Statuten der Genossenschaft Energie Mörschwil (GEM)
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Artikel 1 Name
Unter dem Namen «Genossenschaft Energie Mörschwil», kurz «GEM» besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in Mörschwil. Die Dauer der Genossenschaft ist unbefristet.
Artikel 2 Zweck
Die Genossenschaft Energie Mörschwil (GEM) bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe den Bau und den Betrieb von Anlagen und Projekten für erneuerbare Energien sowie Investitionen in solche Anlagen und Projekte. Dies soll es den Genossenschaftern ermöglichen, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten und zur Steigerung der Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen beizutragen.
Die Genossenschaft fördert bezüglich neuer Erkenntnisse in ihrem Tätigkeitsbereich den Informationsaustausch unter den Genossenschaftern/Genossenschafterinnen. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmungen im Bereich erneuerbarer Energien beteiligen sowie Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten.
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3 Mitgliedschaft
Genossenschafter/in bzw. "Mitglied" der Genossenschaft Energie Mörschwil (GEM) können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, die den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen. Die Anteilscheine werden von der Verwaltung zum Nominalwert von CHF 1'000.- zuzüglich einem von ihr festgelegt einmaligen Eintrittsgeld (Agio) pro Anteilschein ausgegeben. Ein Mitglied kann ohne Zustimmung der Genossenschaftsversammlung nicht mehr als 20% des Anteilscheinkapitals auf sich vereinen.
Weiter kann der Erwerb von Anteilscheinen durch die Verwaltung nach Massgabe von Art. 19 beschränkt werden. Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form an die Genossenschaftsverwaltung zu richten. Über die Aufnahme eines Mitgliedes befindet die Verwaltung.
Rekursinstanz ist die Generalversammlung. Mit nachfolgender Bezahlung von mindestens einem Anteilschein plus Agio werden die Bewerber/innen Mitglied der Genossenschaft.
Artikel 4 Haftung
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit oder die Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.
Artikel 5 Ausscheiden, Ende der Mitgliedschaft und Abfindung
a) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, bei juristischen und öffentlich-rechtlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Anteilscheine des ausscheidenden Mitglieds.
b) Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben erhalten eine Abfindung gemäss Art. 20.
c) Anteile können auf Vorschlag des ausscheidenden Mitgliedes auf ein neues- oder anderes Mitglied übertragen werden. Vorbehalten bleiben die Genehmigung des Beitrittsgesuches eines neuen Mitgliedes durch die Verwaltung sowie die Obergrenze am Anteilscheinkapital pro Mitglied gemäss Art. 3 und/oder gemäss Art. 19.
Artikel 6 Ausschluss
Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck und/oder die statutarischen Bestimmungen kann ein Mitglied durch die Verwaltung ausgeschlossen werden. Rekurs Instanz ist die Generalversammlung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Obligationenrecht.
Artikel 7 Vererbung
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Genossenschafters/der Genossenschafterin. Erben können die Abfindung gemäss Art. 5b und Art. 18ter beantragen. Die Auszahlung erfolgt zuhanden der ungeteilten Erbschaft oder bei bereits erfolgter Teilung an die gemäss Teilungsakt berechtigten Erben.
III. ORGANE
Artikel 8 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung (GV),
b) die Verwaltung (intern auch Vorstand genannt) (VS),
c) die Kontrollstelle (KS).
A. Die Generalversammlung (GV)
Artikel 9 Befugnisse
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV). Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
• Festlegung und Änderung der Statuten;
• Wahl des Präsidenten und der übrigen Verwaltung sowie der Kontrollstelle;
• Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes, Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und die Verzinsung/Abfindung von Anteilscheinen;
• Entlastung der Verwaltung und Genehmigung der Vergütung;
• Beschlussfassung über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder die ihr durch die Verwaltung vorgelegt werden;
• Kenntnisnahme des Budgets;
• Freiwillige Auflösung der Genossenschaft.
Artikel 10 Einberufung einer Generalversammlung
Die ordentliche GV ist durch die Verwaltung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten. Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag über E-Mail einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, der Jahresbericht und die Jahresrechnung und bei einer Statutenänderung, der Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.
Anträge, die an der GV behandelt werden sollen, sind der Verwaltung bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden.
