Gegenstand dieser Miet- und Benutzungsordnung ist die Grillhütte „Hohlbuchhütte“ des Heimatverein Wawern e.V. mit Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen.
Die Grillhütte wird den Wawerner Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den Vereinen und Verbänden mit Sitz in Wawern zur Verfügung gestellt. Sie kann auch auswärtigen Vereinen und Verbänden sowie Privatpersonen überlassen werden. Veranstaltungen gewerblicher Art sind nicht zugelassen.
Der Antrag auf Anmietung ist beim Vereinsvorstand, vertreten durch den Vorsitzenden des Heimatverein Wawern e.V. (*nachstehend Vermieter) oder bei einer/einem von ihm Beauftragten zu stellen.
Aus einer mündlich oder schriftlich beantragten Anmietung kann kein Rechtsanspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.
Der Vermieter behält sich insbesondere vor, den Abschluss eines Mietvertrages bzw. das Überlassen der Grillhütte in denjenigen Fällen abzulehnen, in denen erkennbar ist, dass der oder die Mietbewerber mit der beabsichtigten Veranstaltung verfassungswidrige Ziele verfolgen oder beabsichtigen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.
Ergibt sich nach Abschluss des Mietvertrages, dass die Veranstaltung aus einem in die Risikosphäre des Mieters oder der Mieter fallenden Grund nicht stattfinden kann, wird bis 7 Tage zum Mietzeitraum 50% des vereinbarten Mietzins, bis 3 Tage zum Mietzeitraum 100% des vereinbarten Mietzins einbehalten.
Ergibt sich nach Abschluss eines Mietvertrages bzw. nach Zusage einer Überlassung der Grillhütte der dringende Verdacht, dass mit der beabsichtigten Veranstaltung verfassungswidrige Ziele verfolgt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden droht, so kann der Vermieter nach pflichtgemäßer Abwägung und unter Mitteilung der Gründe vom Vertrag zurücktreten bzw. die sofortige Rückgabe der überlassenen Grillhütte verlangen.
Liegen mehrere Anträge auf Benutzung der Grillhütte für den gleichen Termin vor, erfolgt die Vermietung an den- oder diejenigen, der/die zuerst einen schriftlichen Mietantrag gestellt hat/haben. Bewerbern, deren Antrag nicht entsprochen wird, ist unverzüglich eine schriftliche Absage zu erteilen.
Eine Weiter- bzw. Untervermietung der Grillhütte durch den Mieter bzw. Benutzer ist nicht zulässig.
Der Vermieter überlässt dem Mieter/Nutzer die Grillhütte und deren Einrichtungen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, die Grillhütte, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Mieter/Nutzer übernimmt die des Vermieters als Eigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht. Die Mieter/Nutzer stellen den Heimatverein Wawern e.V. von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Vertreter, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Grillhütte, Geräte und der Zugänge zu der Grillhütte und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die Mieter/Nutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter, soweit der Schaden nicht vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichten die Mieter/Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Heimatverein Wawern e.V. und deren Vertreter oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die vorstehend aufgeführten Haftungsbeschränkungen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Vertreter oder Beauftragten beruhen. Die Mieter/Nutzer haben auf Verlangen dem Vermieter innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch einen Tag vor der Benutzung der Grillhütte nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Die Mieter/Nutzer, im Falle nicht eingetragener Vereine deren unterzeichnende Organe, haften für alle Schäden, die dem Vermieter an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
Beschädigungen und Verluste, die bei einer Veranstaltung entstanden sind, sind unverzüglich und unaufgefordert dem Vermieter oder der/dem von ihm Beauftragten zu melden.
Der Mieter/Nutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung. Dies gilt auch für die Einhaltung der jeweils gültigen Hygienevorschriften und Verordnungen. Die Kosten zur Behebung von Schäden sind vom Mieter dem Vermieter zu ersetzen. Der Mieter/Nutzer hat, soweit erforderlich, einen Unfall- und Hilfsdienst einzurichten.
Für die Benutzung der Grillhütte mit ihren Einrichtungen werden Mietzinsen in der in § 11 dieser Miet- und Benutzungsordnung festgelegten Höhe erhoben.
Der in § 11 festgelegte Mietzins ist im Voraus auf das Bankkonto bei der Sparkasse Trier zu zahlen.
