagen haben, der Ihrem Betrieb zugeordnet ist, prüfen Sie jetzt, ob Sie die für Sie günstigere Methode gewählt haben. Jetzt haben Sie dafür ausreichend Zeit , um zum 1.1.2016 umzusteigen und dann ein Fahrtenbuch zu führen.

Wenn Sie Ihren Firmenwagen wechseln, also einen neuen kaufen, werden die Karten neu gemischt. Dann können Sie auch während des Jahres eine neue Abrechnungsmethode für den neuen Firmenwagen wählen!

Was Sie über Fahrtenbuch und 1%-Methode wissen sollten:

Egal ob angestellt oder selbstständig: Wenn Sie einen Firmenwagen haben, den Sie auch privat nutzen (und davon geht das Finanzamt fast immer aus), dann müssen Sie die private und die betriebliche Nutzung auseinanderrechnen. Nur die Kosten, die auf den betrieblichen Teil entfallen, können Sie bei der Steuer als Betriebsausgabe geltend machen.

Für diese Abrechnung gibt es zwei Methoden, wenn der Wagen zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird:

Fahrtenbuch:

Sie halten zeitnah, also möglichst nach jeder Fahrt, in einem gebundenen Buch, das nachträglich nicht geändert werden kann, alle Daten zu den gefahrenen Kilometern fest. Dazu fordert das Finanzamt folgende Angaben:

So ermitteln Sie exakt für jedes Jahr den genauen Anteil der privaten und betrieblichen Kilometer und teilen die Kosten entsprechend in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf.

Betriebsprüfer nehmen Fahrtenbücher besonders genau unter die Lupe. Entdecken sie auch nur kleine Fehler oder Ungereimtheiten, wird das Fahrtenbuch komplett verworfen und der Wagen nach der meist ungünstigeren 1%-Methode abgerechnet. 

Oft sind Steuernachforderungen die Folge.

1%-Methode:

Sie setzen monatlich 1 % des Bruttolistenpreises Ihres Fahrzeugs als Privatanteil an. Es gilt der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer (auch wenn Sie den Wagen gebraucht gekauft haben). Beispiel: Bruttolistenneupreis: 25.000 €, davon 1 % ergibt: 250 € monatlich und 3.000 € jährlich. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzen Sie dann diese 3.000 € als Einnahme und die tatsächlich entstandenen Pkw-Kosten als Betriebsausgabe an.

Diese Methode bereitet weniger Arbeit als ein Fahrtenbuch, kann aber immer wieder zu überhöhten Steuern führen, insbesondere wenn der Bruttolistenpreis des Wagens hoch war und die betriebliche Nutzung deutlich überwiegt.

Erleichterte Bilanzen für Kleinstunternehmen:

Kleinbetriebe in der Rechtsform einer Kapital- oder einer Personengesellschaft wie die GmbH oder die GmbH & Co. KG können weniger ausgedehnte Vorgaben für die Rechnungslegung nutzen. Hiervon können Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:

 Das das neue Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz enthält folgende praxisrelevante Eckpunkte:

 Kleinstkapitalgesellschaften können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen. 

 Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss, z.B. vereinfachte Gliederungsschemata, einfachere Gliederung in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 Vereinfachter Bilanzausweis beim Anlagevermögen; Voraussetzung: gesonderter Ausweis zumindest der gesondert im HGB bezeichneten Punkte.

 Wegfall der Verpflichtung zum Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktiv- sowie Passivseite; sie können in die Posten "Forderungen" bzw. "Verbindlichkeiten" aufgenommen werden. Die Pflicht zur Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten bleibt davon aber unberührt; auch das Steuerrecht sieht eine Ansatzpflicht in § 5 Abs. 5 EStG vor.

 Aufstellung nur einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung mit Mindestangaben. Anstelle von Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren kann folgende Darstellung gewählt werden:

 Nettoumsatzerlöse,

 Konkrete Verfahrensregelungen wie etwa zum Ordnungsgeld im Hinblick auf die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse.

Zulässigkeit von Online-Rechnungen:

Seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 können Rechnungen für die Lieferungen und Leistungen als nicht signierte PDF-Datei oder als E-Mail versendet werden. Es muss lediglich gewährleistet werden, dass mit Sicherheit die Herkunft der Rechnung belegt werden kann. Hierzu soll der Rechnungsempfänger nach der Gesetzesbegründung dokumentieren, dass die Rechnungen und die dort bezeichneten Waren oder Dienstleistungen auch mit den Bestellungen, Lieferscheinen o. ä. übereinstimmen.

Umsatzsteuervoranmeldungen - Verspätungszuschläge vermeiden!  

