Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
Artikel 2
Abs. 1 Die festgelegten Gesetze finden uneingeschränkt Anwendung auf das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich aller Wasser- und Landflächen sowie des gesamten Luftraums.
Artikel 3
Abs. 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Abs. 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der werden.
Artikel 4
Abs. 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Abs. 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Abs. 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 5
Abs. 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6
Abs. 1 Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Abs. 2 Dieses Recht kann im Falle von für die Öffentlichkeit relevanten, große, Versammlungen in öffentlichen Bereichen auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 7
Abs. 1 Die Wohnung ist unverletzlich, sofern kein besonderer Grund vorliegt. Insbesondere sind unter anderem folgende Gründe aufzufassen:
Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses
Gefahr im Verzug
Liegt ein solcher besonderer Grund vor, wird das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung dadurch verfassungsgemäß beschränkt.
Abs. 2 Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft angeordnet und erlassen werden. Sie sind nur in der im Beschluss gefassten Form durchzuführen.
Artikel 8
Jedem Bürger gebührt das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stelle und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 9
Abs. 1 Der Justizminister oder Ministerpräsident übt im Einzelfall für das jeweilige Land das Begnadigungsrecht aus, soweit die Umstände für ein solches sprechen.
Abs. 2 Sollte der Justizminister oder Ministerpräsident verhindert sein, so obliegt dieses Recht dem Stellvertreter, für die Dauer seiner Abwesenheit
Abs. 3 Das Begnadigungsrecht kann durch den Justizminister und zwei Richter widerrufen werden.
Artikel 10
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war. Der Ministerpräsident oder Justizminister ist berechtigt, Gesetzesänderungen temporär zu beschließen.
§ 1 Begriffe
Begriffe im Sinne des Gesetzes sind:
Exekutive: Strafverfolgungsbehörden wie die Landespolizei, Bundespolizei oder der Zoll
Beamte: Mitarbeiter die den Beamtenstatus nach dem Gesetz über die allgemeinen Befugnisse der Amtsträger und den unmittelbaren Zwang
Ordnungswidrigkeit: Ein Tatbestand, welcher durch das Gesetz nur mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Straftat: Ein Tatbestand, welcher im Vorfeld durch das Gesetz definiert wurde und seine Gültigkeit in den entsprechenden Gesetzen findet.
Personenkontrolle: Leibesvisitation / Kontrolle einer Person zur Feststellung ihrer Identität.
Vorsätzlich: Handelt ein Täter, wenn er in Kenntnis aller Tatumstände mit Wissen und Willen zur Tat Verwirklichung tätig wurde.
Kriminalitätsschwerpunkte sind Orte, an denen allgemein bzw. der Exekutive bekannt ist, dass es dort zu vermehrter Kriminalität bzw. Gesetzesverstößen kommt. Die offizielle Ausweisung eines Ortes als Kriminalitätsschwerpunkt oder ‚gefährlicher Ort' ermöglicht die Stadt Maßnahmen gegen Personen ohne das Bestehen eines konkreten Tatverdachts.
Rechtsbeistand: Anwälte, die bei der Anwaltskammer registriert sind und eine gültige Lizenz besitzen.
§ 2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten sind rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Taten, die nur mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 3 Strafverfolgung
Die Verfolgung von Gesetzesverstößen, welche nicht nur auf Antrag verfolgt werden, obliegt der Exekutiven Gewalt. Ausgenommen davon sind Gesetzesverstöße, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese sind für die Beamten nicht verpflichtend zu verfolgen.
§ 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung / Haftstrafen
Um eine Strafe zu ahnden, ist ein Beamter befugt, Geld- und Freiheitsstrafen nach der Maßgabe des Strafkatalogs zu erteilen.
Ein Urteil, welches ein Strafmaß von 90 Einheiten überschreitet, kann nur durch einen zuständigen Beamten der Judikativen erlassen werden. Delikte mit einer Gesamtstrafe von unter 90 Einheiten können ohne die Anwesenheit eines Beamten der Judikative als Strafbefehl erlassen werden.
Grundsätzlich ist bei jeder Inhaftierung ein Beamter der Judikative hinzuzuziehen, wenn der Strafrahmen 90 Hafteinheiten voraussichtlich überschritten wird.
Die Höhe der einzelnen Straftaten richtet sich nach dem Strafkatalog. Eine Akte ist dabei auf maximal 120 Hafteinheiten im Staatsgefängnis beschränkt. Eine Gesamtstrafe kann aus mehreren Akten gebildet werden.
Die Höhe der einzelnen Bußgelder richtet sich nach dem Strafkatalog. Eine Akte ist dabei auf maximal 200.000€ bei Ersttätern und 500.000€ bei Wiederholungstätern beschränkt. Eine Gesamtstrafe kann aus mehreren Akten gebildet werden.
Sollte im Einzelfall kein Beamter der Judikativen zur Verfügung stehen, so geht die Zuständigkeit für die Verurteilung auf den diensthöchsten anwesenden Beamten über. Dieser trägt für die Entscheidung die persönliche Verantwortung. Die Zuständigkeit ist auf eine Gesamtstrafe von unter 120 Hafteinheiten begrenzt. Der Beamte ist befugt zu entscheiden, ob der Tatverdächtige bis zum Gerichtsverfahren auf Kaution oder Bewährung freigelassen oder in das Staatsgefängnis inhaftiert wird.
Die Haftstrafe kann insgesamt zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn es sich um einen Ersttäter handelt, oder die Tat im konkreten Einzelfall im Vorwurf nicht schwer wiegt. Die Bewährungszeit beträgt je nach Schwere des Tatvorwurfs 3 - 14 Tage.
Beamte haben das Recht, Fahr- und Waffenlizenzen einzuziehen, sowie zeitliche Sperren für diese Lizenzen zu erteilen.
Vor Antritt der Haftstrafe haben die Beamten die Befugnis, alle Gegenstände des Angeklagten abzunehmen, mit Ausnahme der Kleidung und Nahrung. Welche Gegenstände im Einzelfall abgenommen werden, obliegt der Verantwortung des ausführenden Beamten. Persönliche Gegenstände, welche nicht Tat- oder illegale Gegenstände sind, sind dem Verurteilten nach Absitzen der Haft zurückzugeben.
