Bauinfotag am Samstag 13. Juni 2026
Der Freistaat Bayern setzt neue Impulse in der Klimastrategie und hat eine Holzbauförderung ins Leben gerufen. Mit der Förderung erhofft man sich, dass Ressourcen geschont werden und vermehrt auf Bauelemente aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen gesetzt wird. Bayern übernimmt damit eine Vorreiterrolle und gibt Vollgas in Sachen Klimaneutralität bis 2040.Förderfähig ist die langfristig gespeicherte Kohlenstoffmenge in den Bauelementen und Dämmstoffen. Je gespeicherte Tonne Kohlenstoff kann ein Zuschuss von 500 € abgerufen werden. Die genaue Menge des gebundenen Kohlenstoffs wird mithilfe eines vorgegebenen Berechnungstools nachgewiesen. Maßnahmen unter 25.000 € werden nicht gefördert, und die maximale Höhe der Förderung beträgt 200.000 € je Baumaßnahme. Voraussetzung ist, dass die Tragkonstruktion überwiegend aus Holz besteht.
Die Förderung greift beim Neubau nur ab Gebäudeklasse 3, mit mindestens 3 Wohneinheiten. Bei einer Aufstockung oder Erweiterung müssen mindestens 2 neue Wohneinheiten geschaffen werden, damit die Förderbedingungen erfüllt werden. Bauherren, die ihr Einfamilienhaus bauen, profitieren daher von der Förderung leider nicht. Auch Gebäude für soziale Infrastruktur und öffentliche Zwecke (Schule, KiGa, ...) können die Förderung beantragen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Quelle: https://www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/gebaeudeundenergie/foerderprogramme/bayfholz/index.php
Mit dem Wachstumschancengesetz
Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen.
Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. So wollen wir auch die Umsetzung von Projekten anreizen, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen – z. B. Probleme bei der Finanzierung – noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden.
Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten.
Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz nochmal verbessert: Der Anwendungszeitraum für Neufälle wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m² erhöht.
Quelle: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/BMWSB/DE/2024/03/degressive-afa.html