Satzungen

SATZUNG DER V.o.G. „Badminton Sport Verein Eynatten“

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

 

 

Artikel 1

Bezeichnung

 

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht führt den Namen „Badminton Sport Verein Eynatten“, abgekürzt „BSV Eynatten“.

 

Die Bezeichnung befindet sich auf allen Dokumenten der Vereinigung und weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine V.o.G. handelt

 

 

Artikel 2

Sitz

 

§1 – Die Vereinigung hat ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

 

§2 – Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

 

§3 – Das Verwaltungsorgan hat die Befugnis, den Sitz der Vereinigung innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu verlegen.

 

§4 – Bei Sitzverlegung außerhalb der Region bedarf es sowohl eines Generalversammlungsbeschlusses sowie einer Übersetzung der Satzungen in die entsprechende andere Landessprache.

 

 

Artikel 3

Uneigennütziger Zweck und Tätigkeiten

 

Die Vereinigung bezweckt die Ausübung des Badmintonsports und dessen Verbreitung und Förderung in allen Bevölkerungskreisen, sowohl bei Jugendlichen wie Erwachsenen, durch sportliche Veranstaltungen, Übungsstunden und Teilnahme an Wettkämpfen und an jeglichen dem Badmintonsport dienlichen Veranstaltungen. Die Vereinigung verpflichtet sich, sich den diesbezüglich in Belgien existierenden Regeln anzupassen, und die Statuten des regionalen Badmintonverbandes, dem die Vereinigung angeschlossen ist, anzuwenden und einzuhalten.

 

Die Vereinigung achtet und fördert bei der Ausübung ihres Zwecks den Sportsgeist und Fairness und sorgt dafür, diese Werte allen Mitgliedern zu vermitteln.

 

Die Vereinigung kann alle Handlungen unbeweglicher, beweglicher oder finanzieller Art vornehmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf ihren Gegenstand beziehen. Sie kann sich in jeder Weise an allen Aktivitäten und Veranstaltungen beteiligen, die mit ihrem Zweck übereinstimmen und die geeignet sind, ihre Entwicklung zu begünstigen.

 

Die Vereinigung verfolgt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezüglicher Betätigungen.

 

 

Artikel 4

Dauer

 

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

 

 

KAPITEL II - MITGLIEDER

 

 

Artikel 5

Mitglieder

 

§1 – Die Vereinigung besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern.

 

§2 – Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als zwei betragen.

 

 

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

§1 – Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an das Verwaltungsorgan.

 

§2 – Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsorgans. Dieser wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§3 – Bei Mitgliedsanträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung von deren gesetzlichen Vertretern erforderlich.

 

§4 – Die Vereinigung hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

 

§5 – Der Erwerb der Mitgliedschaft wird wirksam, sobald der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde und der Verwaltungsrat einen entsprechenden Aufnahmebeschluss gefasst hat.

 

 

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

 

§1 – Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Tod;

b. durch Austritt, wobei dieser durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat erfolgt. Der Verwaltungsrat setzt die Mitglieder anlässlich der jährlichen ordentlichen Generalversammlung über den Austritt in Kenntnis;

c. durch Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge. In diesem Fall gilt ein Mitglied als ausgetreten, wenn es den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der durch den Verwaltungsrat jährlich festzulegenden Frist entrichtet (gemäß Artikel 8,
Abs. 2). Der Verwaltungsrat setzt die Mitglieder anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über den Austritt in Kenntnis;

d. durch Ausschluss:

i.   wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

ii.  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines,

iii. wegen schwerer Zuwiderhandlung gegenüber den Regeln der Ehrerbietung
  oder der Anständigkeit.

 

§2 – Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden. Es müssen zwei Drittel (2/3) der Mitglieder anwesend sein. Der Ausschluss muss in der Einladung zur Generalversammlung erwähnt sein.

 

Das Mitglied muss von der Generalversammlung angehört werden können. Ein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied (sowie seine Rechtsnachfolger) hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Erstattung der von ihm bezahlten Beiträge nicht verlangen.

 

§3 –Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermögen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegeln noch ein Inventar anfordern oder beantragen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, alle Dokumente der Vereinigung zurückzugeben.

 

§4 – Gemäß Artikel 7 der Datenschutzgrundverordnung hat jede Person das Recht, seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widerrufen. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds aufgrund der Unmöglichkeit der vorschriftsmäßigen Mitgliedsverwaltung solange ausgesetzt, bis die in Artikel 9 erwähnten Daten wieder erhoben werden können.