Das Zerstören persönlicher Gegenstände (wie Kleidung, Dokumente, Fotos) von Tatverdächtigen ist in jeglicher Hinsicht untersagt.
Bei begründetem, hinreichenden Tatverdacht, haben Beamte folgende Sonderrechte: Durchführung von Leibesvisitationen, Durchsuchung der Privatfahrzeuge, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Tatverdächtigen befinden, vorläufiges Festhalten der tatverdächtigen Person, bis zur Klärung des Sachverhaltes.
Besteht der Tatverdächtige auf einen Anwalt, obwohl keiner erreichbar ist, dauert die Untersuchungshaft bis ein Anwalt verfügbar ist. Die Zeit bis zum Beginn der Verhandlung wird nicht angerechnet.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf eine Kaution bei einem Inhaftierten. Diese Kaution muss zuvor ausgerechnet werden und dem Inhaftierten und ggf. den Angehörigen mitgeteilt werden. Die Höhe der Kaution wird aufgrund folgender Faktoren bestimmt: Straftat, Bußgeld, Haftzeit, begangene Vergehen, Fluchtgefahr, Kooperativität.
Sollte ein Inhaftierter jemanden kennen, der eine Kaution zahlen kann, so ist dieser Bekannte auf jegliche Art zu kontaktieren.
Die Höhe der Kaution wird von den Exekutiven/Judikativen bestimmt! Eine genaue Begrenzung gibt es dabei nicht.
§ 5 Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft beträgt grundsätzlich maximal 45 Minuten. Im Einzelfall kann die Untersuchungshaft von der Judikative/Exekutive verlängert werden, wenn Umstände vorliegen, welche die Urteilsfindung stark beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich aktiv gegen die Ermittlungen sperrt und vorsätzlich die Urteilsfindung hinauszögert oder erheblich stört.
Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Eintreffen im Vernehmungsraum bzw. Zellentrakt.
Die dem Beschuldigten abgenommenen Gegenstände sind nach Klärung des Sachverhalts an diesen nach Maßgabe des Strafkataloges wieder herauszugeben.
Die Untersuchungshaft wird grundsätzlich der Haftzeit nicht angerechnet.
§ 6 Rechte des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist in jedem Fall über die ihm vorgeworfene Tat zu unterrichten. Der späteste Zeitpunkt der Belehrung ist unmittelbar nach der Festnahme.
Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt. Sollte kein Verteidiger verfügbar sein, müssen Sie sich selbst verteidigen!
Dem wegen einer Straftat beschuldigten Täter müssen bis zum Eintreffen in einer Zelle seine Rechte vorgelesen werden, sofern keine weiteren Gefahren bestehen, sollte dies nicht geschehen ist hier von einem Verfahrensfehler auszugehen und die Person gilt als Freigelassen.
Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.
Das Recht auf eine Rechtsvertretung, wenn eine erreichbar ist. In jedem Fall ist dem Beschuldigten ein Anruf zu gewähren.
Sollte der Beamte dem Beklagten die Erklärung der definierten Rechte verweigern, so kann der Beschuldigte nicht für die ihm zur Last gelegten Taten belangt werden und seine Strafakte ist zu löschen.
Sollte der Beschuldigte im Vorfeld sinngemäß erwähnen, dass dieser seine Rechte kennt, so müssen ihm die Rechte nicht vorgelesen werden, da der Beschuldigte dadurch seine Zustimmung erteilt, im Vorfeld sich über seine Rechte bewusst zu sein.
§ 6a Entschädigung
Wurde ein Verurteilter nach Absitzen seiner Haftstrafe nicht rechtzeitig aus der JVA entlassen, so hat er Anspruch auf Entschädigung für die unrechtmäßige, verspätete Entlassung. Diesen Entschädigungsanspruch hat er nachträglich durch einen Rechtsbeistand schriftlich und unter Darlegung der von der Haftzeit abweichenden Entlassungszeit sowie der Umstände seiner Inhaftierung bei der Justiz beantragt. Der Antrag ist binnen 3 Tagen ab Entlassung zu stellen, ansonsten ist der Entschädigungsanspruch verwirkt. Der Entschädigungssatz beträgt pauschal:
ab 30 Einheiten: 2.500€
ab 31 - 60 Einheiten: 5.000€
ab 61 - 90 Einheiten: 7.500€
ab 91 Einheiten: 10.000€
Eine Verzögerung von weniger als 30 Einheiten berechtigt nicht zu einem Entschädigungsanspruch, wenn ein dringender Einsatz keinen Beamter entbehrlich machen kann.
§ 7 Immunität
Beamte genießen während ihrer Dienstzeit volle Immunität gegenüber der unmittelbaren Strafverfolgung.
Fehlverhalten oder strafbare Handlungen eines Beamten sind der Judikativen zu möglichen Sanktionen´s Zwecken zu melden.
Die Judikative ist im Einzelfall befugt, die Immunität des Betreffenden rückwirkend aufzuheben.
§ 8 Unwissenheit
Unwissenheit schützt nicht vor einer Strafe, kann aber in besonderen Einzelfällen zu einer Milderung der Strafe führen.
§ 9 Mittäterschaft
Begehen mehrere Straftaten gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. Die Strafe richtet sich nach dem Strafmaß des Strafkatalogs, wobei jeder Täter die Gesamtstrafe eigenständig zu tragen hat.
§ 10 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Strafe richtet sich nach dem Strafmaß des Haupttäters.
§ 11 Beihilfe
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Als Hilfe zu werten ist dabei jede physische oder psychische Erleichterung. Die Strafe richtet sich nach dem Strafmaß des Haupttäters.
§ 12 Versuch einer Tat
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung dieser unmittelbar angesetzt hat, wobei letztendlich kein Taterfolg eintrat. Der Versuch ist nicht mit einer vollendeten Tat gleichzusetzen, sodass die Strafe im Falle eines Versuchs des jeweiligen Delikts entsprechend zu mindern ist.
§ 13 Fahrlässigkeit
Fahrlässig ist eine Tat, die dadurch verursacht wurde, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl sie ihm zumutbar und der Taterfolg für ihn vermeidbar war. Liegt eine Situation des Zufalles vor, so ist der Beweis des ersten Anscheins maßgeblich.
Die fahrlässige Begehung einer Straftat ist nur strafbar in den Fällen, wo das Gesetz eine Strafe dafür vorsieht. Die Haftstrafe kann gemildert werden.
