Hier finden Sie die geltenden Gesetze des Staates San Andreas. Diese Gesetzessammlung bildet die rechtliche Grundlage für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie staatliche Behörden und dient der Gewährleistung von Recht, Ordnung und Sicherheit.
Alle Gesetze werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf an die aktuelle Rechtslage angepasst. Es wird empfohlen, sich stets über die jeweils gültige Fassung zu informieren.
Präambel
Im Bewusstsein unserer gemeinsamen Verantwortung für Freiheit, Demokratie und Gerechtigkeit geben wir, das Volk der Vereinigten Staaten von Amerika, diese Verfassung. Sie dient der Wahrung des Friedens, dem Schutz der Grundrechte, der Sicherung von Recht und Ordnung, der Förderung des Gemeinwohls und der Bewahrung der Freiheit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Generationen.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das amerikanische Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihrer obliegender Pflicht.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
(1) Alle US-Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis in friedlicher und gesetzmäßiger Gesinnung zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 8
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 9
(1) Die Vereinigte Staaten von Amerika sind eine demokratische und föderalistische Republik.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle US-Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 10
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Artikel 11
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, vorgenommen werden.
Artikel 12
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 13
(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
Artikel 15
Die Öffentlichkeit muss über Änderungen am Gesetzestext, sowie Änderungen an der Rechtslage, die für die Allgemeinheit relevant sind, informiert werden.
Artikel 16
(1) Vor Gericht oder vergleichbaren Organen hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Definition
Betäubungsmittel (BtM), im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sind die in der Anlage zum BtMG aufgeführten Stoffe, sowie Stoffgruppen und Zubereitungen. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird in die Anlagen aufgenommen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, erforderlich ist.
§1 Betäubungsmittel Anbau, Weitergabe und Besitz von Betäubungsmitteln
(1) Das BtMG regelt den Besitz, Handel, Transport und die Herstellung bzw. den Anbau von betäubenden Substanzen und Gegenständen. Zum Nachweis bei hinreichendem Verdacht kann auch ein Drogentest durchgeführt werden.
(2) Alle Substanzen und Suchtmittel fallen unter illegale Betäubungsmittel, diese sind im Anhang zu finden.
(3) Alle Betäubungsmittel nach Anhang und illegale Substanzen müssen von den Exekutivbeamten beschlagnahmt werden.
§2 BtMG Herstellung von Betäubungsmitteln
(1) Der Herstellungsprozess, sowie der Anbau und Abbau von illegalen Substanzen ist illegal und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
§3 BtMG Transport von Betäubungsmitteln
(1) Der Transport von illegalen Substanzen ist illegal und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
§4 BtMG Bewaffneter Transport von illegalen Substanzen
(1) Wer illegale Substanzen/Betäubungsmittel mithilfe eines Fahrzeuges mit sich mitführt sowie eine illegaler Waffe mit sich führt macht sich strafbar und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
§5 BtMG Besitz von Betäubungsmittel
(1) Der Besitz von Betäubungsmittel und Substanzen ist illegal und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
(2) Der Besitz führt zur Abnahme der illegalen Betäubungsmittel bzw. Substanzen gem. Strafkatalog des Staates San Andreas.
(3) Ist der Besitz von Betäubungsmitteln auf Eigenbedarf zurückzuführen, kann von einer Anklage abgesehen werden. Eigenbedarf kann nur dann auftreten, wenn der Besitz von 10g Marihuana oder 2 Joints nicht überschritten wird. Alle anderen Drogen zählen nicht zum Eigenbedarf.
§6 BtMG Besitz von Betäubungsmittel in Fahrzeugen
(1) Der Besitz von Betäubungsmittel und Substanzen in Fahrzeugen ist illegal und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
§7 BtMG Weitergabe von Betäubungsmittel
(1) Die Weitergabe von Betäubungsmitteln und Substanzen ist illegal und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
§8 BtMG Verkauf von Betäubungsmittel
(1) Der Verkauf, sowie der Ankauf von Betäubungsmittel und illegalen Substanzen ist illegal und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
(2) Der Verkauf führt zur Abnahme der illegalen Betäubungsmittel bzw. Substanzen, sowie Haftstrafen und Bußgeld gemäß Strafkatalog des San Andreas-Staates.
§9 BtMG Verkauf von Betäubungsmittel auf öffentlichen Plätzen
(1) Der Verkauf, sowie der Ankauf von Betäubungsmitteln auf öffentlichen Plätzen und illegalen Substanzen ist illega und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
§10 BtMG Vertrieb in nicht geringen Mengen
(1) Der Vertrieb, sowie der Ankauf von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen (mehr als 60 Gramm) und Substanzen ist illegal und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
§11 BtMG Konsum von Betäubungsmittel
(1) Wer beim Konsum von Betäubungsmittel erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen.
(2) Dem Medical Department ist es gestattet, Patienten, welche in Not sind, Betäubungsmittel zu verabreichen, sofern dies hilfreich ist. Wenn der Patienten bei Bewusstsein ist, wird eine Einverständniserklärung vom Patienten benötigt.
(3) Der Konsum wird nach dem Starfkatalog bestraft.
§12 BtMG Konsum von Betäubungsmittel an öffentlichen Plätzen
(1) Wer beim Konsumieren von Betäubungsmittel an öffentlichen Plätzen erwischt wird, muss mit einem Bußgeld nach Strafkatalog von San Andreas rechnen.
§13 BtMG Ankauf von Betäubungsmittel
(1) Der Ankauf von Betäubungsmittel ist in jeglicher Hinsicht verboten und wird nach dem Starfkatalog bestraft.
Anlage:
Als illegal gelten folgende Drogen:
Rohopium,
Heroin,
MDPV,
Cloudnine,
Cadillac Kristall,
Meth,
Joints,
Kokain,
LSD und
sonstige weitere berauschende Mittel, die nicht legal erhältlich sind.
Jegliche Substanzen und Materialien im Nachweisbaren Kontext zur Herstellung Betäubungsmittel sind ebenso betroffen und gelten als BtMG (z.B. Kokainblätter zur Herstellung von Kokain).
§ 1 Definition
Waffe ist ein Oberbegriff zur Waffen-Typologie und für Legaldefinitionen. Bezeichnet werden Waffen u. a. als Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen physisch infolge Verletzung oder Tod bzw. psychisch in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen.
§2 Waffenlizenz
Die Erlaubnis zur Führung einer Waffe ist ausschließlich erhaltbar durch die Ausstellung des Los Santos Police Department. Bedingungen sind die Begleichung einer Ausstellungsgebühr in Höhe von 20.000$ beim Police Department sowie eine einwöchige straffreie Akte. Ebenfalls wird ein medizinisches Gutachten vom Ocean Medical benötigt.
II. Besitz von illegalen Waffen
§3 WaffG Besitz von illegalen Kurzwaffen
(1) Der Besitz von illegalen Kurzwaffen, ob am Körper oder im Fahrzeug, ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Unter illegalen Kurzwaffen sind folgende Gegenstände definiert: Schlagring, Dolch, Klappmesser, Machete, Pistole 50, Pistole,
(Goldener-) Revolver, Tec-9, AP Pistole, Micro SMG, SNS Pistole, Pistole MKII
Weitere Kurzwaffen, die nicht legal als legal definiert sind, sind hiervon ebenso betroffen.
§4 WaffG Besitz von illegalen Langwaffen
(1) Der Besitz von illegalen Langwaffen, ob am Körper oder im Fahrzeug, ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Unter illegalen Langwaffen sind folgende Gegenstände definiert: Gusenberg, Kampfgewehr (AK). Weitere Langwaffen, die nicht legal erhältlich sind, sind hiervon ebenso betroffen.
§5 WaffG Besitz einer legalen Waffe ohne Waffenschein
(1) Der Besitz einer legalen Waffe ohne Waffenschein, ohne Waffenschein ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Unter legalen Waffen, die einen Waffenschein benötigen, sind folgende Gegenstände definiert: Taschenpistole, SNS Pistole
Des Weiteren benötigen folgende legale Gegenstände keine Waffenlizenz: Messer, Billiard Kö, Benzinkanister, Baseballschläger, Golfschläger, Flasche, Taschenlampe.
§6 WaffG Besitz von Staatswaffen
(1) Der Besitz von Staatswaffen für Bürger von San Andreas oder Beamten, die außer Dienst sind, ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Unter Staatswaffen sind zu verstehen: Pumpgun, Schlagstock, Kampf PDW, Leuchtpistole, Leuchtfackel, Kampfpistole
§7 WaffG Besitz von Waffenteilen
(1) Besitz von Waffenteilen jeglicher Art, und welche nicht frei erwerbbar sind, ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
§8 WaffG Besitz von Waffenaufsätzen
(1) Besitz von Waffenaufsätzen, ohne staatliche Sondergenehmigung und außerhalb des staatlichen Dienstes, ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
§9 WaffG Besitz von Anscheinswaffen
(1) Das Mitführen in der Öffentlichkeit von Anscheinswaffen (bauähnlich einer funktionsfähigen Waffen/Replikate/Entmilitarisiert) ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Das sichtbare Mitführen einer Waffe an der Kleidung in der Öffentlichkeit (bspw. Ein Holster mit einer erkennbaren Waffe darin o.ä.) ohne eine dazugehörige Waffe und einen Waffenschein vorlegen zu können, bestätigt das Tragen einer Anscheinswaffe und ist ebenfalls strafbar. Der Exekutive ist es gestattet, einen Bürger mit einer mitzuführenden Waffe an der Kleidung ausschließlich nach dieser Waffe zu durchsuchen.
