Satzung (de)

 

Satzung des Theoretischen Ausschusses im Verein für Socialpolitik

(Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung am 5. Mai 2017)

 

§1 Zweck des Ausschusses

1. Ziele

Der Ausschuss dient der Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Austausches auf dem Gebiet der Wirtschaftstheorie. Er trägt auch zur Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses bei und fördert die Exzellenz auf seinem Fachgebiet.

2. Aktivitäten

Um diese Ziele zu erreichen, werden regelmässig Tagungen und Mitglieder-­‐ versammlungen abgehalten. Der Ausschuss informiert die Öffentlichkeit über seine Aktivitäten in Form einer Internetseite. Die Satzung des Ausschusses, seine Mitgliederliste sowie die Programme der Tagungen werden veröffentlicht.

§2 Mitgliedschaft

1. Voraussetzung

Mitglieder im Ausschuss müssen auf dem Gebiet der Wirtschaftstheorie wissenschaftlich ausgewiesen und bereit sein, regelmäßig an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Mitgliedschaft im Verein für Socialpolitik ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Ausschuss.

2. Kooptation neuer Mitglieder

a.  Jedes Ausschussmitglied kann Kandidatinnen und Kandidaten für neue Mitgliedschaften benennen. Dazu muss es der/dem Vorsitzenden wenigstens zwei Monate vor einer Mitgliederversammlung Informationen (CV, Veröffentlichungsliste) über die/den Betreffende/n vorlegen. Die/der  Vorsitzende leitet diese Informationen im Vorfeld der Mitgliederversammlung  mit der Einladung an alle Mitglieder weiter.

b.   Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab, ob die Kooptation der/des Betreffenden weiter verfolgt werden soll. Wenn sich die Mitgliederversammlung nicht für eine Einladung ausspricht, wird die Kooptation nicht weiterverfolgt. Ansonsten wird die/der Kandidat/in eingeladen, an einer der folgenden Sitzungen als Gast teilzunehmen und einen Vortrag zu halten.

c.  In der Mitgliederversammlung des Ausschusses wird nach dem Vortrag über die Kooptation des Gastes abgestimmt. Maßgebliche Kriterien für eine Kooptation sind einschlägige Forschung auf dem Gebiet der Wirtschaftstheorie sowie die Bereitschaft, einen Beitrag zu den Aktivitäten des Ausschusses zu leisten. Sprechen sich zumindest 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Aufnahme aus, wird der Kandidatin/dem Kandidaten die Aufnahme als Mitglied angeboten. Anderenfalls wird die Kooptation nicht weiterverfolgt.

3. Ausschluss von Mitgliedern

a.  Die Mitgliedschaft im Ausschuss kann durch Beschluss der  Mitgliederversammlung beendet werden, wenn ein Mitglied an mindestens vier Ausschusstagungen in Folge nicht teilgenommen hat. Das Mitglied ist vor der Ausschusstagung zu informieren, falls ein Ausschluss aufgrund von Nichtteilnahme bevorsteht. 

b.  Die Mitgliedschaft im Ausschuss endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein für Socialpolitik.

c.  Über Ausnahmen von diesen Ausschlussregeln, insbesondere über die Möglichkeit ruhender Mitgliedschaften, entscheidet die Mitgliederversammlung des Ausschusses.

4. Senior-Mitgliedschaft

Langjährig aktive Mitglieder, die inzwischen im Ruhestand sind, können auf eigenen Wunsch ihre Mitgliedschaft in den Status eines Senior-­‐Mitglieds überführen. Senior-­‐ Mitglieder sind hinsichtlich der Anwesenheit entpflichtet, verlieren dafür aber das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Der Ausschuss strebt eine ausgewogene Alters-­‐ und Geschlechtsstruktur seiner Mitgliedschaft an.

 

§3 Vorsitz

1. Die/der Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung geheim mit einfacher Mehrheit gewählt.

2. Die Wahl einer/s neuen Vorsitzenden soll nach Möglichkeit auf der Mitgliederversammlung im Vorjahr des Amtswechsels erfolgen.

3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4. Die/der Vorsitzende nimmt alle laufenden Geschäfte des Ausschusses wahr. Sie/er bereitet die Tagungen und Mitgliederversammlungen vor, leitet die Versammlungen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

5. Die/der Vorsitzende vertritt den Ausschuss im Erweiterten Vorstand des Vereins für Socialpolitik.

6. Der/die Vorsitzende kann sich in sämtlichen Funktionen von der/dem vorhergehenden Vorsitzenden vertreten lassen.

§4 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, in der Regel im Rahmen der Tagungen des Ausschusses, einberufen.

2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden an die Mitglieder, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Wahl der/des Vorsitzenden.

b. Kooptation von Mitgliedern

c. Einladung von Aufnahmekandidatinnen und –kandidaten

d. Festlegung des Ortes und Termins kommender Tagungen und Mitgliederversammlungen

e.  Änderungen der Satzung

4.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, kann ein Beschluss durch eine elektronische oder postalische Befragung aller stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses erfolgen.

5.      Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse i.d.R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für elektronische oder postalische Abstimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

6.      Geplante Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Satzungsänderungen, welche  elektronisch oder postalisch abgestimmt werden, ist eine Beteiligung von zumindest einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung erforderlich.

7.      Die Wahl der/des Vorsitzenden erfolgt auf Antrag in geheimer Wahl.

8.      Über die Mitgliederversammlung fertigt der Vorsitzende ein Ergebnisprotokoll an, das allen Mitgliedern des Ausschusses zugeht. Es enthält die Beschlüsse und eine Liste der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll ist der Geschäftsstelle des Vereins für Socialpolitik zur Archivierung vorzulegen.

9.      Beschlüsse können außerhalb der Mitgliederversammlungen auch in Form von Umlaufbeschlüssen unter Einbeziehung aller stimmberechtigen Ausschussmitglieder auf elektronischem oder postalischem Wege erfolgen. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Durchführung der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis zu protokollieren und spätestens in der nächst folgenden Mitgliederversammlung vorzutragen.

§5 Tagungen

 1. Der Ausschuss wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zumindest einmal jährlich schriftlich zur Tagung einberufen. Die Einladung ist wenigstens zwei Monate vor der Tagung allen Mitgliedern zuzustellen. Ein vorläufiges Programm ist spätestens einen Monat vor der Tagung allen Mitgliedern zuzustellen, die ihre Teilnahme an der Tagung in Aussicht gestellt haben.

2.  Gäste können zu Vorträgen und zur Diskussion von Vorträgen der Tagung eingeladen werden. Dieser Teil ist von den Beratungen der Mitgliederversammlung zu trennen.

§6 Ethik

1.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  sind  zur  Einhaltung  der  Richtlinien  des  Ethik-­‐ Kodex des Vereins für Socialpolitik verpflichtet.

2.  Soweit anwendbar sind die Mitglieder des Ausschusses gehalten, die weiteren Leitlinien des Vereins für Socialpolitik einzuhalten, wie z.B. die Leitlinien für Ex post-­‐Wirkungsanalysen auf Basis von Mikrodaten. 

§7 Formelles

1. Über die Auslegung der Satzung entscheidet die/der Vorsitzende. Wird der Entscheidung widersprochen, so entscheidet die Mehrheit der anwesenden oder elektronisch bzw. postalisch abstimmenden Mitglieder.

2. Die Satzung, das Mitgliederverzeichnis und die Programme der Tagungen des Ausschusses sind (auf der Website des Ausschusses) öffentlich zugänglich.

3. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist dem engeren Vorstand des Vereins für Socialpolitik zur Kenntnis vorzulegen.