Derzeit: Fahrlässige Körperverletzung, fahrlässiger Totschlag, fahrlässige Sachbeschädigung.
§ 14 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist dabei die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.
§ 16 Antragsdelikte
Antragsdelikte werden nur auf Antrag, bei Erstattung einer Strafanzeige bei einem Beamten der Exekutiven verfolgt. Die Frist zur Stellung eines Strafantrags beträgt 3 Tage und beginnt mit der Beendigung der Straftat. Die folgenden Ermittlungen führen nur dann zur Anklage, wenn genügend Beweise vorliegen.
§ 17 Amtssprache
Die Amtssprache der Bundesrepublik Deutschland ist deutsch.
§ 1 Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
§ 2 Diebstahl
Wer eine fremde Sache einem anderen Menschen wegnimmt, um sich diese zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Das Delikt wird nur auf Strafantrag der geschädigten Person verfolgt.
§ 3 Bedrohung
Wer einem anderen Menschen mit der Begehung einer Straftat gegen Leib, Leben oder Vermögen droht, wodurch dieser in Furcht und Angstzustände versetzt wird, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 4 Nötigung/Erpressung
Wer einen anderen Menschen rechtswidrig zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigt, um sich oder einem Dritten einen Vorteil daraus zu verschaffen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 5 Raub/Raubüberfall
Wer einen Raub verübt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Verwendete der Täter dabei eine Waffe, so ist dies strafschärfend mit einem höheren Strafmaß zu berücksichtigen.
§ 6 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen gegen seinen Willen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 7 Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung gegen Leib und Leben, zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Gleich bestraft wird, wer eine durch eine solche Handlung geschaffene Zwangslage zu eigenen Zwecken ausnutzt.
§ 8 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 9 Fahrlässige Körperverletzung
Wer eine andere Person fahrlässig körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 10 Schwere Körperverletzung
Wer mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder gemeinschaftlich handelnd mit mindestens einer weiteren Person, die Körperverletzung herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§11 Versuchter Totschlag
Wer einen anderen Menschen versucht zu töten, der Tod aber durch Zufall oder Ablassen der weiteren Tatbegehung nicht eintritt, wird mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.
§ 12 Vollendeter Mord
Wer einen anderen Menschen tötet,
aus Mordlust
aus Habgier,
mit gefährlichen Mitteln (z.B. Fahrzeug, Schlagstock, Waffen...)
oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 13 Versuchter Mord
Wer einen Mord nach § 11 versucht zu begehen, wobei der Taterfolg durch Zufall oder durch Ablassen von der weiteren Tatbegehung nicht verwirklicht wird, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 14 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, Drohung oder durch andere erhebliche Sperrungen/Störungen an einer Amtshandlung behindert, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 15 Amtsanmaßung
Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 16 Missbräuchlicher Notruf
Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 17 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder von einer unechten oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 18 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 19 Beleidigung
Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Eine solche Beleidigung, die sich gegen Beamte richtet, wird strafschärfend in Form einer erhöhten Geldstrafe bestraft.
Das Delikt wird nur auf Strafantrag der geschädigten Person verfolgt.
§ 20 Üble Nachrede
Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Das Delikt wird nur auf Strafantrag der geschädigten Person verfolgt.
§ 21 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Das Delikt wird nur auf Antrag durch die geschädigte Person verfolgt.
§ 22 Sachbeschädigung
Wer fremde Sachen von Dritten oder staatlichem Eigentum beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Sachbeschädigungen im Privateigentum werden nur auf Antrag verfolgt.
Wer Gegenstände im Interesse der Öffentlichkeit beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Das Delikt wird nur auf Strafantrag der geschädigten Person verfolgt.
§ 23 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrerflucht begeht, wer sich unberechtigt von einem Unfallort entfernt, obwohl er an dem Unfall beteiligt war, durch welchen Sach- und/oder Personenschäden entstanden sind. Wer Fahrerflucht begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Das Delikt wird nur auf Strafantrag der geschädigten Person verfolgt.
§ 24 Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot
Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dazu zählen jegliche Maskierungen (Bandana etc.) sowie Kombinationen aus Tüchern, Brillen und Kapuzen. Ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung oder ein Schutzhelm während einer Fahrt auf einem motorisierten Zweirad.
Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft. Beamte haben die Befugnis zur Leibesvisitation des Verdächtigen.
Ausnahmen bestehen bei Bundesbeamten.
§ 25 Verweigerung der Identitätsfeststellung
Jeder Bürger dieses Staates ist ausweispflichtig gegenüber Beamten der Exekutiven und Judikativen.
Sollte die Identität nicht festgestellt werden , so kann die Person bis zum Abschluss der Ermittlung der Identität festgehalten und mit Geldstrafe bestraft werden.
Sollte der Bürger ein Fahrzeug führen, so kann die Exekutive den Führerschein verlangen. Dem Verlangen hat der Bürger Folge zu leisten.
Beamte sind ebenfalls verpflichtet, ihre Dienstnummer bekannt zu geben, wenn diese von einem Bürger oder einem Vorgesetzten gefordert wird.
§ 26 Besitz illegaler Gegenstände
Wer illegale Gegenstände, welche keine Schusswaffen sind, (nicht frei verkäuflich in legalisierten Läden) besitzt, oder diese in einem Fahrzeug oder Lager aufbewahrt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. (Waffenkomponente, Schwarzmarktgegenstände, Drogen, Waffen etc.)
Wer Gegenstände besitzt, ohne eine gültige Lizenz für diese zu haben, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Strafschärfend in Form der Straferhöhung ist zu berücksichtigen, wenn eine hohe Menge (ab 5) an illegalen Gegenständen festgestellt wurde. Die Straferhöhung richtet sich nach Maßgabe des Strafkatalogs.
§ 27 Besitz von Schwarzgeld
Der Besitz von Schwarzgeld wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Unerheblich ist, wie die Person in den Besitz von Schwarzgeld gelangt ist, sofern sie nicht die eindeutige Herkunft des Schwarzgeldes belegen kann. Das Schwarzgeld ist durch die Exekutive einzuziehen.
§ 28 Versammlungsverbot
Durch dieses Gesetz wird die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit eingeschränkt.