§10 WaffG Transport von Waffenteilen
(1) Der Transport von Waffenteilen in verkehrstüchtigen/untüchtigen Fahrzeugen ist strengstens verboten und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
§11 WaffG Herstellung sowie die Weiterverarbeitung von Waffenteilen
(1) Das Herstellen sowie Weiterverarbeiten von Waffenteilen ist strengstens verboten und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
§12 WaffG Unzulässiger Taserbesitz
(1) Wer einen Taser mit sich führt, ohne eine dazugehörigen gültigen Taserschein zu besitzen, handelt rechtswidrig und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Die Exekutive ist im Dienst davon nicht betroffen.
III. Benutzung von illegalen Kurzwaffen
§13 WaffG Benutzung von illegalen Kurzwaffen
(1) Die Benutzung, d.h. mindestens einen Schuss abgegeben zu haben, von illegalen Kurzwaffen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
§14 WaffG Benutzung von illegalen Langwaffen
(1) Die Benutzung, d.h. mindestens einen Schuss abgegeben zu haben, von illegalen Langwaffen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
§15 WaffG Benutzung von legalen Waffen ohne Waffenschein
(1) Die Benutzung, d.h. mindestens einen Schuss abgegeben zu haben, von legalen Waffen ohne Waffenschein ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
§16 WaffG Benutzung von Staatswaffen
(1) Die Benutzung, d.h. mindestens einen Schuss abgegeben zu haben, von Staatswaffen für Bürger von San Andreas
oder Beamten, die außer Dienst sind, ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
§17 WaffG Unnötige Benutzung von Waffen aller Art
(1) Die unnötige Benutzung, d.h. mindestens einen Schuss abgegeben zu haben, bzw. das unnötige Abfeuern der Waffe ist strengstens verboten und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
(3) Eine unnötige Benutzung liegt vor, wenn man Gebrauch von der Waffe macht, ohne dem Ziel das eigene Leben zu schützen. Hierbei ist zu beachten, dass die Waffe der letzte Ausweg ist und davor andere Möglichkeiten, das Leben zu schützen, vorgenommen werden sollten, wenn dies nicht versucht worden ist, so handelt man rechtswidrig.
§18 WaffG Sichtbares Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit
(1) Das Mitführen einer illegalen/legalen Waffe an der Hand, ohne triftigen Grund, in der Öffentlichkeit ist ausdrücklich verboten und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
IV. Handel von illegalen Waffen
§19 WaffG Verkauf von illegalen Kurz-/Schusswaffen/Waffenteilen
(1) Der Verkauf von illegalen Kurz- und Schusswaffen sowie Waffenteilen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Der Verkauf von sonstigen illegalen Kurzwaffen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(3) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
§20 WaffG Abgabe von Waffen an Personen ohne Waffenschein
(1) Der Verkauf von Waffen jeglicher Art an Personen ohne Waffenschein ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
§21 WaffG Verkauf von Staatswaffen
(1) Verkauf von Staatswaffen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
§22 WaffG Ankauf von illegalen Kurz-/ Schusswaffen
(1) Der Ankauf von illegalen Schusswaffen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
§23 WaffG Ankauf von Schusswaffen ohne Waffenschein
(1) Der Ankauf von legalen Schusswaffen ohne Waffenschein ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.geahndet.
§24 WaffG Ankauf von sonstigen Kurzwaffen ohne Waffenschein
(1) Der Ankauf von legalen Schusswaffen ohne Waffenschein ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
§25 WaffG Ankauf von Staatswaffen
(1) Der Ankauf von Staatswaffen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
VI. Unsachgemäße Lagerung
§26 WaffG Unsachgemäße Lagerung von Kurzwaffen
(1) Unsachgemäße Lagerung von Kurzwaffen in nicht dafür vorgesehenen Behältnissen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
§27 WaffG Unsachgemäße Lagerung von Langwaffen
(1) Unsachgemäße Lagerung von Langwaffen nicht dafür vorgesehenen Behältnissen ist strafbar und wird nach dem Strafkatalog bestraft.
(2) Ebenfalls wird, sofern vorhanden, die Genehmigung des Tragens von Kurzwaffen (Waffenschein) entzogen.
Anlage:
Als illegal gelten folgende Aufsätze und Waffenteile, die zur Herstellung und zur Verwendung benutzt werden:
MK2 Zielfernrohr,
Schalldämpfer,
Griff,
Erweitertes Magazin
und sonstige weitere Anbauteile, die für illegale Waffen verwendbar oder zur Herstellung dieser notwendig sind.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, welches zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft tritt. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
Das Strafrecht von San Andreas gilt für Taten, die in San Andreas begangen werden.
Strafbar ist vorsätzliches, grob fahrlässiges Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, ist dennoch zu ahnden. Hierbei kann die Strafe gemildert werden.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrige Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Wer bei Begehung einer Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann von der Judikative mit einer verminderten Schuldfähigkeit bis zu einer Schulunfähigkeit eingestuft werden.
Eine solche definierte seelische Störung muss vom Medical Departement anerkannt sein.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.
Bereits der Versuch einer Straftat ist strafbar, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Versuch einer Straftat liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch angemessene Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet oder eine unrechtmäßige, unangemessene Notwehr ausübt, handelt rechtswidrig und macht sich strafbar. Gegebenenfalls anfallende Behandlungskosten des Opfers können dem Täter auferlegt werden.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Jeder Bürger ist berechtigt, eine Person ohne gerichtlichen Befehl vorläufig festzuhalten, wenn diese bei einer gegenwärtigen Straftat auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und die Identität nicht sofort festgestellt werden kann, die Person sich weigert ihre Identität herauszugeben oder Fluchtgefahr besteht.
(2) Bei der Ausübung des Jedermannsrechts ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten. Nach der Festnahme ist unverzüglich die Exekutive zu verständigen und an Ort und Stelle auf diese zu warten.
(3) Wer bei der Festhaltung gegen folgende Bestimmungen verstößt, handelt rechtswidrig und macht sich strafbar:
Die festgehaltene Person wird an einen anderen Ort transportiert, obwohl keine gegenwärtige Gefahr vorlag, die dies rechtfertigte.
Die festgehaltene Person wird nicht versorgt oder ihr wird (außerhalb verhältnismäßiger Notwehr) körperlicher Schaden zugefügt.
Der Grund der Festnahme wird der Person nicht mitgeteilt.
Die festhaltende Person führt eigenständig eine Durchsuchung durch; das Recht zur Durchsuchung steht ausschließlich der Exekutive zu.
Die Festhaltung darf maximal bis zu 15 Minuten stattfinden und muss vom Festhalter dokumentiert werden. Diese Zeit kann durch die Exekutive verlängert werden, sofern die Exekutive momentan verhindert ist innerhalb der 15 Minuten zu erscheinen.
(4) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 macht sich der Ausübende wegen der jeweils verwirklichten Tatbestände strafbar.
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Wer Beihilfe zu einer Straftat leistet, indem er deren Begehung vorsätzlich fördert oder unterstützt, wird bestraft.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
(2) Akten über Kapital- und Schwerstverbrechen, insbesondere Terrorismus, Mord, Totschlag, Hochverrat, Amtsmissbrauch sowie Dokumenten- und Urkundenfälschung, dürfen grundsätzlich nicht gelöscht werden.
(3) Die Verjährungsfrist für alle übrigen Straftaten beträgt drei Monate.
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln, vorsätzlich oder eine solche Handlung billigend in Kauf nehmend, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, macht sich strafbar.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar.
(2) Durch schriftliche Bestätigung des Medical Departement des Schadens am Geschädigten kann Schadensersatz vom Tatverdächtigen gefordert werden. Dieser Schadenersatz darf pro Geschädigte Person maximal 15.000$ sein. Der Schadensersatz darf die Höchststrafe überschreiten.
(1) Eine gefährliche Körperverletzung begeht, wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.
(2) Durch schriftliche Bestätigung des Medical Departement des Schadens am Geschädigten kann Schadensersatz vom Tatverdächtigen gefordert werden. Dieser Schadenersatz darf pro Geschädigte Person maximal 30.000$ sein. Der Schadensersatz darf die Höchststrafe überschreiten.
(1) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, macht sich strafbar.
(2) Durch schriftliche Bestätigung des Medical Departement des Schadens am Geschädigten kann Schadensersatz vom Tatverdächtigen gefordert werden. Dieser Schadenersatz darf pro Geschädigte Person maximal 10.000$ sein. Der Schadensersatz darf die Höchststrafe überschreiten.
(1) Wer einen Menschen einsperrt, gegen seinen Willen gefangen hält oder auf andere Weise der persönlichen Bewegungsfreiheit beraubt, macht sich der Freiheitsberaubung strafbar.
(2) Wer einen Menschen mithilfe von Gewalt oder Drohung zu einem anderen Ort verschleppt, ohne ihn als Geisel oder Druckmittel zu verwenden, macht sich der Entführung strafbar.
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod, einer Körperverletzung oder der Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm geschaffene Lage zur Nötigung ausnutzt, macht sich der Geiselnahme strafbar.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume, in das befriedete Besitztum eines anderen oder in behördliche beziehungsweise zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, macht sich strafbar.
(2) Die Tat wird außerhalb öffentlicher/behördlicher Räume nur auf Antrag verfolgt.
(3) Bei Hausfriedensbruch in behördliche Gebäude (Exekutivgebäude, DOJ, LSMD) darf das Schussfeuer von Exekutivbeamten und Sicherheitspersonal der jeweiligen Behörde sofort eröffnet werden, sofern keine Kontaktaufnahme stattfinden konnte.
(1) Wer einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe seiner Missachtung (mündlich, schriftlich, bildhaft oder durch ehrverletzende Gesten wie das Zeigen des Mittelfingers) ausübt, macht sich der Beleidigung strafbar. Der Tatbestand erfasst alle Werturteile und Äußerungen gegenüber dem Betroffenen.