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Dauerfristverlängerungen können seit dem 1. Januar 2013 nur noch mit einem elektronischen Zertifikat an das Finanzamt übermittelt werden. 

Unternehmer müssen sich dazu im ElsterOnline-Portal unter registrieren lassen. Nach der Registrierung erhalten die Unternehmer das erforderliche Zertifikat. Die Registrierung sollte bereits jetzt im ElsterOnline-Portal erfolgen, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tagen dauern kann. Übermittlungen ohne Registrierung sind ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr möglich. Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steuer-Voranmeldung aus diesem Grunde erst nach der gesetzlichen Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, so muss der Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Dieser beträgt bis zu 10 Prozent der angemeldeten Steuer.


Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte

Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 1990 I R 168/85 , BFHE 161, 125 , BStBl II 1990, 903 ).

Bundesfinanzhof, X-R-57/09, Urteil vom 18.04.2012

Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf eine Pensionsanwartschaft

Der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft und zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft. 

 Für die Bewertung der verdeckten Einlage ist dabei auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft. Der Teilwert ist dabei unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Versorgungsberechtigte zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig ist.

 Im Falle des vollständigen Verzichts auf eine Pensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruches vor. Bei einem teilweisen Verzicht ist eine verdeckte Einlage insoweit anzunehmen, als der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen des Gesellschafter- Geschäftsführers den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verzichtsvereinbarung nur auf künftig noch zu erdienende Anwartschaften bezieht oder ob es sich dabei um eine Änderung einer Pensionszusage handelt, die mit einer Reduzierung der bisher zugesagten Versorgungsleistungen verbunden ist. 

 Es wird nicht beanstandet, wenn als erdienter Teil der Versorgungsleistungen bei einer Leistungszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der Teilanspruch aus den bisher zugesagten Versorgungsleistungen angesetzt wird, der dem Verhältnis der ab Erteilung der Pensionszusage bis zum Verzichtszeitpunkt abgeleisteten Dienstzeit einerseits und der ab Erteilung der Pensionszusage bis zu der in der Pensionszusage vorgesehenen festen Altersgrenze andererseits entspricht Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung einer Pensionszusage, sondern auf den Beginn des Dienstverhältnisses abzustellen.

BMF-Schreiben vom 14.08.2012 

Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung können Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften unabhängig von der Gewinnermittlungsart vorab einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen bis zu 200.000 € pro Betrieb steuermindernd abziehen. 

Ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionsentscheidungen ausreichend konkretisiert sind. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, verbindlich bestellt worden ist. Im Falle der Herstellung muss diese verbindlich beantragt oder mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes bereits tatsächlich begonnen worden sein. So fordert es das BMF. Grundlage hierfür ist die Rechtsprechung des BFH zur Bildung der ehemaligen Ansparrücklage im Falle der Neugründung eines Betriebs. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dieser Grundsatz auch hinsichtlich des neuen Investitionsabzugsbetrags.

Nach mehreren FG-Urteilen ist es jedoch für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht notwendig, dass wesentliche Betriebsgrundlagen im Falle eines noch nicht eröffneten oder wesentlich erweiterten Betriebs verbindlich bestellt sein müssen. Denn im Gegensatz zur ehemaligen Ansparabschreibung besteht durch die Vollverzinsung jetzt keine Missbrauchsgefahr einer Nutzung „ins Blaue hinein" mehr. Deshalb ist lediglich erforderlich, dass der Steuerpflichtige das begünstigte bewegliche Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.

Das FG Münster weist aber jetzt darauf hin, dass dennoch eine bereits im Abzugsjahr bestehende Investitionsabsicht bestehen und nachgewiesen werden muss. Dies gilt insbesondere in Fällen der Betriebseröffnung. Alternativ zur verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen muss auf Grundlage dieser Nachweise feststellbar sein, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und endgültig zur Anschaffung des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts entschlossen war. Besteht hingegen lediglich ein vager Investitionsplan, fehlt es an einer hinreichenden Absicht. An dieser mangelt es ebenfalls, wenn zwar ein Investitionsentschluss vorliegt, dieser aber vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig ist. Dann ergeben sich in diesem Einzelfall ebenfalls Zweifel, und dies insbesondere dann, wenn der Bedingungseintritt eher unwahrscheinlich ist. 

