Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der am 03.08.2022 gegründete Verein führt den Namen: „Hunde- und Katzenhilfe Sumy“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
Die Vereinsadresse des Vereins lautet: Maubergerstraße 4, 82069 Hohenschäftlarn
Sitz: Hohenschäftlarn.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein als Förderverein Tierschutzorganisationen in der Ukraine unterstützt (insbesondere die Tierschutzorganisation „Sumy Animal Protection Society“ Ivana Bahryanoh St, 2.а, Sumy, Sumy Oblast, Ukraine, 40018) in Form von Geld- und Sachspenden. Des Weiteren ist der Verein auch unmittelbar im Sinne des Tierschutzes tätig, indem er Vermittlungen von ukrainischen Tierheim- und Straßentieren in deutsche Familien durchführt. Ukrainische Tierheim- und Straßenhunde (und –Katzen) sollen auf der vereinseigenen deutschen Webseite und auf vereinseigenen Social-Media Kanälen vorgestellt werden. Zur Vermittlung geeignete Hunde und Katzen werden durch unseren Verein gemäß den gesetzlichen Richtlinien aus der Ukraine nach Deutschland transportiert und mittelfristig in Pflegefamilien des Vereins untergebracht. Potentielle langfristige neue Hunde- und Katzen-Besitzer sollen durch ein ausführliches Vorgespräch sowie durch eine Vorkontrolle des Privathaushaltes durch eines unserer Vereinsmitglieder ausgewählt werden.
Ziel unseres Vereins ist das Leid von Hunden und Katzen in der Ukraine – insbesondere in der Region Sumy - zu lindern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Kassenwart.
Weitere Organe des Vereins können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 25% der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung online abhalten. Er hat dabei aber geeignete Vorkehrungen zu treffen, die Legitimation der Stimmberechtigten zu überprüfen und alle anderen rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der Kassenwrt werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Sollte dieser nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Ein Mitgliedsbetrag wird nicht erhoben.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein München e.V., Riemer Str. 270,
81829 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.12.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins Hunde- und Katzenhilfe Sumy beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.