Angehrigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Brgerinnen/EU-Brgern oder von sterreicherinnen/sterreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehrige sind, wird zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine "Aufenthaltskarte" ausgestellt.

Angehrige von EU-Brgerinnen/EU-Brgern, die selbst EU-Brgerinnen/EU-Brger sind und zum Aufenthalt in sterreich fr mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" und nach fnf Jahren rechtmigem und ununterbrochenem Aufenthalt in sterreich auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts". Detaillierte Informationen zur Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts fr Angehrige von EU-Brgerinnen/EU-Brgern, die selbst EU-Brgerinnen/EU-Brger sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.


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Folgende Angehrige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Brgerinnen/EU-Brgern oder von sterreicherinnen/sterreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehrige sind, sind zum Aufenthalt in sterreich fr mehr als drei Monate berechtigt und knnen daher eine "Aufenthaltskarte" bzw. nach fnf Jahren ununterbrochenem rechtmigem Aufenthalt in sterreich eine "Daueraufenthaltskarte" beantragen:

Die Beantragung der "Aufenthaltskarte" muss binnen vier Monaten ab Einreise nach sterreich erfolgen. Der Antrag auf Ausstellung der "Daueraufenthaltskarte" muss vor Ablauf der Gltigkeit der "Aufenthaltskarte" gestellt werden.

Die "Aufenthaltskarte" und die "Daueraufenthaltskarte" mssen Sie persnlich bei der zustndigen Niederlassungsbehrde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behrde. Darber hinaus steht das Formular fr die Beantragung der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte auch zum Download bereit.

Die Vertretungsbehrde prft die Vollstndigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zustndige Niederlassungsbehrde in sterreich weiter. Diese prft, ob die Voraussetzungen fr die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfllt sind und die Niederlassungsbehrde das Verfahren positiv abschliet, teilt sie dies der sterreichischen Vertretungsbehrde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehrde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darber.

Die/der Fremde kann mit dem gltigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach sterreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zustndigen Niederlassungsbehrde persnlich abholen.

Ausknfte ber die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zustndigen sterreichischen Niederlassungsbehrde. Die Dauer des Verfahrens hngt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollstndig sind.

Fr die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behrdlichen Verfahren stehen die folgenden Formulare nach der Verwaltungsformularverordnung als elektronisch ausfllbare Word-Dokumente zur Verfgung.

Staatsangehrige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Ttigkeit befugt ausben, auf die die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden wren, drfen diese Ttigkeit vorbergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inlnder in sterreich ausben. Dies gilt auch fr Gesellschaften, die Ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben.

Der Dienstleistungserbringer hat die von ihm nach sterreich entsandten Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme  der Zentralen Koordinationsstelle beim Bundesministerium fr Finanzen zu melden.

Bei Ttigkeiten auf dem Gebiet von in sterreich reglementierten Gewerben ist eine Anzeige ber die Erbringung grenzberschreitender Dienstleistungen bzw. deren Kenntnisnahme durch das Bundesministerium fr Arbeit und Wirtschaft erforderlich. Diese Anzeige ist einmal jhrlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, whrend des betreffenden Jahres in sterreich Dienstleistungen zu erbringen. Die jhrliche Erneuerung der Anzeige wird nur in das Dienstleisterregister eingetragen. Anzeigeformulare finden sich am Ende der Seite unter "Weitere Informationen".

Staatsangehrige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegrndet wurden und ihren satzungsgemen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, sind hinsichtlich der Gewerbeausbung in sterreich Personen bzw. Unternehmen aus der EU/dem EWR bis auf folgende Ausnahme gleichgestellt:

Familienangehrige von Staatsangehrigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR berechtigt sind, drfen unter den gleichen Voraussetzungen wie solche Staatsangehrige Dienstleistungen in sterreich erbringen.

Beispiel: Die Franz Mller SchnapshandelsgmbH importiert alkoholsteuerpflichtige Spirituosen im Steueraussetzungsverfahren aus Deutschland nach sterreich. Anschlieend werden die Spirituosen in einem Steuerlager gelagert. Solange sich die Waren im Steuerlager befinden, fllt die sterreichische Alkoholsteuer nicht an. Erst wenn die Spirituosen aus dem Steuerlager entnommen werden und an einen Einzelhndler in sterreich weiterverkauft werden, muss die Franz Mller SchnapshandelsgmbH die sterreichische Alkoholsteuer entrichten.