 

 

Artikel 8

Beiträge

 

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt. Diese werden jedes Jahr durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitgliedsgliederungen festgelegt. Alle Mitgliedsbeiträge enthalten die Einschreibegebühr an den regionalen Badmintonverband, an den die Vereinigung angeschlossen ist. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich entrichtet werden und haben Gültigkeit für die Periode einer Spielsaison, die vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres dauert. Der Verwaltungsrat legt jährlich die Frist fest, innerhalb der der Beitrag zu entrichten ist.

 

Als Mitgliedshöchstbetrag werden 250 € pro Mitglied pro Spielsaison festgelegt.

 

 

Artikel 9

Kommunikation, Mitgliederregister und Datenschutz

 

§1 – Die Kommunikation der Vereinigung gegenüber Dritten und gegenüber ihren Mitgliedern kann in elektronischer Form über die E-Mail-Adresse der Vereinigung erfolgen.

 

§2 – Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register wird in elektronischer Form durch den Verwaltungsrat des Vereins geführt. Es enthält folgende Mindestinformationen in Bezug auf die Mitglieder:

1. bei natürlichen Personen:

Name; Vornamen; Geburtsdatum; Wohnsitz; Geschlecht; Kontaktinformationen; Mitgliedsnummer bei der LFBB;

2. bei juristischen oder öffentlichen Personen:

Bezeichnung; Rechtsform; Sitz; Kontaktinformationen.

 

 

Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält, einzutragen.

 

Die Verarbeitung der in Absatz 1 aufgeführten Informationen dient der korrekten Verwaltung des Vereins, der Kommunikation zwischen Verwaltungsrat und Mitgliedern, der Meldung der Mitglieder beim Verband, zur Planung und Ausführung von Vereinsaktivitäten und als Bezuschussungsgrundlage durch die öffentliche Hand. Unbeschadet des Widerrufsrechts werden die Daten höchstens während 25 Jahren nach Ende der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aufbewahrt.

 

§3 – Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen wird den Mitgliedern ein Recht auf Einsichtnahme gewährt. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen und begründeten Antrag an das Verwaltungsorgan, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in das Register vereinbaren.

 

Der Verwaltungsrat ist im Sinne von Artikel 4 der Datenschutzgrundverordnung der verantwortliche Verarbeiter der personenbezogenen Daten.

 

 

KAPITEL III – ORGANE DER VEREINIGUNG

 

 

Artikel 10

Organe der Vereinigung

 

Organe der Vereinigung sind:

1. die Generalversammlung;

2. der Kassenprüfer;

3. das Verwaltungsorgan, nachstehend auch „Verwaltungsrat“ oder „Vorstand“ genannt.

 

Artikel 11

Generalversammlung

 

§1 – Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:

 

a. die Änderung der Satzung;

b.     die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

c.     die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer;

d. die den Verwalter und Kassenprüfern zu erteilende Entlastung;

e.     die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

f.      die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Verwaltungsrats;

g.     die freiwillige Auflösung der Vereinigung;

h.     den Ausschluss eines Mitgliedes;

i.      die Umwandlung der VoG in eine internationale VoG (IVoG), eine als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft oder ein anerkanntes genossenschaftliches Sozialunternehmen;

j.      eine unentgeltliche Gesamteinlage tätigen oder annehmen;

k.     alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und  

l.      aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

 

§2 - Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

 

 

Artikel 12

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen

 

§1 – Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese muss bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres der VoG, also bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres, stattfinden. Diese Generalversammlung wird als ordentliche Generalversammlung bezeichnet.

 

§2 – Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn:

1. mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag ist beim Präsidenten des Verwaltungsrats einzureichen und beinhaltet die von den antragstellenden Mitgliedern erstellte Tagesordnung. Dem Wunsch auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist binnen eines Monats ab Beantragung stattzugeben.

2.  der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hält.

 

§3 – Die Einladung wird vom Verwaltungsorgan durch E-Mail der Vereinigung vorgenommen. Die Einladung muss jedem Mitglied wenigstens 15 Tage vor der Versammlung zugesandt werden. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben. Ein Vorschlag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist, wird auf die Tagesordnung gesetzt.

 

§4 – Die Generalversammlung wird von dem Präsidenten des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder, mangels Stellvertreter, dem ältesten anwesenden Verwaltungsratsmitglied, geleitet.

 

§5 – Als stimmberechtigt gilt jedes volljährige Mitglied.

 

§6 – Alle volljährigen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen. Weder ein Mitglied noch ein Dritter kann mehr als ein Mitglied vertreten. Die Vollmachten werden dem Leiter der Generalversammlung zu deren Beginn unterbreitet.

 

§7 – Generalversammlungen, die nicht über die Änderung der Satzung oder den Ausschluss eines Mitglieds beraten, sind beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden für die Mehrheitsfindung nicht eingerechnet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

 

§8 Auf Antrag von zwei Dritteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend den Ausschluss eines Mitgliedes, die Auflösung der Vereinigung, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan oder Satzungsänderungen.

