Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Light Sound Technik
§1. Allgemeines
1.1 Diese AGB bilden die Grundlagen aller Verträge und Angebote von Light Sound Technik als Vermieter.
1.2 Mit der Entgegennahme der Mietgegenstände erfolgt spätestens die Anerkennung der AGB.
1.3 Änderungen bedürfen immer der Schriftform beider beteiligten Parteien.
1.4 Die Angebote von Light Sound Technik sind unverbindlich und freibleibend.
1.5 Der Mietvertrag wird erst rechtskräftig, wenn der Mietvertrag vom Mieter und Vermieter unterschrieben ist oder die Mietgegenstände dem Mieter übergeben wurde.
§2. Vertragsgegenstand
2.1 Ein Angebot ist Seitens des Vermieters zwei Wochen bindend. Wird das Angebot vom Mieter und Light Sound Technik Schriftlich oder mündlich angenommen, so kommt der Vertrag zustande.
2.2 Alle aufgelisteten Gegenstände, Geräte und Zubehör was unbedingt zur Funktion dazugehören, die im Angebot oder im Mietvertrag stehen, sind Gegenstände des Vertrages.
2.3 Über den Verwendungszweck verpflichtet sich der Mieter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
§3. Mietzeitraum und Mietpreis
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach der am Ende erstellten Rechnung und ist verbindlich. Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus den tatsächlich erbrachten stunden und nach dem tatsächlichen Mietzeitraum. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Rechnungsdatum spätestens zu zahlen. Der Betrag ist Bar oder per Überweisung zu entrichten.
3.2 Es wird Jeder weitere angebrochene Tag bei verspäteter Rückgabe mit dem vollen Tages Betrag berechnet.
3.3 Sofern dem Vermieter nachweisliche Schäden bei der nicht Vereinbarungsgemäße Rücklieferung entsteht, ist vom Mieter Schadensersatz zu leisten.
3.4 Nach dem Ende der Mietzeit hat der Mieter die Pflicht, der Firma Light Sound Technik die Mietgegenstände zu übergeben.
3.5 Eine Terminabsprache bei An- / Ablieferung ist erforderlich und verbindlich. Ein mündlicher abgesprochener Termin gilt in diesem Fall auch für verbindlich.
3.6 Der Mietpreis der Mietgegenstände die im Mietvertrag oder im Angebot eingetragen wurde ist auch dann fällig, wenn der oder die Mietgegenstände nicht im Einsatz oder nur in Bereitschaft gestellt, wurden.
3.7 Der Mieter trägt zusätzliche folgende örtliche Kosten. Die Kosten für Stromverbrauch sowie Stromanschlüsse, Wasserverbrauch sowie Wasseranschlüsse, Müllbeseitigung und für örtliche Bauabnahmen.
3.8 Alle Angebote und Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer gem.§19 der Kleinunternehmer Regelung.
3.9 Bei Rücktritt des Vertrages oder des Angebots, so kann dem Mieter geltend gemacht werden:
30 bis 20 Tage vor Mietbeginn 25% des Angebots oder Vertrags Summe.
19 bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Angebots oder Vertrags Summe.
9 bis 4 Tage vor Mietbeginn 75% des Angebots oder Vertrags Summe.
Weniger als 4 Tage vor Mietbeginn 100% des Angebots oder Vertrags Summe.
Der Wunsch auf Vertragsaufhebung muss schriftlich erfolgen und mindestens 1 Tag vor dem Lieferdatum, Auftragsdatum, Leistungsdatum oder Mietbeginnsdatum liegen.
§4. Besondere Mietbedingung des Materials
4.1 Eine Untervermietung der Mietgegenstände ist nicht zulässig. Der Mieter haftet vollumfänglich für jede Beschädigung sowie Verlust der Mietgegenstände die oben im Mietvertrag aufgeführt sind.
4.2 Mit der Mietung der Mietgegenstände erwirbt der Mieter keinerlei Eigentumsrechte an den Mietgegenständen.
4.3 Die Mietgenstände dürfen nur vom Mieter für den vertraglichen Zweck und in der vertraglichen Zeit genutzt werden.
4.4 Der Mieter haftet für jeden Schaden vollumfänglich, der durch den Mietgegenstand im Mietzeitraum entsteht. Der Vermieter Light Sound Technik übernimmt keine Haftung für die Mietgenstände, wenn Schäden entstehen.
