Für alle ehrenamtlich Tätigen im Verein.
Hiermit verspreche ich, _____________________________________________:
Ich gebe dem persönlichen Empfinden der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Vorrang vor meinen persönlichen Zielen.
Ich werde die Persönlichkeit jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen achten und dessen Entwicklung unterstützen. Die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die der anderen Vereinsmitglieder werde ich respektieren.
Ich werde Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei ihrer Selbstverwirklichung zu angemessenem sozialen Verhalten anderen Menschen sowie Tieren gegenüber anleiten. Ich möchte sie zu fairem und respektvollem Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereinsangebote gegenüber allen anderen Personen erziehen und sie zum verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und der Mitwelt anleiten.
Ich werde Vereinsangebote stets an dem Entwicklungsstand der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausrichten und kinder- und jugendgerechte Methoden einsetzen.
Ich werde stets versuchen, den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerechte Rahmenbedingungen für Vereinsangebote zu schaffen.
Ich werde das Recht des mir anvertrauten Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf körperliche Unversehrtheit achten und keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art, ausüben.
Ich biete den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen für alle Vereinsangebote ausreichende Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten.
Ich respektiere die Würde jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und verspreche, alle jungen Menschen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeugung, sexueller Orientierung, ihres Alters oder Geschlechts gleich und fair zu behandeln sowie Diskriminierung jeglicher Art sowie antidemokratischem Gedankengut entschieden entgegenzuwirken.
Ich möchte Vorbild für die mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sein, stets die Einhaltung zwischenmenschlichen Regeln vermitteln und nach den Gesetzen des Fair Play handeln.
Ich verpflichte mich einzugreifen, wenn in meinem Umfeld gegen diesen Ehrenkodex verstoßen wird. Ich ziehe im „Konfliktfall“ professionelle fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere die Verantwortlichen auf der Leitungsebene. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.
Ich verspreche, dass auch mein Umgang mit Erwachsenen auf den Werten und Normen dieses Ehrenkodexes basiert.
Durch meine Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Ehrenkodexes.
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Datum Unterschrift
Die folgenden Regeln legen fest, welches Verhalten im KJC erlaubt ist und erleichtern, ein Fehlverhalten von vornherein zu vermeiden oder bei Bedarf anzusprechen und aufzuklären.
Zur Wahrung des Rechts auf körperliche und physische Unversehrtheit der Kinder: Es wird grundsätzlich der Wille der Kinder und Jugendlichen respektiert. Niemand wird zu einer Teilnahme oder Handlung gezwungen, es finden keinerlei körperliche Kontakte gegen den Willen der Kinder und Jugendliche statt. Kommt es dennoch zu Handlungen dieser Art und Weise, führt dies ausnahmslos zur strafrechtlichen Verantwortung.
Bestehende oder entstehende Privatbeziehungen zwischen Kindern und Jugendlichen und Leiter/in sollen offengelegt werden.
Dusch- und Umkleidesituation: Umkleide- und Duschmöglichkeiten stehen getrennt für Mädchen und Jungen zur Verfügung. Der/die Leiter/-in duscht grundsätzlich nicht alleine mit den Kindern sondern die Betreuung findet immer mit mindestens zwei Leiter/innen (4-Augen-Prinzip) statt.
Vereinsveranstaltungen mit Übernachtung: Zeltleiter/innen schlafen aufgrund der Aufsichtspflicht bei den Kindern in den Zelten.
Vereinsveranstaltungen und Aktivitäten finden immer mit mindestens zwei Aufsichtspersonen/Leiter/innen und einer Mindestteilnehmeranzahl von zwei Personen statt.
