§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Notruf für wilde Tiere – Rechte für Tiere“.
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 18273 Güstrow.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein „Notruf für wilde Tiere – Rechte für Tiere “ verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
(2) Verletzte Wildtiere und mutterlose Jungtiere sind im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zu bergen, tierärztlich zu versorgen und anschließend an die zuständige
Verantwortung zu übergeben, das heißt in anerkannte Pflegestellen zu transportieren.
Wildtiere, welche temporär in Pflegestellen leben müssen, werden falls nötig, weiterhin veterinärmedizinisch versorgt,
artgerecht gefüttert und auf eine eventuelle Auswilderung vorbereitet.
An oberster Stelle steht immer das Wohlergehen des Tieres. Mittel des Vereins dürfen nur für
den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Finanzielle Mittel aus Beiträgen, Fördermitteln, wie auch Spenden, dürfen nur
für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,
begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Unterstützung der Gemeinden und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bei der
Tierrettung;
b) Mitarbeit bei den Medien und Gemeinden;
c) Wie in § 2 beschrieben;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Erträge aus Veranstaltungen;
b) Spendensammlungen;
c) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Der Verein kann sich eine Beitrags – und Gebührenordnung geben.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Es sind im Verein ordentliche und außerordentliche Mitglieder zu unterscheiden. Ordentliche Mitglieder (aktiv) sind Jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder haben kein rechtliches Mitbestimmungsrecht, sie sind
stille Unterstützer im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Es obliegen Ihnen keine Rechte und Pflichten.
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2 Satzung des Vereins „Notruf für wilde Tiere – Rechte für Tiere, Güstrow“
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ab dem 18. Lebensjahr sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich, daraus resultiert ein persönliches
Vorstellungsgespräch des Antragstellers mit mindestens einem Vorstandsmitglied, welches
über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluss. Bei Ausschluss des Mitgliedes oder fristlosem Austritt des Mitgliedes
durch das Mitglied, ist die Kündigung sofort wirksam. Beitragsrückerstattung kann nicht
erfolgen.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss
dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.
(3) Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ein Grund muss nicht zwingend
genannt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von den Vorständen auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Vorstandschaft kann einem Mitglied auch dann
kündigen, wenn sie Schaden vom Verein abwenden muss.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht, steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10) und der Vorstand (§§ 11 bis
13).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss der Vorstände oder der ordentlichen Generalversammlung;
b) Schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder, binnen 4 Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind Seite 3 von 6
3 Satzung des Vereins „Notruf für wilde Tiere – Rechte für Tiere, Güstrow“
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind zum vereinbarten Termin vor der
Generalversammlung bei den Vorständen schriftlich einzureichen und es muss gewährleistet
sein, dass diese erreichbar sind. Vorschläge für neu zu besetzende Stellen (Vorstände)
müssen von den Bewerbern ebenfalls schriftlich, zum genannten Termin, eingereicht werden.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Auftrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied, im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung, ist nicht zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Vorstand aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorstand. Bei dessen Verhinderung wird
dieser durch den 2. Vorstand vertreten.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über die eingereichten und zur Abstimmung gestellten Vorschläge;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Der erweiterte Vorstand besteht aus der Schatzmeister(in) und Schriftführer(in) in
Personalunion.
Die Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB können den Verein gerichtlich und
außergerichtlich alleine vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(1) Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied in Schriftform oder in Textform (digitale
Kommunikationsmedien) einberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und Seite 4 von 6
4 Satzung des Vereins „Notruf für wilde Tiere – Rechte für Tiere, Güstrow“
mindestens 2 von ihnen anwesend ist.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet das am längsten dem Verein zugehörige, vertretungsberechtigte,
Vorstandsmitglied. Sollte die Vereinszugehörigkeit gleich lang sein, so entscheidet das
älteste, vertretungsberechtigte, Vorstandsmitglied.
(4) Den Vorsitz führen die Vorstände.
(5) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(6) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder von seiner Funktion entheben. Den Verein nach außen vertreten allein die
vertretungsberechtigten Vorstände.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Den vertretungsberechtigten Vorständen obliegt die Leitung des Vereins. Sie sind das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In ihren Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines, den Anforderungen des Vereins entsprechenden, Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
(2) Erstellung des Jahresvorschlages, des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs.
2 laut a und b dieser Statue.
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und des
Rechnungsabschlusses.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
(7) Die Kassiererin verwaltet die Bankgeschäfte und die Aufgaben beim Finanzamt.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, die in Absatz 2 genannten Aufgaben an eine Steuerkanzlei zu
übertragen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die vertretungsberechtigten Vorstände führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Die vertretungsberechtigten Vorstände vertreten den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Vorstandschaft,
in Geldangelegenheiten entscheiden die Kassiererin und die vertretungsberechtigten
Vorstände.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, kann ausschließlich die Vorstandschaft.
(4) Der 1. Vorstand führt den Vorsitz in der Generalversammlung.
(5) Der 1. Vorstand ernennt einen Schriftführer aus den Mitgliedern des Vereins, welcher die
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes führt und neben dem 1. Vorstand
für die Richtigkeit zeichnet.
(6) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und
regelt alle Finanzamt-Angelegenheiten. Seite 5 von 6
5 Satzung des Vereins „Notruf für wilde Tiere – Rechte für Tiere, Güstrow“
§ 14 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen
des Vereines an die Igelhilfe Mecklenburg / Vorpommern , Lange Dorfstraße 22 , 18196 Dummerstorf (038/141/03153) KOA/1,
welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§15 Änderungen & Ergänzungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Datenschutzerklärung für Mitglieder, Melder und Spender
Verantwortliche Stelle:
Verein „Notruf für wilde Tiere – Rechte für Tiere“
Mecklenburg Vorpommern
Bülower Straße 7
18273 Güstrow
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten der Mitglieder, der Spender sowie von Meldern, die den Verein via
Notruf oder auf anderem Wege kontaktieren, im Verein verarbeitet.
Hierzu zählen:
- Name & Anschrift
- Geburtsdatum
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Bankdaten
Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur, wenn von Seiten des Vereines ein
berechtigtes Interesse, aufgrund gesetzlicher Vorschriften, besteht. Hierzu zählen
beispielsweise die Weitergabe der Daten an staatliche Behörden und Ämter sowie die
Weitergabe von Daten zur Erstellung der Steuererklärung des Vereins. Eine Weitergabe von Seite 6 von 6
6 Satzung des Vereins „Notruf für wilde Tiere – Rechte für Tiere, Güstrow“
Daten an Dritte aus anderen Gründen erfolgt nur, nachdem der Betroffene sein
Einverständnis hierzu erteilt hat.
2) Soweit die, in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jeder Betroffene, insbesondere die folgenden Rechte:
- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- Das Recht auf Lösung nach Artikel 17 DS_GVO
- Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu Anderen, als dem der jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich
zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
oberen genannten Personen aus dem Verein hinaus.