Satzung
"Wasser- und Bodenverband Donauried"
89129 Langenau
Infolge der großen Trockenheit im Jahr 1950/51 wurde der "Wasser- und Bodenverband - Donauried-" auf Drängen der geschädigten Landwirte am 24.11.1951 vom damaligen Landwirtschaftsministerium Württemberg-Baden angeordnet.
Die Verbandssatzung vom 24.11.1951 war dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGB1. Seite 405) gern. § 79 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz, anzupassen. Deshalb hat der Verbandsausschuss am 23. Februar 1994 eine Neufassung beschlossen.
Die nachstehende Satzungsausfertigung beinhaltet auch die Satzungsänderung vom 13.03.2003 und vom 27.02.2013.
§ 1
Der Verband führt den Namen "Wasser- und Bodenverband - Donauried".
Er hat seinen Sitz in Langenau, Alb-Donau-Kreis.
Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGB1. I Seite 405) und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2
(1.) Mitglieder des Verbandes sind:
a.) die jeweiligen Eigentümer, der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Verbandsmitglieder).
b.) die Städte Langenau und Niederstotzingen sowie die Gemeinden Asselfingen, Rammingen und Sontheim an der Brenz, sofern sie nicht dingliche Verbandsmitglieder sind.
c.) andere Personen, die die oberste Aufsichtsbehörde zugelassen hat.
(2.) Der Verband hält das Mitgliederverzeichnis auf dem laufenden und benachrichtigt die Aufsichtsbehörde von Änderungen. Je eine Abschrift des Verzeichnisses wird von der Aufsichtsbehörde und dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz aufbewahrt. (Wasserverbandsgesetz § 4).
§ 3
Der Verband hat die Aufgaben:
1. Maßnahmen zur Erhaltung, der in der Übersichtskarte vom 01.11.1951 näher bezeichneten Flächen der Schadensklassen II und III und Öde, Streuwiesen usw. als Dauergrünland, die sich trotz ordnungsmäßiger Unterhaltung der Riedflächen durch Grundstückseigentümer zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit für die Zukunft als notwendig erweisen,
2. Technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer, z.B. Stauwehrüberwachung,
3. Bau bzw. Ausbau einschl. naturnahen Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
4. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes des Bodens und für die Landschaftspflege,
5. Herstellung und Unterhaltung von Feldwegen,
6. Mitwirkung bei Forschungs- und Untersuchungsaufgaben
7. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft und Zweckverband Landeswasserversorgung, sowie Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
8. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben. (Wasserverbandsgesetz § 2)
§ 4
(1.) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach § 3 hat der Verband die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die dafür erforderlichen Maschinen anzuschaffen und zu unterhalten.
(2.) Der Verband führt seine Aufgaben nach einem Gesamtplan durch, der von dem Verbandsausschuss beschlossen wird. (Wasserverbandsgesetz § 5)
§ 5
Der Verbandsvorsteher unterrichtet das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Ulm und in landwirtschaftlichen Angelegenheiten das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ulm, sowie die Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt) wenn Belange des Natur- oder Landschaftsschutzes berührt werden, über den Beginn der Arbeiten und zeigt ihre Beendigung an.
§ 6
(1.) Der Verband ist berechtigt, das Unternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücke der dinglichen Mitglieder (§ 2) durchzuführen. Die für die Herstellung der Verbandsanlagen benötigten Stoffe können aus diesen Grundstücken entnommen werden, soweit sie land- und fortwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2.) Die Inanspruchnahme von Grundstücken die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Wenn diese nicht zustimmt, wendet sich der Verband an die Aufsichtsbehörde. (Wasserverbandsgesetz § 33) )
§ 7
Auf eine Verbandsschau wird gern. § 44 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz verzichtet.
11. Abschnitt: Verfassung
§ 8
(1.) Verbandsorgane sind
1. Verbandsausschuss
2. Vorstand
(Wasserverbandsgesetz § 46)
§ 9
Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes und der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes
4. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen
5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans
6. Entlastung des Vorstandes
7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband
9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten
§ 10
(1.) Der Verbandsausschuss besteht aus 11 Mitgliedern. Diese verteilen sich auf die beteiligten Gemeinden bzw. Teilorte wie folgt:
Langenau 3
Rammingen 2
Asselfingen 2
Niederstotzingen einschl.
