Wir können auf den erste Blick sehen, dass die Aufteilung der Schließungstage aufgeht und dies jährlich anpassen. Und wir können sehr gut im Voraus Urlaube planen und gleich auch buchen. Auch die Kinder verstehen nach und nach, dass sie sich auf eine nachvollziehbare Wechsellogik verlassen können. Dabei habe ich auch solche „Kleinigkeiten“ bedacht, wo die Kinder an ihrem Geburtstag aufwachen. Auch das soll egal wie der Geburtstag im Jahr nun liegt, jedes Jahr abwechselnd erfolgen. Damit fühlen sie sich zu jedem zuhause gleichermaßen emotional zugehörig. Aus meiner Sicht tragen viele solcher Kleinigkeiten dazu bei. https://wechselmodell-erfahrungen.de/wechselmodell-wechselrhythmus.html
Geht es um Entscheidungen, die das Wohl und > Angelegenheiten der Kinder betreffen, haben Eltern vorrangig diese in > eigener Verantwortung und > gemeinsam zu treffen. Elternvereinbarungen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, damit hieraus verbindliche Rechte abgeleitet werden können. Dazu genügt nicht eine schriftliche Abfassung von Regeln durch die Eltern. Selbst dann nicht, wenn sie das Ergebnis eines > Mediationsverfahrens sind. Rechtsverbindlich sind Elternvereinbarungen erst dann, wenn sie vollstreckbar sind. Wegweiser und Mustertexte zur verbindlichen Elternvereinbarung
Elternvereinbarungen haben durchaus rechtlichen Einfluss auf das gerichtliche Verfahren. Insbesondere wenn die Eltern sich einig sind und bleiben: Dann ist der Richter daran bis zur Grenze des § 1666 BGB - Kindeswohlgefährdung - gebunden! Für Umgangsverfahren verlangt § 156 Abs. 2 FamFG ausdrücklich die richterliche Billigung einer Einigung - und inzident die Prüfung, dass die Regelung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Mehr als nur einen solchen Widerspruch muss der Richter prüfen, wenn ein Elternteil sich an die Vereinbarung nicht mehr halten möchte. Allerdings hat dieser Elternteil zu erklären, warum er damals einverstanden war und es heute nicht mehr ist. Er muss also veränderte Umstände oder neue Erkenntnisse vortragen.