AGB


AGB

§ 1 Geltungsbereich

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Hausmeisterservice Riedmüller und dem Kunden gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden abgewiesen.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

1. Das Dienstleistungsangebot der Hausmeisterservice Riedmüller umfasst hauptsächlich die Bereiche:

• Reinigungsarbeiten

• Garten- und Landschaftspflege

• Hausmeisterdienste

• Kleine handwerkliche Arbeiten rund um Ihr Haus

• Kleine Reparaturarbeiten

sowohl in Privathaushalten als auch bei Firmen, Institutionen und Einrichtungen.

2. Die Dienstleistungen werden individuell auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kunden abgestimmt.

Eine Erweiterung, Änderung oder Abweichung des Dienstleistungsangebotes können jederzeit vorgenommen werden.

Zudem sind die Hausmeisterservice Riedmüller berechtigt, einzelne Leistungen an Subunternehmer zu vergeben.

§ 3 Vertragsabschluss

1. Ein Dienstleistungsvertrag zwischen den Hausmeisterservice Riedmüller und dem Kunden kommt durch eine mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung

zustande. Es wird die tatsächlich geleistete Stundenzahl nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Es werden keine Kündigungsfristen vereinbart, so dass der Vertrag jederzeit aufgelöst werden kann.

§ 4 Gewährleistung und Haftung

1. Bei wiederkehrenden Leistungen gelten diese als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – die Mängel oder Schäden anzeigt und diese genau beschreibt. Dies muss direkt bei der Geschäftsführung erfolgen, nicht durch den Mitarbeiter.

2. Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme spätestens nach Beendigung durch Matthias Riedmüller. Kommt der Auftraggeber der Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als abgenommen.

3. Wird ein berechtigter Mangel festgestellt, so sind die Hausmeisterservice Riedmüller zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die auf fehlende Informationen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, kann keine Gewährleistung oder Haftung übernommen werden.

4. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche, die nicht auf einer solchen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise und Preisänderungen

1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

2. Die Preise richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Vertrages getroffenen Vereinbarungen. Sollten sich Preisänderungen ergeben, ist der Auftraggeber darüber schriftlich zu informieren. Für die Wirksamkeit bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers.

3. Sofern keine andere Vereinbarung erfolgt, wird die tatsächlich geleistete Stundenzahl mit dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im ¼-Stunden-Takt, mindestens jedoch 1 Stunde. Bei Entfernungen von mehr als zehn

Kilometern vom Firmensitz bis zum Auftraggeber, behalten sich die Hausmeisterservice Riedmüller die Berechnung einer Kilometerpauschale vor.

§ 6 Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen

1. Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungstellung sofort, in allen anderen Fällen jeweils zum Monatsende.

2. Rechnungen sind brutto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Die Bezahlung erfolgt auf das angegebene Bankkonto, Barzahlungen werden nicht angenommen.

3. Bei Zahlungsverzug behalten sich die Hausmeisterservice Riedmüller vor, ihre Dienstleistungen ohne Vorankündigung zurückzubehalten. Zudem behalten sich die Hausmeisterservice Riedmüller vor, bei Mahnungen 5,00 € Mahnkosten in Rechnung zu stellen.

4. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Einbehaltung von Sicherheitsbeträgen für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen, eventueller Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gründe.

§ 7 Schweigepflicht und Datenschutz

1. Die Hausmeisterservice Riedmüller und deren Mitarbeiter verpflichten sich, über alle persönlichen Informationen und Verhältnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren und die Diskretion zu wahren.

2. Für die Beauftragung der Dienstleistungen müssen persönliche Daten erhoben und gespeichert werden, soweit es für die Erbringung der Dienstleistung oder Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

3. Es kann erforderlich sein, dass Ihre Daten an Unternehmen wie zum Bespiel Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen oder Dienstleister weitergegeben werden, die zur Erbringung der Dienstleistung von der Hausmeisterservice Riedmüller beauftragt werden. Die Hausmeisterservice Riedmüller sichern die vertrauliche Behandlung der

erhobenen Daten zu und verpflichten etwaige Dritte zur Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

§ 8 Abwerbung

1. Jegliche Abwerbung oder zusätzliche stundenweise Beschäftigung von Personal der Hausmeisterservice Riedmüller ist unzulässig und verstößt gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht.

