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Da diese Seite aus rein privatem Interesse geführt wird, ist laut § 5 Allgemeine Informationspflichten - Telemediengesetz (TMG) keine Anbieterkennzeichnung nötig.
Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. Damit fallen ausschließlich privat genutzte Seiten, die sich nur an Familie und Freunde richten, nicht unter die Impressumspflicht. Auch Vereine und Bürgerinitiativen brauchen beispielsweise ein Impressum.
Wichtig: Ist auf der privat genutzten Seite Werbung geschaltet, mit der Geld verdient wird, kann dies eine Impressumspflicht begründen.
Vor allem Verkaufsplattformen wie Online-Shops und Suchmaschinen müssen ein Impressum angeben. Aber auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter und Co. benötigen ein Impressum, wenn das Konto auch gewerblich, beispielsweise für das Bewerben von Produkten oder Stellenanzeigen, genutzt wird. Sie benötigen jedoch kein Impressum, wenn Sie nur gelegentlich privat über Verkaufsplattformen anbieten, also zum Beispiel vereinzelt gebrauchte Schuhe oder das alte Fahrrad im Internet verkaufen.
Paragraf 5 TMG spricht außerdem von "in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Es genügt also, wenn mit der angebotenen Leistung auf dem Markt Geld verdient werden kann. Der Anbieter muss dies nicht zwingend tun.