Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1) GELTUNG

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden Anwendung auf alle Verträge sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden, Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.


2) ANGEBOT UND ABSCHLUSS

Alle Angebote sind freibleibend.

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

Die Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - rein netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und anderen Nebenkosten. Alle nach dem Geschäftsabschluss gesetzlich neu eingeführten oder geänderten Abgaben, Erhöhungen von Frachten und Zöllen sowie Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden.


3) LIEFERFRISTEN UND VERZUG

Die Lieferfrist ist nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.

Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.


4) LIEFERUNG

Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung werden die Produkte ab Werk des Unternehmers geliefert und reisen auf Gefahr des Auftraggebers. Ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers gehen die Kosten für Verpackung, Transport, Steuern und Versicherungen. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen sind die im Auftrag angegebenen und wie auch immer zwischen den Parteien vereinbarten Lieferzeiten nur ungefähre Angaben und unverbindlich. Ein Lieferverzug der Produkte berechtigt den Auftraggeber nicht zu deren Verweigerung, zur Auflösung des Vertrages oder zur Stellung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der verspäteten oder nicht erfolgten teilweisen oder gänzlichen Lieferung.

In jedem Fall behält sich das Unternehmen vor, aus technischen Produktionsgründen dem Auftraggeber eine 10% kleinere oder größere Auflage als die im Auftrag gegebene auszuliefern. Die Auflage wird dem Auftraggeber in der gelieferten Höhe in Rechnung gestellt, ohne dass sich daraus für ihn irgendwelche Ansprüche herleiten.


5) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlung der gelieferten Produkte muss innerhalb der im Auftrag angegebenen Fristen und Bedingungen ohne jeden Abzug erfolgen; sind diese nicht im Auftrag angegeben so gelten die auf der Rechnung angeführten.

Für jeden Auftrag werden die zum Zeitpunkt seiner Bestätigung gültigen Preislisten angewandt. Die Preise verstehen sich außerdem vor MwSt. Der Auftraggeber akzeptiert schon heute jede Preisänderung, die zwischen Datum des Auftrages und seiner Bestätigung eintreten sollte und verpflichtet sich unwiderruflich, den vom Unternehmen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung angewandten Preis zu akzeptieren.

Eventuelle Zahlungen, die an Agenten, Vertreter oder Verkaufshilfspersonen des Unternehmens geleistet werden, gelten als nicht vorgenommen, solange die entsprechenden Beträge nicht dem Unternehmen gutgeschrieben sind.

Bei verspäteter Zahlung gelten die Anordnungen des Gesetzes Nr. 231/2000 (Inkrafttretung der Richtlinien 2000/35/CE) und hauptsächlich jener, die sich auf verderbliche Lebensmittel beziehen (Art. 4 der oben genannten Verfügung).

Der Auftraggeber ist zur Zahlung des gesamten Preises der Lieferung verpflichtet, auch im Falle einer Beanstandung oder Streitigkeit. Eine Aufrechnung gegen eventuelle Forderungen an das Unternehmen, unabhängig von deren Ursprung, ist nicht zulässig.

Das Recht des Unternehmens, eine Vorauszahlung zu den Bedingungen des vorliegenden Artikels zu verlangen, bleibt davon unbeschadet.


6) MÄNGELHAFTUNG

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Die Ware ist sofort beim Empfang zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen, auch hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften, müssen spätestens innerhalb 23 Stunden, in jedem Falle aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte beim Verkäufer vorliegen.

Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen.

Sollen Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der Bestimmungen der beiden vorstehenden Punkte verantwortlich.

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware.

Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hingegen abzusichern.


7) ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen.


8) HÖHERE GEWALT UND UNZUMUTBARKEIT

Treten Ereignisse aufgrund höherer Gewalt ein, die die Produktion in den Betrieben des Unternehmens verhindern oder erheblich einschränken, so kann die davon betroffene vertragsschließende Partei nicht für den Erfüllungsverzug gestützt auf Art. 1256 C.C. haftbar gemacht werden, solange die höhere Gewalt andauert. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, im Falle der im vorliegenden Artikel angeführten höheren Gewalt vom Vertrag zurückzutreten oder eventuelle Schadensersatzansprüche zu stellen. Falls die Erbringung der Leistung definitiv unmöglich ist, erlöscht die Verpflichtung des Unternehmens.

Wenn aus irgendeinem anderen für einen einschlägigen Unternehmer mit normaler Erfahrung unvorhersehbaren Grund die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers vor ihrer Erfüllung im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten Gegenleistung unzumutbar geworden ist, wodurch sich das Verhältnis um mehr als zehn Prozent verändert, kann das Unternehmen eine Veränderung der Vertragsbedingungen verlangen und - gelingt keine Einigung – die Auflösung des Vertrages erklären.


9) EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr im Verzuge auch fernmündlich zu benachrichtigen.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Käufer übergehen:

Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen sind, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so ist die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

Dem Käufer ist jede Verfügung über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen untersagt. Ein Verkauf im Wege des echten Factoring ist ihm nur unter der Bedingung gestattet, dass der Factor verpflichtet wird, den Kaufpreis für die Forderung unmittelbar an den Verkäufer bis zur Höhe des Rechnungsbetrages aus der zugrundeliegenden Warenlieferung des Verkäufers abzuliefern.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.


10) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.