Artikel 11 Ausserordentliche Generalversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann durch die Verwaltung, durch die Kontrollstelle oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder, bei weniger als 30 Mitgliedern mindestens 3, dies verlangen, erfolgen. Diese hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden.
Artikel 12 Stimmrecht und Vertretung
Jedes Mitglied hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, doch kann keine/kein Bevollmächtigte/r mehr als ein Mitglied vertreten.
Artikel 13 Beschlussfassung
Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme des Präsidenten. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
B. Die Verwaltung (VS)
Artikel 14 Verwaltung, Amtsdauer und Vergütung
Die GV wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Verwaltung, wobei deren Mehrheit Genossenschafter/-in sein muss. Sie besteht mindestens aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin und dem Kassier/der Kassierin.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Die Verwaltung erhält für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die durch die Verwaltung vorgeschlagene Vergütung ist durch die GV zu genehmigen.
Artikel 15 Kompetenzen und Unterschriftenregelung
In die Kompetenz der Verwaltung fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.
Die Verwaltung konstituiert sich selbst. Sie bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen, welche kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt sind. Für besondere Sachgeschäfte kann sie die Zeichnungsberechtigung auch an eine Einzelperson zeitlich befristet delegieren. Dauerhaft Zeichnungsberechtigte müssen im Handelsregister eingetragen sein.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder anwesend sein muss.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die doppelte Stimme des Präsidenten.
Artikel 16 Externe Beratung und Arbeitsgruppen
Im Rahmen ihrer Befugnisse ist die Verwaltung berechtigt, zur Erledigung spezieller Sachgeschäfte Arbeitsgruppen zu wählen und Fachpersonen oder spezialisierte Organisationen beizuziehen. Diesen kommt nur beratende Stimme zu.
C. Die Kontrollstelle (KS)
Artikel 17 Kontrolle der Jahresrechnung
Die GV wählt auf Vorschlag der Verwaltung eine Revisionsstelle (RS) oder eine interne Kontrollstelle.
Die Revisionsstelle bzw. die interne Kontrollstelle werden für zwei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die GV kann die Revisions- oder Kontrollstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
Hat die Genossenschaft im Durchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann mit Zustimmung sämtlicher Genossenschafter/innen auf die Durchführung einer eingeschränkten Revision im Sinne des Gesetzes verzichtet werden. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jede/r Genossenschafter/in hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision ab dem nächsten Geschäftsjahr zu verlangen.
Bei einem Verzicht auf eine eingeschränkte Revision wählt die Generalversammlung eine interne Kontrollstelle (IK). Dieses besteht aus zwei Revisoren/Revisorinnen, die nicht Genossenschafter/in zu sein brauchen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
IV. GENOSSENSCHAFTSKAPITAL
Artikel 18 Finanzierung
Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:
• Anteilscheine von nominal Fr. 1'000.- plus einem von der Verwaltung festgelegten einmaligen Eintrittsgeld (Agio) pro Anteilschein.
• Genossenschafter-Darlehen
• Allgemeine Spenden, Schenkungen und Legate von Firmen und Privaten
• Erarbeitete Mittel
• Ertrag aus Stromverkauf
• Fremdkapital
Die Verwaltung legt die Höhe und Laufzeit der Darlehen fest. Die Finanzierung hat so weit als möglich, aber mindestens zu 30% des Gesamtkapitals über Genossenschaftskapital und Genossenschafter-Darlehen zu erfolgen.
Artikel 19 Beschränkung des Erwerbs von Anteilscheinen
Der Erwerb von weiteren Anteilscheinen bzw. mehr als einem Anteilschein beim Eintritt kann wie folgt beschränkt werden:
Aus wichtigen Gründen, z. B. bei einem Mangel an ausführungsbereiten Projekten, kann die Verwaltung festlegen, wie viele Anteilscheine jedes bestehende und/oder neu eintretende Mitglied maximal erwerben darf. Die Verwaltung kann den Erwerb zusätzlicher Anteilscheine auch ganz ausschliessen.