Bissingen u. Oberstotzingen 1
Sontheim 2
Öllingen 1
Gesamt 11
(2.) Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Wählbar sind nur dingliche Verbandsmitglieder und deren gesetzliche Vertreter. Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorstand kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Gemeinschaftliche Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen.
(3.) Wenn ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet bzw. seine Wählbarkeit verliert, kann für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl durchgeführt werden.
(4.) Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Verbandsausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Verbandsausschuss gewählt ist.
(5.) In der Mitgliederversammlung ist gewählt, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Dabei hat jedes anwesende Verbandsmitglied eine Stimme. Sollte im ersten Wahlgang niemand soviel Stimmen erhalten, wird zwischen den beiden oder bei Stimmengleichheit den Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, neu gewählt.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsteher zu ziehende Los.
(6.) Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
§ 11
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu Sitzungen ein. Die Sitzungen sind nichtöffentlich (Analog § 48, Abs. 1, Wasserverbandsgesetz).
(2) Im Verbandsausschuss hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.
(3) Zu den Sitzungen können die landwirtschaftlichen Obmänner ohne Stimmrecht zugezogen werden.
(4) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle rechtzeitig geladen sind.
(5) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen ist der Verbandsausschuss beschlussfähig, wenn er zum zweitenmal wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierauf mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(6) Die auf schriftlichem Wege erzielten Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Ausschussmitglieder gefasst sind.
(7) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen. Jede Eintragung ist vom Vorsteher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12
(1) Der Vorstand besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern. Hiervon entfallen auf
Langenau 2
Rammingen 1
Asselfingen 1
Niederstotzingen 1
Sontheim 1
Gesamt 6
(2) Der Verbandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher.
(3) Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. (Wasserverbandsgesetz § 52)
§ 13
(1) Der Verbandsausschuss wählt nach jeder regelmäßigen Wahl des Verbandsausschusses den Vorstand. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wählt der Verbandsausschuss auch den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. widerspricht die Aufsichtsbehörde so ist die Abberufung unwirksam.
(3) Soweit die zur Vertretung des Verbands erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen oder an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sind, kann die Aufsichtsbehörde andere Per-sonen zur Behebung des Mangels bestellen.
(4) Wählbar zum Vorstandsmitglied sind dingliche Mitglieder (§ 2 Abs.1 ) bzw. deren gesetzliche Vertreter. Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet bzw. seine Wählbarkeit verliert, kann für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl erfolgen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn im ersten Wahlgang niemand soviel Stimmen erhält, wird zwischen den beiden oder bei Stimmengleichheit den Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, erneut gewählt.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsteher zu ziehende Los.
§ 14
(1) Der Vorsteher beruft und leitet den Verbandsausschuss und die Sitzungen des Vorstandes. Er stellt die Bediensteten des Verbands ein und beaufsichtigt sie.
(2) Er vertritt den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen über die der Verbandsausschuss oder der Vorstand zu beschließen hat.
(3) Er unterrichtet die anderen Verbandsmitglieder von seinen Geschäften und hört ihren Rat in wichtigen Angelegenheiten.
(4) Er unterrichtet die Verbandsmitglieder über die wichtigen Angelegenheiten des Verbands.
(5) Er ist berechtigt, Verpflichtungen im Einzelfall bis zum Betrag von 20.000 € einzugehen.
§ 15
(1) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung in Übereinstimmung mit den von dem Verbandsausschuss beschlossenen Grundsätzen. Ihm obliegen alle Geschäfte zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden verpflichtet. Der Schadensersatz verjährt in drei Jahren, zum Zeitpunkt an, von welchem der Verband von dem Schaden oder der Person des ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(3) Er ist berechtigt, Verpflichtungen im Einzelfall bis zum Betrag von 100.000 € einzugehen.
(4) Die Wahl der ständig Beschäftigten erfolgt durch den Vorstand.
