von H.-D. Gollmar, Fachanwalt für Steuerrecht
I. Ausgangslage
In der politischen Diskussion wird zunehmend gefordert, das Ehegattensplitting abzuschaffen oder durch eine Individualbesteuerung ohne Splittingvorteil zu ersetzen. Diese Forderungen verkennen jedoch zentrale zivilrechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen.
II. Die Ehe als gesetzliche Unterhalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
Nach §§ 1360, 1360a BGB schulden Ehegatten einander Unterhalt. Diese Pflicht ist zwingend und unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Rollenverteilung. Der besserverdienende Ehegatte muss den Lebensbedarf des anderen decken. Diese Unterhaltslast mindert seine steuerliche Leistungsfähigkeit.
III. Steuerliche Konsequenz
Unterhaltsleistungen innerhalb bestehender Ehen sind nicht steuerlich abziehbar. Im Gegensatz dazu können geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten Unterhalt im Rahmen des Realsplittings steuerlich geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Ohne Ehegattensplitting würde der unterhaltspflichtige Ehegatte Unterhalt aus bereits versteuertem Einkommen leisten müssen. Dies führte zu einer systemwidrigen Schlechterstellung verheirateter Unterhaltspflichtiger gegenüber Geschiedenen.
IV. Verfassungsrechtliche Bewertung
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden:
Die Ehe ist eine Wirtschafts- und Unterhaltsgemeinschaft (BVerfGE 6, 55; 10, 59; 61, 319).
Das Steuerrecht muss diese Gemeinschaft realitätsgerecht abbilden.
Der Gesetzgeber darf das Splitting nur ersetzen, wenn ein gleichwertiges Modell zur Berücksichtigung der Unterhaltspflichten geschaffen wird.
Eine Abschaffung des Splittings ohne Einführung eines Unterhaltsabzugs wäre daher verfassungswidrig.
V. Fehlannahmen in der politischen Debatte
Die Behauptung, das Splitting halte Frauen vom Arbeiten ab, ist steuertechnisch unzutreffend. Der Grenzsteuersatz trifft jeden zusätzlichen Euro, unabhängig davon, ob er vom Erst- oder Zweitverdiener stammt. Der sogenannte „Zweitverdiener-Effekt“ entsteht durch Progression, Betreuungskosten und Arbeitsmarktstrukturen – nicht durch das Splitting.
VI. Schlussfolgerung
Das Ehegattensplitting ist kein steuerliches Privileg, sondern die verfassungsrechtlich gebotene Abbildung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Eine Abschaffung ohne gleichwertigen Ersatz wäre systemwidrig und verfassungsrechtlich nicht haltbar.
2️⃣ Öffentliche Version (prägnant, verständlich, pointiert)
Warum das Ehegattensplitting kein Steuergeschenk ist – sondern eine Notwendigkeit
In der politischen Debatte wird ständig behauptet, das Ehegattensplitting sei ungerecht, halte Frauen vom Arbeiten ab oder sei ein Relikt aus den 1950ern. Das klingt gut – ist aber sachlich falsch.
Der entscheidende Punkt wird fast immer verschwiegen:
In der Ehe besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Der besserverdienende Ehegatte muss den Lebensunterhalt des anderen tragen. Und dieser Unterhalt ist steuerlich NICHT abziehbar.
Ohne Splitting müsste der Unterhaltspflichtige Unterhalt aus bereits versteuertem Einkommen zahlen. Geschiedene hätten steuerlich Vorteile gegenüber Verheirateten. Das wäre absurd – und verfassungswidrig.
Das Splitting ist also kein Geschenk, sondern eine Kompensation für eine gesetzliche Pflicht, die der Staat selbst vorschreibt.
Und noch etwas: Der Grenzsteuersatz trifft jeden zusätzlichen Euro, egal ob vom Mann oder der Frau. Das Splitting hält niemanden vom Arbeiten ab. Die Probleme liegen woanders: Betreuungskosten, Arbeitsmarkt, Rollenbilder.
Wer das Splitting abschaffen will, muss ehrlich sagen: Er will die Unterhaltspflicht steuerlich bestrafen.
3️⃣ Wissenschaftliche Version (dogmatisch, mit Literatur- und Rechtsprechungsbezug)
Das Ehegattensplitting im Lichte der ehelichen Unterhaltspflicht und der verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsdogmatik
I. Dogmatische Ausgangslage
Die Ehe begründet nach §§ 1360, 1360a BGB eine umfassende Unterhalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Diese Pflicht ist zwingend und mindert die steuerliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.
II. Leistungsfähigkeitsprinzip
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 6, 55; 10, 59; 61, 319) ist die Einkommensteuer am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten. Unterhaltsverpflichtungen sind leistungsfähigkeitsmindernd und müssen steuerlich berücksichtigt werden.