(2) Die einfache Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder in seiner Ehre zu verletzen geeignet ist, macht sich strafbar, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist und vorsätzlich behauptet oder verbreitet wurde.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, macht sich strafbar.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich strafbar.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens oder sonstigen illegalen Handlungen bedroht, macht sich der Bedrohung strafbar.
(2) Wer einer Person spezifisch mit dem Tod droht, macht sich der Morddrohung strafbar.
(3) Ebenso macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich strafbar.
Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
unter Verwendung von Kommunikationseinrichtungen oder über Dritte Kontakt zu ihr herzustellen versucht,
unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten Bestellungen für sie aufgibt oder Dritte zur Kontaktaufnahme veranlasst,
sie oder ihre Angehörigen mit Verletzung von Leben, Gesundheit oder Freiheit bedroht, oder
eine vergleichbare Handlung vornimmt,
macht sich strafbar.
(1) Wer eine andere Person in grob ungehöriger Weise belästigt, macht sich der Belästigung strafbar.
(2) Wer eine Person in sexuell bestimmter Weise verbal oder körperlich berührt und dadurch belästigt, macht sich der sexuellen Belästigung strafbar.
(1) Wer fahrlässig oder vorsätzlich Video- oder Bildaufnahmen von Leichen, Bewusstlosen, Geschädigten oder Personen ohne deren ausdrückliche Erlaubnis anfertigt oder in sozialen Medien beziehungsweise der Öffentlichkeit verbreitet, verletzt die Persönlichkeitsrechte und macht sich strafbar.
(2) Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte wird nur auf Antrag verfolgt.
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, macht sich strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich strafbar.
(2) Auch der Versuch des Diebstahls ist strafbar.
(3) Der Diebstahl von Fahrzeugen der Exekutivorganen, dem LSMD oder des DOJs befugt die Exekutive und das Sicherheitspersonal der jeweiligen Behörde, das scharfe Feuern auf die Reifen und im schlimmsten Falle auch auf den Tatverdächtigen, sofern die Kontaktaufnahme erwidert wird oder scheitert.
(1) Wer mittels Gewalt oder Drohung gegen Leib und Leben eine fremde Sache einem anderen entwendet oder Überfälle begeht, macht sich des Raubes strafbar. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) Wer Unternehmen, Geschäfte, Banken oder staatliche Behörden mittels Gewalt oder Drohung beraubt, begeht den schweren Raub.
(1) Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch verschafft, dass er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, macht sich strafbar.
(2) Ein Vermögensbetrug liegt insbesondere vor, wenn Sachen oder Gegenstände mit betrügerischen Aspekten vorsätzlich zu einem Preis verkauft werden, der den aktuellen Marktpreis erheblich (um mehr als 25 %) übersteigt und beim Geschädigten ein erheblicher Vermögensverlust entsteht. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, macht sich strafbar.
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich strafbar.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich strafbar.
(2) Ebenso macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache, eines Fahrzeugs oder eines Gebäudes nicht nur unerheblich und vorübergehend verändert (einschließlich des Besprühens von Wänden/Graffiti).
(1) Der Besitz, die Annahme sowie die Herstellung von Schwarzgeld ist strafbar.
§ 41 Urkundenfälschung und Dokumentenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde fälscht, eine echte Urkunde verfälscht oder wissentlich eine gefälschte Urkunde gebraucht, macht sich strafbar.
(2) Wer wissentlich Ausweise, Akten, behördliche Bescheinigungen, Gutachten (z. B. Fahrzeug- oder medizinische Gutachten), Atteste oder Rechnungen fälscht oder gefälscht nutzt, macht sich der Dokumentenfälschung strafbar. Amtliche Gutachten erfordern zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Bestätigung durch die zuständige Behördenleitung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände mit sich führt, transportiert oder aufbewahrt, die nicht auf legalem Weg erwerbbar sind (z. B. Kopfsack, Thermit-Ladung, Hacker-Laptop, Folterwerkzeug, Schweißbrenner, Beutetasche, Hack-USB-Stick, Bolzenschneider oder Dietrich), handelt rechtswidrig.
(2) Das gewaltsame Aufbrechen von Fahrzeugen oder Gebäudetüren mittels eines Dietrichs oder Spezialwerkzeugs stellt eine gesonderte Straftat dar.
(3) Dieser Tatbestand greift ergänzend, sofern kein spezifischerer Tatbestand erfüllt ist.
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, macht sich strafbar.
Wer die ordnungsgemäße Diensthandlung oder Tätigkeit einer staatlichen Behörde, eines Amtsträgers oder einer hilfeleistenden Person behindert, macht sich strafbar.
Wer einem Amtsträger oder Exekutivbeamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen oder Gerichtsbeschlüssen berufen ist, bei einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder rechtmäßigen und verhältnismäßigen Anweisungen vorsätzlich nicht Folge leistet, macht sich strafbar.
(1) Wer sich wissentlich einer rechtmäßigen polizeilichen oder gerichtlichen Maßnahme (Ermittlung, Verfolgung, Festnahme) durch Flucht entzieht oder handelt, um diese zu umgehen, macht sich strafbar.
(2) Wer versucht, eine oder mehrere festgenommene Personen zu befreien, bevor diese rechtskräftig verurteilt worden sind, macht sich der Befreiung von Verdächtigen strafbar.
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, sich auf Aufforderung einer berechtigten Behörde oder Exekutivkraft auszuweisen.
(2) Wer der Aufforderung zur Identitätsfeststellung nicht nachkommt oder keine Dokumente vorlegen kann, macht sich strafbar. Die Exekutivbehörden sind in diesem Fall zur Personendurchsuchung sowie zur Abnahme von Fingerabdrücken berechtigt, um die Identität festzustellen.
(1) Wer sich ohne Befugnis als ein zugehöriges Mitglied einer staatlichen Organisation, oder als Anwalt ausgibt, oder versucht, deren Tätigkeiten auszuführen, welche nur diesen zur Verfügung stehen, begeht eine Straftat.
(1) Wer vor Gericht oder einer zur Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt oder wichtige Details verschweigt, macht sich der falschen Aussage strafbar.
(2) Wer vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme zuständigen Stelle falsch schwört, macht sich des Meineids strafbar.
(3) Wer wider besseres Wissen einer Behörde vortäuscht, dass eine Straftat begangen worden sei oder bevorstehe, oder wer Straftaten angedroht, macht sich strafbar.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe, Notzeichen oder Alarmeinrichtungen missbraucht oder Notlagen vortäuscht, macht sich strafbar.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Alarm eines Gebäudes auslöst und dadurch einen Exekutiveinsatz verursacht, handelt rechtswidrig. Dies gilt nicht, wenn die Auslösung im Rahmen eines tatsächlichen Raubes erfolgt.
Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist (insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr), oder wer Personen behindert, die Hilfe leisten wollen, macht sich strafbar.
(1) Wer unbefugt in eine staatliche Einrichtung eindringt, sich darin aufhält oder Angriffe gegen staatliche Organisationen und deren Mitarbeiter verübt, macht sich strafbar.
(2) Wer aus einer staatlichen Haft- oder Verwahreinrichtung ausbricht, einen Ausbruch versucht oder anderen bei einem Ausbruch Hilfe leistet, macht sich strafbar.
Wer wissentlich eine von der Exekutive oder Judikative ausgerufene Sperrzone betritt oder sich auf Aufforderung nicht unverzüglich aus dieser entfernt, macht sich strafbar. Die Exekutive darf entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Sperrzone treffen. Die Exekutive, das Medical Departement sowie das DOJ dürfen Sperrzonen jederzeit betreten.
(1) Das Tragen einer Vermummung oder Maskierung auf öffentlichem Grund, welche die Feststellung der Identität verhindert, ist verboten.
(2) Medizinische Masken sind gestattet, sofern ein gültiges und vorzeigbares Gutachten des Medical Departments vorliegt. Vollmaskierungen oder Tücher gelten nicht als medizinische Maske.
(3) Die Exekutive ist berechtigt, rechtswidrige Maskierungen abzunehmen.
(4) Die Exekutive ist berechtigt für verdeckte Ermittlungen und taktische Einsätze Maskierungen zu tragen. Die Leitungsebene der Exekutivbehörden können bei Sonderfällen Genehmigungen zum Tragen einer Vermummung erteilen.
(5) Als Vermummung/Maskierung zählen sämtliche Kleidungskombinationen oder Masken, welche das gesamte Gesicht oder nur die Augenbereich erkenntlich machen. Hierzu zählen ebenso Kopfbedeckungen in Kombination mit einem Mundtuch.
(1) Die Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung ist strafbar.
(2) Wer eine nicht genehmigte Versammlung organisiert oder leitet, macht sich strafbar.
(3) Eine Versammlung muss der Exekutive gemeldet werden und genehmigt werden, damit diese rechtmäßig stattfindet.
(4) Ungenehmigte Versammlungen können durch die Exekutive aufgelöst werden.
(1) Wer eine illegale Organisation gründet oder sich als Mitglied in einer solchen betätigt, macht sich strafbar.
(2) Eine Organisation gilt als illegal, wenn sie kriminelle Aktivitäten (z. B. Terrorismus, organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Geldwäsche) ausübt, zu Gewalt und Aufruhr aufruft oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
(3) Die Einstufung als illegale Organisation setzt eine vorherige Information/Bekanntmachung durch die, wenn vorhanden, Judikative, sonst, Exekutive voraus.
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, macht sich strafbar.
(1) Wer den öffentlichen Frieden dadurch stört, dass er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt auffordert oder die Menschenwürde anderer angreift, macht sich der Volksverhetzung strafbar.
(2) Wer ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß erheblichen Lärm erregt, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft belästigt, handelt rechtswidrig.