Wird im Abzugsjahr ein Angebot über den Kauf einer wesentlichen Betriebsgrundlage eingeholt, folgt hieraus nicht automatisch, dass der Steuerpflichtige eine hinreichend konkrete Investitionsabsicht hatte. Denn die Einholung eines Angebots besagt lediglich, dass er sich mit der Anschaffung beschäftigt hat. Sie sagt hingegen nichts darüber aus, ob er sich bereits zum Kauf entschlossen hatte oder aber noch in der Phase der Entscheidungsfindung war und hierzu den Markt beobachtete. Bei solchen und vergleichbaren Sachverhalten ist der Investitionsabzugsbetrag nicht zu gewähren, da unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine Investitionsabsicht festzustellen ist. 


FG Münster, Urt. v. 08.02.2012 - 11 K 3035/10 E 

FG Münster, Urt. v. 12.05.2011 - 10 K 4791/08 G,F, Revision unter IV R 22/11 

FG Münster, Urt. v. 21.01.2010 - 11 K 435/08 E, Revision unter III R 15/10

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.09.2010 - 12 K 12197/09, Revision unter VIII R 48/10

FG Niedersachsen, Urt. v. 03.05.2011 - 13 K 12121/10, Revision unter III R 37/11 

BFH, Urt. v. 19.10.2011 - X R 25/10

FG München, Urt. v. 26.10.2010 - 2 K 655/10, Revision unter X R 20/11

FG Nürnberg, Urt. v. 28.07.2011 - 7 K 655/10, Revision unter X R 42/11

BMF-Schreiben v. 08.05.2009 - IV C 6 - S-2139 b/07/10002, BStBl 2009 I 633, Tz. 28 ff.


Flexibilität durch Arbeitszeitkonten

Zwei Prozent aller Betriebe in Deutschland führen für ihre Mitarbeiter Arbeitszeitguthaben. Daraus kann zum Beispiel Pflegezeit oder der frühere Renteneintritt bestritten werden. Seit 2009 können Mitarbeiter Arbeitszeitguthaben ("Wertkonten") mit dem Ziel einer längerfristigen Freistellung aufbauen. Das so genannte Flexi II-Gesetz(Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen) macht dies möglich. Allerdings nutzen noch zu wenige Betriebe und Beschäftigte dieses Angebot. 

Wertguthaben sind ein Instrument, das den Beschäftigten im gesamten Lebenslauf Flexibilität und Freiraum bei ihrer Arbeitszeitorganisation geben kann. Die Wertguthaben können für Pflegezeiten oder einen früheren Renteneintritt ohne Abschläge genutzt werden. 

 Für die Unternehmen sind derartige Angebote an die Mitarbeiter in Zeiten knappen Fachkräfteangebots ein deutlicher Vorteil im Wettbewerb. Sie steigern die interne Flexibilität der Betriebe. 

Bereits ein Drittel der Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten hat flexible Arbeitszeitregelungen. Lediglich gut zwei % aller Betriebe haben dagegen Konten, bei denen ein fest definierter Ausgleichszeitraum von mehr als einem Jahr gilt. Das bedeutet also ein echtes Flexikonto, bei dem die Zeiten nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden müssen, sondern für Familienpflege oder früheren Renteneintritt genutzt werden können. 

 Arbeitnehmer können Wertguthaben unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anlegen, wenn sie genügend Arbeitszeit und Arbeitsentgelt angesammelt haben. Ein Aufbau der Wertguthaben ist beispielsweise möglich aus dem laufenden Gehalt, Überstundenvergütungen, Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) oder nicht genommenen Urlaubstagen.

Richtsatzsammlung

Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). 

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig, so kann der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Anwendung von Richtsätzen geschätzt werden.

In der Praxis muss leider beobachtet werden, dass bei Betriebsprüfungen eine Neigung besteht, die Verhältnisse des Einzelfalles den vorgegebenen Richtsätzen anzupassen. 

Folgende Fehler können festgestellt werden: 

- der Wareneinsatz wird insgesamt zu hoch angesetzt

- der Wareneinsatz beim Endprodukt wird zu gering angesetzt

- der Abgabepreis des Endproduktes wird zu hoch angesetzt

Durch diese Manipulationen gelingt es dem Prüfer, ein deutliches Mehrergbnis zu ermittlen, aus welchen sich in Einzelfällen horrende Steuernachforderungen ergeben haben.

Insbesondere in Branchen, die einem hohen Prüfungsrisiko unterliegen, sollten die aktuellen Werte der Richtsatzsammlung mit den Werten der Buchhaltung abgeglichen werden. 

    

Wichtige Fristen bei der Neueinstellung von Mitarbeitern 

Mit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit laufen bereits Ausschlussfristen:

 - Nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Aufnahme der Tätigkeit kann der Arbeitnehmer eine Mitgliedsbescheinigung der von ihm gewählten Krankenkasse vorlegen ( § 175 Abs. 3 SGB V). Der Arbeitnehmer ist insoweit darauf hinzuweisen, dass er die Krankenkasse frei wählen kann. 