III. Systematik des EStG
Während Unterhalt an geschiedene Ehegatten im Rahmen des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbar ist, gilt dies für Unterhalt innerhalb bestehender Ehen nicht. Das Ehegattensplitting kompensiert diese Nichtabziehbarkeit pauschal.
IV. Verfassungsrechtliche Anforderungen
Das BVerfG hat klargestellt:
Die Ehe ist eine „Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft“ (BVerfGE 10, 59).
Der Gesetzgeber muss diese Gemeinschaft steuerlich berücksichtigen.
Eine Schlechterstellung verheirateter Unterhaltspflichtiger gegenüber geschiedenen ist unzulässig (BVerfGE 61, 319).
Eine Abschaffung des Splittings ohne Einführung eines Unterhaltsabzugs wäre daher verfassungswidrig.
V. Fehlinterpretationen in der Gleichstellungsdebatte
Der sogenannte „Zweitverdiener-Effekt“ ist kein Effekt des Splittings, sondern der Progression. Das Splitting ist neutral gegenüber der innerfamiliären Einkommensverteilung.
VI. Schlussfolgerung
Das Ehegattensplitting ist die dogmatisch zwingende Konsequenz der gesetzlichen Unterhaltspflicht und der verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsdogmatik. Eine Abschaffung ohne gleichwertigen Ersatz verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
von H.-D. Gollmar, Fachanwalt für Steuerrecht
Die Diskussion über eine mögliche Ausweitung der Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung auf Mieteinnahmen wirkt auf den ersten Blick wie ein technisches Detail der Sozialpolitik. Tatsächlich berührt sie jedoch einen Kernbereich der deutschen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: die Eigentumsstruktur des Wohnungsmarktes.
Rund die Hälfte aller Mietwohnungen in Deutschland befindet sich im Besitz privater Kleinvermieter. Diese Gruppe ist heterogen, aber sie verbindet ein gemeinsames Merkmal: Sie agiert nicht wie institutionelle Investoren, sondern häufig langfristig, risikoavers und mit moderaten Renditeerwartungen. Die Wohnung dient nicht selten der Altersvorsorge, manchmal auch der familiären Vermögensbildung.
Gerade diese Eigentümer wären von zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträgen auf Mieteinnahmen betroffen. Juristische Personen hingegen – Immobiliengesellschaften, Fonds, Holdings – sind nicht krankenversicherungspflichtig. Die Maßnahme würde daher nicht Vermögen an sich belasten, sondern die Rechtsform, in der es gehalten wird. Das ist ordnungspolitisch bemerkenswert, weil es einen Anreiz zur Veränderung der Eigentumsstruktur setzt, ohne dies offen zu benennen.
Ökonomisch ist die Reaktion absehbar. Viele Kleinvermieter halten ihre Immobilien seit mehr als zehn Jahren. Ein Verkauf wäre steuerfrei. Wenn die laufende Belastung steigt, während institutionelle Käufer unverändert kalkulieren können, entsteht ein asymmetrischer Markt: Die einen verlieren an Nettoertrag, die anderen nicht. Die Folge wäre eine Verschiebung des Eigentums vom privaten zum institutionellen Sektor.
Institutionelle Investoren verfügen über Skaleneffekte, professionelle Verwaltung und bessere Finanzierungskonditionen. Sie können höhere Preise zahlen und werden dies tun. Damit steigt der Druck auf private Eigentümer, die sich in einem zunehmend ungleichen Wettbewerb wiederfinden. Der Staat würde – unbeabsichtigt – die Konzentration des Wohnungsbestands fördern.
Die gesellschaftlichen Folgen wären erheblich. Private Vermieter agieren oft weniger renditeorientiert, sie stabilisieren Mietverhältnisse und wirken preisdämpfend. Institutionelle Eigentümer hingegen verfolgen klare Renditeziele. Eine Verschiebung der Eigentümerstruktur würde sich daher mittelbar auf das Mietniveau auswirken. Zugleich verlöre die Mittelschicht eine zentrale Form der privaten Altersvorsorge.
Die ordnungspolitische Frage lautet daher: Soll eine sozialpolitische Maßnahme, die auf Einkommensgerechtigkeit zielt, strukturelle Veränderungen im Wohnungsmarkt auslösen? Und ist es sinnvoll, unterschiedliche Rechtsformen unterschiedlich zu belasten, wenn dies zu Marktverzerrungen führt?
Die historische Erfahrung lehrt, dass Abgabenpolitik nicht nur fiskalische, sondern auch gesellschaftliche Wirkungen entfaltet. Wer die Finanzierung des Sozialstaats sichern will, sollte die Anreizwirkungen seiner Maßnahmen sorgfältig prüfen. Eine Politik, die Mieteinnahmen verbeitragt, könnte am Ende mehr verändern, als sie beabsichtigt.