 

§9 – Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen genau in der Einberufung angegeben worden sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder auf der Versammlung anwesend oder vertreten sind.

 

Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, wird eine neue Einberufung getätigt und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen 15 Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

 

Eine Änderung der Satzung gilt nur dann als angenommen, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

 

Eine Änderung, die Gegenstand oder uneigennützigen Zweck der Vereinigung betrifft, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

 

Die weiteren Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Gesetz der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 vorgesehen sind.

 

 

Artikel 13

Kassenprüfer

 

§1 – Die Generalversammlung bezeichnet unter ihren Mitgliedern jedes Jahr einen oder mehrere Kassenprüfer, die mit der finanziellen Prüfung der Geschäftsführung des Verwaltungsrats beauftragt werden und welche die Kasse der Vereinigung für das kommende Geschäftsjahr überprüfen.

 

§2 – Ein Kassenprüfer wird für 2 Jahre gewählt, kann aber wiedergewählt werden.

 

§3 – Die Kassenprüfer verfügen über ein uneingeschränktes Recht der Überwachung aller finanziellen Operationen der Vereinigung. Sie können zu jedem Zeitpunkt die Konten und Belege der Vereinigung einsehen.

 

Der Jahresabschluss der Vereinigung wird, nachdem sie durch die Kassenprüfer überprüft wurden, der Einladung der ordentlichen Generalversammlung angehängt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

 

 

§4 – Der Rechnungslegung muss durch die Generalversammlung zugestimmt werden. Diese Zustimmung entlastet die Verwaltungsratsmitglieder und die Kassenprüfer.

 

§5 – Das eventuelle positive Ergebnis der Jahresabrechnung bleibt Eigentum der Vereinigung und wird ausschließlich zum Erreichen der Ziele der Vereinigung verwendet.

 

 

Artikel 14

Verwaltungsorgan

 

§1 – Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsorgan (auch „Verwaltungsrat“ oder „Vorstand“ genannt) verwaltet, das als Kollegium handelt und mindestens drei Verwalter zählt, die natürliche oder juristische Personen sind.

 

§2 – Für die Vertretung der juristischen Person im Verwaltungsorgan muss eine natürliche Person als ständiger Vertreter benannt werden.

 

§3 – Verwalter werden von der Generalversammlung der Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Sie können zu jeder Zeit von der Generalversammlung abberufen werden. Ihr Mandat wird unentgeltlich ausgeübt.

 

§4 – Wird die Stelle eines Verwalters vor Ablauf seines Mandats frei, haben die verbleibenden Verwalter das Recht, einen neuen Verwalter zu kooptieren.

Die nächstfolgende Generalversammlung muss das Mandat des kooptierten Verwalters bestätigen; bei Bestätigung beendet der kooptierte Verwalter das Mandat seines Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Verwalters mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans bis zu diesem Zeitpunkt.

 

§5 – Das Verwaltungsorgan verfügt über alle nötigen Befugnisse, um die Interessen der Vereinigung zu vertreten. Alles, was aufgrund der Satzungen oder eine Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder den Kassenprüfern vorbehalten ist, fällt in seine Zuständigkeit.

 

§6 – Verwalter kann derjenige werden, der:

a. Vereinsmitglied ist;

b. das Alter von 18 Jahren erreicht hat.

 

§7 – Das Verwaltungsorgan wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Schriftführer und einen Kassenführer und gegebenenfalls für jeden dieser Funktionsträger einen Stellvertreter.

 

§8 – Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die interne Funktionsweise des Verwaltungsrates, und insbesondere:

a. die Aufgabenbeschreibung der in §7 erwähnten Funktionsträger;

b. die Protokollführung.

 

§9 – Das Verwaltungsorgan ist zuständig für die Ernennung einer oder mehrerer Person/en, die die Vereinigung gegenüber Dritten vertritt/vertreten.

 

§10 – Eine Wiederwahl von Verwaltern ist möglich.

 

 


Artikel 15

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrats

 

§1 – Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Präsidenten oder von mindestens 1/5 der Verwaltungsratsmitglieder wenigstens drei Mal pro Jahr einberufen. Darüber hinaus können so viele Sitzungen einberufen werden, wie es der Verwaltungsrat für nötig erachtet.

 

§2 – Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

 

§3 – Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann ein anderes Verwaltungsratsmitglied mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrats beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

 

§4 – Der Präsident leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Sitzung und mangels Stellvertreter das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

 

 

§5 – Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden für die Mehrheitsfindung nicht eingerechnet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

 

 

Artikel 16

Haftung der Verwalter

 

§1 – Verwalter und andere Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung einer juristischen Person tatsächlich auszuüben, haften der juristischen Person gegenüber für Fehler in der Ausführung ihres Auftrags. Gleiches gilt Dritten gegenüber, sofern der begangene Fehler ein außervertraglicher Fehler ist.