 - Nur innerhalb einer Frist von einem Monat ab Aufnahme der Tätigkeit kann der Arbeitnehmer ein Statusfestellungsverfahren mit Wirkung für den Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragen ( § 7a Abs. 6 SGB IV). In Zweifelsfällen empfiehlt es sich allerdings den Antrag bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. 

 - Nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Bei Versäumung dieser Fristen kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.

Sofortmeldung für neue Arbeitnehmer

Seit 2009 gilt in verschiedenen Branchen die Sofortmeldungspflicht für neue Arbeitnehmer. Diese Verpflichtung soll der Schwarzarbeit engegenwirken. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich werden bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung regelmäßig Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit und Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben gestellt. 

Aber auch noch Jahre später bei der Überprüfung der Lohnunterlagen durch die Sozialversicherungsprüfer der Deutschen Rentenversicherung können Meldeverstöße festgestellt werden und entsprechende Bußgelder verhängt werden. 

 Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Meldungen an die Krankenkasse. Es handelt sich bei dieser um eine weitere gesetzlich vorgeschriebene Meldung. Die Meldung muss spätestens bis zu Beginn der Arbeitsaufnahme erfolgen. 

 Folgende Branchen sind betroffen: 

 Baugewerbe, 

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 

Personenbeförderungsgewerbe, 

Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 

Schaustellergewerbe, 

Unternehmen der Forstwirtschaft, 

Gebäudereinigungsgewerbe, 

Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 

Fleischwirtschaft. 

Aufdeckung von Korruptionsfällen durch das Finanzamt

Gemäß § 4 Abs. 5 Nr.10 EStG sind die Finanzämter verpflichtet, jeden Korruptionsverdacht der Staatsanwaltschaft zu melden. Dies gilt allerdings nicht in jedem Fall:

Wurden die gebuchten Bestechungsgelder nicht als Betriebsausgaben angesetzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG), wurde steuerpflichtgemäß agiert. Da die Bestechungsgelder nicht als Betriebsausgaben angesetzt wurden, hat das Finanzamt in diesem Fall keine Mitteilungsbefugnis aus § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG.

Sofern die Kosten als gemischt betrieblich und privat veranlasst gelten, scheitert ein Ansatz als Betriebsausgaben am Abzugsverbot des § 12 EStG, so dass § 4 EStG ebenfalls nicht anwendbar ist. 

Bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttungen. Es besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht der Finanzbehörde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG) 

Eine Mitteilungspflicht besteht auch nicht bei Anwendung des Abzugsverbots wegen Nichtbefolgung eines Benennungsverlangens nach § 160 AO. 

Bei Abgabe einer Selbstanzeige erfolgt die gesetzgeberisch erwünschte Rückkehr zur Normtreue. Die Angaben im Rahmen der Selbstanzeige können somit nicht zum Anknüpfungspunkt der Strafverfolgung gemacht werden. 

Auch die Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung berechtigen das Finanzamt nicht zur Mitteilung, da auch im Rahmen der Betriebsprüfung der Steuerpflichtige mitwirkungsverpflichtet (§ 200 AO) ist und dies auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§§ 328 ff. AO).

Die Ermittlungsergebnisse eines Steuerstrafverfahrens, die die Steuerfahndung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gewinnt, dürfen an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Für den Teil der weitergeleiteten Erkenntnisse, der auf den steuererheblichen Ursprungsangaben beruht, gilt aber gemäß § 393 Abs. 2 AO ein strafrechtliches Verwertungsverbot, so dass insoweit keine Strafe verhängt werden darf.

 

Rückkehr in die GKV

Die in der Praxis besonders einschneidende Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V gilt seit dem 01.01.2000 für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Durch diese Neuregelung, können Personen, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, weil sie mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen Bestehens einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit, nicht versicherungspflichtig waren, nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Dies ist selbst dann ausgeschlossen, wenn sie ein sehr geringes Einkommen haben, das unter die Beitragsbemessun

Damit soll verhindert werden, dass die Pflicht zur Krankenversicherung dadurch entsteht, dass Arbeitsverhältnisse so umgestaltet werden, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Tatsächlich führt die Regelung dazu, über 55-jährigen Personen eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung zu verwehren.

Dennoch kann es einen Weg geben, der die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung auch nach Voll­en­dung des 55. Le­bens­jah­res möglich macht.

