Achtung! Dies ist eine Zusammenfassung der bisherigen Satzungsänderungen aus den Jahren:
- 01.01.1960 Gründungssatzung
- 29.03.1968 1. Änderung
- 24.04.1979 2. Änderung
- 22.03.1990 3. Änderung
- 05.06.2015 4. Änderung
Die Originale können beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden.
Satzung des Tennisvereins Sanderbusch e.V. vom 05.06.2015
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen "TV Sanderbusch e.V." und hat seinen Sitz in Sanderbusch, Ortsteil von 26452 Sande, Kreis Friesland.
Er wurde am 1. Januar 1960 gegründet und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Jever unter Nr. 115 eingetragen.
Der TV Sanderbusch verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Errichtung von
Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das
“Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH”, Hauptstraße, D-26452 Sande,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und regelt im
Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder treiben Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
Passive Mitglieder fördern den Verein, ohne sich sportlich zu betätigen.
Personen, die den Verein besonders gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch
von der Beitragsleistung befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Geburtsdatum, Telefonnummer, Adresse schriftlich einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane zu folgen.
In den Mitgliederversammlungen haben alle erwachsenen Mitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden im Übrigen durch die Satzung und die Satzung des Landessportbundes Niedersachsen geregelt.
§ 7 Beitrag
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
Über die Änderung der Beitragsordnung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod b) freiwilligen Austritt c) Ausschluss.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Erklärung per eingeschriebenem Brief an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen.
Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen gegen den Beschluss schriftlich Widerspruch einlegen.
In diesem Fall entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung endgültig.
Beim Austritt oder Ausschluss aus dem Verein werden keine Anteile des Vereinsvermögens erstattet.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden.
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Der Vorstand wird vor der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt, seine Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ergänzt sich
der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch
Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder selbst.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
durch den Vorstand.
Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage
vor dem Versammlungstag schriftlich unter Bekanntgabe einer Begründung beim
Vorstand einzureichen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen
über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13 Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal
jährlich - auch unvermutet - die Kasse prüfen und der nächsten
Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.
Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
§ 14 Satzungsänderung
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten
Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig,
wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Erscheinen bei einer Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger
als 2/3 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung innerhalb von vier Wochen
zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Zugleich mit dem Beschluss über die Vereinsauflösung ist eine Entscheidung
über die Verwendung des Vereinsvermögens zu treffen
§ 15 Haftpflicht
Für alle aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf
dem vom Verein bewirtschafteten Gelände haftet der Verein den Mitgliedern
gegenüber nicht.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 05. Juni 2015 beschlossen. Sie tritt am selben Tage in Kraft.
Sande, den 05. Juni 2015
Der Vorstand
Herrmann Buß 1. Vorsitzender
Wolfgang Claaßen 2. Vorsitzender