Umgangsformen und Sprache des KJCs: Sexistische und gewalttätig klingende Äußerungen werden ebenso wenig wie Beleidigungen von und unter den Vereinsmitgliedern akzeptiert (gebräuchliche Beispiele: „Das ist schwul.“, „Schwule Sau.“, „Fick Dich.“)
Regeln des gegenseitigen Miteinanders: Leiter/innen, die regelmäßig mit jungen Menschen zusammenarbeiten, reflektieren ihr eigenes Handeln regelmäßig. In Kontakt mit anderen Menschen ist es wichtig, Reaktionen unseres Gegenübers auf körperliche Berührungen wahrzunehmen, zu achten und zu reagieren, ihm Respekt und Rücksichtnahme zeigen
Quelle und Basis: Verhaltensregeln zum Kindeswohl – Handlungsleitlinien gemäß https://www.wlsb.de/geschaeftsstelle-zuschuesse-arbeitshilfen-vorbildsein/kindeswohl/praevention
file:///C:/Users/User/Downloads/verhaltensregeln%20zum%20kindeswohl.pdf - überarbeitet von A. Witte, Mai 2023. Diese auf die KJC adaptierten Regeln sind abgestimmt mit: der Vorstandschaft
Missbrauch oder Sexuelle Gewalt oder sexueller Missbrauch, ist ein Thema, über das nur selten gesprochen wird.
Doch es ist wichtig, darüber Bescheid zu wissen und zu wissen, was man dagegen tun kann.
Kinder und Jugendliche sind niemals Schuld, wenn sie sexuell missbraucht werden. Betroffene Kinder und Jugendliche denken aber genau das und schämen sich – und die Erwachsenen, die die Kinder missbraucht haben, bestärken die Kinder darin, weil die Betroffenen dann nicht darüber reden.
DAS ist MISSBRAUCH:
Wenn eine erwachsene Person ein Mädchen oder einen Jungen gegen ihren oder seinen Willen berührt.
Wenn eine erwachsene Person ein Mädchen oder einen Jungen so berührt, dass es ihm unangenehm ist.
Wenn die Person Geschlechtsteile eines Mädchens oder Jungen anfasst oder sie bittet, sie anzufassen.
Wenn die Person sich vor einem/r Kind oder Jugendlichen selbst befriedigt.
Wenn die Person Fotos oder Videos macht, auf denen die Kinder oder Jugendlichen nackt zu sehen sind.
Wenn die Person diese Fotos und Videos anderen weitergibt oder verkauft.
Wenn die Person Kinder oder Jugendliche bedrängt, mit ihm Sex-Fotos oder -Videos anzuschauen.
Wenn die Person ein Kind oder einen Jugendlichen zwingen will, mit ihm Sex zu haben.
Mögliches Verhalten
Kinder und Jugendliche, die sexuell missbraucht werden,
versuchen im Anschluss alles richtig zu machen und nicht aufzufallen.
ziehen sich zurück und brechen Kontakte zu Freunden ab.
werden krank. Sie leiden zum Beispiel an Kopf- und Bauchschmerzen, schlafen schlecht oder entwickeln Hautkrankheiten.
fügen sich selbst Schmerzen zu und verletzen sich.
essen zu wenig oder zu viel.
nehmen Drogen, trinken Alkohol oder entwickeln andere Süchte, um das Erlebte zu verdrängen.
verhalten sich nicht mehr altersgerecht.
überschreiten Grenzen und halten sich nicht an Regeln.
wirken ängstlich oder verhalten sich aggressiv.
Rechtliche Situation gemäß Strafgesetzbuch und Sozialgesetzbuch:
Quellen: Gesetzestexte a. a. O. sowie Internet-Recherche insbesondere Webseiten Bundesbeauftragte für Missbrauch, Württembergischer Landessportbund u. w.
Die folgende Einteilung hat sich mittlerweile in Forschung und Literatur (siehe Fußnoten) etabliert.
Kernpädophile
Das sexuelle Interesse ist seit der Pubertät überwiegend oder ausschließlich auf Kinder gerichtet. Befriedigung ist nur im Umgang mit Kindern, möglichst im vorpubertären Alter, zu erreichen. Wenn der Drang nach einer sexuellen Beziehung zu Kindern dauerhaft ist und die betroffene Person selbst mindestens 16 Jahre alt ist, spricht man von einer psychischen Störung.