Wer vertrauliche oder interne Dokumente und Informationen staatlicher Stellen unbefugt an Dritte offenlegt, macht sich strafbar. Amtsträger trifft eine besondere Schwere der Schuld.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Staat San Andreas zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird wegen Hochverrats bestraft.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne ein gültiges und nachweisbares Visum in das Staatsgebiet einreist, begeht eine Straftat.
Wer unbefugt Gewässer, Böden oder die Umwelt verunreinigt oder deren Eigenschaften nachteilig verändert, macht sich der Umweltverschmutzung strafbar.
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, behördliche Rechnungen innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen. Die vorsätzliche oder beharrliche Nichtbegleichung stellt eine Rechtsverletzung dar und wird geahndet. Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch nach einer Ahndung bestehen.
(2) Private Rechnungen werden nur auf Antrag geahndet.
(1) Wer an einem illegalen Glücksspiel teilnimmt oder ein solches organisiert, macht sich strafbar.
(2) Ein Glücksspiel ist insbesondere dann illegal, wenn der Spielbetrieb oder die Gewinnausschüttung unter Verwendung illegaler Gegenstände erfolgt.
Wer vom Gericht erteilten Auflagen oder Weisungen vorsätzlich nicht nachkommt, macht sich strafbar.
(1) Verträge zwischen Einwohnern oder Organisationen sind bindend, sofern sie den Gültigkeitsbedingungen entsprechen.
(2) Ein Vertrag ist gültig, wenn er:
Ein Ablaufdatum von maximal 6 Monaten enthält,
Nicht gegen geltendes Recht verstößt (Ausnahme: Verträge unter direkter Mitwirkung von Exekutive/Judikative),
Die Vertragsparteien eindeutig benennt (Name, Geburtsdatum, Größe bzw. Leitungsangaben),
Bei Immobilienbesitz durch die Leitung des Department of Justice (DOJ) gegengezeichnet ist,
Von beiden Parteien einvernehmlich unterzeichnet wurde und jeder Partei eine Kopie ausgehändigt wurde.
(3) Der vorsätzliche Verstoß gegen einen gültigen Vertrag oder dessen Mindestbedingungen ist strafbar.
(1) Die Presse hat das Recht auf freie Berichterstattung. Berichte, Meinungen oder Gerüchte, die nicht auf verifizierten Fakten basieren, sind explizit als solche zu kennzeichnen.
(2) Presseveröffentlichungen dürfen nicht gegen geltende Gesetze verstoßen. Das Betreten von Sperrzonen ist der Presse untersagt.
(3) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können verabschiedete Inhalten vernichtet werden; zudem kann durch das Department of Justice oder die Exekutive eine Enteignung/Aberkennung des Pressestatus erfolgen.
(4) Als offiziell anerkannte Presse gilt insbesondere: Weazel News.
I. Begriffsbestimmung
§ 1 Definition der Korruption
Korruption im Sinne dieses Gesetzbuches ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung. Der Missbrauch beginnt, wenn im Rahmen einer öffentlichen, privaten, wirtschaftlichen oder politischen Verantwortung rechtswidrige Vorteile für sich oder Dritte erlangt werden oder erlangt werden sollen.
II. Amtsdelikte und Missbrauch der Staatsgewalt
§ 2 Amtsmissbrauch
Ein Amtsträger oder Beamter, der durch den Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch die Androhung eines solchen Missbrauchs eine andere Person rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich des Amtsmissbrauchs strafbar.
§ 3 Bestechlichkeit von Amtsträgern
Ein Amtsträger, der für eine künftige oder bereits vorgenommene Diensthandlung, die gegen seine Dienstpflichten oder Dienstanweisungen verstößt, für sich oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, fordert oder annimmt, macht sich der Bestechlichkeit strafbar.
§ 4 Vorteilsgewährung
Wer einem Amtsträger für dessen Dienstausübung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um für sich oder einen Dritten eine bevorzugte oder rechtswidrige Handlung zu erwirken, macht sich der Vorteilsgewährung strafbar.
§ 5 Vorteilsnahme
Ein Amtsträger, der im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten einfordert oder entgegennimmt, macht sich der Vorteilsnahme strafbar.
§ 6 Verfolgung Unschuldiger
Amtsträger, die im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens absichtlich oder wissentlich Unschuldige oder Personen, die gesetzlich nicht strafrechtlich belangt werden dürfen, verfolgen oder an einer solchen Verfolgung aktiv mitwirken, machen sich strafbar.
§ 7 Rechtswidriger Freiheitsentzug durch Amtsträger
Amtsträger, die absichtlich oder wissentlich gegen Unschuldige oder nicht verfolgbare Personen eine freiheitsentziehende oder sonstige unberechtigte Maßnahme anordnen, vollstrecken oder daran mitwirken, machen sich strafbar.
§ 8 Verletzung des Dienstgeheimnisses und Vertragsbruch
(1) Amtsträger, die während oder nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses vertraglich geschützte oder geheime Dienstinformationen unbefugt an Dritte weitergeben, machen sich strafbar.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig in schwerwiegender Weise gegen Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen seiner staatlichen Organisation verstößt, macht sich ebenfalls strafbar. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Falles wird von der jeweiligen Behördenleitung festgestellt.
§ 9 Falschbeurkundung und amtlische Falschaussage
Amtsträger, die im Dienst wissentlich oder absichtlich eine falsche Aussage oder Beurkundung tätigen, um Personen judikativ oder exekutiv zu belangen, machen sich strafbar.
III. Korruption und Dienstvergehen
§ 10 Illegale Weitergabe und Unterschlagung von Dienstwaffen
Amtsträger, die dienstliche Schusswaffen oder Gegenstände aus der Asservatenkammer unbefugt an Nichtberechtigte verkaufen, weitergeben oder sich diese zur Errichtung eines privaten Lagers aneignen, machen sich der Korruption strafbar. Die Verurteilung führt zum Ausschluss aus dem Dienstverhältnis.
§ 11 Illegale Weitergabe und Unterschlagung von Dienstausrüstung
Amtsträger, die dienstliche Ausrüstung oder sonstige Asservatengegenstände unbefugt verkaufen, weitergeben oder sich zur Errichtung eines privaten Lagers aneignen, machen sich der Korruption strafbar. Die Verurteilung führt zum Ausschluss aus dem Dienstverhältnis.
§ 12 Weitergabe vertraulicher Dienstinformationen
Amtsträger, die dienstliche Informationen unbefugt an nicht berechtigte Personen verkaufen oder weitergeben, machen sich der Korruption strafbar. Die Verurteilung führt zum Ausschluss aus dem Dienstverhältnis.
§ 13 Missbrauch von staatlichem Eigentum
Die unbefugte Nutzung, der Missbrauch oder das Ausnutzen von staatlichen Gegenständen und Eigentum außerhalb des Dienstes oder zu dienstfremden Zwecken ist untersagt und stellt eine Straftat dar.
§ 14 Unbefugte Datenlöschung und Aktenmanipulation
Das unbefugte Löschen, Verändern oder Vernichten von Akten und Daten ohne vorherige Absprache mit den zuständigen Personen, um sich oder Dritten einen Vorteil zu verschaffen, ist strafbar.
§ 15 Hochverrat durch Amtsträger
(1) Beamte oder Amtsträger, die vorsätzlich planen oder Gewalt anwenden – sei es durch Drohung mit Gewalt oder durch Bruch des behördlichen Vertrauens –, um staatliche Organisationen zu beeinträchtigen oder zu schädigen, handeln rechtswidrig und korrupt.
(2) In schweren Fällen führt das Vergehen zwingend zum dauerhaften Entzug des Amtes.
§ 16 Verschleierung von Beweismitteln
(1) Beamte, Amtsträger und Anwälte, die Gegenstände oder sonstige Hinweise auf eine Straftat an sich nehmen, verstecken oder vernichten, um einem Tatverdächtigen einen Vorteil zu verschaffen oder die polizeilichen Ermittlungen zu erschweren, handeln korrupt und machen sich strafbar.
(2) Das Medical Department ist verpflichtet, der Exekutive die Möglichkeit zu gewähren, einen verletzten Tatverdächtigen vor dem Abtransport zur weiteren Behandlung zu durchsuchen. Die Sicherheit der Beamten und des medizinischen Personals geht hierbei der Gesundheit des Tatverdächtigen vor.
(3) Bei begründetem Verdacht auf Beweisverschleierung ist die Exekutive berechtigt, verdächtige Personen nach Beweismitteln zu durchsuchen. Bei Verweigerung der Durchsuchung kann die Person zur Durchsetzung der Maßnahme festgesetzt werden.
(4) In schweren Fällen kann die Tat mit dem Entzug des Amtes geahndet werden.
§ 17 Unterlassene Hilfeleistung durch Amtsträger
(1) Amtsträger, die im Rahmen ihrer Dienstausübung einer Person in Not die erforderliche Hilfe verwehren, machen sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.
(2) Eine Strafbarkeit entfällt, wenn sich der Amtsträger durch die Hilfeleistung einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzen würde.
(3) Ergänzend gelten die allgemeinen Bestimmungen zur unterlassenen Hilfeleistung aus dem Strafgesetzbuch (StGB).
(1) Ein Fahrzeug ist ein allgemeiner Oberbegriff für mobile Fortbewegungsmittel, die zur Beförderung von Personen, Tieren oder Gütern dienen. Dazu zählen sowohl motorisierte Fahrzeuge wie Pkw, Motorräder, LKW, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge als auch nicht-motorisierte wie Fahrräder, Kutschen oder Go-Karts.
(2) Ausgeschlossen sind typischerweise Gegenstände mit geringem Gefährdungspotenzial wie Rodelschlitten, Kinderwagen, Schubkarren oder Inlineskates.
(3) Ein Kraftfahrzeug ist eine spezielle Unterkategorie der Fahrzeuge, die sich durch den Antrieb mit Maschinenkraft (Motor) auszeichnet und nicht an Schienen gebunden ist. Während jedes Kraftfahrzeug ein Fahrzeug ist, umfasst der Begriff „Fahrzeug“ auch die nicht-motorisierte Fortbewegung.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) Es gilt der Rechtsverkehr.