Der Mietzins für die Benutzung der Grillhütte beträgt je angefangener Tag für Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Wawern sowie für Vereine und Verbände mit Sitz in der Ortsgemeinde Wawern, aber auch auswärtige Vereine und Privatpersonen 50,-- €.
Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters ist eine Kaution von 50,-- € beim Vermieter zu hinterlegen. Sie verfällt in erforderlicher Höhe, wenn bei der Abnahme durch den Vermieter oder einer/einem von ihm Beauftragten nach der Benutzung Inventargegenstände fehlen, die Mietsache beschädigt oder nicht vertragsgemäß gereinigt wurde. Bei mängelfreier Abnahme wird die hinterlegte Kaution in voller Höhe zurückgezahlt. Die Kaution ist bei Schlüsselübergabe in bar zu entrichten.
Sollte der Zahlungseingang auf dem Bankkonto des Heimatverein Wawern ausbleiben, so erlischt der Mietvertrag unverzüglich, jegliche Ansprüche des Mieters aus dem Mietvertrag verlieren ihre Gültigkeit.
Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Mieter/Nutzer.
Der Mieter und die Benutzer der Grillhütte verpflichten sich, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen und die Grillhütte und Geräte schonend zu behandeln. Der umliegende Wald ist nur gemäß dem Landeswaldgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zu betreten, Umweltschäden durch Zerstörung oder Vermüllung werden vom Vermieter bei den entsprechenden Behörden angezeigt.
Die Feuerstellen der Grillhütte sind zu überwachen, so dass Brandgefahren im Hüttenbereich und in dem angrenzenden Waldgelände nicht eintreten können. Über die vorhandene Feuerstelle hinaus dürfen keine weiteren angelegt werden. Das Feuer darf zu keiner Zeit unbeaufsichtigt sein.
Die Zuwegung zur Grillhütte ist für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr, Krankenwagen und Notarzt unbedingt freizuhalten. Das Parken unmittelbar an der Grillhütte und auf ihrer Freifläche ist verboten. Die Kettenabsperrung darf nur zum Be- und Entladen geöffnet werden.
Der Mieter und die Benutzer verpflichten sich, bei der Benutzung der Grillhütte die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes einzuhalten.
Die Schlüssel zur Benutzung der Grillhütte sind bei dem Vermieter oder einer/einem von ihm Beauftragten abzuholen und nach der Veranstaltung bei der Übergabe nach § 20 dieser Miet- und Benutzungsordnung wieder auszuhändigen. Für jeden verlorenen Schlüssel sind dem Vermieter 25 € zu erstatten, die ggf. von der Kaution einbehalten werden.
Die Grillhütte, Toiletten sowie die Außenanlagen müssen, soweit nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist, am Tag nach der Veranstaltung bis 12:00 Uhr gereinigt und in ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden. Für die Entsorgung des Mülls/Abfalls ist grundsätzlich der Mieter/Benutzer zuständig. Über den ordnungsgemäßen Zustand der Grillhütte und der Außenanlagen entscheidet der Vermieter oder ein/e von ihm Beauftragte/r.
Für die Aufbewahrung der Garderoben haben die Mieter/Benutzer zu sorgen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die vom Mieter, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
Die Anbringung von Werbung an und in der Grillhütte ist grundsätzlich nicht zulässig.
Das Hausrecht an und in der Grillhütte üben grundsätzlich der Vermieter oder / und die von ihm Beauftragten aus. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Miet- und Benutzungsordnung beziehen, ist Folge zu leisten. Sie können Personen, die dagegen verstoßen oder die die Ruhe und Ordnung stören, den weiteren Aufenthalt in der Grillhütte und auf den Nebenanlagen untersagen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Grillhütte vorübergehend zu sperren, sofern dies für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
Er übernimmt keine Haftung für dadurch entstehende Schäden des Mieters/Benutzers.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dieser Miet- und Benutzungsordnung ist Wawern.
Mit der Inanspruchnahme der Grillhütte erkennen die Mieter/Benutzer diese Miet- und Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
Diese Miet- und Benutzungsordnung tritt zum 15.07.2020 in Kraft. Sie tritt frühestens mit Inkraftsetzung einer aktuelleren Miet- und Benutzungsordnung außer Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Miet- und Nutzungsverordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Mietvertrages im Übrigen unberührt.
Wawern, 10.11.2023
für den Heimatverein Wawern e.V.
Jens Ninow
1. Vorsitzender