Körperliche Gewalt oder offene Drohungen werden in den seltensten Fällen angewendet. Charakteristisch ist dagegen die subtile psychische Manipulation. Die mutmaßliche Täterin oder der mutmaßliche Täter schleicht sich zumeist über längere Zeit in das Vertrauen des Kindes ein und stellt eine emotionale Abhängigkeitsbeziehung her, der das Kind sich aus eigener Kraft nicht mehr entziehen kann.
Zum Anteil pädophiler mutmaßlicher Täter am sexuellen Missbrauch von Kindern: Nach übereinstimmenden Schätzungen geht man davon aus, dass sich bei maximal etwa 25% aller mutmaßlicher Täter überhaupt eine pädophile Ausrichtung diagnostizieren lässt.
Kernpädophile, die einmal ein Kind missbraucht haben, unterliegen allerdings einer hohen Rückfallgefahr. Prof. Beier (Charité Berlin, siehe Fußnoten) ermittelte eine Rückfälligkeit von 80% für die ausschließlich Pädophilen.
Regressive mutmaßliche Täter
Der weitaus größte Teil aller sexuellen Übergriffe an Kindern wird von regressiven mutmaßlichen Tätern begangen, auch bekannt als „heterosexuelle Ersatzobjekttäter“. Dies sind Männer, die in ihrer Sexualität eigentlich auf Erwachsene ausgerichtet sind, zumeist auf Frauen. Trotzdem sind diese Männer nicht in der Lage, mit anderen Erwachsenen eine zufrieden stellende sexuelle Beziehung einzugehen. Um ihre sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, greifen diese mutmaßlichen Täter dann ersatzweise auf Kinder zurück, da diese wesentlich leichter zu erreichen sind; daher auch der Ausdruck „Ersatzobjekttäter“. Viele innerfamiliäre Missbrauchsfälle (z. B. durch Stiefväter oder Verwandte) sind auf diesen mutmaßlichen Tätertyp zurückzuführen.
Die Rückfallgefahr ist deutlich geringer als beim pädophilen mutmaßlichen Täter. Prof. Beier ermittelte für den regressiven mutmaßlichen Täter eine Rückfallquote von 10-30%
Antisoziale Gewalttäter
Wie der regressive mutmaßliche Täter ist auch der antisoziale Gewalttäter nicht primär auf Kinder fixiert. Sexualität ist für ihn nur ein Mittel, Macht und Gewalt über andere Menschen auszuüben. Der antisoziale Gewalttäter vergeht sich an Kindern, weil sie die einfachsten Betroffenen sind. Seine hohe Gewaltbereitschaft ohne Empathievermögen und nur ein unzureichend bis gar nicht ausgeprägtes Gewissen machen ihn so gefährlich. Statistisch spielt dieser mutmaßliche Tätertyp eine untergeordnete Rolle.
Frauen als mutmaßliche Täter
Nach Schätzungen einzelner Wissenschaftlicher sollen Frauen immerhin für 10% aller missbrauchten Mädchen verantwortlich sein. Bei den sexuell missbrauchten Jungen soll es einen mutmaßlichen Täteranteil von 25% Frauen geben. Die mutmaßliche Täterinnen kommen praktisch immer aus dem direkten Umfeld der Kinder: Familienangehörige (z. B. Tanten, Großmütter), Erzieherinnen oder Pflegemütter. Nach Einschätzung von Beier seien diese Fälle nicht auf pädophile Neigungen, sondern auf Ersatzhandlungen zurückzuführen. Es gäbe demnach also kein weibliches Pendant zum männlichen Kernpädophilen, sondern eher zum regressiven mutmaßlichen Täter.