Unangemeldete Versammlungen großer Ausmaßes (mehr als 15 Personen) sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Solche Versammlungen sind zuvor bei der Exekutive schriftlich anzumelden und müssen von dieser genehmigt werden. Zur rechtlichen Absicherung kann die Justiz angefragt werden.
Unter Versammlung sind folgende Veranstaltungen zu verstehen: Neueröffnungen von Unternehmen oder besondere Veranstaltungen für die Freizeitgestaltung der Bürger (z.B. kommerzielle Partys, Tuningtreffen, Rekruten, Schulungen etc.)
Bei Versammlungen, ganz gleich wie viele Personen anwesend sind und ob es eine genehmigte oder nicht genehmigte Versammlung ist, hat die Judikative sowie die Exekutive Los Santos oder die Army das Recht Versammlungen aufzulösen, sollten sich kriminelle bzw. oder gewalttätige sowie gesetzwidrige Aktivitäten anhäufen bzw. anbahnen. Solch eine spontane Auflösung ist der Justiz unverzüglich anzuzeigen und im Nachgang zu überprüfen. Zudem obliegt es der Judikative und der Exekutive erteilte Genehmigungen zurückzuziehen und im selben Schritt Veranstaltungen zu verbieten, sollten gegen die vereinbarten Auflagen verstoßen werden oder begründet werden kann, dass der öffentliche Frieden erheblich gefährdet wird.
§ 29 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer intime oder sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vornimmt, seine intimen Gliedmaßen zeigt, sich öffentlich nackt präsentiert oder sich offensichtlich nur mit Unterwäsche oder einem Bademantel bekleidet, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 30 Betreten von Sperrzonen
Folgende Orte sind Sperrzonen: militärisch gekennzeichnete Gebiete, von der Exekutive oder Judikative ausgerufene Sperrzonen, Strafvollzugsanstalten.
Zuvor genannte Sperrzonen dürfen nur von Mitarbeitern der Exekutive und Judikative und nur zu Dienstzwecken betreten werden.
Ausnahmen zum Betreten der Sperrgebiete können nach Antrag an die Exekutive im hohen Dienst oder durch die Justiz erteilt werden.
Betreten einer Sperrzone ohne eine solche Genehmigung wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet.
Eine Sperrzone kann temporär durch die Exekutive oder der Justiz benannt werden, wobei das konkrete Gebiet der Sperre benannt werden muss.
§ 31 Meineid
Wer vor Gericht oder vor der Exekutive, Justiz falsch schwört, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 32 Hochverrat
Wer interne Informationen und/oder Dokumente der Exekutive oder Judikative unberechtigt weitergibt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 33 Terroristischer Akt
Wer Tötungsversuche auf eine Menschenmasse ausübt, wird mittels gemeingefährlicher Mittel (z.B. Fahrzeug, Sprengstoff, Hubschrauber ...) wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Wer ein Staatsgebäude versucht zu stürmen oder stürmt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Wer terroristische Anschläge oder gezielt zwecks Gewalt gegenüber den Vereinigten Staaten und deren Behörden begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 34 Selbstjustiz
Wer gesetzlich nicht zulässige Vergeltung im eigenen Namen ausübt, kann mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft werden.
§ 35 Unerlaubter Besitz von staatlichem Eigentum
Im staatlichen Eigentum stehen alle Güter, die von den Behörden von Los Santos erworben werden
Der Besitz von staatlichen Gütern, mit der keine potenzielle Gefahr gegeben ist, ist verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft werden
Der Besitz von staatlichen Gütern, mit denen eine Gefahrenlage erzeugt werden kann, ist verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft
Der Handel mit staatlichem Eigentum ist verboten. Fundsachen, welche den staatlichen Behörden von Los Santos zugeordnet werden können, sind unverzüglich der Exekutive, der jeweiligen Behörde auszuhändigen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 36 Zuwiderhandlung gegen die Verhängung einer Lizenzerteilungs-Sperre
Wer innerhalb einer ihm angeordneten Sperrfrist eine neue Waffen- oder Führerschein-Lizenz beantragt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Die jeweilige Lizenz wird eingezogen und die Sperre um das Doppelte verlängert
§ 37 Falschaussage
Wer vor Beamten, die zur Aufnahme von Aussagen zuständig ist, eine falsche Aussage tätigt, wird mit einer Freiheits und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 38 Entziehen Exekutiver Maßnahme
Wer sich während einer exekutiven Maßnahme durch die Exekutive entzieht, um gegebenenfalls einer möglichen Strafe aus dem Weg zu gehen, wird mit einer Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
§ 39 Behinderung exekutiver Maßnahmen
Wird ein Beamter bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme kaum oder unter schwereren Bedingungen nur fortgeführt werden kann, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 40 Terroristische Vereinigung
Eine terroristische Vereinigung muss von der Justiz, zwecks einem Dokument ausgestellt werden. Erst dann zählt eine Gruppe als Terroristische Vereinigung.
Unter einer Terroristischen Vereinigung zählen Gruppen von mehr als 2 Personen, die
gezielt gegen staatliche Institutionen vorgehen, zwecks Gewalt oder Drohung.
mehrfach mit Waffen- und/oder Drogenverkauf und Verarbeitung in Verbindung gesetzt werden.
gegen das StGB §34 Terroristischer Akt verstoßen.
§ 41 Unterschlagung von Staatsgeldern
Wer in einem staatlichen oder teilstaatlichen Unternehmen/Institutionen/Behörde arbeitet und Zugriff auf Unternehmens-/Institutionskonten hat, darf dieses Geld nur für offizielle Zwecke verwenden.
Wer absichtlich Geld von einem dieser Konten abhebt oder überweist, um sich selbst damit zu bereichern, oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, macht sich strafbar.
§ 42 Verstoß gegen die Auflagen
Wer einer ihm durch ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder einer staatlichen Behörde rechtmäßig erteilten Auflage oder Weisung vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bestraft.
Eine Auflage im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn:
dem Täter im Rahmen einer Haftaussetzung zur Bewährung bestimmte Verhaltensregeln auferlegt wurden.
dem Täter ein Kontakt- oder Annäherungsverbot erteilt wurde.
dem Täter das Führen von Kraftfahrzeugen oder das Tragen von Waffen untersagt wurde.
der Täter sich im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme einer konkreten Handlungsanweisung widersetzt.