4.5 Der Mieter garantiert Light Sound Technik einen pfleglichen Umgang mit den Mietgenständen.
4.6 Für jeden angebrochenen verspäteten Tag wo die Mietgenstände nicht zurückgegeben oder abgeholt werden konnten, berechnet Light Sound Technik den Tages-Mietpreis der im Angebot festgehalten wurde. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.
4.7 Bei Scheinwerfer mit Ersatzleuchtmittel verlangt Light Sound Technik die kaputten Leuchtmittel zurück, damit Light Sound Technik die Notwendigkeit des Ersatzes überprüfen kann.
4.8 Light Sound Technik empfiehlt dem Mieter eine Elektronik und / oder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, da Light Sound Technik keine Versicherung für den Mieter übernimmt und im Schadensfall für keinen Schaden jeglicher Art aufkommt und Haftet.
§5. Nutzung des Mietgegenstandes
5.1 Für alle Schäden haftet der Mieter die durch schuldhafte Verletzungen seiner Pflicht zur schonenden, sachgemäßen und sorgfältigen Pflege der Mietgegenstände entsteht. Seinem Verschulden steht das seiner Gehilfen und sonstigen Beauftragen gleich.
5.2 Wenn Schäden an den Mietgegenständen entstehen hat der Mieter sie unverzüglich Light Sound Technik anzuzeigen. Light Sound Technik ist berechtigt sich jederzeit persönlich oder auch durch Beauftragte vom Zustand der Mietgegenstände zu überzeugen und etwaige Schäden auf Kosten des Mieters beheben zu lassen.
5.3 Der Mieter ist verpflichtet eine Störungs-, unterbrechungsfreie Stromleitung in ausreichender Dimensionierung sicherzustellen. Der Mieter übernimmt die vollen Kosten dafür.
5.4 Der Mieter haftet bei unsachgemäßem Gebrauch der Mietgenstände im Schadensfall und für Schäden im vollen Umfang.
5.5 Die Mietgegenstände müssen bei Freiluftveranstaltung vom Mieter geeignet überdacht werden oder mit passenden Wetterfesten Schutzhüllen überzogen werden.
5.6 Der Mieter haftet während der Mietdauer für alle auftretenden Schäden oder Verlust der Mietgenstände. Es sind Schäden durch Wasser, Feuer, Elektro, Diebstahl, Wegnahme, Vandalismus, Personenschäden in jeglicher Art und höhere Gewalt eingeschlossen. Es gilt auch dann, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Der Neuwert aber auch der Mietausfall der Mietgegenstände gilt als Schadensersatzpflichtig
5.7 Der Mieter ist für Schäden, die an Gegenständen oder auch Personen, die durch die Mietgegenstände entstehen im vollen Umfang verantwortlich. Light Sound Technik entzieht sich der Haftung. Light Sound Technik weißt insbesondere drauf hin, dass unsere Beschallungsanlagen hohe Pegel produzieren können, was zu Hörschäden beim Publikum führen kann. Der Mieter hat die Pflicht nach DIN 15 905 Teil 5 den Pegel mit einem geeigneten DB-Messgerät zu messen und auch den Grenzwert nicht zu überschreiten und die Messung zu protokollieren.
§6. Höhere Gewalt
6.1 Die Umstände von höherer Gewalt sowie sonstige für Light Sound Technik unvorhersehbare, unvermeidbare und durch Light Sound Technik oder nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind. Das berechtigt Light Sound Technik ganz oder teilweise vom Mietvertrag & Angebot zurück zu treten.
6.2 Der Mieter hat keine Ansprüche auf ein Rücktrittsrecht oder auf Schadensersatz bei den vorgenannten Fällen (6.1).
§7. Rechte Dritter
7.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgenstand frei von Rechten Dritter zu halten. Es gilt für Verpfändung, Belastung, Sicherungsübereignung und Pfandrecht.
7.2 Die Mietgenstände dürfen nur vom Mieter genutzt werden und von keinerlei Dritten.
7.3 Light Sound Technik haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall oder einem Mangel des Mietgegenstandes entsteht.
§8. Gewährleistung
8.1 Light Sound Technik übergibt nur funktionsfähige Geräte.
§9. Schlussbestimmung
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Marburg.
9.3 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.
Stand der AGB: 01.01.2024 alle älteren Versionen sind ungültig.
Light Sound Technik
Rotenbergstraße 4
35274 Kirchhain