(1) Für das Führen eines Kraftfahrzeugs ist es notwendig, die passende und gültige Fahrerlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp bei sich zu führen.
(2) Für Motorräder oder Kleinkrafträder wird die Fahrerlaubnis der Klasse A benötigt.
(3) Für PKWs, Vans, Kleintransporter oder Geländefahrzeuge unter 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse wird zur Führung die Klasse B der Fahrerlaubnis benötigt.
(4) Kraftwagen über 3,5 Tonnen inkl. Lastkraftwagen benötigen zum Führen des Fahrzeuges die Führerschein Klasse C.
(5) Luft- und Wasserfahrzeuge benötigen ebenso den dazugehörigen Führerschein.
Fußgänger müssen den vorhandenen Gehweg benutzen.
(1) Die Benutzung von mobilen Endgeräten ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.
(2) Unter mobilen Endgeräten zählen beispielsweise Handys, sowie Tablets.
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.
Die Verwendung der Hupe ist ausschließlich zur Warnung vor drohenden Gefahren zulässig.
(1) Gelbe Linien trennen die Fahrbahn zum Gegenverkehr.
(2) Doppelt gelbe Linien dürfen zum Überholen nicht überfahren werden.
(3) Weiße Linien trennen Fahrspuren einer Fahrbahn.
(4) Bodenmarkierungen sind zu beachten.
(5) High-, sowie Freeways sind entsprechend geschildert.
(1) Kraftfahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.
Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.
Der Gehweg darf nur zum Erreichen von Grundstücken überfahren werden.
(2) Das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist verboten.
(3) Wird ein KFZ auf dem Highway oder Freeway geführt, so wird eine Mindestgeschwindigkeit von 70 km/h vorausgesetzt.
Kann das Fahrzeug Bauartbedingt keine 70 km/h fahren, so ist dieses nicht auf einem Highway oder Freeway zu fahren.
Die Benutzung von High- und Freeways mit Fahrrädern ist verboten.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen.
(2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für Bodenfahrzeuge beträgt 100 km/h. Luftfahrzeuge ausgeschlossen.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften für Bodenfahrzeuge beträgt 200 km/h.
(5) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Bodenfahrzeuge auf Parkplätzen beträgt Schrittgeschwindigkeit, daher ungefähr 20 km/h.
(6) Auf High-, sowie Freeways besteht keine Geschwindigkeitsbeschränkung.
High- oder Freeways gelten nicht als innerorts.
Auf High-, sowie Freeways besteht eine Mindestgeschwindigkeit von 70 km/h.
(7) Bei Grenzposten gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50% der auf der regulären befahrenen Straße vorgegebene Höchstgeschwindigkeit.
Dies gilt 100 Meter davor und nach dem Grenzposten!
Auf Highways gilt die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Grenzposten
(1) Stoppschilder, sowie Bodenmarkierungen mit der Bezeichnung “STOP” sind zu beachten.
Wer ein Fahrzeug führt, muss an der Haltelinie anhalten und Vorfahrt gewähren.
Sind an einer Kreuzung vier Verkehrszeichen nach Abs. 1 vorhanden, so gilt die Vorfahrtsregelung “Rechts vor Links”. Der Haltevorgang nach Abs. 1.1 muss jedoch weiterhin durchgeführt werden.
(2) Vorfahrtsschilder sind zu beachten.
Wer ein Fahrzeug führt muss an der Kreuzung die Vorfahrt gewähren.
(3) Weitere Verkehrsschilder, welche Fahrtrichtung, Parkmöglichkeiten oder Geh- und Verbot äußern, sind ebenfalls zu beachten.
Parkverbotsschilder vor dem Mission Row Police Department, an der Sinner Street und an der Alhambra Drive vor dem Sheriff Department sowie am Carcer Way vor dem Department of Justice sind für Beamte der Exekutiven und des Personals der jeweiligen Behörden nicht zu beachten.
(4) Fußgänger an Zebrastreifen sind der Übergang zu gewähren.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht wenn,
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(2) Die Zeichen und Weisungen von Exekutivbeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass er auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
(2) Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(3) Bei stockendem oder stehendem Verkehr ist stets ausreichend Abstand zu halten, so dass ohne Zurücksetzten am Vordermann vorbeigefahren werden kann.
(4) Luftfahrzeuge müssen hierbei in einer angemessenen Höhenabstand fliegen, sodass der Straßenverkehr keines Weges behindert wird. Ausnahme sind hierbei Landeorte der Exekutive sowie dem Medical Department, bei denen nicht die Möglichkeit gegeben ist den Straßenverkehr nicht einzuschränken.
(1) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Es ist links zu überholen.
Bei mehrspurigen Fahrbahnen ist das Überholen links und rechts zulässig.
(4) Wenn man als Fahrer überholt wird, ist man verpflichtet den Überholenden das Überholen zu gewähren.
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
(2) Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt, defekt oder verschmutzt sein.
(1) Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn sich der Fahrer vom Fahrzeug weg entfernt.
(2) Ein Fahrzeug hält, wenn sich der Fahrer kürzer als 5 min am oder im Fahrzeug aufhält.
(3) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist nicht zugelassen, wenn
unmittelbar vor oder hinter einer Kreuzung geparkt wird.
an roten Bordsteinen geparkt wird.
vor Ausfahrten und Garageneinfahrten geparkt wird.
an unübersichtlichen Stellen geparkt wird.
Verkehrszeichen oder Straßenmarkierungen es verbietet.
auf Landstraßen oder High-, sowie Freeways geparkt wird.
vollständig auf dem Gehweg geparkt wird.
(4) An gelben Bordsteinen darf nur gehalten werden.
(5) Strafen für das Falschparken trägt der letzte Fahrer des Fahrzeugs. Ist der Fahrer nicht unmittelbar auffindbar, so trägt der Halter des Fahrzeugs die Strafe.
(6) Luftfahrzeuge müssen auf öffentlichen Landeplätzen gelandet werden, sonst wird dies als Falschparken geahndet. Ausnahme sind hierbei Privatgrundstücke mit der dazugehörigen Erlaubnis des Grundstücksbesitzers.
(1) Falls gekennzeichnete Parkflächen vorhanden sind, ist es notwendig, innerhalb dieser Parkflächen zu parken.
Ist eine gekennzeichnete Parkfläche vorhanden, so entfällt § 17 Abs. 3 komplett.
(2) Ist keine gekennzeichnete Parkfläche vorhanden, so parkt man möglichst weit rechts am Straßenrand, sodass der Verkehrsfluss nicht behindert wird.
Kann der ordnungsgemäße Durchfahrtsverkehr bei geparktem Fahrzeug auf der Fahrspur nicht mehr garantiert werden, so darf am Straßenrand mit 2 Rädern auf dem Gehweg geparkt werden. Kraftfahrzeuge oder Motorräder mit zwei oder weniger Rädern müssen jederzeit auf der Straße parken.
(3) Innerhalb gekennzeichneter Parkflächen muss in der von der Parkfläche vorgegebenen Richtung geparkt werden.
(1) Ein Behindertenparkplatz wird mit einem Symbol gekennzeichnet, welches einen Rollstuhlfahrer darstellt. Dieser Parkplatz ist für Transporte von körperlich eingeschränkten Personen reserviert.
Es ist dort nur gestattet zu parken, wenn man einen gültigen Behindertenausweis vorlegen kann.
(1) Der Fahrzeugführer ist für den Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich.
(2) Beim Auftreten von erheblichen Schäden ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und eine Weiterfahrt vor der Reparatur verboten.
Der Fahrzeugführer sollte stets von jeglichem Drogen- , sowie Alkoholeinfluss befreit sein, um ein KFZ zu führen.
(1) Einsatzfahrzeuge der Exekutiven und des LSMD haben die Möglichkeit, über Kombination der Licht- sowie Sirenen Einrichtungen am Fahrzeug Sonder- und Wegerechte in Anspruch zu nehmen.
Werden während der Fahrt ausschließlich die blinkenden Lichteinrichtungen eingeschaltet, so ist den Einsatzfahrzeugen jederzeit Vorfahrt zu gewähren. Das Einsatzfahrzeug kann ebenfalls unter Berücksichtigung anderer Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Geschwindigkeit benutzen.
(2) Die Sonderrechte der Einsatzkräfte sollten nur verwendet werden:
, wenn höchste Eile geboten ist.
, um Menschenleben zu retten.
, um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
, um eine flüchtige Person zu verfolgen.
, um bedeutende Sachwerte zu erhalten.
, um eine Kolonne anzukündigen.
, um eine polizeiliche Maßnahme anzukündigen
(3) Wenn ein Dienstfahrzeug mit Sonder- sowie Wegerechten anfährt, so ist von Seiten der anderen Verkehrsteilnehmer unverzüglich einen freien Fahrweg für das Dienstfahrzeug zu schaffen und gegebenenfalls rechts an die Seite anzufahren.
Sollte sich ein Stau auf dem Highway bilden, wird von den Fahrzeugen im Stau unverzüglich eine Rettungsgasse gebildet.
(4) Aktiviert ein Einsatzfahrzeug der Exekutiven oder des LSMD/FD die Lichtanlage währenddessen das Einsatzfahrzeug hinter einem Fahrzeug entlang fährt, so ist der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs angehalten rechts ranzufahren und auf die Anweisungen des Beamten zu warten.
(1) Durch die Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte sind die Einsatzfahrzeuge von folgenden Paragraphen der StVO befreit:
§§ 1-2, §§ 5-13, §§ 20-26
(2) Beim Parken der Einsatzfahrzeuge mit aktiven Lichtsignalen sind diese von folgenden Paragraphen der StVO befreit:
§§ 15-17
(1) Veranstaltungen, für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Exekutiven. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Teilnehmende dürfen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.