§ 43 Wucher
Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung oder den Verkauf von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Darlehens,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und
gegenseitige Rücksicht.
Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen, unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
Es sind nur Fahrzeuge mit klar erkennbaren Kennzeichen im öffentlichen Verkehr zugelassen.
Fahrzeuge ohne Kennzeichenhalterung können von der Exekutive beschlagnahmt werden.
Fahrer, deren Fahrzeuge ohne gültiges Kennzeichen bewegt werden, können durch die Exekutive das Fahrzeug und den Führerschein entzogen werden.
Jedes Fahrzeug, das am öffentlichen Verkehr teilnimmt, ist verpflichtet, dieses Fahrzeug an einer Zulassungsstelle anzumelden und das ausgehängte Kennzeichen permanent am Fahrzeug dran zu lassen.
Delikte innerhalb der StVO können von der Exekutiv, im Rahmen von Strafhöhen, die von den Judikativen vorgegeben werden, bestraft werden.
Fahrzeug müssen für den Straßenverkehr folgende Anforderungen erfüllen:
Kennzeichen
Mindestgeschwindigkeit von 30 kmh
Beleuchtung
Lenkeinrichtung
Innen- / Außenspiegel
Bremseinrichtung
ungepanzert (Ausnahme: Staatliche Institute)
Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht mit sich führt, besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeuges verboten wurde.
Sollte StVO §2 Abs. 1 eintreffen, kann die Exekutive das Abschleppen des Fahrzeuges anordnen.
Fahrzeuge müssen die dafür vorgesehenen Fahrbahnen benutzen, Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Es gilt das Rechtsfahrgebot.
Die Ausnahme für StVO §3 Abs. 1 sind Wald- oder Feldwege.
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse bereitet oder
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe und / oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Sollte StVO §4 Abs. 1 einschlägig sein, kann die Exekutive das Abschleppen des Fahrzeuges anordnen.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen, Verkehrs, und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Bei Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist wie folgt:
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 80 kmh.
außerhalb von geschlossenen Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 120 kmh.
Autobahnen für alle Fahrzeuge außer LKWs ist die Begrenzung frei.
In verkehrsberuhigten Bereichen gilt für alle Kraftfahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 60 kmh. Als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne dieser Regelung gilt:
Vor staatlichen Behörden: Der gesamte Straßenabschnitt direkt vor dem Behördengelände sowie ein Radius von 50 Metern vor und hinter den jeweiligen Grundstücksgrenzen / Einfahrten.
Am Stadtpark: Die gesamte umliegenden Straßen, die unmittelbar an das Gelände des Würfelparks angrenzen.
Die Höhe der Strafen, für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, wird in der StVO § 8 geregelt und findet dort ihre Anwendung.
Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 kmh beträgt.
Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften nicht schneller als 160 kmh gefahren werden.
Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten, sonst ist jedes Betreten verboten.
Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:
Einbahnstraßenschilder
Wende Verbotsschilder
Parkverbotsschilder
Das Ampelsystem ist nicht zu beachten es gilt rechts vor links.
Die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt 6 kmh.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 kmh kann der Führerschein auch von den Exekutiven abgenommen werden.
Sollte StVO § 8 Abs. 2 eintreffen und im Fahrzeug keine weitere Person mit einem gültigen Führerschein anzutreffen ist, kann die Exekutive das Abschleppen des Fahrzeuges anordnen.
Es ist links zu überholen.
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jegliche Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen werden kann. Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der Überholende fährt.
Der Überholende ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage.
Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und Recht zu den Radfahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich unmittelbar wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
Sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, ist dem von Rechts nähendem Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt zu gewähren. Bei der Einordnung in den laufenden Verkehr haben Verkehrsteilnehmer, die von Wald- und Feldwegen kommen stets Vorfahrt zu gewähren.
Vorfahrt gewähren müssen die Verkehrsteilnehmer, die von Auffahrten auf Autobahnen oder von verkehrsberuhigten Bereichen kommen.
Lichtsignalanlagen sind nicht zu beachten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorfahrt gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 nicht gewährt und damit eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht, wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bestraft.
Das Halten und Parken ist unzulässig
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
im Bereich von scharfen Kurven
auf Einfädelung und auf Ausfädelungsstreifen
auf Bahnübergängen
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
an rot gekennzeichneten Bürgersteigen
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
gegen die Fahrbahn und Fahrbahnrichtung
sofern dies das Nutzen gekennzeichneter Parkflächen verhindert
mit allen reifen auf dem Bürgersteig
Auf ein und Ausfahrten von Parkgaragen und die Stellplätze des Parkwärters
Einfahrt vom Krankenhaus darf nicht blockiert oder geparkt werden
Auf Autobahnen
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist er an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will.
Sollte ein Fahrzeug gemäß StVO §11 Abs. 1 oder StVO §11 Abs. 3. falsch geparkt sein, kann die Exekutive das Abschleppen des Fahrzeuges anordnen.
Ausnahmen zu StVO §11 Abs. 1 sind Fahrzeuge der Exekutive im Einsatz.
Das Parken wird dann überall gestattet, wenn ein Privatgrundstück einer oder mehreren Personen gehört, da gilt die Regel des Hausrechts.
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen.
Wird eine Garagenausfahrt an den öffentlichen und privaten Parkzonen behindert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.
Das Fahren unter Betäubungsmitteln, Alkohol- und/oder Drogeneinfluss erfüllt einen Straftatbestand.
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern, so haben ihm die Strafverfolgungsbehörden die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Exekutive kann ebenfalls die Fahrerlaubnis bis zu 72h entziehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind,
ein max. Promille Wert von 0,3 überschritten wird
Rückstände von BtM im Blut gefunden werden
Beeinträchtigung der Gliedmaßen
an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen wurde
sich unerlaubt vom Unfallort entfernt wird, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt hat oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Das Delikt wird nur auf Strafantrag der geschädigten Person verfolgt.
Nach einem Verkehrsunfall hat wer daran beteiligt ist,
unverzüglich zu halten
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern
Verletzten zu helfen
solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeuges und der Beteiligten durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechend Behörden eintreffen.
muss bei Verletzten auf der Straße mit seinem Fahrzeug die Straße absperren bis die Exekutive und der Rettungsdienst eintrifft, damit diese keinen weiteren Schaden erleiden.