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden und verpflichtet sich, während sowie mindestens 6 Monate nach Beendigung der Tätigkeit/Dienstleistungen keinen Mitarbeiter der Hausmeisterservice Riedmüller abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen, weder direkt noch indirekt über Dritte. Die Hausmeisterservice Riedmüller sind daher berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 12 Monatsgehältern des jeweiligen Mitarbeiters zu erheben.

§ 9 Rechte und Pflichten

1. Die Hausmeisterservice Riedmüller stellen ausschließlich Personal zur Verfügung. Alle Mitarbeiter werden ordnungsgemäß angemeldet und sowohl haftpflicht- als auch unfallversichert. Material und Arbeitsgeräte werden vor Arbeitsaufnahme vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Nach Absprache kann auch eine andere Vereinbarung getroffen werden.

2. Termine sind fest vereinbart und müssen von beiden Seiten eingehalten werden. Eine Absage erfolgt bis spätestens 2 Tage vor dem vereinbarten Termin. Bedingt einer schlechten Wetterlage, kann der vereinbarte Termin auch kurzfristig verschoben werden. Die Hausmeisterservice Riedmüller behalten sich in diesem Falle vor, bei nicht rechtzeitiger Absage die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen. Im Fall der höheren Gewalt sind die Hausmeisterservice Riedmüller berechtigt, die Leistungen nachzuholen.

3. Der Auftraggeber hat den Hausmeisterservice Riedmüller freien Zugang zu den Räumen oder dem Gelände der Dienstleistungserbringung zu verschaffen. Erfolgt dies durch die Aushändigung eines Schlüssels, so können die Hausmeisterservice Riedmüller keine Haftung für einen eventuellen Verlust übernehmen. Der Auftraggeber muss sich selber um eine Absicherung kümmern.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Memmingen

§ 11 Vertragsänderung/Salvatorische Klausel

1. Eine Vertragsänderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen

AGB Winterdienst

Hausmeisterservice Riedmüller Dienstleistungsservice

Vertragsumfang und Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

Leistungsdauer

Eine Schneeräumungssaison erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über

5 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung treten 7 Tage nach Abschluss des Vertrages in Kraft.

Mündliche Verträge enden generell, spätestens nach Abschluss der Saison und beginnen erst nach erneuter Erteilung, des Auftrags.

Der schriftliche Vertrag, wenn nicht anders vereinbart, endet erst nach erfolgter Kündigung, durch einen der Vertragspartner. Ansonsten verlängert sich der Vertrag, auf die nächsten Wintersaison.

Der schriftliche zwischen den Parteien abgeschlossene Reinigungsvertrag gilt für höchstens 6 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (ab Erteilungsdatum).

Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, Winterdienstverordnung 2003, MA 70 II 1995/62 idF 14.10.1965). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:

- Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m breit, sofern dies baulich möglich ist;

• in Fußgeher Zonen 1 m breit an der Häuserfront;

• Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit;

• Haus-, Müllzugänge 1 m breit

Bei verparkten Flächen bedürfen der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich nach Ermessen des Auftragnehmers. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.

Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall von 24 Stunden.

Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, zB. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten

Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 8 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.

Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schnee- Ablagerflächen geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.

Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen.

Eine Entfernung von Streumittel auf nicht öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendem Entgelt zu.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Auftraggeber beweisen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer nachweislich grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Auftragnehmers resultieren, Schad- und klaglos zu halten.

Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen.

Der Auftragnehmer ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des Auftraggebers selbst, eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen.

Entgelt

Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt Straßenbauarbeiten oder auch wenn kein Bedarf zur Räumung besteht).

Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.

Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer – ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche – von jeder Reinigungsverpflichtung und Haftung

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so werden hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzen, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Leistungen eines Subunternehmers zu bedienen.

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Memmingen als vereinbart.