Der Organisator der Veranstaltung trägt mit Absprache der zuständigen Exekutiven die volle Verantwortung.
(1) Die Beamten der Exekutiven haben die Möglichkeit, ein Fahrverbot dem Fahrzeugführer auszustellen.
(2) Während eines Fahrverbots darf die Person kein KFZ auf öffentlichen Straßen führen.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
Verkehrsanlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse bereitet oder
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, der begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
(1) Kraftfahrzeuge können von offiziell angemeldeten Abschleppunternehmen abgeschleppt und einbezogen werden, wenn diese die Fahrbahn versperren, den Verkehr gefährden, nicht zugelassen sind, als Beweismittel zu sichern sind oder falsch Parken.
Als offizielle Abschleppunternehmen gelten die exekutiven Kräfte sowie Los Santos Customs.
(2) Die Abschleppkosten trägt der Fahrzeughalter jederzeit selbst.
(3) Abschleppunternehmer besitzen das Recht, abgeschleppte und einbezogene Autos so lange nicht herauszugeben, bis die Kosten des Abschleppvorgangs beglichen wurden.
(1) Fahrzeuge können von den exekutiven Kräfte zur Gefahrenabwehr sichergestellt werden. Bevor eine Sicherstellung durchgeführt wird, ist stets zu prüfen, ob der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann; dies gilt nicht, soweit die Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.
(2) Geht von einem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so kann die zuständige Exekutive als notwendige unaufschiebbare Maßnahme das Fahrzeug sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden kann. Soll beispielsweise nur die Weiterfahrt verhindert werden, so ist die Sicherstellung des Fahrzeuges in aller Regel nicht geboten.
(1) Bei einem Verkehrsunfall bleiben alle Beteiligten am Unfallort, bis dieser unter sich oder von der zuständigen Behörde geklärt wurde.
(2) Bei Verletzungen ist es der verletzten Person gestattet, in ein Krankenhaus gefahren zu werden.
(1) Der Fahrer haftet für den Inhalt und die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs.
(2) Ist der Fahrer nicht unmittelbar auffindbar, so haftet der Halter des Fahrzeugs.
(3) Wird das Fahrzeug des Halters bei den Exekutivbehörden als gestohlen gemeldet, so trifft Abs. 2 nicht zu.
(1) Fahrzeuge können bis zu 24 Stunden nach Einreise ohne Führerschein im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden.
(2) Sollte vom Fahrer durch das Führen des geliehenen Fahrzeugs eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs hervorgehen, so kann die Weiterfahrt ohne Führerschein von exekutiven Behörden verwehrt werden.
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Personenbeförderungsschein) bedarf, wer geschäftsmäßig Fahrgäste befördert.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für Krankenkraftwagen des LSMD, sowie der zuständigen Exekutivbehörde.
§ 33 Entziehung der Grenzkontrolle
(1) Bei einer aktiven Grenzkontrolle ist die Exekutive berechtigt das Fahrzeug sowie die Insanssen des Fahrzeuges zu durchsuchen und, sofern vorhanden, nach rechtswidrigen Gegenständen belangen.
(2) Bürger, welche sich der Grenzkontrolle entziehen, vorsätzlich umfahren oder widerstehen sind strafbar.
(3) Eine aktive Grenzkontrolle liegt vor, wenn die hierfür zuständigen Polizeikräfte die dafür vorgesehene Grenzübergangsstelle besetzen und erkennbar sichern. Hierfür können Polizeikräfte mit Dienstfahrzeugen vor Ort stehen und durch Absperrungen, Kontrollpunkte, Warnmittel oder sonstige geeignete Maßnahmen die Durchfahrt regeln oder kontrollieren.
Das Strafmaß wird im StKat bestimmt, sollte es nicht im jeweiligen Gesetz niedergeschrieben sein.
I. Verfahrensgrundsätze und Akteure
Jede beschuldigte Person hat das Recht, vor dem Abschluss eines Strafverfahrens angehört zu werden und sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(1) Polizeibeamte und Ermittler haben Ermittlungen unparteiisch und objektiv durchzuführen.
(2) Bestehen begründete Zweifel an der Neutralität eines Beamten, ist dieser von der weiteren Bearbeitung des Verfahrens auszuschließen. Die Entscheidung hierüber trifft ein vorgesetzter Beamter.
(1) Gegen Maßnahmen oder Entscheidungen der Exekutive kann innerhalb von sieben Tagen eine schriftliche Beschwerde bzw. Anfechtung beim Department of Justice, sofern vorhanden, oder bei der Leitungsebene / Law Enforcement eingereicht werden.
(2) Die Überprüfung erfolgt durch einen ranghöheren oder unbeteiligten Command Officer bzw. Richter.
(3) Neue Tatsachen oder Beweismittel können während der Überprüfung jederzeit berücksichtigt werden.
(4) Ergibt die Überprüfung erhebliche Verfahrensfehler oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung, ist die Entscheidung aufzuheben oder entsprechend anzupassen.
(5) Wurde bereits während der Durchsetzung der Maßnahme ein Beamter der Leitungsebene oder der Leitung der Law Enforcement hinzugezogen, ist eine spätere Anfechtung auf demselben Weg ausgeschlossen. Die abschließende Beurteilung ist endgültig.
(1) Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, sofern sie sich oder nahestehende Personen dadurch selbst belasten würden.
(2) Vor jeder Vernehmung sind Zeugen über ihre Wahrheitspflicht sowie die Folgen vorsätzlich falscher Aussagen zu belehren.
(1) Jede beschuldigte Person hat jederzeit das Recht, einen zugelassenen Verteidiger hinzuzuziehen.
(2) Es dürfen höchstens zwei Verteidiger gleichzeitig beauftragt werden.
(3) Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, hat die Exekutive bis zu drei ernsthafte Kontaktversuche zu unternehmen. Sofern ein bestimmter Anwalt genannt wird, ist dieser vorrangig zu kontaktieren.
(4) Kann kein Verteidiger erreicht werden oder verzichtet der Beschuldigte ausdrücklich darauf, hat sich die beschuldigte Person selbst zu verteidigen und das Verfahren wird fortgeführt.
(5) Der Beschuldigte ist über die Anwaltskosten zu informieren. Werden diese nicht vor Ort beglichen, werden sie von der Exekutive verauslagt und zusammen mit der Geldstrafe in Rechnung gestellt. In diesem Fall dürfen die Gesamtkosten das gesetzliche Höchstbußgeld überschreiten.
(1) Ist der zuständige Sachbearbeiter verhindert oder befangen, übernimmt ein durch die Behördenleitung bestimmter Beamter die weitere Bearbeitung des Verfahrens.
(2) Die Übernahme ist vollständig zu dokumentieren.
(1) Anhörungen oder interne Überprüfungsverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(2) Die Behördenleitung kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen, sofern dadurch die Ermittlungen nicht gefährdet werden.
(1) Ein Verteidiger gilt als zugelassen, wenn dieser im Verzeichnis des San Andreas Government eingetragen ist und über eine gültige Anwaltslizenz verfügt.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung einer Anwaltslizenz sind:
Eine mindestens dreiwöchige straffreie Akte,
Keine Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation,
Keine Zugehörigkeit zu einer Exekutivbehörde,
Das erfolgreiche Ablegen einer Gesetzeskenntnisprüfung.
(3) Die Erstausstellung der Anwaltslizenz gebührenpflichtig (80.000$). Die Lizenz ist alle vier Wochen gegen eine Gebühr zu verlängern (20.000$).
(3.1) Die Gebühren können sich aufgrund der dynamischen Wirtschaftskursen jederzeit ändern.
(4) Anwälte haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein professionelles Auftreten und eine angemessene Kleidung zu wahren.
(5) Die Lizenz wird entzogen bei Begehung einer schwerwiegenden Straftat, Beitritt zu einer illegalen Organisation oder Exekutivbehörde sowie bei Versäumnis der Frist zur Lizenzverlängerung.
(1) Verteidiger sind verpflichtet, sämtliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis vertraulich zu behandeln, soweit keine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht.
(2) Ein Verteidiger darf keine Person vertreten, wenn er selbst an der vorgeworfenen Tat beteiligt war, als Zeuge in Betracht kommt oder begründete Anhaltspunkte bestehen, dass er die Tat unterstützt, ermöglicht oder bewusst verschleiert hat.
(1) Jeder Beschuldigte kann vor Abschluss des Verfahrens eine Anhörung beantragen, welche durch einen unbeteiligten Command Officer durchgeführt wird.
(2) Zwischen der Exekutive und der beschuldigten Person kann eine freiwillige Einigung über den Abschluss eines Verfahrens erzielt werden.
(3) Mit Abschluss der Einigung gelten sämtliche Ansprüche aus diesem Verfahren als abgegolten. Eine nachträgliche Überprüfung ist nur bei neuen erheblichen Beweisen zulässig.
(1) Jede Privatperson hat nach Aushändigung eines Ausweisdokuments das Recht auf Einsicht in die sie betreffende Akte. Dieses Recht kann nicht verwehrt werden.
(2) Bei lizenzierten Anwälten, die mit der Verteidigung beauftragt sind, ist die Exekutive verpflichtet, Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren (durch Vorlesen oder Übermittlung).
(3) Zum Schutz gefährdeter Personen dürfen Namen in übermittelten Akten zensiert werden; Dienstnummern der beteiligten Beamten dürfen jedoch nicht unkenntlich gemacht werden. Die Zensur kann durch die Behördenleitung aufgehoben werden.
(1) Das Police Department sowie befugte Exekutivorgane sind für die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten zuständig. Sie haben alle erforderlichen und gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen, zur Verhinderung einer Verdunkelung sowie zur Aufklärung des Sachverhalts zu treffen.