Quellen zum vorstehenden Text, deren Inhalt ausschließlich gekürzt übernommen worden ist:
Groth, A.N., Hobson, W.F. & Gary, T.S. (1982). „The Child Molester: ClinicalnObservations“, Journal of Social Work & Human Sexuality
Schorsch, E. (1985): „Perversion als Straft. Dynamik und Psychotherapie“, Stuttgart 1985
H. Zonana, G. Abel (1999): „Dangerous sex offenders. A task force report of the American Psychiatric Association“ Washington, DC: American Psychiatric Association
Ahlers Ch. J., Schaefer G. A., Beier K. M. (2005): „Das Spektrum der Sexualstörungen und ihre Klassifizierbarkeit in DSM-IV und ICD-1.“, Sexuologie 12 (3/4)
Beier K. M.: „Dissexualität im Lebenslängsschnitt“, Theoretische und empirische Untersuchungen zur Phänomenologie und Prognose begutachteter Sexualstraftäter. Berlin 1995.
Deegener G. (2005) „Kindesmissbrauch. Erkennen, helfen, vorbeugen.“ 4. Auflage, Weinheim u. Basel 2009
Rossilhol, J.-B. (2002) „Sexuelle Gewalt gegen Jungen, Dunkelfelder“, Marburg 2002
Information, Sensibilisierung und Aufklärung zu Themen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Die Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten sind vertrauensvolle Ansprechpartner für Betroffene und diejenigen, die etwas beobachten. Sie nehmen Missbrauchshinweise entgegen und leiten im Falle eines Verdachtes entsprechende Schritte ein.
Die Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten halten Kontakt zum Präventionsbeauftragten des Landkreis Böblingen sowie anderen Stellen, die sich mit der Verhinderung von Missbrauch befassen.
Die Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten koordinieren in Zusammenarbeit mit dem Vorstand Missbrauch vermeidende Maßnahmen im Verein wie z.B. Organisation von Workshops, Infoveranstaltungen für Jugendleiter/innen, Eltern und Betreuer/innen.
Die Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten sorgen für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich des Konzepts "KJC gegen Missbrauch".
Die Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten stellen unterstützt durch die Vertrauensleute sicher, dass alle Betreuer/-innen und Leiter/innen von Jugendlichen und Kindern den Ehrenkodex unterschrieben haben. Der original unterschriebene Ehrenkodex wird im Vereinsheim verschlossen aufbewahrt.
Die Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten stellen sicher, dass alle Betreuer/-innen, Leiter/innen von Jugendlichen und Kindern ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintrag vorgelegt haben. Der Nachweis wird jedes Jahr aktualisiert.
Aufgaben:
Hören und sehen
Aufmerksam sein
Ansprechpartner/-in für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sein
Besondere Vorbildfunktion gegenüber den Kinder- und Jugendlichen
Im Bedarfsfall die Arbeit der Kinder- und Jugend-Schutzbeauftragten unterstützen
Beschwerden annehmen
Voraussetzung:
Im Verein aktiv und deshalb den Kindern und Jugendlichen vertraut sein.
Voraussetzung für die Ausübung von Kinder- und Jugendarbeit ist die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das jährlich zu erneuern ist.
Bei kurzzeitiger Mithilfe von externen Personen, welche nicht bei regelmäßigen Vereinsaktivitäten Kinder- und Jugendarbeit durchführen, wird kein erweitertes Führungszeugnis verlangt dafür muss eine Selbstverpflichtungserklärung unterschrieben werden.
Erweiterte Polizeiliche Führungszeugnisse stellen einen Ausschnitt des Bundeszentralregisters dar, sind je nach Wohnort des/r Antragstellers/-in bei der Stadt Rutesheim bzw. bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes zu beantragen und aufgrund der Gemeinnützigkeit des Kreis Junger Christen Rutesheim e.V. ist für den/die Antragssteller/-in kostenlos.
Alle Jugendleiter/innen erhalten regelmäßig eine qualifizierte Jugendleiterschulung gemäß der JuleicaCard Richtlinien, diese beinhalten grundsätzlich den Kinder- und Jugendschutz.