Artikel 20 Abfindung beim Ausscheiden und Rückgabe von Anteilscheinen
a) Ausscheidende Mitglieder erhalten als Abfindung für jeden Anteilschein einen Anteil am Genossenschaftsvermögen nach Art. 864 Abs. 1 OR. Die Abfindung bestimmt sich nach dem bilanzmässigen Reinvermögen der Genossenschaft unter Ausschluss allfälliger Reserven, die eigens zur Deckung von Verlusten geäufnet wurden. Die Berechnung erfolgt durch Division des Eigenkapitals, wie es in der genehmigten Bilanz per Ende des Geschäftsjahres ausgewiesen ist, durch die Anzahl der am Bilanzstichtag ausgegebenen Anteilscheine (unter Einschluss der Anteilscheine der ausscheidenden Genossenschafter/innen). Massgeblich ist die Bilanz desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem das Ausscheiden erfolgt. Die Verwaltung nimmt die Berechnung und Auszahlung der Abfindung vor. Sie gibt den Abfindungsbetrag pro Anteilschein jährlich im Geschäftsbericht bekannt.
b) Ein zusätzliches Recht auf Rückzahlung von Anteilscheinen gemäss Art. 864 Abs. 2 OR besteht nicht.
c) Die Auszahlung der Abfindung kann bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden (OR 864 Abs. 2 OR analog). Ein teilweiser Aufschub und/oder eine Auszahlung in Raten sind möglich. Über den (teilweisen) Aufschub der Auszahlung bzw. die Auszahlung in Raten entscheidet die Verwaltung.
d) Geben Mitglieder, welche über mehrere Anteilscheine verfügen, einzelne Anteilscheine an die Genossenschaft zurück, erhalten sie eine Abfindung für jeden zurückgegebenen Anteilschein, die unter analoger Anwendung der Regeln zur Abfindung beim Ausscheiden bestimmt und ausbezahlt wird (insbesondere auch unter Einschluss der Aufschubmöglichkeit gemäss Absatz c).
Artikel 21 Verwendung des Reingewinnes
Der Erfolg wird auf Grund der Bilanz und Erfolgsrechnung festgestellt. Die Verwaltung erarbeitet einen Vorschlag zuhanden der GV. Der Reingewinn ist nach Verrechnung mit allfälligen Vorjahresverlusten wie folgt zu verwenden:
• Vorab sind mindestens 10% dem Reservefonds zuzuweisen, bis dieser einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht. Der Reservefonds dient zur Deckung allfälliger Verluste und darf nicht zur Abfindung von Mitgliedern oder eine Ausschüttung an diese verwendet werden.
• Sodann können die Anteilscheine verzinst werden. Dabei werden neu ausgegebene Anteilscheine im Jahr ihrer Liberierung pro rata verzinst. Massgebend ist der Zahlungseingang bei der Bank. Ebenso werden bei einem Ausscheiden die Anteilscheine pro rata verzinst. Wird die Rückzahlung von der Verwaltung im Sinne von Art. 20 hinausgeschoben, so erfolgt auch hier eine anteilmässige Verzinsung bis zur Auszahlung der Abfindung.
• Der Rest fällt dem Gewinnvortragskonto zu.
Artikel 22 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Artikel 23 Projektrealisierung
Projekte und Anlagen dürfen erst ausgeführt werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.
V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Mitteilungen
Publikationsorgan der Genossenschaft ist das schweizerische Handelsamtsblatt.
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per E-Mail oder, falls von einzelnen Mitgliedern ausdrücklich gewünscht, alternativ individuell per Post. Zusätzlich werden sie auf der Homepage der Genossenschaft im Mitgliederbereich publiziert.
Artikel 25 Statutenänderung, Auflösung und Liquidation
Zur Statutenänderung sowie zur Auflösung und Liquidation der Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen. Ergibt die Liquidation nach der Rückzahlung der Schulden und der Genossenschaftsanteile einen Überschuss, so ist dieser den Mitgliedern proportional zu ihren Anteilscheinen auszuzahlen.
Die GV kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen.
Sofern die GV nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese von der Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Artikel 911 ff. OR.
Artikel 26 Gültigkeit der gesetzlichen Bestimmungen
Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 828 ff. OR.
Artikel 27 Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 02. November 2022 angenommen worden und treten mit deren Annahme in Kraft.
Mörschwil, 02. November 2022