In der Bundesrepublik Deutschland gibt es verschiedene Situationen, in denen man als Versicherter Anspruch auf eine Haushaltshilfe hat. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Generell können Versicherte eine Haushaltshilfe beantragen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Haushalt selbstständig zu führen und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung handelt.
Dieser Anspruch auf Haushaltshilfe gilt nicht nur für Schwangere, sondern auch für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt sind. Dabei können die Gründe sehr vielfältig sein - von einer akuten Erkrankung über eine Operation bis hin zu einer chronischen Erkrankung.
Wichtig zu beachten ist, dass der Anspruch auf Haushaltshilfe nicht automatisch besteht, sondern individuell geprüft wird. In der Regel wird hierfür eine ärztliche Bescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass die betroffene Person den Haushalt aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr selbst führen kann oder aber ein Pflegegrad.
Die Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse übernommen und kann für bis zu vier Wochen gewährt werden. In besonderen Fällen ist auch eine Verlängerung möglich. Hierzu muss jedoch ein erneuter Antrag gestellt werden.
Bei einem Pflegegrad übernimmt nicht die Krankenkasse die Kosten sondern die Pflegekasse.