Obiges Beispiel: Damit die Franz Mller SchnapshandelsgmbH diese Lagerung ohne Entrichtung der Alkoholsteuer in sterreich vornehmen kann, bentigt sie eine Bewilligung als Lagerbetrieb. Als Registrierter Empfnger knnte die Franz Mller SchnapshandelsgmbH zwar unter Steueraussetzung empfangen, msste die Waren allerdings anschlieend sofort versteuern. Eine Lagerung oder Weiterversendung unter Steueraussetzung wre als Registrierter Empfnger nicht mglich.

Beispiel: Die Dblinger Bierbrau GmbH produziert als Herstellungsbetrieb Bier und lagert dieses anschlieend unter Steueraussetzung. Durch die Entnahme aus dem Bierlager und Lieferung an einzelne Supermrkte, wo das Bier an Konsumenten verkauft werden soll, entsteht die Steuerschuld. Die Biersteuer ist von der Dblinger Bierbrau GmbH zu entrichten. Das Bier im Supermarkt befindet sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr, da die Steuer in sterreich bereits entrichtet wurde.

Beispiel: Die weiter oben angesprochene Franz Mller SchnapshandelsgmbH ist als berechtigter Empfnger registriert und empfngt unter Steueraussetzung alkoholsteuerpflichtigen Schnaps aus Deutschland. Da die Lagerung oder Weiterversendung unter Steueraussetzung als berechtigter Empfnger nicht mglich ist, wird der Schnaps beim Empfang versteuert. Die Franz Mller SchnapshandelsgmbH kann anschlieend den Schnaps im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr an Einzelhndler in sterreich weiterliefern.

Die Einkommensteuererklrung ist von selbstndig-ttigen Personen in sterreich auszufllen. Hier sind alle Einkunftsarten zu bercksichtigen, also auch jene aus unselbstndiger Arbeit, eventuelle Einknfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalertragssteuer, etc.

Wann immer ein Fahrzeug, egal ob Motorrad der PKW, nach sterreich importiert und hier angemeldet wird, ist die NOVA zu bezahlen. Dies gilt sowohl fr Privatpersonen als auch fr Autohndler. Diese Abgabe ist auch dann zu entrichten, wenn das Fahrzeug ursprnglich aus einem EU-Mitgliedsstaat stammt. Lastkraftwagen und Oldtimer sind von der Abgabe befreit. Die NOVA ersetzt dabei den Zoll, der vor dem EU-Beitritt dafr zu entrichten war.

Die Verwendung des Onlineformulars ist nicht verpflichtend. Eingaben an die Datenschutzbehrde knnen auch weiterhin ber andere Kanle eingebracht werden (zum Beispiel postalisch oder per E-mail).

EU-Brgerinnen/EU-Brger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt insterreich fr mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten alsDokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrageine "Anmeldebescheinigung" (ein entsprechender Antragmuss binnen vier Monaten ab Einreise in sterreich gestelltwerden).

Sie erwerben nach fnf Jahren rechtmigem und ununterbrochenemAufenthalt in sterreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antragwird ihnen eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts"ausgestellt.

Der Aufenthalt muss binnen vier Monaten ab Einreise nach sterreichder zustndigen Niederlassungsbehrde angezeigt werden. BeiVorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine"Anmeldebescheinigung" ausgestellt.

EU-Brgerinnen/EU-Brger, denen das unionsrechtlicheAufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fnf Jahren rechtmigem und ununterbrochenemAufenthalt in sterreich das Recht auf Daueraufenthalt. BeiVorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts"ausgestellt.

Die "Anmeldebescheinigung" und die "Bescheinigung desDaueraufenthalts" mssen Sie persnlich bei der zustndigenNiederlassungsbehrde beantragen. Das Antragsformular erhalten Siebei der Behrde. Darber hinaus steht das Formular fr dieBeantragung der Anmeldebescheinigungund der Bescheinigungdes Daueraufenthalts auch zum Download bereit. ff782bc1db

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