§ 16
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu Sitzungen ein. Die Sitzungen sind nichtöffentlich (Analog § 48 Abs. 1, Wasserverbandsgesetz).
(2) Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der Stimme seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle rechtzeitig geladen sind.
(4) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweitenmal wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierauf mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(5) Die auf schriftlichem Wege erzielten Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitglieder gefasst sind.
(6) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen. Jede Eintragung ist vom Vorsteher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17
(1) Der Verbandsausschuss setzt für jedes Haushaltsjahr die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Vorsteher teilt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und die Nachträge der Aufsichtsbehörde mit.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbands im kommenden Haushaltsjahr.
(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar.
§ 18
(1) Der Vorstand darf im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzte Ausgaben nur leisten, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Er darf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbands entstehen können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, bei unabweisbarem Bedürfnis treffen. Der Vorsteher kann die erforderliche Beiträge von den Mitgliedern einziehen.
(2) Wenn der Verbandsausschuss mit der Sache noch nicht befasst ist, beruft sie der Vorsteher unverzüglich zur nachträglichen Festsetzung im Haushaltsplan ein.
§ 19
(1) Der Vorstand stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie bis spätestens 30.06. des darauffolgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen zur Prüfung an die Prüfungsstelle.
(2) Der Vorstand bittet die Prüfungsstelle, zu prüfen
a. ob der Haushaltsplan befolgt ist,
b. ob die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege nachgewiesen sind,
c. ob die Rechnungsbeträge mit dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung und den anderen Vorschriften in Einklang sind.
(3) Die Haushaltsrechnung und der Prüfungsbericht sind dem Verbandsausschuss und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Verbandsausschuss beschließt über die Entlastung des Vorstands.
§ 20
(1) Die Verbandsmitglieder sind nach § 28 (1) des Wasserverbandsgesetzes verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) oder in Dienstleistungen (Sachbeiträge). Für Geldleistungen gelten die Vorschriften der §§ 22 ff.
(3) Der Verband hat keine Gewinnerzielungsabsichten.
§ 21
Der Beitrag der Verbandsmitglieder bemisst sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und der Kosten aus.
§ 22
(1) Zur Feststellung des Vorteilsausgleichs nach § 21 werden die Grundflächen der Mitglieder in Vorteilsklassen eingeteilt und für jedes Mitglied sein Vorteilsverhältnis aus Flächeninhalt und Vorteilsklasse (Nutzung und Faktor) errechnet.
(2) Die bei Verbandsgründung vom damaligen Wasserwirtschaftsamt Ulm rechtskräftig festgelegten Wertzahlen bei den Flächen der Schadensklassen II und III sind die beitragspflichtigen Flächen.
(3) Für die Grundstücke gelten in den Vorteilsklassen folgendes Verhältnis nach Nutzungsart und Faktor:
Ackerland Faktor 0,7
Grünland Faktor 0,7
Unland, Wald Faktor 0,1
Auf Grund der Sonderverhältnisse auf Markung Sontheim ist der Faktor für Acker und Grünland 0,35
(4) Aus der beitragspflichtigen Grundstückfläche vervielfältigt mit dem Vorteilsklassenfaktor ergeben sich die Werteinheiten je Grundstück.
§ 23
(1) Für die Beitragsveranlagung wird eine digitale Grundstückseigentümerdatei geführt, aus der die Grundstücksbeschreibung mit Flurstücksumme, beitragspflichtige Fläche und Nutzungsart ersichtlich ist. Jedes Mitglied kann in die Beitragsunterlagen Einsicht nehmen.
(2) Jährlich wird zur teilweisen Finanzierung der voraussichtlichen Kosten in der Haushaltssatzung der Beitragssatz je Werteinheit festsetzt.
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Beitragsveranlagung erfolgt auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1.Januar des Beitragsjahres.
§ 24
Änderung der Eigentumsverhältnisse und der Beitragsgrundlagen (z.B. Flächenänderung, Nutzungsartänderung) während eines Beitragsjahres werden auf Antrag eines Mitglieds ab dem folgenden Beitragsjahres berücksichtigt.
