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Wer darf eine Psychotherapie anordnen: (hier klicken zum expandieren)

Wer darf die Leistungen anordnen?

Die nicht-ärztlichen psychotherapeutischen Leistungen müssen von einer ärztlichen Fachperson angeordnet sein, um über die OKP vergütet zu werden.

Die reguläre Anordnungsbefugnis ist eingeschränkt auf Ärzte oder Ärztinnen mit den folgenden in der Schweiz erworbenen oder anerkannten Facharzttiteln (Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV):

Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, sowie auf Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM).

Zu den Fachärzten für Allgemeine Innere Medizin gehören auch die früheren eidgenössischen Facharzttitel «Innere Medizin» und «Allgemeinmedizin». Diese wurden erst 2011 zu einem gemeinsamen Titel «Allgemeine Innere Medizin» zusammengefasst. Personen, die diese früheren Titel erworben haben, führen diese weiterhin.

Kriseninterventionen oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können durch alle Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel (alle ärztlichen Fachrichtungen inkl. Praktischer Arzt) einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden.

Praktische Ärzte können maximal 10 Sitzungen anordnen, auch wenn sie als Hausarzt arbeiten und Fortbildungszertifikate für die kontinuierliche Fortbildung besitzen. Auch eine Dignität betreffend des Tarmed ersetzt nicht den Facharzttitel.

Quelle:

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Nicht-aerztliche-Leistungen/neuregelung-der-psychologischen-psychotherapie-ab-1-juli-2022.html#-2143621494

Zusammenfassen: Erste und 2 Anordnung je 15 Sitzungen dürfen von folgenden Fachärzten verordnet werden:

Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, sowie auf Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM).

Praktische Aerzte dürfen Kriseninterventionen einmalig 10 Sitzungen anordnen