Behörden mit Sonderaufgaben sind von StVO §3-12 und §14 ausgeschlossen, soweit das zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
Sollte ein Wagen einer Behörde mit eingeschaltetem Sonderzeichen in unmittelbarer Nähe am Straßenverkehr Teilnehmen ist rechts ranzufahren.
Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen wurden. Ausnahme gilt hierbei, wenn der Halter Beweise für einen Diebstahl oder den Verleih des Fahrzeuges hat.
Sollte das Fahrzeug verloren oder gestohlen worden sein, der Halter hat dies gemeldet und der Führer ist eindeutig feststellbar, haftet der Halter des Fahrzeuges nicht.
Folgende Farbkombinationen dürfen nicht als Beleuchtung für Fahrzeuge verwendet werden, da es zu Verwechslungsgefahren mit den Behörden kommen kann.:
Blau & Rot
Rot (im einzelnen)
Folgende Farben dürfen nicht als blinkende Beleuchtung verwendet werden:
Rot
Gelb / Orange
Blau
§ 20 Sondersignale
Sondersignale sind im Sinne des Gesetzes sind:
Blau / Rote Blinklichter
gelbe Blinklichter
Sirenen
Blau / Rotes Blinklicht darf nur von den entsprechenden Behörden verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen, Unfallstellen und Einsatzorte schnellstmöglich zu erreichen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge zu warnen.
Es gilt für §21 Abs. 1-3: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
§ 21 Nutzung von elektronischen Geräten
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn:
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird.
Es ist allen Verkehrsteilnehmern untersagt, während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Systeme zu aktivieren, zu betreiben oder in einem betriebsbereiten Zustand zu halten, die:
Lachgasbasierte Leistungssteigerung (Nitro) zur direkten oder indirekten Erhöhung der Motorleistung verwenden.
Antilag- oder ähnliche Turbolader-Vorspannsysteme aktivieren, deren Betriebsweise eine erhebliche akustische Belästigung oder die Emission von Flammen aus dem Abgassystem zur Folge hat.
Wer ein Fahrzeug führt, dessen Motorleistung durch elektronische Manipulation, die nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, wird mit einer Freiheits- und/oder Bußgeldstrafe bestraft.
§23 Zulassungspflicht
Alle Fahrzeughalter sind dazu verpflichtet, ihre motorisierten Fahrzeuge mit dem entsprechenden Kennzeichen bei einer dazu berechtigten Behörde oder einer dazu berechtigten Werkstatt anzumelden.
Alle Fahrzeughalter sind dazu verpflichtet, ihre motorisierten Fahrzeuge im Falle einer Kennzeichenänderung, diese bei einer dazu berechtigten Behörde oder einer dazu berechtigten Werkstatt umzumelden.
Eine zur An- und Ummeldung berechtigte Behörde ist die Landespolizei und Bundespolizei
Eine zur An- und Ummeldung berechtigte Werkstatt ist das - aktuell keine -
Der Fahrzeugführer haftet nach §18 StVO für das Versäumen der An- und/oder Ummeldung des jeweiligen Fahrzeugs.
Von der An- und Ummeldepflicht ausgenommen sind Fahrräder.
Die Gebühr für die An- oder Ummeldung eines Fahrzeugs, darf 5.000,00 € nicht überschreiten.
Die Anmeldung ist 7 Tage nach dem Kauf des Fahrzeuges erforderlich.
Das Überfliegen von Sperrzonen wird als Bedrohung angesehen und kann zu Beschuss seitens der Exekutive führen.
Das Landen ist wie folgt erlaubt:
Auf dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen. Das Landen auf einem Police-, Sheriff- Medical Department ist nur für Behörden erlaubt.
Außerhalb der Innenstadt auf großen und ebenen Wiesen. Dies gilt ausschließlich für einen Hubschrauber.
Innerhalb eines Flughafengeländes.
Die Mindestflughöhe in der Innenstadt beträgt 300 ft.
Die Mindestflughöhe über Ortschaften muss 150 ft.
Die Mindestflughöhe außerhalb der Innenstadt und Ortschaften beträgt 100 ft. außer bei Landungsanflug.
§ 1 Waffenbesitzkarte und Waffenschein
Bürger dürfen Schusswaffen zum Eigenschutz ausschließlich bei staatlich konzessionierten Händlern erwerben. Voraussetzung für den Erwerb und das Führen ist eine behördliche Erlaubnis.
Waffenverbote sowie die befristete oder dauerhafte Sperrung von waffenrechtlichen Erlaubnissen werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit angeordnet.
Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot oder eine Waffensperre vorliegt, ist das Mitführen und der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen sowie der dazugehörigen Munition strikt untersagt.
Eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis berechtigt den Inhaber ausschließlich zum Besitz und Führen von legal erworbenen und zugelassenen Waffen. Das Mitführen nicht zugelassener Waffen ist illegal und wird als Vergehen oder Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.
Die Mindestvoraussetzungen und Zuverlässigkeitsprüfungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis werden durch das Innenministerium (Judikative/Exekutive) festgelegt.
Die waffenrechtlichen Erlaubnisse werden in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie A - Berechtigt den Inhaber zum Führen und Besitzen von Kurzwaffen.
Kategorie B - Berechtigt den Inhaber zum Führen und Besitzen von Langwaffen.
Kategorie C - Berechtigt zum Führen von Dienstwaffen
§ 2 Illegaler Waffenbesitz
Der unbefugte Besitz verbotener Waffen wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sanktioniert. Entsprechende Waffen werden ersatzlos eingezogen, und bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse werden unwiderruflich entzogen.
Wer eine erlaubnispflichtige Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis besitzt oder führt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Der Besitz von Gegenständen, die als Sportgeräte oder Werkzeuge klassifiziert und registriert sind, ist erlaubnisfrei. Die Verwendung dieser Gegenstände ist jedoch nur zur Ausübung einer gesetzlich zulässigen Tätigkeit innerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs gestattet.
§ 3 Illegaler Waffenhandel
Das gewerbsmäßige An- und Verkaufen sowie das Inverkehrbringen oder Überlassen von Waffen ohne eine erforderliche staatliche Waffenhandelslizenz wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Ebenso macht sich strafbar, wer illegale oder nicht registrierte Waffen erwirbt, veräußert oder an Dritte übergibt.
