1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Von unseren AGB abweichenden Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Verträge und deren Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Die zu dem Angebot beigelegten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, anderenfalls behalten wir uns entsprechende Schadensersatzansprüche vor.
2.4 Für den Umfang und die Art und Weise der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
3.2 Die allgemeine Zahlungsfrist beträgt 14 Kalendertage, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum.
3.3 Vorbehaltlich besonderer schriftlicher Vereinbarungen ist bei einem Auftragswert ab 10.000,00 EUR die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Fälligkeit der Zahlung bestimmt sich wie folgt: 30 Prozent Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 30 Prozent sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind, 30 Prozent nach Bau- und Montageende 10 Prozent nach erfolgter Abnahme durch den Besteller, spätestens 6 Wochen nach Montageende.
3.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird. Die Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.5 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die gesamte Restschuld sofort fällig.
3.6 Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
3.7 Nach Vertragsabschluß sind Preiserhöhungen unsererseits zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluß entstanden sind; die Preiserhöhung muß ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Besteller innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung/ Leistung gültigen Listenpreise berechnet.
3.8 Nach Überschreitung der Zahlungsfristen hat der Auftraggeber Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
4.1 Die Lieferfrist richtet sich nach der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Regelung.
4.2 Sie beginnt grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Beibringen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, (Genehmigungen, Freigaben etc.) sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf mindestens die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
4.5 Wenn dem Besteller wegen einer Lieferverzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden entsteht, ist er unter Ausschluß weiterer Schadensersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem bei dem Besteller eingetretenen Schaden, mehr als 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig nutzbar ist, kann der Besteller jedoch nicht geltend machen.
4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.8 Wir sind jederzeit zu Teilleistungen berechtigt.
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der (Teil)Lieferung auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen versicherbare Risiken versichert (z.B. Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuerund Wasserschäden).
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab der Versandbereitschaft auf ihn über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. Das gilt auch für mit ersichtlich geringen Mängeln behaftete Gegenstände.
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor.
6.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst außerhalb des regulären Geschäftsverkehrs darüber verfügen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle der Verarbeitung bleibt die Ware unser Eigentum, bei Verbindung oder Vermischung mit Eigentum Dritter anteilig. Der Besteller verwahrt unser (Mit)Eigentum unentgeltlich.
6.3 Sämtliche, dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt er im Voraus sicherungshalber vollumfänglich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen widerruflich ermächtigt. Ein Widerruf der Einziehungsermächtigung ist nur möglich, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.5 Tritt infolge vorstehender Bestimmungen, eventuell in Verbindung mit zusätzlichen Sicherungsabreden, eine Übersicherung um mehr als zwanzig vom Hundert ein, sind wir verpflichtet, entsprechende darüber hinausgehende Sicherheiten freizugeben.
6.6 Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sachen. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung, Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch spätere besondere Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der den vom Lieferer in Rechung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
7.1 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln aus einem Kaufvertrag verjähren nach 1 Jahr ab Gefahrenübergang, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB ist. Ein Kaufvertrag über eine neue Sache liegt auch dann vor, wenn die Sache zum Zwecke der Erprobung bzw. Vorführung bereits in Funktion gesetzt wurde. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen leisten wir dafür Gewähr, dass die Kaufsache sich in dem Zustand befindet, in dem sich eine gleichartige Sache nach vergleichbarer Nutzung zu befinden pflegt. Etwaige Sachmängel aus einem Kaufvertrag, die der Besteller innerhalb von 1 Jahr seit Gefahrübergang feststellt, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Aufgrund von Sachmangelgewährleistung ersetzte Teile bleiben im Rahmen des Eigentumsvorbehalts unser Eigentum.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bei Übergabe an ihn umgehend auf etwaige Mängel zu prüfen. Rügt er erkennbare Mängel nicht unverzüglich, können wir uns auf grob fahrlässige Unkenntnis des Bestellers i.S. von § 442 BGB über das Vorliegen eines Mangels berufen.
7.3 Der Besteller kann keine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der gerügte Sachmangel lediglich auf einem unsachgemäßen Gebrauch der Kaufsache durch ihn beruht. Ein unsachgemäßer Gebrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Besteller mitgeteilte Pflege- bzw. Wartungsvorschriften von diesem nicht beachtet wurden oder der Sachmangel auf ungeeignete / unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, eigenmächtig eingesetzte Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder aber vom Besteller zu verantwortende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen ist. Des weiteren begründen normale Verschleiß- bzw. Abnutzungserscheinungen keine Gewährleistungsansprüche.
7.4 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der dafür notwendigen Kosten zu verlangen.
7.5 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7.6 Bei seitens des Bestellers oder (von ihm beauftragten) Dritten unsachgemäß oder ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen (Instandsetzungs-) Arbeiten ist unsere Haftung für etwa daraus entstehenden Folgen bzw. Schäden ausgeschlossen.
7.7 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Unabhängig von Vorstehendem bleibt eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt.
8.1 Bei Dienst- bzw. Serviceleistungen wird der Umfang der jeweils zu erbringenden Leistung grundsätzlich durch den vor Vertragsschluss erstellten schriftlichen Kostenvoranschlag bestimmt.
8.2 Wird ein solcher nicht entstellt, gilt als Umfang der Werkleistung die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes als vereinbart.
8.3 Bei der Bemessung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung hat der Besteller Art und Umfang der Reparatur zu berücksichtigen.
9.1 Wenn durch unser Verschulden vertragliche Nebenpflichten (insbesondere Beratungsleistungen, Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes etc.) verletzt werden, gelten die Regelungen des Abschnittes 7 entsprechend.
10.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i. S. von 4.3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.
10.2 Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.
11.1 Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Plauen.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.