Wenn das Verhalten einer Person nicht den Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes entspricht, stehen die Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten und die Vertrauensleute bereit, diese Beschwerden entgegenzunehmen.
Dies gilt für Kinder und Jugendliche, die in einer Weise von einer Person behandelt (angesprochen und/oder angefasst) werden, die sie nicht wollen und die ihnen nicht gefällt.
Und das gilt für alle, die etwas beobachten, das nicht dem Ehrenkodex und den KJC-Verhaltensregeln entspricht.
Die Entgegennahme solcher Beschwerden und Hinweise gehört zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten und der Vertrauensleute.
Was ist zu tun, wenn beim KJC ein Verdacht auf Kindesmissbrauch geäußert wird bzw. jemand eine verdächtige Beobachtung macht oder sich ein Kind, ein/e Jugendliche/r aufgrund eines erlebten Ereignisses meldet?
Wie zu reagieren ist, zeigen die folgenden Handlungsleitlinien. Sie weisen den Weg, um den ersten Schritt zum „Handeln“ zu erleichtern und Maßnahmen zur Intervention einzuleiten.
Die beobachtende oder von einem/r Betroffenen/r angesprochene oder die betroffene Person informiert in jedem Fall die Kinder- und Jugendschutz-Beauftragten und ggf. die Vertrauensleute. Dieser Kreis übernimmt das weitere Vorgehen und informiert den Vorstand über den Verdachtsfall.
Der Kontakt zu einer der Fachberatungsstellen ist durch die Missbrauchsbeauftragten herzustellen. Diese wird beim weiteren Vorgehen unterstützen:
Thamar - Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt, Landkreis Böblingen
Stuttgarter Str. 17
71032 Böblingen
Tel: 07031-222 066
E-Mail: beratungsstelle@thamar.de
Web-Seite: http://www.thamar.de
Onlineberatung: www.thamarhilfeclick.de
Kinder- und Jugendtelefon
anonym und kostenlos Tel: 116111 montags – samstags von 14 - 20 Uhr
Web-Seite: www.nummergegenkummer.de
Gemeinsam mit den Fachexperten werden die Vorwürfe analysiert, um das Gefährdungspotenzial abschätzen zu können und gezielte Schritte einzuleiten.
Der Schutz des Kindes oder Jugendlichen steht im Mittelpunkt. Bestätigt sich ein Verdacht, muss der Betroffene sofort vor weiteren Übergriffen geschützt werden, indem der Täter bzw. die Täterin von der Vereinstätigkeit ausgeschlossen wird.
Im Fall des Ausschlusses müssen die Beteiligten, sowie die Vorstandschaft darüber informiert werden. Informationen an unbeteiligte Dritte werden nicht weitergegeben.
In Abstimmung mit den Fachexperten ist durch Kinder- und Jugendschutz-Beauftragte oder Vertrauensleute oder auch eine dem Betroffenem vertraute Person der Kontakt zum Betroffenen zu suchen. Wichtig: Zuhören und Vertrauen entgegenbringen. In keinem Fall darf ein Kind bedrängt werden.
Alle Beobachtungen, Gespräche und Wahrnehmungen müssen schriftlich mit Datum und so detailliert wie möglich dokumentiert werden.
Mit den Fachexperten ist abzuwägen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Erziehungsberechtigten des Betroffenen einbezogen werden, sofern nicht ein innerfamiliärer Verdacht besteht.
Inwieweit der Betroffene durch den Verein bei der Verarbeitung der Ereignisse unterstützt werden kann, ist ebenfalls mit den Fachexperten abzustimmen.
Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, ist wichtig, der zu Unrecht beschuldigten Person Maßnahmen zur Rehabilitation (Richtigstellung in Gremien und Gesprächsrunden, gegenüber Eltern) anzubieten.
Bewusst und gezielt falsche Verdächtigungen werden mit Vereinsausschluss des/r Denunzianten/-in sanktioniert.