§ 4 Führen und Nutzen von Waffen in der Öffentlichkeit
Wer eine Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffe ohne triftigen oder gesetzlich anerkannten Grund in der Öffentlichkeit zugriffsbereit trägt, wird mit einer Geldstrafe und/oder einer Freiheitsstrafe bestraft.
Die Schussabgabe oder Nutzung von Waffen außerhalb von zugelassenen Schießständen, befriedeten Besitztümern oder Jagdrevieren ist untersagt und wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe geahndet. Die Waffe wird polizeilich sichergestellt und die Erlaubnis entzogen. Auf Privatgelände und behördlich genehmigten Schießstätten ist die Nutzung im Rahmen der Sicherheitshinweise gestattet.
Amtsträger und Beamte im Dienst sind von den Einschränkungen befreit, sofern die Nutzung zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer polizeilichen oder dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Zivilpersonen sind befreit, wenn die Nutzung der Waffe durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt ist.
Wer fahrlässig mit einer Waffe umgeht, sodass sich ein Schuss ungewollt löst, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 5 Definition des Führens und Kontrollpflichten
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, der führt eine Waffe.
Waffen sind in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht sichtbar in einem geschlossenen Holster oder gesichert im Fahrzeug zu transportieren. Bei einer behördlichen Personenkontrolle ist das Mitführen der Waffe den Beamten unaufgefordert mitzuteilen.
Waffenbesitzer sind verpflichtet, bei einer Verkehrskontrolle oder allgemeinen Personenkontrolle durch Beamte der Strafverfolgungsbehörden den Besitz, das Mitführen der Waffe sowie die waffenrechtliche Erlaubnis unverzüglich offenzulegen. Auf Verlangen der Beamten sind die Waffe und die Dokumente zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 6 Definition legaler Waffen
Als rechtmäßig klassifizierte Waffen gelten alle Waffen, die von unbescholtenen Bürgern mit gültiger Erlaubnis bei einem konzessionierten deutschen Waffenhändler erworben wurden.
Zulässige Schusswaffen nach den jeweiligen erlaubten Kategorien sind:
Kategorie A: Alle Kurzwaffen, die über den regulären, behördlich gemeldeten Fachhandel vertrieben werden.
Kategorie B: Alle Langwaffen, die über den zertifizierten Fachhandel vertrieben werden.
Kategorie C: Alle Dienst- und Behördenwaffen des Bundes und der Länder.
§ 7 Definition verbotener Waffen
Der Besitz, Erwerb und Vertrieb von verbotenen Waffen ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
Als verbotene/illegale Waffen im Sinne des Gesetzes gelten:
Alle Schusswaffen, die nicht den Kriterien des § 6 Abs. 2 entsprechen
Hieb-, Stich- und Schlagwaffen (z. B. Schlagringe, Totschläger, bestimmte Messer), ausgenommen hiervon sind Werkzeuge und zertifizierte Sportgeräte.
§ 8 Verbotene Vorrichtungen und Anbauteile
Folgende Zubehör- und Anbauteile für Schusswaffen sind gesetzlich verboten:
Erweiterte Magazine: Überkapazitätsmagazine, die über die Standardgröße hinausgehen
Waffenleuchten: Taschenlampen für Schusswaffen
Schalldämpfer: Vorrichtungen zur Dämpfung des Mündungsknalls
Militärische Visiereinrichtungen: Zieloptiken, die nicht für Jagd- oder Sportzwecke freigegeben sind
Das Mitführen und Nutzen dieser Anbauteile kann durch eine behördliche Ausnahmegenehmigung oder Sonderlizenz des Innenministeriums / des Bundeskriminalamts für bestimmte Berufsgruppen legalisiert werden.
§ 9 Nationales Waffenregister und Registrierungspflicht
Jede legal erworbene Schusswaffe ist unverzüglich nach dem Kauf bei der zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung anzumelden.
Die Registrierung im Nationalen Waffenregister erfolgt zwingend unter Angabe der einzigartigen Seriennummer, des Herstellers und des Kalibers der Waffe.
Der Besitz und das Führen einer Schusswaffe gelten erst mit dem offiziellen Eintrag im Waffenregister als rechtmäßig.
Das Mitführen einer zwar legal erworbenen, aber noch nicht registrierten Waffe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das vorsätzliche Entfernen, Unkenntlichmachen, Verändern oder Verschleiern einer Seriennummer führt zur automatischen Einstufung der Waffe als illegale Kriegswaffe.
Jeder Waffenbesitzer ist verpflichtet, den Verlust, Diebstahl oder den Verkauf/die Überlassung einer registrierten Waffe unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
§ 10 Illegale Herstellung von Waffen
Die gewerbsmäßige oder private Herstellung, die Bearbeitung oder die Reparatur von funktionsfähigen Schusswaffen ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis ist strengstens untersagt.
§ 1 Begriffserklärung und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Besitz, den Handel, den Transport, die Einfuhr, die Herstellung sowie den Anbau von betäubenden Substanzen, Suchtstoffen und den zur Herstellung benötigten Gegenständen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Besteht ein hinreichender Anfangsverdacht auf den Konsum oder das Mitführen von illegalen Substanzen, kann eine Blut- oder Urinentnahme durch einen approbierten Arzt zu Nachweiszwecken angeordnet und durchgeführt werden.
Grundsätzlich fallen alle Sucht- und Rauschmittel unter den Begriff der illegalen Betäubungsmittel. Ausgenommen hiervon sind medizinisch verordnete Medikamente (Rezepte) sowie Betäubungsmittel, die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Eigenbedarf erworben wurden.
§ 2 Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln
Der unbefugte Herstellungsprozess, die chemische Synthese sowie der Anbau und die Ernte von betäubungsmittelrelevanten Pflanzen und Substanzen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes strengstens untersagt.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer empfindlichen Geldstrafe geahndet.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, Betriebe oder pharmazeutische Unternehmen, die im Besitz einer gültigen staatlichen Erlaubnis oder Lizenz der zuständigen Landesbehörden bzw. des Justizministeriums sind.
§ 3 Transport von Betäubungsmitteln
Das Mitführen und der Transport von illegalen Betäubungsmitteln und deren Vorstufen im öffentlichen Raum (einschließlich Kraftfahrzeugen) ist verboten.