(2) Hierzu sind sie insbesondere befugt, Personen zu befragen, Zeugen zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Auskünfte anderer Behörden einzuholen sowie alle gesetzlich zulässigen Ermittlungen durchzuführen, Sonder- und Wegerechte in Anspruch zu nehmen,Platzverweise auszusprechen so wie andere Maßnahmen, welche eine Verhältnismäßigkeit darstellen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, einer rechtmäßigen Vorladung Folge zu leisten und wahrheitsgemäß auszusagen, soweit kein gesetzliches Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
(4) Exekutivorgane sind das LSPD sowie LSSD.
(5) Das Medical Departement (LSMD) ist das "Ocean Medical"
(1) Als Amtsträger im Sinne dieser Strafprozessordnung gelten im Dienst befindliche Angehörige der Judikative und Exekutive sowie Angehörige des Medical Departments, von zugelassene Rechtsanwälte, soweit sie eine ihnen gesetzlich oder dienstlich übertragene Amtshandlung ausführen.
(2) Amtsträger sind verpflichtet, Bürgern auf Verlangen ihre Dienstnummer mitzuteilen, sofern keine gegenteilige Dienstanweisung, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht.
(3) Beamte der Judikative, Exekutive sowie des Medical Departments sind berechtigt, die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments zu verlangen, soweit dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Amtshandlung erforderlich ist.
(4) Führer und Halter von Fahrzeugen haben auf rechtmäßiges Verlangen die entsprechende Fahrerlaubnis bzw. die erforderlichen Fahrzeugdokumente vorzulegen.
(5) Amtsträger haben ihre Amtspflichten gewissenhaft, unparteiisch und im Rahmen der geltenden Gesetze auszuüben.
(1) In das Beamtenverhältnis des Staates San Andreas darf berufen werden, wer:
Einwohner von San Andreas ist,
seit mindestens 14 Tagen keine aktuelle strafrechtliche Verurteilung bzw. keinen aktuellen Straftatbestand in seiner Akte aufweist,
keine offenen staatlichen Forderungen oder Rechnungen hat.
die Anforderungen der jeweiligen Behörde erfüllt
(2) Die Auswahl für freie Beamtenstellen richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
(3) Eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, ethnischen Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauung, Herkunft, persönlicher Beziehungen oder sexuellen Identität ist unzulässig.
(1) Jeder Bürger, welcher einem Amt beitritt, hat vor Aufnahme des regulären Dienstes folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in dem Staat San Andreas geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen"
(3) Mit Ableistung des Diensteides verpflichtet sich die Beamtin bzw. der Beamte insbesondere zur rechtmäßigen, gewissenhaften und unparteiischen Ausübung des Amtes.
(1) Die Dienstkleidung der Beamten wird durch die jeweilige Behördenleitung bestimmt.
(2) Beamte haben während der Dienstausübung die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, sofern keine dienstliche Ausnahmegenehmigung besteht.
(3) Angehörige von Geheimdiensten oder sonstigen verdeckt arbeitenden Behörden müssen bei offenen Amtshandlungen geeignete Erkennungsmerkmale mit sich führen und diese bei Bedarf zur Legitimation gegenüber Betroffenen sichtbar machen.
(1) Ein Beamter hat sich bei einer dienstlichen Amtshandlung auf Verlangen grundsätzlich durch seine Dienstnummer oder ein anderes von der Behörde vorgesehenes Identifikationsmerkmal auszuweisen.
(2) Dies gilt nicht, soweit dadurch eine laufende verdeckte Ermittlung, die Sicherheit des Beamten oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht gefährdet würde.
(3) Eine Verweigerung der Auskunft ohne rechtmäßigen Grund kann einen Dienstverstoß darstellen.
(1) Beamten ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung Geschenke, Geldleistungen oder sonstige persönliche Vorteile anzunehmen oder zu fordern.
(2) Hiervon ausgenommen sind lebensnotwendige bzw. lebenserhaltende Produkte wie Essen, Getränke oder Medikits bis zu einer Höchstmenge von jeweils fünf Einheiten.
(3) Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Leitungsebene der jeweiligen Behörde.
(4) Die Annahme eines Vorteils mit dem Zweck, eine dienstliche Entscheidung zu beeinflussen, ist unzulässig und kann als Korruption verfolgt werden.
(1) Beamte unterliegen den für ihre Behörde geltenden Datenschutz- und Verschwiegenheitsvorschriften.
(2) Personenbezogene, dienstliche oder ermittlungsbezogene Daten dürfen nur an Personen oder Stellen weitergegeben werden, die hierzu gesetzlich oder dienstlich befugt sind.
(3) Die unbefugte Weitergabe von Daten an Dritte stellt einen schweren Dienstverstoß dar und kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als Korruption oder als sonstiger Straftatbestand verfolgt werden.
(4) Die datenschutzrechtlichen Pflichten gelten auch bei der Nutzung sozialer Netzwerke und sonstiger digitaler Kommunikationsmittel.
(1) Die Leitung der jeweiligen Behörde bestimmt, welche Beamten berechtigt sind, im Namen der Behörde gegenüber Medien Auskünfte zu erteilen.
(2) Nicht hierzu autorisierte Beamte dürfen keine dienstlichen Informationen oder vertraulichen Ermittlungsinhalte an Medien weitergeben.
(3) Die gesetzlichen Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(1) Ein Haftbefehl wird durch die Leitung der Exekutivbehörden, den Deputy Chief oder einen hierzu autorisierten Officer erlassen. Sie muss Name, Tatvorwurf und Begründung enthalten.
(1) Eine Durchsuchung von Objekten, Räumlichkeiten oder privaten Geländen bedarf grundsätzlich einer Anordnung durch die Behördenleitung, die zuständige Leitungsebene oder das Department of Justice.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Durchsuchung ohne vorherige schriftliche Anordnung durchgeführt werden. Die Gründe hierfür sind nachträglich vollständig zu dokumentieren.
(3) Eine Durchsuchung von Personen ist ohne vorherige schriftliche Anordnung zulässig, wenn:
die Person eine Vollmaskierung trägt,
die Person durch Beamte festgenommen wurde,
die Person ein Sicherheitsrisiko gegenüber Bürgern oder Beamten darstellt.
ein begründeter Verdacht auf Drogentransport besteht, insbesondere beim Antreffen auf oder in unmittelbarer Nähe einer bekannten Drogenroute,
eine Waffe oder Anscheinswaffe öffentlich sichtbar getragen wurde,
die Person als Geisel aus einer Gefahrenlage befreit wurde,
ein spezielles Gesetz die Durchsuchung ausdrücklich anordnet.
(1) Eine Fahrzeugdurchsuchung ist zulässig, wenn:
das Fahrzeug Teil einer Straftat oder laufender Ermittlungen ist,
das Fahrzeug auf oder nahe einer bekannten Drogenroute angetroffen wurde und weitere Verdachtsmomente vorliegen,
der Insasse oder Fahrer maskiert aussteigt oder zuvor maskiert im Fahrzeug gesichtet wurde,
es sich um ein gesuchtes Fahrzeug handelt oder das Fahrzeug innerhalb der letzten 30 Minuten vor der Exekutive geflohen ist,
ein gesetzlicher Spezialtatbestand die Durchsuchung erlaubt.
(2) Einzelfallbezogene Durchsuchungsgenehmigungen können durch die Leitung der Law Enforcement bzw. die zuständige Behördenleitung erteilt werden.
(1) Sämtliche Ermittlungsakten werden durch die zuständige Exekutive geführt.
(2) Akten über Kapital- und Schwerstverbrechen, insbesondere Terrorismus, Mord, Totschlag, Hochverrat, Amtsmissbrauch sowie Dokumenten- und Urkundenfälschung, dürfen grundsätzlich nicht gelöscht werden.
(3) Die unbefugte Löschung oder Veränderung von Ermittlungsakten stellt einen schweren Dienstverstoß dar.
(1) Fahndungen verjähren nach Ablauf eines Monats und sind anschließend zu löschen, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.
(2) Laufen vor Ablauf dieser Frist aktive Ermittlungen oder Anfechtungsverfahren, verlängert sich die Verjährungsfrist auf zwei Monate.
(1) Bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz kann ein Drogenschnelltest durchgeführt werden. Eine Verweigerung kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Medizinische Daten dürfen nur angefordert oder verarbeitet werden, wenn dies zur Aufklärung einer Straftat zwingend erforderlich ist.
(3) Angehörige der Heilberufe unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
(4) Eine Offenlegung medizinischer Daten ist nur bei Einwilligung, gesetzlicher Verpflichtung oder erheblicher Gefahr für Leib oder Leben Dritter zulässig.
(1) Das Beamtenverhältnis endet insbesondere durch:
einen Antrag des Beamten auf Entlassung,
die begründete Entlassung durch die zuständigen Behördenleitung,
den Tod des Beamten,
den Eintritt in den Ruhestand.
(2) Ein Beamter verliert seine Beamtenrechte, wenn er wegen einer begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 20 Hafteinheiten verurteilt wird oder nachweisliche Korruption vorliegt.
(3) Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 25 Hafteinheiten obliegt die Entscheidung der zuständigen Behördenleitung
(4) Führungskräfte sind bei Beendigung ihres Beamtenverhältnisses verpflichtet, ihr Amt, ihre Zuständigkeiten sowie relevante dienstliche Unterlagen ordnungsgemäß an den zuständigen Nachfolger oder die zuständige Behördenleitung zu übergeben.
(1) Beamte haben ihre dienstlichen Befugnisse ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und dienstlichen Vorschriften auszuüben.