§ 25
(1) Die Verbandsbeiträge entstehen am 1. Januar des Beitragsjahres.
(2) Die Verbandsbeiträge sind einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Verbandsbeiträge sind nach § 29 des Wasserverbandsgesetzes öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der Abgabepflichtigen ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 26
(1) Gegen den Eintrag in die Beitragsdatei und die Beitragsbescheide ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Eröffnung oder Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Verwaltungsgeschäftsführer zu erheben. Die Frist ist auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis in Ulm, Schillerstraße 30 gewahrt.
(2) Ist der Widerspruch begründet, so wird ihm abgeholfen. Wird diesem nicht abgeholfen, wird der Widerspruch dem Landratsamt zur Entscheidung vorgelegt.
(3) Für die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gilt § 80 Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 27
Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beiträge gilt die Regelung für Verzinsung und Säumniszuschläge nach dem KAG für Baden-Württemberg.
§ 28
(1) Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbands können im Verwaltungsweg vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung im Verwaltungsweg.
(2) Die Vollstreckung obliegt dem Vorstand. Er kann sich zur Durchführung der Vollstreckung der zuständigen Beamten der staatlichen Behörden und der Gemeinden bedienen.
§ 29
(1) Der Vorstand kann die Verbandsmitglieder zu Dienstleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis.
(2) Der Vorstand kann Abweichungen von dieser Regelung und Ergänzungen anordnen und zulassen.
(3) Wenn über den Inhalt der Sachbeitragslast Streit entsteht, setzt der Vorstand den Inhalt fest. Die Entscheidungen werden den Betroffenen besonders mitgeteilt.
§ 30
Die Mitglieder des Verbands, die Besitzer der nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zu ihm gehörenden Grundstücke der dinglichen Mitglieder (§ 2) haben die auf dem Wasserverbandsgesetz und der Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands, insbesondere die Anordnungen zum Schutz des Verbands Unternehmens zu befolgen.
§ 31
(1) Der Vorstand kann die Anordnung nach dem § 30 durch einen Dritten auf Kosten der Pflichtigen durchsetzen.
(2) Er droht seine Absicht unter Angabe der zusätzlichen Kosten vorher schriftlich an und setzt für die Befolgung der Anordnung eine angemessene Frist. Bei Gefahr im Verzug sind die Schriftform und die Frist nicht nötig.
§ 32
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen Anordnungen nach § 30 und Zwangsanordnungen nach § 31 gilt § 26 entsprechend.
V. Abschnitt: Bedienstete. Bekanntmachungen, Änderung der Satzung
§ 33
(1) Der Vorstand hat einen technischen Geschäftsführer für die Durchführung des Verbandsunternehmens und einen Verwaltungsgeschäftsführer für die Haushaltsführung einzustellen.
(2) Der Verwaltungsgeschäftsführer darf Zahlungen nur auf Anweisung des Vorstehers leisten.
§ 34
(1) Bekanntgemacht wird in ortsüblicher Weise in den Verbandsgemeinden.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem die Urkunde eingesehen werden kann.
§ 35
(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung gilt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen des Verbandsausschusses.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zumachen und tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist.
§ 36
(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis. Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben erfüllt.
§ 37
(1) Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
3. zur Veräußerung und zur wesentlichen Änderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
4. zur Aufnahme von Krediten (Anleihen, Schuldscheindarlehen und anderen Krediten),
5. zum Eintreten in Gesellschaften und andere Vereinigungen bürgerlichen Rechts,
6. zu Rechtsgeschäften mit einem Mitglied des Vorstandes des Verbands,
7. zur Bestellung von Sicherheiten,
8. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen.
(2) Die Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der im Abs. 1 angegebenen Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
§ 38
Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
Die Amtsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder verlängert sich bis zur nächsten regelmäßigen Wahl des Verbandsausschusses.
§ 39
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. November 1951 außer Kraft.
Langenau, den 23. Februar 1994/13.03.2003/27.02.2013
Verbandsvorsteher
Wolfgang Mangold
Bürgermeister