Gewerbliche Gasprüfungen nach DGUV Regel 110-010 (ehem. DGUV Vorschrift 79)
Was ist die Gasprüfung nach DGUV Regel 110-010 und in welchen Bereichen kommt sie zum Einsatz?
Wer eine Flüssiggasanlage zur gewerblichen Nutzung installiert bzw. betreibt, wird um eine regelmäßige Prüfung der Anlage durch einen Sachkundigen nicht herumkommen. Zu diesem Zweck wurde vom Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die Regel 110-010 erstellt, mit der Aspekte wie Aufstellung, Sicherheit und Wartung einer solchen Flüssiggasanlage definiert und geregelt werden. Diese ist seit dem Dezember 2022 in Kraft (vorher DGUV Vorschrift 79, BGV D34 oder VBG 21).
Dabei dient die DGUV Regel 110-010 als Richtlinie zur Verwendung und Prüfung von Flüssiggasanlagen.
Hierunter fallen alle gewerblichen Bereiche, in denen Flüssiggasanlagen für Brennzwecke zur Anwendung kommen, die mit Druck-bzw. Druckgasbehältern versorgt werden (u.a. Butan, Butylen, Propan, Propylen und deren Gemische). Hier ist natürlich vor allem der Gastronomiebereich zu nennen, wobei hier dann neben den Flüssiggasanlagen auch Flüssiggasverbrauchsanlagen überprüft werden.
Als Gewerblich gelten alle Vereine, Firmenfeiern, Markstände jeglicher Art, Imbissstände, Food Trucks, Schausteller, Dönerbuden, Handwerk, Wohnwagen für Mitarbeiter.
Alle Gewerblich genutzten Flüssiggasgeräte sind zur Prüfung gesetzlich verpflichtet, dies wird auch im Fall eines Unfalls geprüft. Darunter fallen unteranderem Terrassenheizstrahler, Gasfackeln, Katalytöfen, Grills, Bräter, Heizungen, Heizstrahler, Kochfelder, Warmhalteplatten.
Bitte beachten Sie:
Gasgeräte von Vereinen und Vereinigungen, sowie bei Firmenfeiern eingesetzte Geräte gelten gesetzlich auch als gewerblich genutzt!
Die regelmäßige Prüfung der Gasanlage ist verpflichtend!
Die regelmäßige Überprüfung von gewerblich genutzten Flüssiggasanlagen durch einen Sachkundigen nach DGUV Regel 110-010 ist vom Gesetzgeber in einem zeitlichen Turnus verpflichtend festgelegt: mobile Anlagen müssen alle zwei Jahre der Prüfung unterzogen werden. Auf alle Fälle gilt jedoch auch: Wird eine Anlage eine Zeit lang nicht genutzt (Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr) oder muss repariert werden, so wird eine erneute Prüfung fällig.
Im Sinne der Unfallvorbeugung werden im Rahmen der DGUV Regel 110-010 vor allem die Dichtigkeit (z.B. Haarrisse in Schläuchen, Verschleißspuren an Kupfer- und/oder Metallrohren) und Funktionalität der jeweiligen Gasinstallation (Druckminderer, Flaschenaufstellung usw.) überprüft. Gerade kleine, zunächst unscheinbare Defekte und Verschleißspuren stellen eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar.
Neben der ordnungsgemäßen Beschaffenheit, Dichtheit und Funktionalität der Gasanlage und ihrer Komponenten ist auch die Aufstellung ein zentraler Faktor der Prüfung durch den Sachkundigen nach DGUV Regel 110-010. So hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Flüssiggasanlage immer auf einem festen Untergrund steht und für Unbefugte nicht zugänglich ist. Außerdem sollten, sofern nicht notwendig, verwendete Druckgasbehälter nicht in Treppenräumen, engen Höfen oder Durchfahrten errichtet werden. Darüber hinaus muss stets ein optimaler Luftaustausch gewährleistet werden, damit austretendes Gas schnell abziehen kann und die Gefahr einer Explosion auf ein Minimum reduziert wird.