 

§2 – Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates. Die Verwalter sowie die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung der Vereinigung tatsächlich auszuüben, sind jedoch nur für Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen haftbar, die offensichtlich über den Rahmen hinausgehen, in dem normal vorsichtige und sorgfältige Verwalter unter denselben Umständen nach vernünftigem Ermessen anderer Meinung sein können.

 

§3 – Bildet das Verwaltungsorgan ein Kollegium, so haften die Verwalter gesamtschuldnerisch für die Entscheidungen und Versäumnisse dieses Kollegiums. Auch wenn das Verwaltungsorgan kein Kollegium bildet, haften die Verwalter sowohl gegenüber der Vereinigung als auch gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung der Vereinigung ergeben.

 

§4 – Verwalter sind jedoch von ihrer Haftung für Fehler, an denen sie nicht mitgewirkt haben, befreit, wenn sie den Fehler allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsorgans gemeldet haben. Wird der Bericht an ein kollegiales Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erstattet, so sind dieser Bericht und die Diskussionen, zu denen er Anlass gibt, in das Protokoll aufzunehmen.

 

§5 – Die Höhe der zivilrechtlichen Haftung richtet sich nach der Größe der Vereinigung.

 

Artikel 17

Interessenkonflikt

 

§1 - Muss das Verwaltungsorgan eine Entscheidung treffen oder sich über ein Geschäft aussprechen, die in seine Zuständigkeit fallen und bei denen ein Verwalter ein unmittelbares oder mittelbares vermögensrechtliches Interesse hat, das dem Interesse der Vereinigung entgegensteht, muss dieser Verwalter die anderen Verwalter davon in Kenntnis setzen, bevor das Verwaltungsorgan einen Beschluss fasst. Seine Erklärung und seine Erläuterungen zu der Art dieses entgegengesetzten Interesses werden im Protokoll der Versammlung des Verwaltungsorgans aufgenommen, das diesen Beschluss fassen muss. Das Verwaltungsorgan darf solche Beschlüsse nicht übertragen.

 

§2 - In keiner Vereinigung darf ein Verwalter, für den ein Interessenkonflikt wie in Absatz 1 erwähnt vorliegt, an der Beschlussfassung des Verwaltungsorgans in Bezug auf solche Entscheidungen oder Geschäfte oder an diesbezüglichen Abstimmungen teilnehmen. Liegt für die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwalter ein Interessenkonflikt vor, wird die Entscheidung oder das Geschäft der Generalversammlung vorgelegt; wird die Entscheidung oder das Geschäft von der Generalversammlung gebilligt, kann das Verwaltungsorgan sie ausführen.

 

 

Artikel 18

Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Präsidenten und den durch ihn jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben und in das Beschlussregister des Vereins einzutragen. Das Beschlussregister wird elektronisch geführt.

 

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Präsidenten oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag beim Schriftführer jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.

 

Das elektronische Beschlussregister wird durch den Schriftführer verwaltet.

 

 

KAPITEL IV – TÄGLICHE GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

 

 

Artikel 19

Vertretung der Vereinigung

 

§1 - Die Vereinigung ist rechtgültig gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten durch zwei Verwalter, die gemeinsam handeln.

 

 

§2 – Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, sowie die Vertretung für alle Urkunden und insbesondere solchen, in denen ein öffentlicher Beamter oder ein vereidigter Träger eines öffentlichen Amts interveniert, werden im Namen der Vereinigung durch den Präsidenten und ein weiteres Verwaltungsratsmitglied geführt, Beitreibungen durch seinen Präsidenten oder eine hierzu beauftragte Person.

 

 


Artikel 20

Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tätigkeitsbericht

 

§1 – Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

 

§2 - Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen geregelt.

 

§3 - Das Verwaltungsorgan setzt den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres auf. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorgelegt.

 

§4 - Der Jahresabschluss muss beim Unternehmensgericht hinterlegt werden.

 

§5 - Gemäß Artikel 13 und 14 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates.

 

§6 - Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung.

 

 

KAPITEL V – SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

 

 

Artikel 21

Auflösung

 

§1 - Im Falle der freiwilligen Auflösung kann die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Die außerordentliche Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Nettobestands nach der Tilgung der Schulden. Die Verwendung muss in jedem Fall einem uneigennützigen Zweck entsprechen und einem anderen ostbelgischen Badmintonverein oder Sportverband zugutekommen.

 

§2 - Es ist untersagt, das Restvermögen den Mitgliedern zugutekommen zu lassen.

 

§3 - Für die freiwillige Auflösung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

 

 

 

Geschehen zu Raeren am 09. Dezember 2023