Das Wechseln von Harnröhrenkathetern sowohl bei Männern als auch bei Frauen ist Angelegenheit des jeweiligen Seniorenwohnheims. Der Katheterwechsel ist Bestandteil der medizinischen Behandlungspflege, den die Pflegeeinrichtung erbringen muss. Qualifizierte Mitarbeiter dürfen den Wechsel sowohl bei Frauen als auch bei Männern durchführen. Dies gilt sowohl bei pflegerischer als auch bei medizinischer Indikation.
Ausnahmen sind schwierige anatomische Verhältnisse, die das Legen des Katheters erschweren und misslungene Katheterisierung. In diesem Fall kann ich gerufen werden. Der Katheterwechsel kann dann auch als Kassenleistung abgerechnet werden. Das Vorliegen eines Prostatakarzinoms oder Blasenkarzinoms sind keine Ausnahmen. Wird der Katheterwechsel aus anderen Gründen durch mich erbeten, z. B. weil kein Fachpersonal vorliegt, das den Wechsel durchführen kann oder weil der Patient dies so möchte, darf die Leistung nicht als Kassenleistung erbracht werden und muss dann nach der GOÄ (Privatbrechnung) oder gemäß einer vorheriger Vereinbarung abgerechnet werden.
Eine weitere Ausnahme: Der Wechsel des suprapubischen Katheters bleibt weiterhin eine ärztliche Aufgabe und kann nicht an Pflegekräfte delegiert werden.
Zur Klärung der medizinischen Notwendigkeit einer Katheterversorgung, z.B. neuen Patienten soll zunächst der Hausarzt *ärztin angesprochen werden, die den Patienten in der Regel besser kennt als ich. Wenn diese Abklärung durch mich gewünscht wird, benötige ich vom Hausarzt/Hausärztin eine Überweisung. Die Überweisung bedeutet nicht, dass ich mit dem Kahteterwechsel beauftragt werden kann! Es geht zunächst lediglich um die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit zur Katheterlage.
Diese Regelung darf auch nicht umgangen werden, indem der Patient per Krankentransport in die Praxis gebracht werden. Ausnahmen können jedoch starke Blutungen nach misslungener Katheterisierung sein oder sonstige Schwierigkeiten bei der Katheterisierung. Es sollen jedoch keine Patienten unangekündigt in die Praxis gebracht werden. In solchen Fällen werde ich den Patienten unter Umständen nicht annehmen und den Transportschein nicht unterschreiben.
Materialien, die rezeptiert werden können:
Bei medizinische Indikation können Katheter, Urinbeutel und Gleitgel rezeptiert werden. Dies soll in erster Linie durch die Hausarztpraxis erfolgen, sofern ich nicht selber den Katheterwechsel beim Bewohner durchführe. Sterile Katheterwechsel-Sets können leider nicht rezeptiert werden. Pro Quartal werden 3 Katheter und 12 Urinbeutel rezeptiert. Es soll nur ein Urinbeutelsystem verwendet werden. Das Umstecken von „Tag- auf Nachtbeuteln“ ist aus hygienischen Gründen nicht statthaft. Bei pflegerischer Indikation kann leider nichts auf ein Kassenrezept rezeptiert werden. Das gesamte Material muss dann von der Pflegeeinrichtung eingekauft bzw. auf ein Privatrezept rezeptiert werden.