 1. Auf­ga­be der selb­stän­di­gen Tä­tig­keit z.B. durch Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)

 2. Ein­tritt in die Fa­mi­li­en­ver­si­che­rung ( § 10 SGB V) des Ehegatten

 - Ge­samt­ein­kom­men klei­ner als (1/7 von 2.240) = ca. 320 €

 3. Auf­nah­me ei­ner ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Be­schäf­ti­gung ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

 oder 

 Ver­si­che­rungs­pflicht der Rent­ner ( § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) Vorraussetzung ist  90 % der zwei­ten Hälf­te des Er­werbs­le­bens Mitglied der GKV

 oder 

 - die Ver­si­che­rungs­pflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ( sog. Rück­keh­rer)


 Umlagepflicht für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren (U 1)

Zu Beginn eines Kalenderjahres ist von jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob die Vorraussetzungen für die Umlagepflicht für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn im vorangegangen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind. Praktikanten werden nicht mitgerechnet.

Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt anteilig angerechnet:

wöchentliche Arbeitszeit Anrechnungsfaktor 

bis 10 Stunden 0,25 

bis 20 Stunden 0,50 

bis 30 Stunden 0,75 

über 30 Stunden 1,00 

Maßgeblich ist nach der gesetzlichen Formulierung die vertraglich geschuldete Arbeitszeit. Da ab dem Jahr 2010 den Einzugsstellen auch die geleisteten Arbeitsstunden gemeldet werden müssen, wird ab dem Jahr 2010 im Rahmen der Betriebsprüfung der Rentenversicherung eine Überprüfung auch anhand der geleisteten Arbeitsstunden möglich sein.

Die Beitragssätze für U1 werden individuell von den Krankenkassen festgelegt. Die zuständige Ausgleichskasse ist immer die Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Der Beitragssatz bei der AOK Sachsen beträgt beispielsweise bis zu 3,1 % vom beitragspflichtige Entgelt.

Jedes Unternehmen sollte daher, bei der Einstellung von Beschäftigten, auch die Auswirkungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe im Auge zu behalten. 

Haftung des Steuerberaters für Steuernachforderungen

Der Kläger, der Getränke aus Automaten verkauft, nimmt seinen früheren Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass beim Verkauf von Getränken aus Automaten in den Jahren 2000 und 2001 Umsatzsteuer nicht nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7%, sondern in voller Höhe zu entrichten war. Er verlangt den Ersatz von ihm nach gezahlter Umsatzsteuerbeträge sowie Verzugszinsen für die Jahre 2000 und 2001.

 Der 3. Zivilsenat des OLG Celle hat ihm Recht gegeben.Ein Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auf steuerrechtliche Irrtümer wie Berechnung eines zu geringen Umsatzsteuersatzes hinzuweisen. Die dem Mandanten durch die – rechtmäßige – Steuernachforderung entstandenen Aufwendungen können dann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Mandant nachweist, dass er die sich bei Berechnung des korrekten Mehrwertsteuersatzes ergebenden höheren Preise für die von ihm vertriebenen Produkte am Markt hätte durchsetzen können.

Versicherungsfreiheit bisher Selbständiger

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erst,wenn der Beschäftigte in den drei vorangegangen Jahren jeweils ein Jahresarbeitsentgelt über der für ihn maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze bezogen hat und dies voraussichtlich auf dem laufenden Jahr so sein wird.

 War der neue Mitarbeiter vor der Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Tätigkeit jedoch selbständig tätig, ist er nicht versicherungsfrei, sondern unterliegt zunächst für drei Jahre ab Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung der gesetzlichen Versicherungspflicht. Wird dieser Sachverhalt im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, sind die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nachzuzahlen, wobei in der Arbeitgeber das Risiko der Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen trägt.

 Insbesondere bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern ist es daher ratsam, darauf zu achten, dass der neue Mitarbeiter, wenn er denn eine Vergütung über der für ihn geltenden Versicherungspflichtgrenze beziehen wird, auch nachweist, dass er in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor Aufnahme der neuen Tätigkeit auch tatsächlich im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt und in diesen drei Jahren ebenso ein Jahresarbeitsentgelt bezogen hat, das über der jeweils geltenden Versicherungspflichtgrenze lag.

 Allein die Tatsache, dass eine private Krankenversicherung bestand, reicht hierzu nicht aus. Eine sichere Bestätigung sind die jährlichen Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung oder entsprechende Nachweise des Rentenversicherungsträgers, aus denen sich das jeweilige Jahresarbeitsentgelt ergibt.

 Die bisher während der Selbständigkeit bestehende private Krankenversicherung kann für diesen Zeitraum, beitragsfrei oder ruhend gestellt werden können, so dass nach Ablauf der drei Jahre die bisher geltenden Konditionen ohne neue Gesundheitsprüfung weiter gelten.