Ein Verstoß gegen das Transportverbot wird strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe verfolgt.
§ 4 Besitz von Betäubungsmitteln
Der unbefugte Besitz von Betäubungsmitteln, chemischen Grundstoffen und deren direkten Herstellungsprodukten ist illegal und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Bei Feststellung von unbefugtem Besitz werden sämtliche betroffenen Betäubungsmittel und Substanzen durch die Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Zoll) ersatzlos beschlagnahmt und vernichtet.
Liegt die aufgefundene Menge nachweislich im Rahmen des gesetzlich definierten Eigenbedarfs, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von einer Strafverfolgung beziehungsweise Anklage absehen.
§ 5 Drogenhandel und gewerbsmäßige Abgabe
Der unbefugte Vertrieb, der Verkauf, das Feilbieten sowie der Ankauf von Betäubungsmitteln und Grundsubstanzen sind illegal und werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.
Sämtliche Handelswaren sowie die daraus erwirtschafteten Gelder unterliegen der sofortigen Beschlagnahme und dem Einzug durch den Staat.
Ausgenommen hiervon sind juristische oder natürliche Personen, die eine gültige Konzession oder Lizenz des Justizministeriums besitzen. Diese sind berechtigt, staatlich geprüfte Cannabisprodukte zu verkaufen und den Konsum auf ihrem behördlich eingetragenen Betriebsgelände zu gestatten.
Voraussetzung hierfür ist das lückenlose Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung des Justizministeriums sowie eine medizinisch-hygienische Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Ärztekammer bzw. des Gesundheitsamtes.
Die entsprechende Lizenz ist den zuständigen Kontrollbehörden und Beamten des Polizeidienstes auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen. Das Nichtmitführen oder Fehlen einer gültigen Lizenz führt zum sofortigen Entzug der Ausnahmegenehmigung, der Schließung des Betriebes und zur strafrechtlichen Verfolgung nach diesem Gesetz.
§ 6 Konsum von Betäubungsmitteln
Der Konsum von rauscherzeugenden Substanzen und Betäubungsmitteln in der Öffentlichkeit ist untersagt.
Der Konsum zum Eigenbedarf ist ausschließlich innerhalb der eigenen befriedeten Besitztümer (Wohnung/Haus) oder in dafür speziell vom Justizministerium lizenzierten Betrieben gestattet, sofern diese über eine behördlich abgenommene und geeignete Belüftungsanlage verfügen.
Es dürfen hierbei ausschließlich legal erworbene Substanzen konsumiert werden. Der Konsum anderer illegaler Substanzen, die über die gesetzlich genehmigten Cannabisprodukte hinausgehen, bleibt ausnahmslos verboten.
§ 7 Medizinische Ausnahmen und Medikationsrecht
Das medizinische Personal ist dazu befugt, Patienten im Rahmen einer medizinischen Notwendigkeit Betäubungsmittel zur Heilung oder Schmerzlinderung zu verabreichen und zu verschreiben.
Ist der Patient bei vollem Bewusstsein und geschäftsfähig (zurechnungsfähig), muss vor der Verabreichung zwingend eine mündliche oder schriftliche Einverständniserklärung eingeholt und diese detailliert in der Krankenakte dokumentiert werden.
Ist der Patient bewusstlos oder akut unzurechnungsfähig, darf das medizinische Personal die notwendigen Medikamente zur Lebenserhaltung und Schmerzlinderung auch ohne vorherige Einverständniserklärung verabreichen.
Ein Patient gilt rechtlich als unzurechnungsfähig, wenn ein entsprechendes medizinisches oder psychologisches Gutachten eines anerkannten Facharztes für Psychiatrie oder Psychologie vorliegt oder ein akuter medizinischer Notfall (z. B. Schock) die Willensbildung unmöglich macht.
Werden rezeptpflichtige Medikamente oder medizinische Betäubungsmittel bei Personen ohne gültiges ärztliches Rezept aufgefunden, wird dies als illegaler Besitz gewertet und nach § 4 oder § 6 dieses Gesetzes bestraft.
Mediziner und Rettungskräfte im aktiven Dienst sind berechtigt, die für den Dienstbetrieb notwendigen Notfallmedikamente und Betäubungsmittel in ihren Dienstfahrzeugen und am Körper mitzuführen.
§ 8 Konzessionierte und lizenzierte Betriebe
Betriebe mit einer gültigen Anbau- und Herstellungslizenz des Justizministeriums sowie einer gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes sind berechtigt, genehmigte Cannabisprodukte anzubauen, zu verarbeiten, zu lagern und zu veräußern.
Die Betreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, das gesamte Personal bei Neueinstellung sowie nach dem Ausscheiden unverzüglich dem Justizministerium und den lokalen Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Der Verlust, Ablauf oder Entzug einer erforderlichen Teilgenehmigung oder Bescheinigung führt zum sofortigen, automatischen Erlöschen aller Sonderrechte nach diesem Gesetz.
§ 9 Einstufung illegaler Substanzen und Hilfsstoffe
Als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten alle rauscherzeugenden Substanzen sowie die spezifischen chemischen Hilfsstoffe und Werkzeuge, die unmittelbar zu deren Herstellung bestimmt sind.
Als illegale Substanzen und verbotene Ausgangsstoffe gelten unter anderem:
Kokain-Gruppe: Kokain, Kokainblätter, Kokainpaste, ungenehmigte Kokainmischungen sowie zur chemischen Extraktion genutzter Zement, Benzin und Säuren.
Cannabis-Gruppe: Cannabis-Samen, Cannabisharz, unversiegelte/illegale abgepackte Blüten, nicht lizensierte/illegale Joints sowie ungesondert verpacktes Cannabis.
Methamphetamin-Gruppe: Methamphetamin, Meth-Labor-Zubehör, Natrium/Natriumverbindungen (Sodium), Salzsäure, Wasserstoffperoxid, Toluol.
Eigentlich frei verkäufliche Güter des täglichen Bedarfs (wie z. B. handelsübliches Benzin oder Zement) sind im Sinne dieses Gesetzes dann verboten, wenn sie nachweislich in einem kausalen Zusammenhang mit der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln transportiert, gelagert oder verwendet werden.
Dieses Dokument ist ein fiktives Gesetzbuch und
bildet kein echtes Gesetz oder Ähnliches.