Ähnlich der G 607 Gasprüfung wird hier bei erfolgreicher Abnahme eine entsprechende Prüfplakette sowie eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Neben der deutlich sichtbar angebrachten (und unversehrten) Plakette hat der Betreiber einer solchen Anlage die Prüfbescheinigung aufzubewahren und diese bei der nächsten Prüfung vorzulegen. Gasprüfungen dürfen nur von einer befähigten Person (Sachkundiger) gemacht werden!
Auch wenn eine solche Prüfung manchmal eher lästig erscheint, sollten sich Betreiber darüber bewusst sein, dass sie bei Mängeln an ihrer Anlage, die nicht durch eine Prüfung festgestellt und behoben wurden, eine Ordnungswidrigkeit begehen. Das kann zum einen ziemlich teuer werden, nimmt zum anderen aber auch die Gefährdung bzw. Schädigung anderer Personen in Kauf.
Verantwortung Arbeitgeber/ Betreiberpflichten:
· Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren.
· Zoneneinteilung durchführen und ggf. Explosionsschutzdokument erstellen.
· Betriebsanweisungen am Arbeitsplatz bereitstellen.
· Unterweisung der Beschäftigten durchführen und dokumentieren ( vor Aufnahme der Tätigkeit und mind. einmal jährlich wiederholen ).
· Veranlassung der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfung durch "zur Prüfung befähigte Person" mit Dokumentation (vor erstmaliger Inbetriebnahme und mind. alle 2 Jahre
wiederkehrend oder bei Änderung der Gasgeräte).
· Aufbewahrung Dokumentation der Prüfung über die gesamte Verwendungsdauer der Flüssiggasanlage.
Der Betreiber ist einzig und allein für die ordnungsgemäße und den sicheren Betrieb seiner Flüssiggasanlage verantwortlich.
Fristen wiederkehrender Prüfungen:
· Ortsfeste Flüssiggasanlagen, mind. alle 4 Jahre.
· Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen, mind. alle 2 Jahre.
· Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen, mind. alle 2 Jahre.
· Ortsfeste Flüssiggasanlagen unter Erdgleiche, mind. jährlich.
· Nach einjähriger Betriebsunterbrechung ist eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nötig.
Gasregler und Schläuche unterliegen im Gewerblichen Bereich einer Austauschpflicht nach Neu 10 Jahren, (alt war 8 Jahre).
Voraussetzung Ihrerseits zur Prüfung der Flüssiggasanlage:
1. Prüfbescheinigung nach BGG935 ( Neu DGUV-Grundsatz 310-003 ) Geltungsbereich mit Fahrgestellnummer, Stammblatt Teil 1 und Prüfbefund Teil 2.
2. Prüfbescheinigung nach BGG937 ( Neu DGUV-Grundsatz 310-005 ) Geltungsbereich ohne Fahrgestellnummer, Stammblatt Teil 1 und Prüfbefund Teil 2.
3. Bedienungsanleitung der Gasgeräte.
4. Konformitätsbescheinigung der Gasgeräte nach Baujahr 1996.
Prüfungsablauf unter Voraussetzung Punkt 1 bis 4:
· Besichtigung der gesamten Gasanlage mit Beurteilung.
· Prüfung der Verwendung der geforderten Bauteile (Gewerberegler, SBS, etc.)
· Gefahrenbeurteilung.
· Überprüfung der Flaschenaufstellung
· Dichtheitsprüfung mittels Prüfgeräts mit Ausdruck.
· Funktionsprüfung aller Gasgeräte ( Brennprobe ) mit Prüfung einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen.
· Dokumentation.
· Erstellen der Prüfprotokolle inkl. Skizze der Aufstellung
· Plakette anbringen.
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es keine Plakettenpflicht im Gewerbebereich gibt, sie sind allerdings eine gute Erinnerung für die nächste anstehende Prüfung.