(2) Der Missbrauch dienstlicher Befugnisse, die unbefugte Weitergabe dienstlicher Informationen, die Annahme unzulässiger Vorteile sowie die vorsätzliche Manipulation oder Löschung dienstlicher Unterlagen stellen schwere Dienstverstöße dar und kann geahndet werden.
(1) Die Vorschriften dieser Strafprozessordnung gelten ergänzend zu den jeweiligen Spezialgesetzen des Staates San Andreas.
(2) Soweit ein Spezialgesetz für einen bestimmten Sachverhalt weitergehende oder abweichende Befugnisse vorsieht, gehen dessen Vorschriften den allgemeinen Vorschriften dieser Strafprozessordnung vor.
(3) Dienstanweisungen und behördeninterne Vorschriften dürfen die gesetzlichen Rechte der Bürger nicht über das gesetzlich zulässige Maß hinaus beschränken.
(4) Die Leitungsebene der zuständigen Exekutivbehörden können Sondergenehmigungen erteilen, welche Bürger und oder Amtsträger aus gewissen Gesetzesregelungen ausnehmen kann. Diese Genehmigungen müssen schriftlich bei den betroffenen Personen jederzeit mitgeführt werden, sonst wird darauf keinerlei Rücksicht genommen.
(1) Polizeibeamte sind verpflichtet, alle bekannt gewordenen Straftaten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verfolgen.
(2) Jede Person ist berechtigt, Straftaten mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
(1) Definition: Beschuldigter ist jede Person, gegen die aufgrund konkreter Tatsachen ein Ermittlungsverfahren oder eine strafprozessuale Maßnahme geführt wird.
(2) Belehrungspflicht: Jeder Beschuldigte ist spätestens unmittelbar nach der Festnahme bzw. vor Antritt der Untersuchungshaft über seine Rechte zu belehren. In akuten Gefahrensituationen ist die Belehrung unverzüglich nach Beendigung der Gefahr nachzuholen.
(3) Inhalt der Belehrung (Formel):
„Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht zur jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen, sollte sich keiner im Staate befinden, so müssen Sie sich selbst verteidigen. Sollte kein Richter im Staate sein, so übernimmt die Exekutive die Judikative. Haben Sie Ihre Rechte verstanden? “
(4) Gibt die Person an, die Rechte nicht verstanden zu haben, ist die Belehrung ein zweites Mal zu verlesen. Danach gilt sie als verstanden.
(5) Sonderregelung für Gruppen: Bei der Festnahme von Gruppen (ab 4 Personen) ist das lautstarke zweimalige Verlesen der Rechte gegenüber allen Beteiligten ausreichend.
(6) Rechtsfolgen bei Belehrungsfehlern:
Unterbleibt die vorgeschriebene Belehrung vor dem Start der Untersuchungshaft ohne rechtfertigenden Grund, reduziert sich die verhängte Haftstrafe um 50 %.
Trifft ein Tatverdächtiger am Staatsgefängnis an, ohne dass ihm die Rechte verlesen wurden, erhält dieser eine 100 % Haftminderung und ist sofort freizulassen.
Nach der Belehrung sind dem Beschuldigten sämtliche Tatvorwürfe sowie die voraussichtlich anstehenden Geld- und Haftstrafen transparent mitzuteilen. Nachträgliche Erweiterungen der Vorwürfe sind unverzüglich offenzulegen.
(1) Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens bei vorliegendem Tatverdacht sowie Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.
(2) Die reguläre Dauer der Untersuchungshaft beträgt 30 Minuten.
(3) Wegen umfangreicher Ermittlungen, komplexer Sachverhalte oder der Hinzuziehung eines Verteidigers kann die U-Haft durch einen Beamten schriftlich begründet auf bis zu 60 Minuten verlängert werden.
(4) Wird das LSMD benötigt so pausiert sich die U-Haft ab dem Kontaktieren des LSMDs bis zu der vollendeten Versorgung des Tatverdächtigen.
(5) Wird der Anwalt nach einer verlängerten U-Haft wieder abbestellt, bleibt die festgesetzte Dauer der U-Haft davon unberührt.
(1) Während der Inhaftierung/U-Haft werden Gegenstände der beschuldigten Person zur Sicherheit und Beweissicherung abgenommen.
(2) Nach Ablauf der Maßnahme/Haftzeit sind nicht asservierte oder nicht der Einziehung unterliegende Gegenstände wieder auszuhändigen.
(1) Das Verfahren beginnt mit der Feststellung der Identität und der Sicherung von Beweisen.
(2) Zeugen werden grundsätzlich getrennt befragt.
(3) Beschuldigte sind zur Teilnahme an angeordneten Verfahrensschritten verpflichtet. Bei unerlaubtem Entfernen können Zwangsmittel angewendet werden.
(1) Alle Beweismittel müssen zeitnah in der Ermittlungsakte dokumentiert werden.
(2) Beweise sind zulässig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Tat stehen, rechtmäßig erlangt wurden und ihre Herkunft lückenlos nachvollziehbar ist.
(3) Rechtswidrig erlangte Beweismittel unterliegen dem Verwertungsverbot.
(1) Ordnungswidrigkeit: Ein Verstoß, der im Strafkatalog ausschließlich mit einer geringen Geldstrafe oder Vorwarnung bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten gelten nicht als Straftaten.
(2) Vergehen: Eine rechtswidrige Tat von geringerer Schwere, bei der im Erstfall ohne Wiederholungsgefahr eine Verwarnung ausgesprochen werden kann.
(3) Straftat: Eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Rechte Dritter, die nach dem Strafkatalog mit Geld- und/oder Freiheitsentzug geahndet wird.
Wird eine Straftat gemeinschaftlich von einer Gruppe ab 4 Personen begangen, ist die Exekutive bzw. Judikative berechtigt, eine Kollektivakte anzulegen. Die festgestellten Tatbestände der Einzelpersonen können hierbei zusammengefasst und für alle Beteiligten gleichermaßen geahndet werden.
(1) Eine Bestrafung für Handlungen, die zum Tatzeitpunkt nicht gesetzlich unter Strafe standen, ist ausgeschlossen (Rückwirkungsverbot).
(2) Unkenntnis der Gesetze schützt nicht vor Strafe.
Die Exekutive bzw. Judikative kann folgende Maßnahmen nach dem gelten Strafkatalog verhängen:
Geldstrafen,
Freiheitsstrafen (Vollzug im Staatsgefängnis),
Sozialstunden / Gemeinnützige Arbeit,
Verpflichtende Auflagen und Nachweise (z. B. Gutachten),
Entzug von Berechtigungen, Genehmigungen und Lizenzen,
Dienstrechtliche Maßnahmen oder vorher genannte Aspekte bei Amtsträgern.
(1) Sofern durch Spezialgesetze oder den Strafkatalog nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten als Höchstgrenzen:
Maximum Haftzeit: 60 Hafteinheiten (HE)
Maximum Bußgeld: 30.000 $
(2) Ermessen und Kooperation: Jeder Beamte kann in Abstimmung mit seinem Vorgesetzten die Strafe je nach Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten um bis zu 20 % anheben oder absenken. Jedoch nicht die Höchststrafe überschreiten.
Übersteigen die summierten Straftaten die zulässigen Höchstgrenzen gem. § 32 , greifen folgende Umrechnungsregeln:
Überschreitung der Hafteinheiten: Überschüssige Hafteinheiten können in Geldstrafen umgewandelt werden, bis das maximale Bußgeld erreicht ist.
Umrechnungsschlüssel: 1HE = 500$
Überschreitung des Bußgeldes / Zahlungsunfähigkeit: Überschüssige Geldstrafen oder nicht begleichbare Bußgelder können in Hafteinheiten umgewandelt werden, bis die maximale Haftzeit erreicht ist.
Umrechnungsschlüssel: 500$ = 1HE
(1) Einzellfallregelung: Wird eine Straftat durch die Judikative bzw. die Exekutivleitung als terroristischer Akt eingestuft, erhöht sich der Strafrahmen auf maximal 75 Hafteinheiten sowie bis zu 45.000$ Bußgeld. Die Einstufung ist in der Akte namentlich und mit Dienstnummer zu begründen.
(2) Gruppeneinstufung (Terror-Status): Die Führungsebene kann gegen extrem gefährliche Gruppierungen/Organisationen den Terror-Status ausrufen. Es gelten folgende Stufen:
Terror-Status GRÜN: Die Organisation gilt als illegal. Mitglieder können einmalig mit 75HE und 30.000 $ belegt werden.
Terror-Status GELB: Beinhaltet Status GRÜN. Beamte sind zur Eigensicherung berechtigt, sofort eine scharfe Einhandwaffe schussbereit zu halten. Streifen sollten mindestens dreifach besetzt sein.
Terror-Status ROT: Beinhaltet Status GRÜN und GELB. Es gilt die Pflicht zum Nutzen gepanzerter Fahrzeuge (sofern befugt). Der Beschuss auf Angehörige der Gruppierung darf bei Sichtkontakt sofort eröffnet werden.
(3) Der Terror-Status endet nach erfolgreichem Abschluss von Friedens- oder Beilegungsverhandlungen mit der Behördenleitung.
Wird im Rahmen einer Überprüfung festgestellt, dass eine polizeiliche oder judikative Entscheidung auf einem erheblichen Verfahrensfehler beruht oder rechtswidrig erging, ist die Entscheidung aufzuheben und das Verfahren neu zu bewerten.
(1) Wurde eine Person nachweislich zu Unrecht inhaftiert oder mit einer Geldstrafe belegt, hat sie Anspruch auf Entschädigung durch die Exekutive.
(2) Die Höhe der Entschädigung berechnet sich wie folgt:
Für gezahlte Geldstrafen: 1.000$ Erstattung pro 1.000$ zu Unrecht gezahlter Strafe (1:1).
Für erlittene Haftzeiten: 500$ Entschädigung pro zu Unrecht verbüßter Hafteinheit (1HE = 500$).