§1.1 - Das Regelwerk ist mit dem Eintritt in den Militärischen Abschirmdienst gültig. Verstöße gegen dieses werden strengstens geahndet.
§1.2 - Jedes Mitglied des Militärischen Abschirmdienstes ist dazu verpflichtet, sich mit dem aktuellen Regelwerk vertraut zu machen.
§1.3 - Die Gesichter und die Identitäten aller Mitglieder des Militärischen Abschirmdienstes stehen unter Verschluss.
§1.4 - Im Zuge der Tätigkeiten als Mitglied des Militärischen Abschirmdienstes darf jedes Sicherheitslevel betreten werden.
§1.5 - Das Verlassen der Basis ist ohne direkte Erlaubnis möglich, sollte dies für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten notwendig sein.
§1.5.1 - Beim Verlassen der Basis muss der restliche Militärischen Abschirmdienst sowie der Generalstab entweder persönlich oder über den verschlüsselten Funk informiert werden.
§2.1 - Jedes Mitglied des Geheimdienstes ist dazu verpflichtet, im Dienst seinen Aufgaben nachzugehen.
§2.2 - Für Unteroffiziere gilt eine Aktivitätspflicht von 4 Stunden innerhalb einer Woche.
§2.3 - Für Offiziere gilt eine Aktivitätspflicht von 5 Stunden innerhalb einer Woche.
§2.4 - Unabgemeldetes Fehlen bei zuvor angekündigten Einheitsbesprechungen ist einem Strike gleichzusetzen.
§2.5 - Abmeldungen sind ab einer Abwesenheit von mehr als 5 Tagen notwendig, um einer Sanktion aus dem Weg zu gehen.
§3.1 - Jedes Mitglied des Militärischen Abschirmdienstes ist zwingend dazu aufgefordert, sich immer diszipliniert und respektvoll zu benehmen.
§3.1.1 - Diese Regel wird durch Außeneinsätze im Zuge einer Tarnung entkräftet.
§3.2 - Auf Einsätzen wird niemand mit seinem Rang oder Namen angesprochen.
§3.2.1 - Ausgenommen von dieser Regelung sind Codenamen für die Tarnung.
§4.1 - Es wird keinerlei Ausrüstung an Außenstehende weitergegeben.
§4.1.1 - Eine Ausnahme bilden frei zugängliche Waffen des NATO Waffenschranks.
§4.2 - Ausrüstung feindlicher Einheiten ist nur im Zuge einer Tarnung zu nutzen.
§4.3 - Das Einhalten der Kleiderordnung ist für alle Mitglieder Pflicht.
§5.1 - Jegliche Informationen welche durch Einsätze erhalten wurden sind nur im verschlüsselten Funk durchzugeben.
§5.1.1 - Ausnahmen bilden direkte Gefahren für andere Mitglieder der NATO, sollte beispielsweise ein Angriff auf Truppen geplant sein.
§5.2 - Informationen welche innerhalb der Tätigkeiten als MAD'ler erlangt wurden, sind nicht an Außenstehende weiterzugeben.
§5.2.1 - Sollte es sich um einen Straffall handeln, können dafür wichtige Informationen an die MP und jeweilige Einheitsleitung weitergegeben werden.
§5.2.2 - Der Generalstab hat zusätzliche Befugnisse und darf ebenso über Tätigkeiten des Militärischen Abschirmdienstes aufgeklärt werden.
§5.2.3 - Ermittlungen gegen Mitglieder des Generalstabs sind nur durch direkten Befehl des Generals oder Vize-Generals möglich.
§5.2.4 - Informationen über Ermittlungen gegen den Generalstab sind nur mit der MAD-Leitung oder dem General sowie Vize-General zugänglich.
§5.3 - Weitergabe geheimer Informationen müssen durch einen Offizier des Militärischen Abschirmdienstes erlaubt werden.
§5.4 - Betritt unbefugtes Personal das Büro des Militärischen Abschirmdienstes, so ist dieses sofort festzunehmen. Ein Verhör muss folgen.
§5.5 - Es dürfen keinerlei Akten oder weitere Informationen außerhalb der Basis gebracht werden.
§5.6 - Jedes Mitglied des Militärischen Abschirmdienstes ist zu einem Codenamen verpflichtet, um die eigene Identität zu schützen.
§6.1 - Außenstehende sollen, außer anderweitig angeordnet, keine Informationen über Außeneinsätzen des Militärischen Abschirmdienstes erlangen.
§6.1.1 - Bei Gefangennahme durch die NATO während eines Einsatzes darf die Identität als Mitglied des Militärischen Abschirmdienstes zum eigenen Schutz preisgegeben werden.
§6.1.2 - Sollte ein anderes Mitglied des Militärischen Abschirmdienstes anwesend sein, ist eine Preisgabe der Identität nur diesem erlaubt.
§6.2 - Einsätze hinter feindlichen Linien werden niemals alleine durchgeführt, ein Partner ist zwingend erforderlich, sofern einer Verfügbar ist.
§6.3 - Jeder Einsatz hinter feindlichen Linien erfordert einen klaren Plan mit einem Primärziel, Sekundärziele stehen frei.
§6.3.1 - Das Nichterfüllen des Primärziels gilt als fehlgeschlagener Einsatz.
§6.3.2 - Auf Anfrage sind die Ziele sowie der Plan zu erläutern oder vorzulegen.
§7.1 - Verhöre finden ohne äußere Gewalteinwirkung auf den Verhörten statt.
§7.1.1 - Die Androhung von Gewalt ist im Zuge der Informationsbeschaffung bei einem bestätigen Mitglied der Terrororganisation oder korruptem NATO Personal genehmigt.
§7.2 - Liegt ein Straftatbestand vor, so ist der Verhörte nach dem Verhör der Militärpolizei zu übergeben.
§7.3 - Die Anwendung erweiterter Verhörtaktiken ist nur erlaubt, sollten generische Taktiken keine zuverlässigen Ergebnisse liefern.
§8.1 - Liegen genug Beweise für eine Lebenslange Inhaftierung vor, so ist diese in Absprache mit dem Generalstab oder der Einheitsleitung durchzuführen.
§8.1.1 - Der Grund für Lebenslange-Inhaftierungen muss Ausführlich im Forum protokoliert werden!